Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 281/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10141

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 281/08 vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 40.112,63 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu beantwortende Grundsatzfrage, ob immer mehrere Streitgegenstände vorliegen, wenn [X.] aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemacht werden, ist nicht klärungsbedürftig; sie ist nach allgemeiner Auffassung zu bejahen ([X.] 54, 117, 127; [X.], [X.]. v. 29. November 1990 - [X.], NJW 1991, 1683, 2 - 3 - 1684; v. 25. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1407; v. 17. November 2005 - [X.] ZR 8/04, [X.], 592, 594; v. 8. Mai 2007 - [X.], [X.], 1241, 1242; v. 23. Juli 2008 - [X.], [X.], 2922; [X.], ZPO 22. Aufl. § 260 Rn. 7 und § 263 Rn. 9; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 263 Rn. 16; [X.]/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. [X.]. Rn. 74; [X.]/[X.], aaO § 263 Rn. 7; [X.], 3. Aufl. § 263 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. [X.]. II Rn. 32; [X.]/[X.], ZPO § 263 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Streitfall Anhaltspunkte dafür bietet, einen Ausnahmefall anzunehmen.
2. Die Frage, ob im Fall einer nachträglichen Klagehäufung im Sinne von §§ 260, 261 Abs. 2 ZPO unter Umständen die Frage der Sachdienlichkeit [X.] zu beantworten sein kann als bei einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Sachdienlichkeit einer Klageänderung zu vernei-nen sei. Nach seiner Auffassung fehlt schon eine Entscheidung des Landge-richts über den abgetretenen Anspruch. 3 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das [X.] habe den [X.] aus abgetretenem Recht versehentlich übergangen, ist möglich und ver-letzt weder das Recht des [X.] auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) noch sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Übri-gen eröffnet ihm diese Verfahrensweise die Möglichkeit, den behaupteten [X.] nochmals geltend zu machen und hierbei die im vorliegenden Verfahren gegebenen, bei sachlicher Entscheidung über sein Begehren nicht mehr zu kor-rigierenden [X.] bei der Darlegung des abgetretenen [X.]s aus §§ 43, 71 Abs. 4 GmbHG zu beseitigen. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen. 5 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2008 - 2/1 O 95/03 - O[X.], Entscheidung vom 03.11.2008 - 10 U 97/08 -

Meta

IX ZB 281/08

21.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 281/08 (REWIS RS 2010, 10141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10141

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