Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 205/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1246

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 205/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2006 wird auf Kosten des [X.] [X.]. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 361.965,13 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 7 ZPO) besteht nicht. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung von § 103 [X.]. [X.] ist in Anwendung dieser Vorschrift auch nicht von Rechtssätzen des [X.] abgewichen. Die von der Be-schwerde verfolgte Rechtsansicht würde dahin führen, dem Insolvenzverwalter ein einseitiges Wahlrecht zuzubilligen, einen beiderseits bei Insolvenzeröffnung nicht vollständig erfüllten Vertrag in Teilen (weiter) zu erfüllen und in den verbleibenden Teilen die Erfüllung abzulehnen. Ein solches Wahlrecht sieht das Gesetz nicht vor. Es ist unbestritten, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung 2 - 3 - einseitig entweder nur im Ganzen oder gar nicht verlangen kann. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Verfahrensgrundrechte des [X.] hat das Berufungsgericht nicht ver-letzt. Es hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil der im nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Hilfsantrag nach § 533 Nr. 2 ZPO auch in mündlicher Verhandlung nicht zuzulassen gewesen wäre. Damit ist nicht der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör, sondern nur sein Inte-resse an der Prozesswirtschaftlichkeit berührt. Die materiell-rechtlichen Erwä-gungen des [X.] in diesem Zusammenhang sind überdies zutref-fend (vgl. [X.], 75, 77; 155, 87, 92 f; [X.], Urt. v. 13. März 2008 - [X.] ZR 14/07, [X.], 885, 886 Rn. 9). Aus § 107 Abs. 1 [X.] ergibt sich insoweit nichts anderes. 3 [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - 3/1 O 121/05 - O[X.], Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 21/06 -

Meta

IX ZR 205/06

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 205/06 (REWIS RS 2009, 1246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1246

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