Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 72/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2448

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[X.][X.] vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 16. Juli 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil-ligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außerge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.250 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] In dem am 18. Oktober 2002 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung ange-kündigt hat, haben die weiteren Beteiligten zu 1 beantragt, dem Schuldner we-gen des Verzichts oder der [X.] eines Pflichtteilsanspruchs die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 28. August 2008 zurückgewiesen. Auf die sofortige Be-schwerde der weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts geändert und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 1 I[X.] Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). 2 Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-gründungsfrist einzuhalten. Die [X.] ist gewahrt: Nach Zu-stellung des [X.] über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 4. März 2009 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der [X.] - 4 - wöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 17. März 2009 eingelegt und begründet. II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist [X.]. 4 1. Die Entscheidung des [X.] unterliegt bereits von Amts wegen ([X.], 99, 101; [X.], [X.]. v. 5. März 2009 - [X.] ZB 141/06, Z[X.] 2009, 732, 733 Rn. 4 ff; Urt. v. 22. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1412 Rn. 11; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestan-forderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). 5 a) [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer recht-lichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilpro-zessualen Sinne ([X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.] ZB 56/01, [X.], 2648, 2649; [X.]. v. 12. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni 6 - 5 - 2006 - [X.], [X.], 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichts-punkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner recht-lichen Würdigung damit auseinandersetzen ([X.]Z 156, 216, 219; [X.], Urt. v. 22. Juni 2007, aaO Rn. 10). b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil das [X.] nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt und den Vortrag der [X.] wiedergegeben hat. Zu erkennen ist nur, dass es um die Versagung der Restschuldbefreiung wegen des Verzichts auf einen Pflichtteil oder dessen [X.] geht. Wann der Erbfall eingetreten ist und in welchem Verfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt befand, wird nicht mitgeteilt. 7 2. Die Zurückverweisung gibt dem [X.] Gelegenheit, abermals über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu befinden. Hierzu ist zu bemerken: 8 a) Der [X.] hat entschieden, dass die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 [X.] erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 249/07, Z[X.] 2009, 299 Rn. 8 f). Eine Versagung der Rest-schuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 295 Abs. 1 [X.] kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht, wenn der [X.], der mit dem Erbfall entsteht, schon während des eröff-neten Verfahrens hätte geltend gemacht werden können, der Antrag auf [X.] der Restschuldbefreiung aber erst nach deren Ankündigung und Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Der Pflichtteilsanspruch gehört in 9 - 6 - diesem Fall nicht zum Neuerwerb des Schuldners in der Wohlverhaltensphase ([X.], aaO S. 300 Rn. 15). b) Der Senat hat ferner mit [X.]uss vom 25. Juni 2009 ([X.] ZB 196/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Obliegenheiten des Schuldners aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wenn der Schuldner es bei einem in der Wohlverhaltensphase eingetretenen Erbfall unterlässt, einen Pflichtteilsan-spruch geltend zu machen. 10 - 7 - IV. Wegen der [X.] hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das [X.] nicht zu erheben sind. 11 [X.]Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2008 - 274 [X.][X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 6 T 778/08 (105) -

Meta

IX ZB 72/09

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 72/09 (REWIS RS 2009, 2448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2448

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