Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 263/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 140

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[X.][X.]/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 17. September 2008 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4,6 Mio. • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sach-entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein [X.]uss der Gläubigerversammlung auch dann nach § 78 Abs. 1 [X.] vom Insolvenzge-richt aufzuheben ist, wenn er nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Befrie-digungsaussichten der Gläubigergesamtheit bewirkt, die obendrein noch nicht 2 - 3 - sicher feststeht, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob die Tatsacheninstanzen eine Entscheidung nach § 78 Abs. 1 [X.] alleine auf die Kenntnislage der Gläubigerversammlung im Zeitpunkt der [X.] stützen müssen oder gehalten sind, weitere Erkenntnisse zu berücksichtigen, die womöglich erst nachträglich gewonnen worden sind. a) Beide Fragen können sich nur dann stellen, wenn es zu der angegrif-fenen Entscheidung der Gläubigerversammlung eine realisierbare Alternative gibt, welche die Interessen der Gläubigergesamtheit womöglich weniger beein-trächtigt. Das [X.] hat im Streitfall jedoch festgestellt, dass es keine mit einer gewissen Sicherheit in absehbarer Zeit umsetzbare Alternative zu der be-schlossenen allmählichen Betriebsstilllegung und Einzelverwertung des Schuld-nervermögens gibt. Die zuletzt vor allem betriebene Unternehmensveräußerung im Ganzen scheiterte an der Weigerung der absonderungsberechtigten [X.], die Löschung ihrer Grundpfandrechte zu bewilligen, ohne die eine solche Veräußerung ausgeschlossen ist. Einer langfristigen Betriebsfortführung zum Zwecke der Eigensanierung steht nach den Feststellungen zudem entgegen, dass die absonderungsberechtigten Gläubiger nicht bereit sind, auf zumindest einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, und dass eine Umschuldung [X.] erscheint. Die Rechtsbeschwerde greift die hierzu getroffenen Fest-stellungen nicht an. Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene [X.], ob der Fortführung des Unternehmens grundsätzlich Vorrang gegenüber der Liquidation und Einzelverwertung einzuräumen sei, stellt sich danach [X.] nicht. 3 b) Sind die nach § 574 Abs. 2 ZPO aufzuwerfenden Rechtsfragen für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich, ist die Rechtsbeschwerde unzuläs-sig (vgl. [X.], 254, 256; [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 4 - 4 - 430/02, [X.], 59, 60; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 35a; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 7 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. § 574 Rn. 6, § 543 Rn. 9k; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl. § 574 Rn. 13, § 543 Rn. 6a; Hk-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 574 Rn. 16 f, § 543 Rn. 43). 2. Die Feststellung der [X.] gehört als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur gerichtlichen Stimmrechtsent-scheidung, über die das Insolvenzgericht nach § 77 [X.] abschließend zu [X.] hat. Im Rahmen der Anfechtung eines von der Gläubigerversammlung sodann getroffenen [X.]usses kann sie nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits zum Nachteil des [X.] geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 235/06, [X.], 2428, 2429 Rn. 9 f m.w.N.). Einer weiteren Entscheidung hierzu bedarf es nicht. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 63 IN 289/99 - [X.], Entscheidung vom 17.09.2008 - 7 T 32-33/08 -

Meta

IX ZB 263/08

10.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 263/08 (REWIS RS 2009, 140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 140

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