Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 61/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1256

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] §§ 103, 113, 55 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2, §§ 74b, 75 Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Schuldnerin (GmbH), ohne dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers [X.]. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.535,38 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Die Kündigung des Anstellungsvertrages gemäß § 113 [X.] schließt eine Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters für die dadurch ausgelöste [X.] nach § 103 [X.] nicht aus (vgl. [X.], 294, 298 ff). Gegen die ganz herrschende Meinung im Schrifttum, nach welcher in der eröffneten Insolvenz § 103 [X.] auch für vertragliche Wettbe-werbsverbote nach dem Ausscheiden eines Dienstnehmers neben der [X.] zum Verzicht gemäß § 75a HGB (hier auch § 4 Abs. 3 des gekündigten [X.] mit dem Kläger) steht (befürwortend etwa 1 - 3 - MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 103 Rn. 84; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 113 Rn. 99; [X.]/[X.], Insolvenzordnung 12. Aufl. § 103 Rn. 33; [X.]/[X.], HGB 33. Aufl. § 75 Rn. 4; ferner MünchKomm-[X.]/ Hefermehl, 2. Aufl. § 55 Rn. 186 zur Kündigung vor Insolvenz und Wahlrecht des Verwalters nach § 103 [X.] für die fortdauernde [X.]) be-ruft sich die Beschwerde nur auf eine einzige Stimme im Schrifttum, welche die Anwendung von § 103 [X.] im Hinblick auf die Wertungen der §§ 75, 75a HGB als fraglich ansieht (siehe insoweit [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 106 Rn. 112). Diese Zweifel sind offensichtlich unbegrün-det. Das Risiko, [X.] auf Karenzentschädigung nicht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegen die Masse durchsetzen zu können, trifft den [X.] Dienstnehmer wie jeden Vertragspartner des Schuldners nach § 103 [X.]. Den §§ 75, 75a HGB ist nichts zu entnehmen, wonach sie § 103 [X.] verdrängen könnten. Der Insolvenzverwalter müsste sonst stets vor Kündigung eines Anstellungsvertrages und mit Entschädigungspflicht für die Masse auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn er an seiner Erfüllung kein Interesse hat. Die Masse stünde damit schlechter, als wenn ein Verzicht des Dienstherren auf die [X.] ausgeschlossen wäre. Für einen solchen Willen des Gesetzes gibt es insolvenzrechtlich keinerlei denkbaren Grund. 2 Die Kündigung des Dienstvertrages hat die hier umstrittene Wettbe-werbsabrede nicht erst begründet mit der Folge, dass die verlangte Entschädi-gung als Masseschuld gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu behandeln sein könnte. Dieser Anspruch wurzelt vielmehr in dem Anstellungsvertrag zwischen Schuld-nerin und Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Auch dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. 3 - 4 - Soweit die Beschwerde ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2005 - 9 U 59/04 geltend macht, ist dieser Zulassungsgrund nicht ausgeführt. Welche entscheidungserheblichen Rechtssätze das genannte Urteil im Blick auf den Streitfall enthalten soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 4 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 2/23 O 408/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 61/06

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 61/06 (REWIS RS 2009, 1256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1256

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9 U 59/04

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