Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2002, Az. V ZR 252/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4610

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:8. Februar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 1018, 133 [X.], 157 Ba)Eine Baubeschränkung auf "[X.]e" Bauweise kann Inhalt einerGrunddienstbarkeit sein.b)Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: "eineinhalbgeschossi-ge" Bauweise) kann nicht aufgrund von Schlußfolgerungen aus der Lage der be-teiligten Grundstücke ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf [X.] zu verbauen) beigemessen werden.[X.], Urt. v. 8. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] II- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 8. Februar 2002 durch [X.] [X.], die RichterinDr. [X.] und die Richter Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der [X.] wird unter [X.] der weitergehenden Rechtsmitteldas Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] 10. Mai 2000 aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] werden die Beklagten unter Zurck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung derweitergehenden Klage verurteilt, das auf dem [X.],[X.], Flur Nr. 50/2, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts W.,Gemarkung [X.], Band 60, Blatt 2077, errichtete [X.]oweitabzutragen, bis dieses einer [X.]en Bauweiseentspricht, mlich im Obergeschoß auf mehr als einem Drittelder [X.] hinter einer Höhe von 2,30 m (gerechnet vonder fertigen Fußbodenoberkante bis zur fertigen [X.])[X.] bleibt.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die [X.] zu 1/3, die [X.] zu 2/3.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.] begehren von den Beklagten die teilweise Abtragung einesvon diesen aufgestockten [X.].Die Parteien sind Nachbarn an der [X.] Straûe in [X.] Die [X.] sind Eigen-tmer des Hausgrundstcks Nr. 16, die Beklagten des darunter [X.] Nr. 8. Im Grundbuch ist zu Lasten des [X.]s der [X.] seit dem 26. Mai 1959 eine Bebauungs- und Bepflanzungsbeschrn-kung eingetragen. Die Eintragung nimmt auf die im Kaufvertrag vom 27. Juli1957 von den Voreigentmern erteilte Bewilligung folgenden Wortlauts [X.] Kfer verpflichten sich hiermit mit Wirkung gegen sich und ihreRechtsnachfolger im Eigentum der heutigen [X.] jeweiligen Eigentmers der [X.] der (damaligen) Fl.Nr. 50 [X.] auf der [X.] so zu halten und zu gestalten, [X.] ernicht höher als 3 m wird und auûerdem nur mit Bauwerken zu bebauen,die [X.] [X.] Beklagten erwarben im Jahre 1992 das [X.] und nahmeneinen Umbau vor.Die [X.] sind der Ansicht, die [X.] das vormals einein-halbgeschossige Haus zweistöckig ausgebaut und ihnen den freien Blick aufdie Landschaft verbaut. Sie haben (in erster Linie) beantragt, die Beklagten zuverurteilen, das Gis auf eine Gesamthöhe von 5,50 m, gerechnet abder Fuûbodenoberflche des Erdgeschosses abzutragen. Das [X.] Klage abgewiesen. Im [X.] haben die [X.] den erstin-stanzlichen Antrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagten zu- 5 -verurteilen, das [X.]o weit abzutragen, [X.] bei dem niedrigstmlichengenehmigungsfigen Dachneigungswinkel - unter grûtmlicher Erhaltungdes Ausblicks auf die [X.] und des [X.] in das [X.] vom Erdge-schoû des [X.] der [X.] aus - chstens die Hlfte der [X.] Dachgeschosses eine lichte [X.] 2,20 m aufweist. Das [X.] hat unter [X.] des weitergehenden Rechtsmittels die [X.] verurteilt, das Gis auf eine [X.] 667,37 m .N.N. [X.].Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die [X.] des Urteils des [X.] anstreben. Die [X.] beantragendie [X.] des Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschluûrevisionihre zweitinstanzlichen Antrfort. Die Beklagten beantragen die Zurckwei-sung der Anschluûrevision.[X.]:[X.]Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Begriff der "eineinhalbge-schossigen" Bauweise sei hinreichend bestimmt. Der Ausbau des [X.] auf dem [X.] der Beklagten fre, wie sich aus den Berech-nungen des beigezogenen [X.] ergebe, zu einem zweiten Voll-geschoû. Das [X.]ei auf 667,37 m .N.N. abzutragen, denn nach demSinn und Zweck der Dienstbarkeit msse die Firsts eineinhalbge-schossigen Bauwerks noch einen durchgehenden Blick auf die [X.] undin das [X.] zulassen. Hierbei sei auf den Blickwinkel einer im Wohnzimmer- 6 -der [X.] aufrechtstehenden Person weiblichen Geschlechts mit durchschnitt-licher Grûe abzustellen, deren As Berufungsgericht mit 1,60 mveranschlagt. Ihm sei, wie das Berufungsgericht sachverstig beraten [X.], bei der angegebenen Differenz zur [X.] getragen.Dies lt den Angriffen von Revision und Anschluûrevision nicht stand.I[X.]Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet die Grund-dienstbarkeit die Beklagten als Eigentmer des belasteten [X.]s ledig-lich, auf diesem kein Bauwerk zu errichten, das eine [X.]eBauweisrsteigt. Es ist nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht geboten,eine bestimmte Firsts Hauses einzuhalten. Diese richtet sich danach,was die Vorschriften des [X.] die nach der Dienstbarkeitzulssige Bauweise erlauben. Die [X.] haben eine Bebauung, die sich indiesem [X.], hinzunehmen, auch wenn ihnen hierdurch der [X.] undIsarblick eingeschrkt wird. Der in [X.]age kommende Zweck der Bebauungs-beschrkung ("[X.] und Isarblick") ist nicht mit dem Inhalt der Grunddienst-barkeit gleichzusetzen.1. Die im Grundbuch eingetragene Baubeschrkung ist [X.] einer Grunddienstbarkeit im Sinne von §§ 1018, 1019 [X.] (vgl. nurMchKomm-[X.]/[X.], 3. Auflage, § 1018, Rdn. 35 ff. m.w.N.). ZurErmittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn derGrundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 [X.]) Eintra-- 7 -gungsbewilligung abzustellen, wie er sich fr einen unbefangenen [X.] chstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. [X.] jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sienach den besonderen Verltnissen des Einzelfalles fr jedermann ohne [X.] erkennbar sind (st. [X.]., vgl. [X.]Z 92, 351 (355); Urt. v. 3. Juli1992, [X.], [X.], 2885). Danach hat, wovon das Berufungsge-richt zu Recht ausgeht, der von den Bestellern der Dienstbarkeit verwendeteBegriff der "[X.]en" Bauweise einen objektiv bestimmbarenund damit hinreichend bestimmten (zutr. [X.]/Ring, [X.], 1994, § 1018Rdn. 76 m.w.N.) Sinn (vgl. [X.], [X.] 1996, 171; auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 1018 Rdn. 8). Es t grundstzlich,die Bebauung in [X.] durch Beschrkung auf eine konkreteArt und Weise festzulegen (vgl. [X.] aaO, Rdn. 35; [X.]-RGRK/[X.],[X.], 12. Aufl., § 1018 Rdn. 25; [X.]/Ring, aaO, § 1018 Rdn. 51). Dasist durch den Hinweis auf die [X.] geschehen. Die "Eineinhalbge-schossigkeit" ist zwar in den [X.] Baugesetzen und -verordnungennicht definiert. Allein aus dem Fehlen einer solchen Definition kann aber nichtauf eine inhaltliche Unbestimmtheit geschlossen werden (vgl. [X.] aaO,172). [X.] einen unbefangenen Betrachter ist aus der Eintragungsbewilligungohne weiteres derchstliegende Bedeutung erkennbar, [X.] mlich [X.] werden darf. Dies stimmt mit der vom [X.] eingeholten amtlichen Auskunft des [X.], wonach der Ausdruck "[X.]es Bauwerk" fr GEingang gefunden hat, die nicht mehr eingeschossig, aber auch noch nichtzweigeschossig sind, und inzwischen vielfach auch als "E + D-G" oder"[X.]" bezeichnet werden. Unter Bercksichtigung dieser [X.] sich die Baugestaltung im rigen nach den Vorschriften des [X.] -nungsrechts festlegen. [X.] diese einer inhaltlichen Verrung [X.], berrt ihre Eignung, den Inhalt des dinglichen Rechts zu bestimmen,nicht. Die Befugnisse, die die Dienstbarkeit verleiht, oder die Beschrkungen,denen sie den Eigentmer des dienenden [X.]s unterwirft, sind nichtein fr allemal und unwandelbar festgelegt. Sie kvielmehr einer Anpas-sung an technische, wirtschaftliche aber auch rechtliche Entwicklungen unter-liegen, solange die Art der Nutzung oder der Eigentumsbeschrkung unver-rt bleibt (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, [X.], NJW 1960, 673;Urt. v. 25. Oktober 1991, [X.], [X.]R [X.] § 1018, [X.]). In diesem Rahmen bleiben Änderungen der rechtlichen Anfor-derungen an eine unter zwei Vollgeschossen bleibende Bauweise. [X.] sind ihnen zudem Grenzen gesetzt.2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zweck, den [X.] seinerzeit mit der Grunddienstbarkeit verbunden haben mochten(oben vor 1), nicht geeignet, der Bebaubarkeit des dienenden [X.]sweitere Schranken zu setzen.a) Selbst wenn die Beteiligten, was das Berufungsgericht nicht feststellt,den Zweck, den Blick auf [X.] und [X.] freizuhalten, reinstimmend [X.] der Dienstbarkeit tten machen wollen (dingliche Einigung), wre eineDienstbarkeit dieses Inhalts nicht entstanden. Er findet mlich in der Grund-bucheintragung auch unter Bercksichtigung der zu ihrer Auslegung heranzu-ziehenden Umst(oben zu 1) keinen Ausdruck. Ein von der [X.] aber unbeachtet bleiben, weil sonst der Eintragungihre eigenstige Bedeutung als rechtsbegrr Akt (§ 873 [X.]) entzo-gen wrde (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, aaO). Zwar [X.] 9 -der beteiligten [X.]e, insbesondere Lage und Verwendungsart desherrschenden [X.]s, Hinweise fr die Auslegung des Eingetragenengeben. Dies wird vor allem der Fall sein, soweit das Eingetragene der [X.] und diûeren [X.] Text eindeutig und offenkundig zu ei-nem bestimmten Inhalt verhelfen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, [X.], [X.], 2885 f). Nicht zulssig ist es dagegen, dem eingetragenen Inhalt [X.] (hier: Baubeschrkung auf [X.]e Bauweise)aufgrund von Schluûfolgerungen, zu denen die Lage der [X.]e Anlaûgab, einen verrten Inhalt ([X.]e Bauweise, die zustzlichden Blick auf [X.] und [X.] nicht verstellt) zu [X.]) Abgesehen davon wrde eine Baubeschrkung des Inhalts, [X.] freizuhalten, den Anforderungen an die Bestimmtheit des [X.] nicht standhalten. Dies belegen die Versuche des Berufungsgerichts,den Interessen der Parteien durch die Festlegung von Koordinaten gerecht zuwerden, die den der Einsicht vorbehaltenen [X.] und [X.]winkel des Betrachters festlegen sollen (Blick aus dem Wohnzimmerfen-ster, dieser allerdings nicht aus Sitz, sondern im Stehen; Blickwinkel einerPerson mit geschlechtsspezifisch bestimmter A). Sie weichen dieKonturen des Rechts auf und weisen ihm einen Inhalt zu, der im [X.] letztlich Beliebigen zerflieût.3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht fr seine Meinung die Recht-sprechung des Senats zur Pflicht des Eigentmers des dienenden [X.]sin Anspruch, eine Baulasterklrung im Interesse der Bebaubarkeit des herr-schenden [X.]s abzugeben (vgl. [X.]Z 106, 348; Urt. v. 3. Juli 1992,[X.], [X.], 2885). Die Pflicht zur Abgabe der rechtsgescftli-- 10 -chen Erklrung ist ungeeignet, Inhalt des dinglichen Rechts im Sinne des§ 1018 [X.] zu sein. Die Zweckbestimmung der Dienstbarkeit [X.] Rechtsprechung des Senats lediglich eine besondere Nebenpflicht in demzwischen den Eigentmern des herrschenden und dienenden [X.]s be-stehenden gesetzlichen Schuldverltnis. [X.] eine Erweiterung des [X.] aus diesem Schuldverltnis besteht im [X.] kein Brfnis. [X.] bei der Ausr Dienstbarkeit ist bereits ge-setzlich, mlich in dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen§ 1020 [X.], angeordnet. Das Berufungsgericht rsieht indessen, [X.] dervon ihm angestrebte Erfolg, die [X.]eihaltung des Ausblicks, nicht notwendig zueiner Schonung des Interesses der Beklagten als Eigentmer des dienenden[X.]s [X.]. Die Bauweise unterhalb zweier Vollgeschosse lût nach [X.], wie die amtliche Auskunft des Landratsamts [X.] besttigt, unterschiedliche Firstzu. In dem von dem [X.] dargestellten Beispiel ksie bis ca. 1,70 m differieren. [X.] ist lediglich, [X.] die in Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 vorgeschriebenenMindestmaûe eines Vollgeschosses nicht erreicht werden (im einzelnen nach-folgend zu [X.]). In einem bestimmten Zusammenhang mit dem Blick vom herr-schenden [X.] auf die Landschaft stehen sie nicht.I[X.]Danach hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Nach § 565 Abs. 3Nr. 1 ZPO a.F. kann der Senat in der Sache selbst [X.] 11 -Die [X.] vom 17. Februar 1901, die bei der [X.] galt, verwendete zwar den [X.] noch nicht [X.]; gleichwohl waren aber auch sei-nerzeit bestimmte [X.], die (auch) aus den lichten [X.] von [X.] (vgl. heute Art. 45 ff BayBO 1998) folgten (vgl.[X.] in [X.], [X.], Stand Juni 2001, Art. 2Rdn. 1253 f). Der seit der [X.] in der Fassung [X.] [X.] verwendete Begriff des Vollgeschosses setzt nachder gegenwrtigen Fassung des Gesetzes, [X.] 1998, [X.], [X.] das [X.], das vollstir der natrlichen oder [X.] zu liegen hat, r mindestens zwei Drittel seiner [X.] eine [X.] mindestens 2,30 m eilt (Art. 2 Abs. 5). Das sind dieden Beklagten fr den Ausbau des Obergeschosses gesetzten Grenzen. [X.] § 1027 [X.] in Verbindung mit § 1004 [X.] kie [X.] die Abtra-gung des vorhandenen Bauwerks auf die danach mliche Hverlangen. [X.] Rahmen steht es den Beklagten, wovon sie jedenfalls teilweise Ge-brauch gemacht haben, frei, das [X.] als Dachgeschoû unter Einzie-hung eines Kniestockes (Aufmauerung der traufseitigen Auûenwim Be-reich eines Dachgeschosses) [X.] 12 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.[X.][X.]TropfLemkeGaier

Meta

V ZR 252/00

08.02.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2002, Az. V ZR 252/00 (REWIS RS 2002, 4610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4610

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