Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:5. Oktober 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 138 [X.] Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-genleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine [X.] zurAufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einemErbbaurecht an einem unbebauten Grundstück [X.].[X.], [X.]. v. 5. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], [X.], Prof. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 19. Zivilsenatsdes Kammergerichts in [X.] vom 6. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] macht [X.] geltend, die [X.] an sie abgetreten hat.A., nach den Behauptungen der [X.] von deutlich unterdurchschnitt-licher Intelligenz, war [X.] eines in [X.] gelegenen, unbebauten Grund-stcks mit einer Größe von 15.919 m². Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1990rmte er dem [X.]n, der hierzu angeregt hatte, an dem [X.] ein"Nutzungsrecht zur Bebauung des [X.]s" gegen Zahlung einer jrli-chen Nutzungsrente von 42.875 [X.] ein. Weiter wurde vereinbart, daß [X.] nach Inkrafttreten der [X.] auf dem Gebiet der [X.] durchein Erbbaurecht ersetzt werden sollte. Zu den [X.] erforderlichen [X.] -gen bevollmchtigte der Zedent den [X.]n unter Be[X.]eiung von den [X.] der § 56 Abs. 3 ZGB bzw. § 181 [X.]. Der [X.] verpflichtetesich auûerdem, den Zedenten bei Bebauung des [X.]s zu einem Brut-togehalt von monatlich 3.000 [X.] als Haushandwerker zu bescftigen. [X.] lieû der [X.] am 14. Februar 1991 notariell beurkun-den.Am 5. April 1991 erteilte der Zedent einem Makler, mit dem ihn der [X.] zusammengebracht hatte, einen Auftrag zum Verkauf des [X.]s.Auf Vermittlung des Maklers wurde am 2. Mai 1991 ein notarieller [X.], mit dem der Zedent das [X.] [X.] 2.864.700 [X.] an mehrere[X.] verûerte. In der Urkunde "verzichtete" der [X.] auf das Erbbau-recht. Als Gegenleistung [X.] hatte der Zedent - in einer am selben Tag zu-vor bei einem anderen Notar errichteten Urkunde - einen Teilbetrag des [X.] von 1.217.115 [X.] an den [X.]n abgetreten. [X.] der [X.], nachdem die [X.] mit ihm in einem Vergleich ei-ne Reduzierung vereinbart hatten, lediglich 1.095.000 [X.]. Einen weiterenKaufpreisteil in Höhe von 165.000 [X.] trat der Zedent zur Begleichung [X.] an den Makler ab.Die [X.] die Vereinbarung des Zedenten mit dem [X.]nr den Verzicht auf das Erbbaurecht wegen eines groben Miûverltnisseszwischen dem Wert der Leistung des [X.]n und der vereinbarten Gegen-leistung im Wert von 1.217.115 [X.] [X.] sittenwidrig. Dem [X.]n, so hat die[X.] behauptet, sei es niemals um eine Bebauung des [X.]s, son-dern nur um die Rechtsposition eines Erbbauberechtigten gegangen, damit ervon einem Verkauf des [X.]s habe profitieren können. Sie verlangt von- 4 -dem [X.]n die Zahlung eines Teilbetrages von 273.750 [X.] aus der vonihm vereinnahmten Summe. Das [X.] hat der Klage in [X.]271.070,31 [X.] stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n ist die Klage invollem Umfang abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der[X.], mit der sie die Wiederherstellung des [X.]eils des [X.]s er-strebt. Der [X.] beantragt die Zurckweisung der Revision.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung des [X.]n. Er [X.] ungerechtfertigt bereichert, insbesondere sei die zwischen ihm und [X.] getroffene [X.] die Aufhebung des Erbbaurechts nichtals wucherliches Rechtsgescft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es [X.] an einem aufflligen Miûverltnis, weil dem Anteil des [X.]n amVerkaufserls der wirtschaftliche Vorteil r zu stellen sei, den der [X.] in Form von Zinsmehreinnahmen durch die Mlichkeit der [X.] des [X.]s erzielt habe. Bei einer Verzinsung seinesKaufpreisanteils mit [X.] 8 % kr Zedent [X.] die gesamte Dauer [X.] von 99 Jahren mit Mehreinnahmen von etwa 7,5 Millionen [X.]im Vergleich zum Erbbauzins rechnen. Zu diesem Vorteil stehe die [X.] 1,2 Millionen [X.] an den [X.]n nicht auûer [X.], auch wenn [X.] an einen [X.] nicht verkflich und damit wertlos gewesen sei.Da der Zedent gleichwohl einen Vermsvorteil erlangt habe, sei es ohneBedeutung, [X.] das Erbbaurecht [X.] den [X.]n wegen der Unsicherheit- 5 -r die Bebaubarkeit zu einer Belastung geworden sei. Der [X.] [X.] nicht mit verwerflicher Gesinnung gehandelt. Nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme stmlich fest, [X.] es dem [X.]n nicht von [X.] um die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition gegangen sei, sondern[X.] er in verschiedener Weise eine wirtschaftliche Verwertung des Grund-stcks versucht habe.Das lt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand.[X.] der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der [X.] bisher getroffenen Feststellungen - neben einem Schadensersatzanspruchaus culpa in contrahendo (vgl. Senat, [X.]. v. 19. Januar 2001, [X.] 2001, 1127, 1129, zur Verffentlichung in [X.]Z 146, 298 vorgesehen)- ein Bereicherungsanspruch der [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.]),der auf Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreisanteils - als Surrogat der ab-getretenen Forderung (§ 818 Abs. 1 2. Halbsatz [X.]) - gerichtet ist, nicht aus-zuschlieûen. Vielmehr kann das schuldrechtliche [X.] (vgl. [X.]Z127, 129, 134), das dem von dem [X.]n unter § 14 der [X.] vom 2. Mai 1991 erklrten "Verzicht" zugrunde lag und den Zedenten [X.] zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in [X.] 1.217.115 [X.]verpflichtete, nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sein.1. Allerdings steht der [X.] ein Bereicherungsanspruch nicht schonwegen Formnichtigkeit des [X.] zu, das von den Ver-- 6 -tragsparteien nicht in notariell beurkundeter Form geschlossen worden ist, ins-besondere keine Aufnahme in die Urkunde vom 2. Mai 1991 gefunden hat.a) Die Vertragsparteien waren sich offensichtlich [X.] im Unklaren,welche Rechtsposition der [X.] bereits erworben hatte und welche Erkl-rungen deshalb erforderlich waren, um einen Verkauf des [X.]s zu [X.]. Die zur Erfllung der [X.] Verpflichtungen in der [X.] Urkunde vom 2. Mai 1991 abgegebenen [X.] sind deshalb so [X.], [X.] sie [X.] den [X.] eines [X.] (§ 397 Abs. 1 [X.]) und [X.] hinsichtlich der schuldrechtlichen [X.] des [X.]ngegen den Zedenten aus der Urkunde vom 2. Juli 1990 ebenswie[X.] die Aufhebung eines dem [X.]n zustehenden erbbaurechtlichen An-wartschaftsrechts (vgl. [X.], [X.]. v. 13. April 1978, [X.], [X.]) oder [X.] die Aufhebung eines schon entstandenen Erbbaurechts (§ 26[X.]).b) Aus § 11 Abs. 2 [X.] [X.] sich die Notwendigkeit der Be-achtung des [X.] aus § 313 [X.] allenfalls dann ergeben, wennder [X.] bereits ein Erbbaurecht oder ein erbbaurechtliches Anwart-schaftsrecht (vgl. Senat, [X.]Z 103, 175, 179) erwortte (vgl. [X.]/Ring, [X.] [1994], § 11 [X.] [X.]. 30) und deshalb die insoweit vondem Beklagt[X.] Verpflichtungen maûgeblich wren. Dies warjedoch nicht der Fall, weshalb es auch keiner [X.] die [X.]age ei-ner etwaigen Heilung entsprechend § 313 Satz 2 [X.] bedarf (vgl. dazu [X.],ZIP 1994, 605, 609 f). In der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1991 hat [X.] dem Verbot des Selbstkontrahierens be[X.]eite [X.] [X.] sich selbst und- aufgrund der [X.] unter Nr. 9 der Urkunde vom 2. Juli 1990 - als- 7 -Vertreter des Zedenten die [X.] die Bestellung eines Erbbaurechts erforderli-chen [X.] abgegeben sowie die Eintragung im Grundbuch bewilligt [X.]. Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, [X.] der [X.] auchbereits den Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts beim Grundbuchamt ge-stellt hatte. Ohne diesen Antrag war der mehraktige Entstehungstatbestanddes Erbbaurechts aber noch nicht soweit erfllt, [X.] der [X.] eine gesi-cherte Rechtsposition erlangt hatte, die der andere an der Entstehung des [X.] Beteiligte - hier also der Zedent - nicht mehr einseitig zerstren konnte(vgl. Senat, [X.]Z 106, 108, 111). Dies wre aber [X.] die Entstehung einesAnwartschaftsrechts erforderlich gewesen (vgl. Senat, [X.]Z 89, 41, 44m.w.[X.]). Mangels Antragstellung kann auch nicht von einem Entstehen desErbbaurechts nach Eintragung im Grundbuch (§§ 11 Abs. 1 [X.]; 873Abs. 1 [X.]) ausgegangen werden.c) Hatte der [X.] noch kein Anwartschaftsrecht und mangels Eintra-gung auch kein Erbbaurecht erworben, so kann Gegenstand des in der [X.] Urkunde vom 2. Mai 1991 erklrten "Verzichts" des [X.]n nur dessenschuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts aus dem Vertragvom 2. Juli 1990 sein. Diesen Fall haben der Zedent und der [X.] zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht. In der Urkunde vom [X.] verpflichtete sich der [X.] auch zur Rcknahme eines "etwabereits gestellten Eintragungsantrages", was zeigt, [X.] die Antragstellung alsungewiû angesehen wurde. Unter diesen Umstist der "Verzicht" als Er-klrung des [X.]n zum [X.] eines - form[X.]eien - [X.] (§ 397Abs. 1 [X.]) zu verstehen. Das Angebot wurde von dem Zedenten im Zuge desAbschlusses des Kaufvertrages konkludent angenommen; denn dessen [X.] machte ihm die Erfllung der r dem Beklagt[X.]- 8 -Verpflichtung unmlich. Da dieses ohnehin durch das Entstehen eines Erb-baurechts auflsend bedingt war, wurde gleichzeitig das nach §§ 8 Abs. 2, 45Abs. 3 Satz 1 ZGB in der Urkunde vom 2. Juli 1990 wirksam [X.]Schuldverltnis r das nicht dinglich wirkende Nutzungsrecht des Beklag-ten (vgl. Senat, [X.]. v. 3. Mrz 1995, [X.], [X.], 1193) einver-nehmlich aufgehoben. [X.] das dem [X.] (vgl. [X.]/Schlter,4. Aufl., § 397 [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.] [1999], § 397 [X.]. 49) und derAufhebung (vgl. [X.]/Thode, aaO, § 305 [X.]. 23 f) zugrundeliegende [X.] muûte eine Formvorschrift nicht beachtet werden.2. Die Sittenwidrigkeit des [X.] zwischen dem [X.]en und dem [X.]n kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenenBegricht verneint werden.a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, [X.] imvorliegenden Fall die Regeln Anwendung finden, die die Rechtsprechung zurSittenwidrigkeit eines wucherlichen, durch schwere Äquivalenzstrung ge-kennzeichneten [X.] entwickelt hat. Der [X.] erforderliche, [X.] gerichtete Vertrag (vgl. Senat, [X.]. v. 10. Oktober 1997,V [X.], NJW-RR 1998, 590, 591; [X.], [X.]. v. 8. Juli 1982, [X.] 1982, 2767) wurde zwischen dem Zedenten und dem [X.]n [X.]. Das [X.], das den [X.]n zu [X.] und Aufhebungverpflichtete, [X.] [X.] den Zedenten als Gegenleistung die [X.] Abtretung eines Kaufpreisanteils in [X.] 1.217.115 [X.] an den [X.]n. Bei dem [X.] handelte es sich um einen [X.] (vgl. [X.] 1913, 427, 428).- 9 -b) Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] kannein Rechtsgescft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 [X.] nicht inallen Pun[X.]n erfllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoûen und [X.] § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sein, wenn ein aufflliges Miûverltnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstinzutreten,insbesondere der [X.] aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Dasist insbesondere dann der Fall, wenn der stigte Vertragspartner die wirt-schaftlich schwchere Lage des anderen Teils [X.] zu seinem Vorteil aus-nutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschlieût, [X.] sich der [X.] nur unter Zwang der [X.]se auf stigen Vertrag [X.]. [X.] besonders grob, so ist allein deswegen der [X.] auf [X.] oder grob fahrlssige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner inseiner Entscheidungs[X.]eiheit beeintrchtigenden Umstandes und damit auf ei-ne verwerfliche Gesinnung zulssig. Von einem besonders groben Miûverlt-nis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wieder Wert der Gegenleistung des [X.]n (vgl. nur Senat, [X.]. v.19. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1127 f m.w.[X.]).c) Das Berufungsgericht stellt zur Ermittlung eines etwaigen Äquiva-lenzmiûverltnisses auf die Vorteile ab, die der Zedent durch den - mit dem"Verzicht" ermlichten - Verkauf des [X.]s r einer [X.] Belastung durch das Erbbaurecht erlangt, und vergleicht die prognosti-zierten Zinsgewinne aus dem von ihm vereinnahmten Kaufpreisanteil mit denzu erwartenden [X.]. Dies ist schon im Ansatz verfehlt. [X.] die Fest-stellung eines besonders groben Miûverltnisses von Leistung und [X.] - und die daran ankfende [X.]folgerung auf die verwerfliche Ge-sinnung - kommt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Se-- 10 -nat, [X.]. v. 12. Dezember 1986, [X.], [X.], 352, 354; [X.]. [X.] April 1990, [X.], NJW-RR 1990, 950; [X.]. v. 12. Januar 1996, [X.]/94, NJW 1996, 1204). Überdies ist [X.] die Prfung der Sittenwidrigkeit ei-nes [X.] in zeitlicher Hinsicht dessen Vornahme, also der [X.]-punkt des Vertragsschlusses, maûgebend ([X.]Z 7, 111, 114; 100, 353, [X.], 92, 96 f; Senat, [X.]. v. 3. November 1995, [X.], [X.], 262,263). Ist hiernach der Vergleich der objektiven Werte der Leistung des [X.]n einerseits und andererseits der [X.] erbrachten Gegenleistung [X.] zur [X.] des Vertragsschlusses entscheidend, so [X.] Gewinne, die eine [X.] mlicherweise aus der von ihr erworbenen Lei-stung ziehen kann, [X.] die Prfung eines Äquivalenzmiûverltnisses keineBedeutung [X.] (vgl. Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 138 [X.]. 75).Im rigen sind die Überlegungen des Berufungsgerichts auch inkonsequent;denn es bercksichtigt die Gewinnaussichten nur einseitig zu Lasten des [X.]en, [X.] die kftigen Vorteile auf seiten des [X.]n jedoch unbeachtet.Solche drsich aber bei der von dem Berufungsgericht gewlten Be-trachtungsweise auf; denn der [X.] erlt nicht nur die Mlichkeit, Zins-gewinne aus dem abgetretenen Kaufpreisanteil zu erzielen, sondern [X.] die Zahlung eines [X.]en Erbbauzinses von 42.875 [X.] (oder einer"Nutzungsrente" in gleicher H).aa) Leistung des [X.]n ist - neben der Aufhebung des [X.] - insbesondere seine Mitwirkung beim [X.] eines [X.]vertra-ges r seinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts. Da die [X.], zu deren Aufgabe sich der [X.] verpflichtete, bei wirtschaftlicherBetrachtung insgesamt einem schon bestehenden Erbbaurecht mehr als [X.], ist es gerechtfertigt, seine Leistung nach dem Wert des von ihm [X.] 11 -spruchbaren Erbbaurechts zu bemessen. Im [X.] zwischen den [X.] konnte der [X.] das [X.] bereits wie ein Erbbaube-rechtigter nutzen und die Begrs Erbbaurechts war von dem [X.] kaum mehr zu verhindern.Der objektive Wert des Erbbaurechts ist auch im [X.] zum [X.] als [X.]seigentmer maûgeblich. Besondere Interessen oder Moti-vationen einer Vertragspartei kicht [X.] die Prfung des Äquivalenzver-ltnisses, sondern nur [X.] die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrig-keit Bedeutung [X.] (Senat, [X.]. v. 12. Dezember 1986, aaO). Maûgeblich[X.] die Bestimmung des objektiven Wertes ist zchst der Verkehrswert desErbbaurechts. Zwar sollte eine bertragung auf den Zedenten als Eigent-mererbbaurecht nicht erfolgen, der [X.] hat sich aber zur Aufgabe einerRechtsposition verpflichtet, die ihn in die Lage versetzte, durch eine Verûe-rung den Verkehrswert des Erbbaurechts zu erlsen. Hierin erscft sich derobjektive Wert des Erbbaurechts, der Gegenstand der Leistung des [X.]nist, allerdings nicht. Als weiterer, nach objektiven Kriterien bestimmbarer Be-standteil der Leistung des [X.]n tritt vielmehr der wirtschaftliche [X.], den der Zedent durch die vorzeitige Verfsmlichkeit r dasunbelastete [X.] erlangte. Ergibt sich hieraus ein den Verkehrswert desErbbaurechts rsteigender Betrag, so ist dieser maûgeblich.bb) Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann, was das [X.] verkennt, nicht ohne weiteres mit Null [X.] angenommen werden. [X.] sich bei einem Erbbaurecht an einem - wie hier - unbebauten [X.]regelmûig kein anderer Betrag ergeben (vgl. [X.], Sctzung [X.] von [X.]swerten, 7. Aufl., 1996, [X.]. 6.15); denn der Erb-- 12 -bauberechtigte ist [X.] die berlassung des Bodens mit der Zahlung des [X.] belastet. Wenn aber der vereinbarte Erbbauzins unter dem marktb-lichen, nachhaltig erzielbaren Zins liegt, [X.] sich [X.] den [X.] ein wirtschaftlicher Vorteil ermitteln (vgl. [X.], aaO,[X.]. 6.16), was wiederum zu einem meûbaren Verkehrswert des [X.] an einem unbebauten [X.] [X.]en kann. Gleiches gilt, wenn imkonkreten Fall nach den [X.]sen am rtlichen [X.]steilmarkt einestarke Nach[X.]age (Verkfermarkt) nach Erbbaurechten auch an unbebauten[X.]en besteht (vgl. [X.], aaO, [X.]. 6.21). Da sich die Kle-rin auf die Sittenwidrigkeit beruft, trifft sie [X.] den Verkehrswert des Erbbau-rechts - wie [X.] alle weiteren tatschlichen Voraussetzungen von § 138 Abs. 1[X.] - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. [X.]Z 53, 369, 379; [X.], [X.]. v.23. Februar 1995, [X.], NJW 1995, 1425, 1429).Der Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts stehen die [X.] des Berufungsgerichts unsubstantiierten Darlegungen der [X.] nichtentgegen. Die Revision rt zu Recht, [X.] es das Berufungsgericht versmthat, die [X.] auf diese Einsctzung nach § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen(vgl. [X.], [X.]. v. 22. April 1999, [X.], NJW 1999, 3716). Die [X.]brauchte den [X.] nicht damit zu rechnen, das Berufungsgerichtwerde ihr Vorbringen zur Angemessenheit des vereinbarten [X.] ansehen. [X.] den Fall eines solchen Hinweises, so macht die [X.] geltend, wre von der [X.] ein Verkehrswert des Erbbaurechts in[X.] allenfalls 10.000 [X.] behauptet und durch Sachverstigengut-achten unter Beweis gestellt worden. Dieser Vortrag ist ausreichend substanti-iert; denn die behauptete Tatsache [X.] in Verbindung mit einem Rechtssatzden geltend gemachten Anspruch als in der Person des Zedenten entstanden- 13 -erscheinen. Eine Darlegung weiterer [X.] kann nicht erwartet undverlangt werden; der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderungist [X.] den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, [X.]. v. 8. [X.], [X.], [X.], 3106; [X.]. v. 14. Juni 1996, [X.], NJW-RR 1996, 1402).Zu dem Wert des weiteren Bestandteils der Leistung des [X.]n, derin der vorzeitigen Verfsmlichkeit r das unbelastete [X.] zusehen ist, hat die darlegungsbelastete [X.] noch nichts vorgetragen.Nachdem sie auf die Erheblichkeit dieses Umstandes hingewiesen ist, erltsie durch die Zurckverweisung Gelegenheit, insoweit ihr Vorbringen zu er-zen. Da dieser Vorteil etwa durch Vergleich des Verkehrswertes des unbe-lasteten [X.]s mit der Minderung des [X.] durch das Erbbau-recht (dazu etwa [X.]/[X.], NJW 1971, 736 f) einer rechnerischen Er-fassung zlich ist, kann die [X.] ihren Antrag auf Einholung einesSachverstigengutachtens entsprechend [X.]) Auch die subjektiven Voraussetzungen [X.] ein wucherliches [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint.aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, [X.] das Berufungsgericht nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme ein [X.]es Ausnutzen der Unerfahren-heit des Zedenten nicht hat feststellen k. Auch die Revision nimmt [X.] des Berufungsgerichts hin, der [X.] habe verschiedene Be-mternommen, um das [X.] wirtschaftlich zu verwer-ten, und sich das Erbbaurecht nicht deshalb einrmen lassen, um die damit[X.] formale Rechtspositir dem Zedenten auszunutzen.- 14 -Damit fehlt es zwar - mangels Ausbeutung - am subjektiven Tatbestand [X.] gemû § 138 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 1982, [X.] 1982, 2767, 2768; [X.]. v. 19. Juni 1990, [X.], [X.]). Dies steht aber der Nichtigkeit eines - wie hier mlicherweise - objektivwucherischen [X.] wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtentgegen.bb) [X.] die zur [X.] Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 [X.]insbesondere erforderliche verwerfliche Gesinnung, reicht es - wie bereits aus-ge[X.]t - aus, wenn sich der [X.] [X.] oder grob fahrlssig der Ein-sicht verschlieût, [X.] der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an [X.]eils-vermr wegen erheblicher [X.] eingegangen ist. [X.] wird durch eine tatschliche Vermutung erleichtert.(1) Der Wert der Leistung des Zedenten [X.] sich mindestens auf die1.095.000 [X.], die der [X.] auf die an ihn abgetretene Kaufpreisforderungr nominal 1.217.115 [X.] erhalten hat. Sollte sich nach einer Beweisauf-nahme zeigen, [X.] der Wert der Leistung des Zedenten mindestens knappdoppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung des [X.]n, so ist nach stn-diger Rechtsprechung des [X.] nicht nur ein besonders grobes Miûverlt-nis gegeben, sondern auch der [X.] auf eine verwerfliche Gesinnung zuls-sig (vgl. Senat, [X.]. v. 8. November 1991, [X.], [X.], 899, 900;[X.]. v. 23. Juni 1995, [X.], NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in [X.]Z130, 101 nicht abgedruckt; [X.]. v. 4. Februar 2000, [X.], [X.], 1488; vgl. [X.] den Kauf beweglicher Sachen auch [X.], [X.]. v.26. November 1997, [X.], NJW-RR 1998, 1065, 1066; [X.]. [X.] Dezember 1999, [X.], [X.], 1254, 1255). [X.] diese- 15 -[X.]folgerung ist die Kenntnis des [X.]n von den [X.] Voraussetzung (vgl. Senat, [X.]. v. 19. Januar 2001, [X.]) An die damit [X.] tatschliche Vermutung ist der Tatrichter je-denfalls als Beweiswrdigungsregel gebunden; sie kann nur dann nicht [X.] kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstr-scttert ist (Senat, [X.]. v. 19. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1127,1129). Dies wird das Berufungsgericht ggf. bercksichtigen und insbesondereerwmssen, ob die tatschliche Vermutung im konkreten Fall nicht etwadurch besondere Bewertungsschwierigkeiten widerlegt ist (vgl. Senat, [X.]. v.21. Mrz 1997, [X.] 355/95, [X.], 1155, 1156).(3) Danach wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auffassung [X.], der Annahme einer verwerflichen Gesinnung stehe schonentgegen, [X.] der [X.] auf eine Rechtsposition verzichtet habe, die er inzulssiger Weise habe nutzen k. Das Berufungsgericht [X.] dabei [X.], [X.] nach der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 [X.] der [X.], die der [X.] [X.] die Aufgabe seiner Rechtsposition erhalten hat,entscheidende Bedeutung zukommt. Die Rechtsordnung verweigert [X.] einem besonders groben Miûverltnis zwischen Leistung und [X.] die Wirksamkeit, wenn - wo[X.] in einem solchen Fall eine tatschlicheVermutung spricht - die verwerfliche Gesinnung des [X.]n hinzutritt.Diese [X.]folgerung leitet sich aus dem - von dem Berufungsgericht nicht [X.] gezogenen - Erfahrungssatz her, [X.] in der Regel auûergewlicheLeistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteilig-ten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der [X.]diese Erfahrung teilt (vgl. Senat, [X.]. v. 28. Mai 1976, [X.] 170/74, [X.] § 138- 16 -(Aa) Nr. 22; [X.]. v. 12. Dezember 1986, aaO; [X.]. v. 21. Mrz 1997, aaO; [X.]. v.19. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1127, 1128).Von einem den Benachteiligten hemmenden Umstand als Grund [X.] dieauûergewliche Leistungen mag nicht gesprochen werden k, wenn der[X.] eines mit einem Erbbaurecht belasteten [X.]s nach [X.] der Vor- und Nachteile dem Erbbauberechtigten [X.] die Aufhebung desErbbaurechts die Zahlung eines betrchtlichen "[X.]" anbietet, umschnellen Gewinn aus dem Verkauf des unbelasteten [X.]s zu erzielen.So liegt der Fall hier aber jedenfalls nach den Behauptungen der [X.]nicht. Danach war es nicht der Zedent, sondern der [X.], der den Verkaufdes [X.]s initiierte und deshalb den Zedenten mit dem Makler, [X.] gewinnen sollte, in Kontakt brachte. Dies soll zu einem [X.]-punkt geschehen sein, als nicht der Zedent, sondern der [X.] jedes [X.] an dem Erbbaurecht verloren hatte. Nachdem seine Investitionsple-scheitert waren, tte das Erbbaurecht, an dessen Erwerb Dritte kein Interessezeigten, [X.] den [X.]n wegen der fortdauernden Zahlungsverpflichtung [X.] bedeutet. Da dieses Vorbringen - wie mit der Gegenrs[X.]n zu Recht geltend gemacht - bestritten ist, wird das [X.]. auch insoweit den Beweisangeboten der [X.]en nachzugehen haben.- 17 -III.Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen, damit es unter Beachtung der [X.] rechtlichen Erwie notwendigen Feststellungen nachholenkann (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[X.] das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, [X.] die von dem[X.]n eingewandte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen der Kle-rin und dem Zedenten [X.] die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreitsunerheblich ist. Eine etwaige Sittenwidrigkeit wegen wucherlicher Konditio-nen [X.] nur das [X.] zwischen der [X.] und [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 21. Mrz 1997, [X.] 355/95, [X.], 1155,1156), wrend die Wirksamkeit der - [X.] die Aktivlegitimation der [X.]maûgeblichen - Abtretung der Klageforderung als Verfsgescft grund-stzlicig davon zu beurteilen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Juli 1997,II [X.], NJW 1997, 3370). Die Anwendung des § 139 [X.], aus dem un-ter Umst- 18 -eine Nichtigkeit auch der Abtretung folgen [X.], ist durch die Regelung unter§ 6 der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 ausgeschlossen (vgl. [X.],[X.]. v. 8. Februar 1994, [X.], NJW 1994, 1651, 1653).Tropf[X.]Krr KleinGaier
Meta
05.10.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2001, Az. V ZR 237/00 (REWIS RS 2001, 1106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1106
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.