Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2011, Az. 1 StR 302/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1632

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KORRUPTION KOMMUNEN UNTREUE

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Gegenstand

Strafverfahren: Wirksamkeit der Anklageschrift bei Bezugnahme auf fremdsprachige Urkunden


Tenor

1. Auf die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch zu den Taten [X.] 1. bis 3. des Urteils (Nr. 1 und 2 der Anklageschrift vom 23. August 2010),

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2. Die weitergehende Revision hinsichtlich des Angeklagten H.     wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Beste[X.]hli[X.]hkeit in drei Fällen ([X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe = [X.], 1 [X.] und 2 b der Anklages[X.]hrift vom 23. August 2010), Untreue ([X.] 4. der Urteilsgründe = Nr. 3 der Anklages[X.]hrift), Bilanzfäls[X.]hung in drei Fällen ([X.] 5. bis 7. der Urteilsgründe = Nr. 4 bis 6 der Anklages[X.]hrift) und Steuerhinterziehung in vier Fällen ([X.] 8. bis 11. der Urteilsgründe = Nr. 7 bis 10 der Anklages[X.]hrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten sowie die [X.]     und [X.]  jeweils wegen Beste[X.]hung in drei Fällen ([X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe = [X.], 1 [X.] und 2 b der Anklages[X.]hrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten bzw. von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Betreffend allein den Angeklagten [X.]hat es einen Wertersatzverfall in Höhe von 2.561.874,26 € nur deshalb ni[X.]ht angeordnet, weil dem Ansprü[X.]he von Verletzten entgegenstehen.

2

An einer Aburteilung der von der Generalstaatsanwalts[X.]haft darüber hinaus erhobenen Vorwürfe der in zwei Fällen dur[X.]h den Angeklagten [X.](tateinheitli[X.]h jeweils mit einer - verurteilten - Beste[X.]hli[X.]hkeit) begangenen Untreue bzw. der dur[X.]h die [X.]     und [X.]  hierzu geleisteten Beihilfe (Nr. 1 a und 2 a der Anklages[X.]hrift) hat si[X.]h das [X.] jeweils gehindert gesehen, weil die Anklages[X.]hrift insofern unwirksam sei und si[X.]h der staatsanwalts[X.]haftli[X.]he Verfolgungswille bei der zweiten Tat ni[X.]ht auf die genannten Vorwürfe beziehe. Mit ihrer Revision wendet si[X.]h die Generalstaatsanwalts[X.]haft gegen die Annahme fehlender Verfahrensvoraussetzungen, die Verurteilung wegen Untreue im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe, die Strafzumessung insgesamt und die Ni[X.]htanordnung des Verfalls betreffend die [X.]    und S. . Das vom [X.] vertretene Re[X.]htsmittel hat im tenorierten Umfang bereits mit der Sa[X.]hrüge Erfolg. Auf die zudem erhobenen Verfahrensrügen kommt es dana[X.]h ni[X.]ht mehr an; zu ihnen hat jedo[X.]h der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift vom 10. Juni 2011 zutreffend Stellung genommen.

I.

3

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte [X.] im Tatzeitraum kaufmännis[X.]her Ges[X.]häftsführer der [X.] ([X.]), die - wie au[X.]h die Mitangeklagten B. und [X.]  wussten - auss[X.]hließli[X.]h im Berei[X.]h der Daseinsvorsorge, vor allem der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung tätig ist. Die beiden Mitangeklagten waren wirts[X.]haftli[X.]h Bere[X.]htigter (B.    ) bzw. Ges[X.]häftsführer ([X.]) der [X.]). Unter Vermittlung der [X.] wurde Ende Januar 2005 ein Leasingvertrag zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] über Teile von deren Abwassernetz abges[X.]hlossen. Ein Teil des von der [X.] für die Vertragsvermittlung zu zahlenden [X.] in Höhe von 1.295.000 [X.] Pfund ([X.]) floss vor dem 12. Mai 2005 an die im Frühjahr desselben Jahres von den [X.]und [X.]  gegründete [X.]     ([X.]).

5

Bereits im März 2005 hatte der Angeklagte [X.]   - ohne hierauf einen entspre[X.]henden Anspru[X.]h zu haben - von den Mitangeklagten die Hälfte der an die [X.] zu zahlenden Provision gefordert. Diese hatten ihm daraufhin eine Zuwendung in Höhe von 945.945 € zugesagt, die der Angeklagte [X.]   am 12. Mai 2005 in [X.] ([X.]) bar erhielt und auf ein Konto der [X.], deren wirts[X.]haftli[X.]h Bere[X.]htigter er war, bei der Volksbank [X.] einzahlte. Die Zuwendung erfolgte na[X.]h der Vorstellung der drei Beteiligten für die erfolgrei[X.]he Leasing-Transaktion; darüber hinaus sollte der Angeklagte [X.], dem dies klar war, im Zusammenhang mit dem Abs[X.]hluss künftiger Verträge im Rahmen des ihm als [X.]-Ges[X.]häftsführer zustehenden weiten Ermessens zugunsten der [X.] beeinflusst werden (Fall [X.] 1. der Urteilsgründe = [X.] der Anklages[X.]hrift).

6

Auf Vermittlung der [X.]     und [X.]  übernahm die dur[X.]h den Angeklagten [X.]vertretene [X.] dur[X.]h am 8. Juni und 8. September 2006 sowie am 28. März 2007 abges[X.]hlossene Verträge ([X.] – CDO) Kreditausfallrisiken im dreistelligen Millionenberei[X.]h. Der Angeklagte [X.]sorgte dafür, dass die [X.] ohne die eigentli[X.]h erforderli[X.]he Zustimmung des Aufsi[X.]htsrates erfolgten. Hierfür hatte er s[X.]hon spätestens im Juni 2006 wiederum eine Beteiligung an der für die Vermittlung an die [X.] zu zahlenden Provision gefordert. Ein Anteil wurde ihm von den beiden Mitangeklagten zugesagt und am 21. Juni 2006 auf deren Veranlassung in Höhe von 3.243.700 US-$ (= 2.567.843 €) auf das bereits zuvor verwendete Konto der [X.] in [X.] eingezahlt (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe = Nr. 2 b der Anklages[X.]hrift).

7

Weiterhin forderte der Angeklagte [X.]   ebenfalls für vergangene bzw. künftige pfli[X.]htwidrige Diensthandlungen im Zusammenhang mit Transaktionen von den beiden Mitangeklagten eine Zahlung von 150.000 € an den Fußballverein [X.].     , dessen Aufsi[X.]htsratsmitglied er war. Der Betrag wurde am 9. Mai, 24. Mai und 10. Juni 2005 in drei Raten à 50.000 € jeweils als Spende deklariert von Konten der [X.] auf ein Konto eines vom Angeklagten [X.]   benannten Re[X.]htsanwalts überwiesen; von dort wurden bis 10. August 2005 141.000 € auf ein Spendenkonto des genannten Vereins weitergeleitet (Fall [X.] 2. der Urteilsgründe = Nr. 1 [X.] der Anklages[X.]hrift).

8

Der Angeklagte [X.]verwendete außerdem ein Verre[X.]hnungskonto bei der [X.] in [X.], wel[X.]hes auf seine Veranlassung im Zusammenhang mit in den Jahren 2006 und 2007 für die [X.] GmbH abges[X.]hlossenen Finanzges[X.]häften (CDO) eingeri[X.]htet worden war, als sog. s[X.]hwarze Kasse. Die vom 28. März 2007 bis Ende September 2008 dort eingegangenen Gelder in Höhe von insgesamt 10.635.146,29 € waren - wie das Konto selbst - bei der [X.] GmbH niemandem außer dem Angeklagten bekannt, so dass dieser sie na[X.]h seinen Vorstellungen verwenden und zwis[X.]hen Oktober 2008 bis Juni 2009 vollständig verbrau[X.]hen konnte (Fall [X.] 4. der Urteilsgründe = Nr. 3 der Anklages[X.]hrift).

9

Die [X.] fanden in den Jahren 2006 bis 2008 zudem keinen Eingang in die vom Angeklagten [X.]unterzei[X.]hneten Bilanzen der [X.] GmbH, und zwar weder die gezahlten Prämien no[X.]h die entstandenen Übers[X.]hüsse in Höhe von 7.600.000 € sowie 34.700.000 US-$. Denno[X.]h versi[X.]herte er wahrheitswidrig, derivative Finanzinstrumente seien in den Bü[X.]hern der Gesells[X.]haft vollständig erfasst und den Wirts[X.]haftsprüfern offen gelegt worden (Fälle [X.] 5. bis 7. der Urteilsgründe = Nr. 4 bis 6 der Anklages[X.]hrift).

Der Angeklagte [X.]erklärte s[X.]hließli[X.]h weder die aus den Provisionen erlangten Beträge als sonstige Einkünfte no[X.]h die daraus in den Jahren 2005 bis 2008 erzielten Kapitalerträge in seinen Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre und verursa[X.]hte hierdur[X.]h einen vom [X.] im Einzelnen dargelegten Hinterziehungss[X.]haden von insgesamt 1.644.195 € (Fälle [X.] 8. bis 11. der Urteilsgründe = Nr. 7 bis 10 der Anklages[X.]hrift).

[X.]

Der Senat ist für die Ents[X.]heidung über die Revision zuständig (1.). Die dana[X.]h eröffnete Prüfung des Urteils ergibt, dass si[X.]h das [X.] weder wegen Unwirksamkeit der Anklages[X.]hrift (2.) no[X.]h wegen fehlenden staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen Verfolgungswillens (3.) an einer Aburteilung der in der Anklages[X.]hrift unter Nr. 1 a und 2 a erhobenen [X.] gehindert sehen durfte. Es hätte daher über diese bzw. den Vorwurf der Beteiligung hieran ents[X.]heiden müssen. Indem es dies ni[X.]ht getan hat, hat es seiner Kognitionspfli[X.]ht (§ 264 [X.]) ni[X.]ht entspro[X.]hen und die angeklagten Taten ni[X.]ht ers[X.]höpfend gewürdigt; dies stellt zuglei[X.]h einen sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Mangel dar (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2011 - 1 [X.] mwN). Dem steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass das [X.] in seinem Eröffnungsbes[X.]hluss vom 9. November 2010 insoweit einen hinrei[X.]henden Tatverda[X.]ht verneint hat, weil hierdur[X.]h die Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklages[X.]hrift die beiden prozessualen Taten insgesamt betreffend ni[X.]ht gehindert wurde.

Während der S[X.]huldspru[X.]h wegen der als Fall [X.] 4. der Urteilsgründe festgestellten Untreue des Angeklagten [X.]  (4.) und die Strafzumessung für si[X.]h genommen ni[X.]ht zu beanstanden sind (5.), wäre die unterbliebene Prüfung des Verfalls hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]     und [X.]  ebenfalls re[X.]htli[X.]h geboten gewesen (6.). Die Re[X.]htsfehler führen zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils im tenorierten Umfang (7.).

1. Na[X.]h einem entspre[X.]henden Hinweis des Senats hat der Verteidiger des [X.]     s[X.]hriftli[X.]h und - ebenso wie der Verteidiger des Angeklagten [X.]  - in der Hauptverhandlung die Zuständigkeit des Senats gerügt. Der Einwand greift ni[X.]ht dur[X.]h.

a) Der Senat ist zur Ents[X.]heidung über die den Angeklagten [X.]betreffende Revision zuständig, denn ihm sind na[X.]h dem Ges[X.]häftsplan des [X.] für das Jahr 2011 (vgl. [X.]) namentli[X.]h die Revisionen in [X.] zugewiesen. Allerdings hat der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift vom 10. Juni 2011 zutreffend dargelegt, dass der - bei Zweifeln über den Umfang einer Revision maßgebli[X.]hen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. August 2011 – 1 [X.]) - Begründung der Revision trotz des umfassenden Aufhebungsantrages zu entnehmen ist, dass die Generalstaatsanwalts[X.]haft die Verurteilung des Angeklagten [X.]     wegen der Bilanzfäls[X.]hungs- und Steuerhinterziehungsdelikte ni[X.]ht angreifen mö[X.]hte (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2011 - 4 [X.] = [X.], 453).

Die Auslegung des Re[X.]htsmittels ergibt, dass jedo[X.]h die insofern verhängten Einzelstrafen angefo[X.]hten sind. Denn die Generalstaatsanwalts[X.]haft hat im Rahmen der Rüge sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts näher dargelegt, weshalb das [X.] na[X.]h ihrer Ansi[X.]ht im Urteil re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht alle für seine Strafzumessung bestimmenden Umstände angeführt hat. Der geltend gema[X.]hte Einwand, das [X.] habe dur[X.]h - außerhalb einer formgere[X.]hten Abspra[X.]he - zugesi[X.]herte Strafobergrenzen „den gesetzli[X.]hen Strafrahmen ni[X.]ht auss[X.]höpfen“ können, bezieht si[X.]h auf die verhängten Einzelstrafen insgesamt, also au[X.]h auf die wegen der Steuerhinterziehungen ausgespro[X.]henen. Da somit die deliktsspezifis[X.]he Strafzumessung und ni[X.]ht ledigli[X.]h no[X.]h die Bildung einer Gesamtstrafe (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Dezember 2010 - 1 [X.]) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, handelt es si[X.]h bei dem eingelegten Re[X.]htsmittel um ein sol[X.]hes in einer Steuerstrafsa[X.]he. In diesem Zusammenhang kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Rüge mit Aussi[X.]ht auf Erfolg vorgetragen wird (hierzu 5.).

b) Aus der Zuständigkeit des Senats für die Revision hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.]folgt wegen des bestehenden Sa[X.]hzusammenhangs (§ 3 [X.]; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 3 Rn. 7 f.) au[X.]h seine Zuständigkeit für die Ents[X.]heidung über die Revisionen gegen das angefo[X.]htene Urteil, soweit dieses die [X.]und [X.]  betrifft.

[X.]) Der Senat bemerkt, dass - zumal bei einer Revision der Generalstaatsanwalts[X.]haft - der Revisionsantrag de[X.]kungsglei[X.]h mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird ni[X.]ht unerhebli[X.]h erlei[X.]htert, wenn der Umfang der Anfe[X.]htung ni[X.]ht erst dur[X.]h Auslegung der Revisionsbegründung ermittelt werden muss ([X.], Urteil vom 8. November 2006 - 1 [X.]/06 mwN).

2. Das [X.] hat hinsi[X.]htli[X.]h der von ihm ni[X.]ht geprüften [X.] bzw. der hierzu geleisteten Beihilfe zu Unre[X.]ht das Verfahrenshindernis einer insoweit unwirksamen Anklages[X.]hrift angenommen.

a) Die Generalstaatsanwalts[X.]haft hat dem Angeklagten [X.]   mit ihrer Anklages[X.]hrift vom 23. August 2010 einerseits (dort Nr. 1 a) zur Last gelegt, als Ges[X.]häftsführer der [X.] Teile des [X.] dur[X.]h vom 31. Januar bis 15. Juni 2005 ges[X.]hlossene Verträge in ein sog. [X.] eingebra[X.]ht und dabei dem Aufsi[X.]htsrat pfli[X.]htwidrig insbesondere die Zwis[X.]hengesells[X.]haften - die als Briefkastenfirmen fungierenden „[X.].    “ und „Co.     “ - einbeziehende Leasingstruktur und den Umstand verheimli[X.]ht zu haben, dass in die Transaktion ein überflüssiger „Credit Default Swap“ eingebunden war, mit dem die [X.] gegenüber der [X.] für einen Ausfall der [X.].    , deren Zahlungsverpfli[X.]htungen wenigstens 134.000.000 [X.] betrugen, bürgte. Aus den Verträgen an si[X.]h der [X.] als sog. Barwertvorteil zustehende Gelder von 5.140.560 € seien bis Mitte 2005 über ein als „s[X.]hwarze Kasse“ dienendes Transaktionskostenkonto der „Co.     “ auf Konten anderer Firmen „umgeleitet“ worden. Hinter den beiden Briefkastenfirmen hätte die von den [X.]     und [X.] beherrs[X.]hte [X.] gestanden.

Zum anderen hat die Generalstaatsanwalts[X.]haft dem Angeklagten [X.]vorgeworfen (Nr. 2 a der Anklages[X.]hrift), die für die [X.] hö[X.]hst risikobehafteten, mit dem Unternehmenszwe[X.]k ni[X.]ht vereinbaren [X.] am 8. Juni und 8. September 2006 sowie am 28. März 2007 satzungswidrig, nämli[X.]h ohne vorherige Zustimmung der Gesells[X.]hafterversammlung und des Aufsi[X.]htsrats abges[X.]hlossen, ferner eine „Wette“ auf einen geringen Risikoausfall zulasten der [X.] in mehrstelliger Millionenhöhe eingegangen sowie am 14. Juni 2006 völlig überhöhte Provisionen von 21,1 Millionen US-$ und 6,4 Millionen € vereinbart und diese Summen an der [X.] vorbei am 9. Juni bzw. 12. September 2006 auf zwei Konten der [X.] in die [X.] geleitet zu haben. Auf diese Konten hätten die [X.]     und [X.] , die beim Abs[X.]hluss der [X.] beratend und unterstützend tätig geworden seien, aufgrund einer u.a. von ihrem Mitangeklagten unters[X.]hriebenen Vollma[X.]ht ungehindert Zugriff gehabt. Letztli[X.]h sei der [X.] allein dur[X.]h die Provisionsvereinbarungen ein S[X.]haden von umgere[X.]hnet mindestens 13.662.900 € entstanden.

Das Verhalten des Angeklagten [X.]   hat die Generalstaatsanwalts[X.]haft als jeweils in Tateinheit mit den unter [X.] und [X.] bzw. 2 b der Anklages[X.]hrift bes[X.]hriebenen und vom [X.] festgestellten Beste[X.]hli[X.]hkeitstaten begangene Untreuehandlungen bewertet. Hierzu hätten die [X.]    und [X.]  - tateinheitli[X.]h zu ihren Beste[X.]hungen - Beihilfe geleistet.

b) Hinsi[X.]htli[X.]h der bezei[X.]hneten [X.] liegt na[X.]h Auffassung des [X.]s „wegen Verstoßes gegen § 184 [X.] keine wirksame Anklage“ vor. Da die Geri[X.]htsspra[X.]he deuts[X.]h sei, dürften „keinem Angeklagten Beweismittel in einer fremden Spra[X.]he … aufgezwungen werden …, au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h fremdspra[X.]hige Urkunden“, die daher „mit der Anklageerhebung … in deuts[X.]her Spra[X.]he vorzuliegen“ hätten. Eine Anklages[X.]hrift, die Passagen fremdspra[X.]higer S[X.]hriftstü[X.]ke enthalte oder si[X.]h zumindest teilweise auf ni[X.]ht übersetzte fremdspra[X.]hige S[X.]hriftstü[X.]ke stütze, sei mit einem Verfahrensmangel behaftet. Dieser „funktionale Mangel“ führe jedenfalls dann zu einem Verfahrenshindernis, wenn si[X.]h die Anklages[X.]hrift mit dem Inhalt der Urkunden auseinandersetze oder dieser von hohem Belang für die Bewertung der Vorwürfe sei, also wenn „die Staatsanwalts[X.]haft aus dem Inhalt und dem Wortlaut der Urkunden selbst die Unre[X.]htsvorwürfe herleiten“ wolle.

Diese Voraussetzungen hat das [X.] vorliegend als erfüllt angesehen. Die Unterlagen zu dem Leasingges[X.]häft sowie zu den Provisionsvereinbarungen seien auss[X.]hließli[X.]h in englis[X.]her Spra[X.]he vorgelegt worden (Nr. 1 a der Anklages[X.]hrift). Von den in den Jahren 2006 und 2007 abges[X.]hlossenen [X.]n habe die Staatsanwalts[X.]haft nur zwei in die deuts[X.]he Spra[X.]he übersetzen lassen. Jedo[X.]h seien au[X.]h die englis[X.]hspra[X.]higen Verträge „in der Auflistung der Beweismittel enthalten, die nur die für die Aufklärung des Sa[X.]hverhaltes und für die Beurteilung des Angeklagten wesentli[X.]hen Beweismittel aufführen soll (vgl. Nr. 111 Abs. 1 RiStBV)“.

[X.]) Diese Bewertung war re[X.]htsfehlerhaft. Denn die Anklages[X.]hrift wird ni[X.]ht nur ihrer Umgrenzungsfunktion gere[X.]ht, sondern sie leidet au[X.]h sonst an keinem zu einem Verfahrenshindernis führenden Mangel.

Ein Verfahrenshindernis wegen Ni[X.]hterfüllung der Umgrenzungsfunktion liegt ni[X.]ht vor. Na[X.]h der den Anforderungen des § 200 Abs. 1 [X.] entspre[X.]henden Anklage stehen die anges[X.]huldigten Personen und die historis[X.]hen Ges[X.]hehen, die Gegenstand der geri[X.]htli[X.]hen Untersu[X.]hung sein sollen, und damit der [X.] hinrei[X.]hend deutli[X.]h fest (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 = [X.]St 44, 153, 154 f.; Urteil vom 9. August 2011 - 1 [X.] mwN). Das gilt insbesondere für die wesentli[X.]hen Abläufe der vers[X.]hiedenen Taten und deren zeitli[X.]he Eingrenzung. Insofern verweist der Senat auf die oben zu a) dargelegten Einzelheiten, die sämtli[X.]h dem no[X.]h weitaus ausführli[X.]heren konkreten [X.] (dort [X.] f., 7 f.) der Anklages[X.]hrift vom 23. August 2010 entnommen sind.

Einer Anklages[X.]hrift kommt darüber hinaus eine Informationsfunktion zu. Im Hinbli[X.]k darauf wäre es vorliegend beispielsweise geboten gewesen, die näheren Umstände der Abs[X.]hlüsse der Verträge, insbesondere deren genaue Ausgestaltung darzulegen. Es ist jedo[X.]h anerkannt, dass insoweit bestehende Defizite grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu einem Verfahrenshindernis führen, diese vielmehr im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere dur[X.]h geri[X.]htli[X.]he Hinweise zur Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs behoben werden können (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 = [X.]St 44, 153, 156).

Sonstige Mängel, etwa im Aufbau, in der Darstellung des wesentli[X.]hen Ergebnisses der Ermittlungen oder im Äußeren der Anklages[X.]hrift ma[X.]hen diese ebenfalls ni[X.]ht unwirksam und begründen deshalb kein Verfahrenshindernis (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 200 Rn. 27).

Aber au[X.]h gemessen an den Anforderungen des - vom [X.] als verletzt angesehenen - § 184 [X.] leidet die vorliegende Anklages[X.]hrift unter keinem  Mangel, der zudem von besonderem Gewi[X.]ht sein müsste, um die Annahme eines Verfahrenshindernisses re[X.]htfertigen und damit dem Fortgang des Verfahrens insgesamt entgegenstehen zu können.

Gemäß § 184 [X.] ist die Geri[X.]htsspra[X.]he deuts[X.]h. Die Regelung betrifft au[X.]h Zus[X.]hriften an das Geri[X.]ht und namentli[X.]h staatsanwalts[X.]haftli[X.]he Anklages[X.]hriften (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 184 [X.] Rn. 3). Die Generalstaatsanwalts[X.]haft hat jedo[X.]h dieser gesetzli[X.]hen Vorgabe hinrei[X.]hend entspro[X.]hen. Die Anklages[X.]hrift vom 23. Oktober 2010 ist in allen maßgebli[X.]hen Teilen in deuts[X.]her Spra[X.]he verfasst worden. Dies gilt speziell für den gesamten [X.] und das wesentli[X.]he Ergebnis der Ermittlungen. In diese werden weder ni[X.]htdeuts[X.]he Texte dur[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]he Bezugnahme quasi integriert no[X.]h enthalten sie gar eigenständig englis[X.]h- oder sonst fremdspra[X.]hige Passagen. Soweit die drei folgenden Ausnahmen bestehen, stellen diese unter dem Gesi[X.]htspunkt des § 184 [X.] keinen Mangel der Anklages[X.]hrift dar:

Bei den an den diversen relevanten Verträgen und Vorgängen Beteiligten handelt es si[X.]h häufig um im englis[X.]hen Spra[X.]hraum angesiedelte Firmen. Soweit sie in der Anklages[X.]hrift ausdrü[X.]kli[X.]h benannt werden, wird der von ihnen gewählte Name verwendet (z.B. „G.    “, „[X.]     “, „Co.“, „F.“). Es versteht si[X.]h - wie bei in Anklagen bezei[X.]hneten Privatpersonen, deren Name s[X.]hon zur Vermeidung von Missverständnissen ni[X.]ht übersetzt werden muss (z.B. „Bla[X.]kwood“ oder „[X.]“) - von selbst, dass es insofern selbst dann keiner Übersetzung ins Deuts[X.]he bedurfte, wenn diese mögli[X.]h gewesen wäre.

Ni[X.]hts anderes gilt für in der Anklages[X.]hrift erwähnte Ortsangaben (etwa „[X.]“), die zwe[X.]kmäßigerweise unübersetzt bleiben durften.

S[X.]hließli[X.]h wird ein Teil der dur[X.]hgeführten Ges[X.]häfte bzw. der dabei verwendeten Papiere mit englis[X.]hen Bezei[X.]hnungen bes[X.]hrieben (z.B. „[X.]“, „[X.]“, „Credit Default Swap“, „[X.]“). Insoweit kann offen bleiben, ob es si[X.]h bei den verwendeten Begriffen ni[X.]ht s[X.]hon um im deuts[X.]hen Wirts[X.]hafts- und Bankberei[X.]h ohnehin gängige Bezei[X.]hnungen handelt, deren Übersetzung bereits deshalb ni[X.]ht geboten oder gar zu vermeiden war. Jedenfalls werden sämtli[X.]he relevanten Vorgänge s[X.]hon im konkreten [X.] in deuts[X.]her Spra[X.]he unmissverständli[X.]h klar erläutert, so dass keiner der - bezügli[X.]h der vom [X.] festgestellten Taten im Übrigen geständigen - Angeklagten über die Art der in Rede stehenden wirts[X.]haftli[X.]hen Vorgänge und über die vor diesem Hintergrund erhobenen Vorwürfe im Zweifel und in seiner Verteidigung beeinträ[X.]htigt sein konnte (zu diesem Gesi[X.]htspunkt [X.], Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 = [X.]St 46, 130, 134).

Ist die Anklages[X.]hrift somit in allen wesentli[X.]hen Teilen in Deuts[X.]h verfasst, so verstößt es ni[X.]ht gegen § 184 [X.], wenn sie inhaltli[X.]h auf in einer fremden Spra[X.]he erri[X.]hteten Urkunde fußt. Diese werden hierdur[X.]h ni[X.]ht etwa zu ihrem „integralen Bestandteil“ mit der Folge, dass die Anklages[X.]hrift wegen eines „funktionalen“ Mangels als Prozessvoraussetzung unwirksam ist (vgl. Es[X.]helba[X.]h, [X.] 2007, 466, 469 f.). Die Bestimmung betrifft vielmehr außerhalb des Verfahrens entstandene, ggf. als Beweismittel in Betra[X.]ht kommende S[X.]hriftstü[X.]ke gerade ni[X.]ht (Wi[X.]kern in [X.], 26. Aufl., § 184 [X.] Rn. 5). Sie zwingt die Staatsanwalts[X.]haft insbesondere ni[X.]ht dazu, derartige Urkunden bei Erhebung der Anklage ni[X.]ht nur in der Ursprungsspra[X.]he, sondern zudem in deuts[X.]her Übersetzung vorzulegen (vgl. Wi[X.]kern in [X.], 26. Aufl., § 184 [X.] Rn. 5 und 17 a.E.; [X.], Strafgeri[X.]htsverfassungsre[X.]ht, 3. Aufl., § 184 [X.] Rn. 5).

Dies wäre in vielen Fällen zudem wenig prozessökonomis[X.]h. Denn zu diesem Zeitpunkt ist es offen, ob sie im Wege des [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen. Häufig wird das Tatgeri[X.]ht aufgrund der (namentli[X.]h geständigen) Angaben des Angeklagten oder auf der Basis der im Übrigen erzielten Beweislage gar ni[X.]ht oder nur zu einem Teil auf die den erhobenen Vorwurf betreffenden Urkunden zurü[X.]kgreifen müssen. Erst wenn dies von der Aufklärungspfli[X.]ht (§ 244 Abs. 2 [X.]) geboten wird, sind sie von einem Sa[X.]hverständigen zu übersetzen (Wi[X.]kern in [X.], 26. Aufl., § 184 [X.] Rn. 5; s. au[X.]h [X.], Urteil vom 29. Mai 1985 - 2 StR 804/84 = NStZ 1985, 466; [X.], Urteil vom 9. Juli 1991 - 1 [X.]; jeweils zur - erst - in der Hauptverhandlung erfolgten Übersetzung von Mits[X.]hnitten in ausländis[X.]her Spra[X.]he geführten Telefonaten). § 184 [X.] selbst verlangt jedenfalls ni[X.]ht, sämtli[X.]he anfallenden Aktenteile von Amts wegen in die deuts[X.]he Spra[X.]he übersetzen zu lassen ([X.], Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 StR 804/79; s. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 19. März 1986 - 1 Ws 182/86 = [X.] 1986, 508).

Daraus folgt zuglei[X.]h, dass fremdspra[X.]hige Urkunden - wie hier - in ihrer Originalbezei[X.]hnung in der Liste der Beweismittel aufgeführt werden dürfen. Denn die Aufnahme eines Beweismittels zeigt nur, dass die Staatsanwalts[X.]haft es als ents[X.]heidungserhebli[X.]h ansieht, und gewährleistet ni[X.]ht seine spätere Verwendung in der mündli[X.]hen Hauptverhandlung.

Allerdings werden in anderen Prozessordnungen und anderen strafprozessualen Verfahrensarten an ein Geri[X.]ht adressierte S[X.]hriftsätze wegen Verstoßes gegen § 184 [X.] als unzulässig angesehen, wenn sie auf ihnen beigefügte ni[X.]htdeuts[X.]he Urkunden verweisen. Dies findet aber seinen Grund in den abwei[X.]henden Verfahrensregelungen. Diese Handhabung lässt si[X.]h folgli[X.]h auf die Anklages[X.]hrift ni[X.]ht übertragen. Denn diese zielt auf die spätere, insbesondere dur[X.]h das Mündli[X.]hkeitsprinzip und die geri[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zu umfassender Aufklärung geprägte Hauptverhandlung ab. Hierin besteht ein wesentli[X.]her Unters[X.]hied beispielsweise zum [X.], das mit einem Bes[X.]hluss endet (§§ 174, 175 [X.]). In diesem herrs[X.]ht zudem - wie insbesondere au[X.]h im Zivilprozessverfahren, in dem das Geri[X.]ht von einer Partei eine Übersetzung verlangen kann (§ 142 Abs. 3 ZPO) - der Beibringungsgrundsatz mit der Folge, dass ein Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung unzulässig ist, wenn zur Ergänzung des Sa[X.]hvortrags ni[X.]ht in Deuts[X.]h verfasste Urkunden in Bezug genommen werden (vgl. ausdrü[X.]kli[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 47/07 = NStZ 2007, 664).

3. Darüber hinaus hat das [X.] zu Unre[X.]ht angenommen, es brau[X.]he ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob es si[X.]h bei den unter Nr. 2 a der Anklages[X.]hrift angespro[X.]henen zwei Konten bei der [X.] um eine vom Angeklagten [X.]   mit Hilfe der beiden Mitangeklagten eingeri[X.]htete „s[X.]hwarze Kasse“ handele und die Angeklagten dadur[X.]h eine Untreue begangen bzw. hierzu Beihilfe geleistet haben. Denn das die Einri[X.]htung und Nutzung dieser Konten betreffende Ges[X.]hehen war vom staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen Verfolgungswillen umfasst.

Im konkreten [X.] wird dargelegt (S. 8 der Anklages[X.]hrift), dass die „im Zusammenhang mit dem Abs[X.]hluss der ersten beiden [X.]/CDO-Transaktionen entstandenen Übers[X.]hüsse … komplett als Provisionen von 21,1 Mio. US-$ am 09.06.2006 und von 6,4 Mio. [X.] am 12.09.2006 auf zwei Konten der [X.] in den [X.]“ geflossen seien. Für diese „formal“ der [X.] zugeordneten Konten hätten die [X.]     und [X.]  eine umfangrei[X.]he Vollma[X.]ht u.a. des Angeklagten [X.]   besessen, „mit der sie beliebig und unkontrolliert über die Gelder verfügen konnten“. Der [X.] sei „allein dur[X.]h die Provisionsvereinbarungen ein S[X.]haden … zwis[X.]hen 13.662.900 [X.] und 22.868.900 [X.]“ entstanden.

Mit der Aufnahme eines tatsä[X.]hli[X.]hen Ges[X.]hehens in den [X.] bringt die Staatsanwalts[X.]haft regelmäßig zum Ausdru[X.]k, dieses Ges[X.]hehen verfolgen zu wollen. Die gesamten im [X.] bes[X.]hriebenen ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Vorgänge bilden daher den Gegenstand der geri[X.]htli[X.]hen Untersu[X.]hung. Etwas anderes gilt namentli[X.]h dann, wenn dem [X.] oder den Ausführungen zum wesentli[X.]hen Ergebnis der Ermittlungen eindeutig entnehmen lässt, dass die Staatsanwalts[X.]haft ein bestimmtes, als selbständige prozessuale Tat (§ 264 [X.]) zu wertendes Ges[X.]hehen gerade ni[X.]ht der Kognition des Geri[X.]hts unterwerfen will (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 [X.] = NStZ 1995, 500).

Ein derartiger Ausnahmefall ist ni[X.]ht gegeben. Er lässt si[X.]h entgegen der landgeri[X.]htli[X.]hen Ansi[X.]ht ([X.] f.) insbesondere ni[X.]ht aus der für den Anklagepunkt 2 a) gewählten Übers[X.]hrift „[X.]-/CDO-Transaktionen - Provisionen“ ableiten. Denn die in der Übers[X.]hrift dur[X.]h den Gedankenstri[X.]h vorgenommene Differenzierung zwis[X.]hen den bezei[X.]hneten Transaktionen [X.] und den Provisionen andererseits deutet vielmehr darauf hin, dass es der Generalstaatsanwalts[X.]haft auf die Verfolgung beider Komplexe ankommt. Dafür spri[X.]ht außerdem, dass die Vorgänge um die Provisionen im konkreten [X.] nahezu ebenso ausführli[X.]h dargestellt werden wie die Umstände und Folgen der [X.]-/CDO-Transaktionen.

Gegen den Verfolgungswillen der Generalstaatsanwalts[X.]haft spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht, dass sie bei der von ihr im Rahmen des wesentli[X.]hen Ergebnisses der Ermittlungen vorgenommenen re[X.]htli[X.]hen Würdigung der [X.] ledigli[X.]h zwei andere Konten, ni[X.]ht aber diejenigen bei der [X.] als „s[X.]hwarze Kassen“ (s. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 2004 - 5 [X.] = [X.]St 49, 317; [X.], Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 = [X.]St 52, 323; [X.], Urteil vom 27. August 2010 - 2 [X.] = NStZ 2010, 700) kategorisiert hat. Denn abgesehen davon, dass es Aufgabe des Geri[X.]hts ist, die ihm zur Beurteilung unterbreitete Tat re[X.]htli[X.]h umfassend zu würdigen (§§ 155 Abs. 2, 264 Abs. 2 [X.]), ließen die staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen Re[X.]htsausführungen ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, das im konkreten [X.] ausführli[X.]h dargelegte Ges[X.]hehen um die Konten bei der [X.] solle ni[X.]ht verfolgt werden. Denn dieses wurde dort ni[X.]ht nur beiläufig oder ledigli[X.]h zum besseren Verständnis ges[X.]hildert, sondern betraf den vers[X.]hleiernden Fluss der Provisionen und damit einen wesentli[X.]hen Teil des verwirkli[X.]hten Unre[X.]hts. In Übereinstimmung hiermit beziffert die Generalstaatsanwalts[X.]haft ni[X.]ht nur am Ende des konkreten [X.]es zu 2 a) den der [X.] dur[X.]h die Provisionsvereinbarungen - und ni[X.]ht nur dur[X.]h die vor- und na[X.]hher dur[X.]hgeführten „[X.]-/CDO-Transaktionen“ - (tatsä[X.]hli[X.]h) zugefügten finanziellen Na[X.]hteil, sondern bezei[X.]hnet diesen im Rahmen des wesentli[X.]hen Ergebnisses der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des [X.]es herangezogen werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2011 - 1 [X.] mwN), ausdrü[X.]kli[X.]h als „Untreues[X.]haden“ (S. 21 f.).

Unabhängig davon wäre das [X.] aber s[X.]hon deshalb verpfli[X.]htet gewesen, die Vorgänge - hinsi[X.]htli[X.]h derer von § 154a Abs. 2 [X.] ni[X.]ht Gebrau[X.]h gema[X.]ht worden war - um die Provisionszahlungen re[X.]htli[X.]h umfassend zu würdigen, weil diese ihm jedenfalls zur Begründung einer Strafbarkeit wegen Beste[X.]hli[X.]hkeit bzw. Beste[X.]hung zur Beurteilung unterbreitet worden waren (Nr. 2 b der Anklages[X.]hrift). Dementspre[X.]hend hat es das Fordern einer Provision dur[X.]h den Angeklagten [X.]   „spätestens im Juni 2006“ und deren dur[X.]h die Mitangeklagten veranlassten Eingang auf einem ihm zugängli[X.]hen Konto am 21. Juni 2006 festgestellt und re[X.]htsfehlerfrei als Beste[X.]hli[X.]hkeit bzw. Beste[X.]hung verurteilt.

Zu diesem Lebenssa[X.]hverhalt gehörten aber au[X.]h die Wege, auf denen diese Zuwendung erfolgt ist. Insofern teilt die Anklages[X.]hrift mit, es seien am 9. Juni 2006 zunä[X.]hst 21,1 Mio. US-$ auf die bei der [X.] geführten Konten gelangt (Nr. 2 a der Anklages[X.]hrift). Angesi[X.]hts dieser engen sa[X.]hli[X.]hen und zeitli[X.]hen Verknüpfung handelte es si[X.]h bei den bezei[X.]hneten Abläufen um eine Tat im prozessualen Sinn. Deren einheitli[X.]he Untersu[X.]hung und Aburteilung war daher ni[X.]ht nur - wie das [X.] selbst einräumt - „sinnvoll“ ([X.]), sondern geboten, weil eine prozessuale Tat ni[X.]ht na[X.]h Tatbeständen differenziert, sondern umfassend, hier also au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Untreue, zu würdigen ist, um dem verwirkli[X.]hten Unre[X.]hts- und S[X.]huldgehalt gere[X.]ht zu werden. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die in Betra[X.]ht kommenden Delikte - wovon die Anklages[X.]hrift naheliegend ausgeht (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 = [X.]St 47, 22, 26) - aus materiell-re[X.]htli[X.]her Si[X.]ht in Tateinheit zueinander verwirkli[X.]ht worden sein könnten, so dass si[X.]h eine Aburteilung in getrennten Verfahren ohnehin verbieten würde (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 = [X.]St 47, 68, 82).

4. Der von der Generalstaatsanwalts[X.]haft ohne Begründung angegriffene S[X.]huldspru[X.]h wegen der als Fall [X.] 4. der Urteilsgründe festgestellten Untreue des Angeklagten [X.]   hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand. Die Verfahrensrügen betreffen diesen Teil des Urteils ni[X.]ht.

5. Die Strafzumessung weist für si[X.]h genommen keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler auf. Soweit die Revisionsführerin im Rahmen der Begründung ihrer Sa[X.]hrüge vorbringt, das [X.] habe, na[X.]hdem Verständigungsbemühungen gemäß § 257[X.] [X.] an fehlender Mitwirkung der Staatsanwalts[X.]haft ges[X.]heitert waren, den drei Angeklagten jeweils eigenständig Strafobergrenzen zugesagt und dadur[X.]h die Obergrenzen der anzuwendenden Strafrahmen zu Unre[X.]ht verringert, veranlasst dies den Senat zu folgendem Hinweis: Eine derartige „informelle“, d.h. außerhalb des gesetzli[X.]h geregelten, insbesondere eine Mitwirkung der Staatsanwalts[X.]haft vorsehenden Verfahrens getroffene „Verständigung“ allein zwis[X.]hen Geri[X.]ht und Angeklagten widersprä[X.]he der Strafprozessordnung. Sie könnte weder eine geri[X.]htli[X.]he Bindung an die in Aussi[X.]ht gestellte Strafobergrenze no[X.]h einen dur[X.]h den [X.] ges[X.]hützten Vertrauenstatbestand bei den Angeklagten hervorrufen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 274/11 mwN).

Das gerügte geri[X.]htli[X.]he Vorgehen lässt si[X.]h jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h dem staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen [X.], ni[X.]ht aber dem mit der Sa[X.]hrüge dem Senat allein zur Prüfung unterbreiteten s[X.]hriftli[X.]hen Urteil entnehmen. Eine Verfahrensrüge ist insoweit ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erhoben worden. Einer grundsätzli[X.]h mögli[X.]hen Umdeutung der Sa[X.]hrüge in eine entspre[X.]hende Verfahrensrüge steht entgegen, dass diese bereits unzulässig wäre, weil der diesbezügli[X.]he Vortrag ni[X.]ht alle zur revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung notwendigen Tatsa[X.]hen mitteilen und daher den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hen würde (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. August 2011 - 1 [X.]; Hana[X.]k in [X.], 25. Aufl., § 344 Rn. 72). Beispielsweise wird ni[X.]ht vorgetragen, mit wel[X.]her Begründung die Staatsanwalts[X.]haft in der Hauptverhandlung den ursprüngli[X.]hen, dem nunmehr gerügten Pro[X.]edere vorausgehenden landgeri[X.]htli[X.]hen Verständigungsvors[X.]hlag abgelehnt hat.

6. Die Revision rügt dagegen zu Re[X.]ht, dass das [X.] ni[X.]ht umfassend geprüft hat, ob au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]und [X.]  die Voraussetzungen des Verfalls bzw. des [X.] vorliegen. Denn das [X.] hat si[X.]h dabei infolge seiner - unzutreffenden - Annahme von [X.] bezügli[X.]h der angeklagten Untreuetaten auf die Prüfung der Frage bes[X.]hränkt, ob die [X.]und [X.]  dur[X.]h ihre an den Mitangeklagten geleisteten Beste[X.]hungszahlungen unmittelbar „etwas“ i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt haben, und dies verneint (UA [X.]1). Damit aber hat es jedenfalls die Mögli[X.]hkeit außer Betra[X.]ht gelassen, dass die beiden Angeklagten dur[X.]h die dem Angeklagten [X.]   zur Last gelegten Untreuehandlungen „etwas“, nämli[X.]h zumindest Teile der von diesem gezahlten Provisionen erlangt haben; na[X.]h der Anklages[X.]hrift sollen sie hierzu - in Tateinheit zu zwei ihrer Beste[X.]hungstaten stehend (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 = [X.]St 47, 22, 26; s. au[X.]h [X.], Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 [X.] = [X.]R StGB § 299 Abs. 1 Konkurrenzen 1) - Beihilfe geleistet haben.

7. Die bezei[X.]hneten Re[X.]htsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit das [X.] über die Beteiligung der Angeklagten an den ihnen zur Last gelegten [X.]n ni[X.]ht ents[X.]hieden hat (Nr. 1 a und 2 a der Anklages[X.]hrift). Daher waren au[X.]h die - für si[X.]h genommen re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden - S[X.]huldsprü[X.]he zu den unter [X.] 1. bis 3. festgestellten Beste[X.]hli[X.]hkeits- bzw. Beste[X.]hungstaten und die zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, da insofern - wie oben dargelegt - von zwei einheitli[X.]hen prozessualen Taten auszugehen ist.

Dies zieht die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafen, der gegen den Angeklagten [X.] ausgespro[X.]henen Verfallsents[X.]heidung sowie der Gesamtstrafen na[X.]h si[X.]h. Ferner wird das Urteil aufgehoben, soweit eine Ents[X.]heidung na[X.]h den §§ 73 ff. StGB betreffend die [X.]     und [X.]unterblieben ist. Darüber hinaus hebt der Senat die gegen den Angeklagten [X.]für die drei Bilanzfäls[X.]hungsdelikte (Taten [X.] 5. bis 7. der Urteilsgründe), die vier Steuerhinterziehungen (Taten [X.] 8. bis 11. der Urteilsgründe) sowie die zu [X.] 4. festgestellte Untreue an si[X.]h re[X.]htsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen wegen des zwis[X.]hen sämtli[X.]hen Taten bestehenden inneren Zusammenhangs auf, um dem neuen Tatgeri[X.]ht eine umfassende und in si[X.]h stimmige neue Re[X.]htsfolgenents[X.]heidung zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Februar 2002 - 2 StR 10/02 = NStZ-RR 2002, 165).

I[X.]

Der Senat ma[X.]ht von der Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, die Sa[X.]he an ein anderes [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 [X.]). Das neue Tatgeri[X.]ht wird Gelegenheit haben, bei seiner Ents[X.]heidung die weiteren vom [X.] in seiner Antragss[X.]hrift vom 10. Juni 2011 ([X.] ff.) erörterten Gesi[X.]htspunkte zu bea[X.]hten und im Übrigen die der Anklages[X.]hrift - ungea[X.]htet der oben zur Frage eines Verfahrenshindernisses gema[X.]hten Ausführungen - anhaftenden Mängel hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Informationsfunktion dur[X.]h entspre[X.]hende Hinweise zu beheben. Sollte die Beweislage, wie sie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, unverändert bleiben, wird die Aufklärungspfli[X.]ht die Übersetzung der ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Urkunden ins Deuts[X.]he erfordern. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass es zwe[X.]kmäßig gewesen wäre, wenn die Generalstaatsanwalts[X.]haft bereits bei der Anklageerhebung zumindest die zentralen S[X.]hriftstü[X.]ke ins Deuts[X.]he übersetzt mit vorgelegt hätte.

Wahl                                                 [X.]                                            Graf

                         Jäger                                                          [X.]

Meta

1 StR 302/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 19. Januar 2011, Az: 11 KLs 395 Js 2/10, Urteil

§ 184 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2011, Az. 1 StR 302/11 (REWIS RS 2011, 1632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1632

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