Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2022, Az. V ZR 213/21

5. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7653

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Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 6.000.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Revision 6.000.000 € und auf die [X.] 4.800.000 €.

In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des [X.] - 8. Zivilsenat - vom 2. September 2021 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 6.000.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die [X.] 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

2

2. Die Abänderung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die abweichende Festsetzung durch das Berufungsgericht auf einen Wert von 4.800.000 € beruht auf einem Abschlag von 20 % von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Ein solcher Abschlag ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren (hilfsweise) gestellten (weiteren) Feststellungsantrag auf einen (hilfsweise gestellten) Leistungsantrag umgestellt und das Berufungsgericht auch über diesen Leistungsantrag eine Entscheidung getroffen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dessen Wert ist für die Bemessung entscheidend, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und der Hilfsantrag den höheren Wert hat.

Brückner     

  

Göbel     

  

Haberkamp

  

Laube     

  

Grau     

  

Meta

V ZR 213/21

11.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 11. November 2022, Az: V ZR 213/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2022, Az. V ZR 213/21 (REWIS RS 2022, 7653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7653 MDR 2023, 156-158 NJW 2023, 217


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 U 1796/18

OLG München, 8 U 1796/18, 02.09.2021.


Az. V ZR 213/21

Bundesgerichtshof, V ZR 213/21, 11.11.2022.

Bundesgerichtshof, V ZR 213/21, 11.11.2022.


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