Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2006, Az. III ZB 22/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 534

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[X.] [X.] vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 13; ZPO § 167 [X.], die sich für bedürftig halten darf, wahrt die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch durch einen vollständigen [X.], wenn die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den [X.] zugestellt wird. [X.], Beschluss vom 30. November 2006 - [X.]/06 - [X.]

LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.], 4. Zivilsenat, vom 6. Februar 2006 - 4 W 2798/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die begehrte Prozesskostenhilfe an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt vom beklagten [X.] eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. November 2003 stellte das Amtsgericht fest, dass die Klägerin wegen im Einzelnen beschriebener strafprozessualer Maßnahmen zu entschädigen sei. Mit am 7. April 2005 zugegangenem [X.] vom 31. März 2005 lehnte der [X.] der Klägerin ab. 1 - 3 - Die Klägerin reichte am 6. Juli 2005 beim [X.] eine durch ihre Prozessbevollmächtigte unterzeichnete Klage und - in separatem Schriftsatz - einen [X.] ein, in dem es heißt, "die beabsichtigte Klage" habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die "[X.] Klage" Bezug genommen. In einer Stellungnahme zu dem [X.] machte der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. August 2005 geltend, die Klage sei derzeit bei Gericht nicht anhängig und die Klageanträge seien nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Hierauf erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2005, dass die Klage bei Gericht anhängig sei und die Klageanträge nicht nur bedingt für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt worden seien. Auf Verfügung des [X.] vom 29. August 2005, wie das Gesuch behandelt werden solle, wieder-holte sie mit Schreiben vom 2. September 2005 diese Klarstellung und bat um Berechnung der Gerichtskosten. Nach Aufforderungen vom 16. und 28. Sep-tember 2005 überwies sie den angeforderten Kostenvorschuss am 29. Sep-tember 2005. Die Klage wurde sodann am 28. Oktober 2005 zugestellt. 2 Das [X.], das die Klage als nicht unbedingt erhoben behandelt hat, hat den [X.] am 5. Dezember 2005 zurückgewiesen, weil die Ausschlussfrist nach § 13 [X.] nicht gewahrt sei. Die Zustellung der Klage am 28. Oktober 2005 sei nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Klägerin [X.] und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Prozesskostenhilfe kann der Klä-gerin nicht mit der Begründung versagt werden, die Frist des § 13 [X.] sei durch die Zustellung der am 6. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage nicht gewahrt worden. 4 1. a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Klage, mit der die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhe-bung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zu-stellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklä-rung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch auf die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - [X.] - [X.] 1983, 1002 f zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). 5 b) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die [X.] bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch [X.] innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen sind der [X.] die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbe-vollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte [X.] können. Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder An-bringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeu-tet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, 6 - 5 - selbst längeren Frist, wenn die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zu-stellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die [X.], der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch [X.] - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1983 - [X.]/81 - [X.], 661, 662; Senatsbeschluss vom 2. November 1989 - [X.] - [X.]R ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; siehe auch [X.] 145, 358, 362 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozesskos-tenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in [X.] rückwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den [X.] zugestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 1745, 1746). 7 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es bis zur Zustellung der Klage am 28. Oktober 2005 zu keinen nennenswerten Verzögerungen gekommen, die der Klägerin zuzurechnen wären. 8 a) In der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist hier nicht nur ein mit ei-nem [X.] versehener Klageentwurf eingegangen, sondern bereits die von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnete Klageschrift. Die Frage einer Einzahlung oder Anforderung eines [X.]es für die Zustellung der Klage stellte sich (zunächst) nicht, da die Klägerin mit der Stellung ihres [X.]s deutlich machte, dass sie im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von entstehenden [X.] - 6 - richtskosten befreit werden wollte. Dies setzte notwendigerweise eine nähere Prüfung ihres [X.]s und - nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 ZPO - eine Anhörung des Gegners voraus. Eine solche, im Bewilligungsver-fahren angelegte Verzögerung steht der Möglichkeit einer (späteren) Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegen. Die Klägerin war insoweit - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nicht gehalten, einen Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG zu stellen und auf diese Weise eine Zustellung ihrer Klage vor einer ihren [X.] bescheidenden Entschei-dung herbeizuführen (a.[X.], [X.], 6. Aufl. 2005, § 13 Rn. 8). Weil das aus der Sicht der antragstellenden [X.] unverzögerlich betriebene Prozess-kostenhilfebewilligungsverfahren eine Zustellung "demnächst" nicht ausschloss, stand für die Klägerin auch keine zu einem nicht zu ersetzenden Schaden - in der Gestalt eines Anspruchsverlustes - führende Verzögerung im Sinne des § 14 Nr. 3 Buchst. [X.] im Raum, die Anlass für eine entsprechende Antrag-stellung hätte geben müssen. b) Die prozessuale Situation veränderte sich nicht dadurch, dass der [X.] im Bewilligungsverfahren nach § 118 ZPO geltend machte, die Klage sei bei Gericht noch nicht anhängig und die Klageanträge seien nur unter der Be-dingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dass das erstere nicht zutraf, war den Akten ohne weiteres zu entnehmen. Die Vorinstanzen haben sich indes, ungeachtet der von der Klägerin alsbald vorgenommenen Klarstel-lung, die Klage sei nicht nur bedingt erhoben worden, auf den Standpunkt ge-stellt, die Klägerin habe keinen eindeutigen Willen zur unbedingten Klageerhe-bung erkennen lassen und sei darum für die Verzögerung verantwortlich, die sich aus der späten Einzahlung eines [X.]es ergeben ha-be. Dem ist nicht zu folgen. 10 - 7 - aa) Die aus der Sicht der Vorinstanzen bestehende Unklarheit über die Vorgehensweise der Klägerin hat nicht zu einer beachtlichen Verzögerung des Verfahrens geführt. Gleichviel ob die Klägerin die Klage unbedingt erheben wollte oder ob sie (zunächst) nur eine Entscheidung über den [X.] begehrte, waren dieselben prozessualen Schritte zu gehen. Mangels einer [X.] und eines Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG konnte die Klage in keinem Fall sofort zugestellt werden. Das Gericht hatte daher - wie geschehen - keine andere rechtliche Möglichkeit, als zunächst der Gegenseite Gelegenheit zu geben, sich zu dem [X.] der Klägerin zu äußern. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung des [X.], aus der Übermittlung des [X.]s an den Gegner habe die Klägerin entnehmen müssen, dass das Gericht nicht von einer unbedingt erho-benen Klage ausgegangen sei, und es habe für sie Anlass bestanden, wegen des Ausbleibens einer Kostenanforderung eine Nachfrage an das Gericht zu richten. Die Übermittlung ihres Antrags an die Gegenseite gab ihr keinen Hin-weis auf ein Missverständnis des Gerichts. Mit einer sofortigen Zustellung der Klage konnte sie von vornherein nicht rechnen; auch das Unterbleiben einer Kostenanforderung war nicht "verdächtig", denn durch Stellung ihres [X.] wollte die Klägerin von der Entrichtung von [X.] gerade befreit werden. Sie hatte daher erst im Hinblick auf den Einwand der Gegenseite, die Klage sei noch nicht anhängig und die Klageanträge seien nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, Anlass, eine klarstellende Erklärung abzugeben, die sie auf Anfrage des Gerichts noch einmal bekräftigt hat. Dann aber hätte, nachdem seit dem 6. Juli 2005 eine Kla-ge bei den Akten war, im normalen Ablauf des [X.] ohne nennenswerte Verzögerung über diesen Antrag entschieden werden [X.]. Insbesondere hatte die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits am 6. Juli 2005 unter Beifügung des Vordrucks, eines Bei-11 - 8 - blatts und weiterer Belege über ihr Einkommen und ihre laufenden Belastungen ordnungsgemäß dargestellt, was ebenfalls in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu geschehen hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. November 2006 - [X.]/06 - zur [X.] vorgesehen). Dass das [X.] mit Ver-fügung vom 9. September 2005 zur Glaubhaftmachung ihrer Belastungen die Vorlage weiterer Belege (über tatsächliche Leistungen anstelle der bislang vor-gelegten Rechnungen) begehrte, ließ ihren Antrag nicht als ungenügend er-scheinen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Vorinstanzen hätten Prozesskostenhilfe aus Gründen des materiellen Rechts, zu denen sich nur die landgerichtliche Entscheidung am Rande verhält, verweigert, zeigt doch der weitere Verlauf, dass die Klägerin auf die [X.] innerhalb einer Frist von weniger als 14 Tagen den [X.] eingezahlt hat, um (notfalls) das Verfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Dass es im [X.] an die [X.] erst am 28. Oktober 2005 zur Zustellung der Klage gekommen ist, ist eine der Klägerin nicht zurechenbare Verzögerung, die der Zustellung "demnächst" nicht entgegensteht. [X.]) Im Übrigen ist eine andere Beurteilung auch dann nicht veranlasst, wenn man davon ausgehen wollte, die Klägerin habe in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch keine unbedingte Klage erhoben, sondern zunächst nur einen [X.] gestellt. Zwar genügt die Stellung eines [X.]s und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu wahren (vgl. [X.], aaO; [X.]-Goßner, [X.], 49. Aufl. 2006, Anhang 5 § 13 [X.] Rn. 1; [X.] 98, 295, 298 zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 [X.]). Inso-weit kommt es vielmehr auf die Zustellung der Klage an. Das [X.] (KG-Report [X.] 2005, 168) hat erwogen, die Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der für die Veranlassung der [X.] - 9 - kanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - neben einer Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - eine eigenständige Möglichkeit der Verjährungshemmung eingeführt hat. Dem kann in dieser [X.] nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende Anwendung ein-zelner Verjährungsvorschriften, insbesondere soweit sie Hemmungstatbestände betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil [X.] 79, 1, 2 zu § 12 [X.] und § 206 BGB a.F.). Ein Bedürfnis hierfür besteht indes nicht, weil den Interessen der finanziell unbemittelten [X.] dadurch Rechnung getragen werden kann, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] Prozesskosten-hilfe beantragt und die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den [X.] zugestellt wird (so wohl auch [X.], 208; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2003, § 13 Rn. 3). Dies hat der [X.] be-reits für die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] entschieden, wonach der [X.] von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. [X.] 98, 295, 299 ff; Urteil vom 8. März 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 675). Grundlage hierfür ist die Überlegung, dass es im Bereich der [X.] des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die pro-zessuale Stellung von [X.] und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. [X.] 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des [X.] schon früher anerkannt worden, dass ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des § 203 13 - 10 - Abs. 2 [X.] auslöst (vgl. [X.] 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede ste-hende Vorschrift darüber hinaus die Erhebung der Klage oder - dem weitge-hend gleichbedeutend - die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. [X.] 98, 295; Senatsurteil vom 21. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 1745), muss hinzukommen, dass die unbemittelte [X.], soweit noch nicht ge-schehen, alsbald die Klage einreicht, sobald über das Prozesskostenhilfege-such entschieden worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 1989 aaO). Sie bleibt daher auch bei Stellung eines [X.]s in der Pflicht, nach der Entscheidung über ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun, damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden kann. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil es sich bei dem hier verfolgten Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-anspruch handelt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht, die Rechte der unbemittelten [X.] gegenüber der bemittelten [X.] in Ansehung der Wah-rung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu schmälern. Eine [X.], die sich berechtigt für bedürftig halten darf, kann auch nicht allgemein dar-auf verwiesen werden, sie müsse bereits innerhalb der Ausschlussfrist eine Klage einreichen und einen Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG stellen. Die Vorfinan-zierung eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, der eine entspre-chende Klage unterzeichnen müsste, kann im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden [X.] nicht verlangt werden. 14 - 11 - 3. Da das Beschwerdegericht noch nicht geprüft hat, ob die Klage, was den geltend gemachten Entschädigungsanspruch angeht, in der Sache [X.] hat, ist das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen. 15 [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2005 - 4 O 6608/05 - [X.], Entscheidung vom 06.02.2006 - 4 W 2798/05 -

Meta

III ZB 22/06

30.11.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2006, Az. III ZB 22/06 (REWIS RS 2006, 534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 534

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