Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2001, Az. V ZR 237/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1106

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:5. Oktober 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 138 [X.] Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-genleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine [X.] zurAufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einemErbbaurecht an einem unbebauten Grundstück [X.].[X.], [X.]. v. 5. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], [X.], Prof. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 19. Zivilsenatsdes Kammergerichts in [X.] vom 6. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] macht [X.] geltend, die [X.] an sie abgetreten hat.A., nach den Behauptungen der [X.] von deutlich unterdurchschnitt-licher Intelligenz, war [X.] eines in [X.] gelegenen, unbebauten Grund-stcks mit einer Größe von 15.919 m². Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1990rmte er dem [X.]n, der hierzu angeregt hatte, an dem [X.] ein"Nutzungsrecht zur Bebauung des [X.]s" gegen Zahlung einer jrli-chen Nutzungsrente von 42.875 [X.] ein. Weiter wurde vereinbart, daß [X.] nach Inkrafttreten der [X.] auf dem Gebiet der [X.] durchein Erbbaurecht ersetzt werden sollte. Zu den [X.] erforderlichen [X.] -gen bevollmchtigte der Zedent den [X.]n unter Be[X.]eiung von den [X.] der § 56 Abs. 3 ZGB bzw. § 181 [X.]. Der [X.] verpflichtetesich auûerdem, den Zedenten bei Bebauung des [X.]s zu einem Brut-togehalt von monatlich 3.000 [X.] als Haushandwerker zu bescftigen. [X.] lieû der [X.] am 14. Februar 1991 notariell beurkun-den.Am 5. April 1991 erteilte der Zedent einem Makler, mit dem ihn der [X.] zusammengebracht hatte, einen Auftrag zum Verkauf des [X.]s.Auf Vermittlung des Maklers wurde am 2. Mai 1991 ein notarieller [X.], mit dem der Zedent das [X.] [X.] 2.864.700 [X.] an mehrere[X.] verûerte. In der Urkunde "verzichtete" der [X.] auf das Erbbau-recht. Als Gegenleistung [X.] hatte der Zedent - in einer am selben Tag zu-vor bei einem anderen Notar errichteten Urkunde - einen Teilbetrag des [X.] von 1.217.115 [X.] an den [X.]n abgetreten. [X.] der [X.], nachdem die [X.] mit ihm in einem Vergleich ei-ne Reduzierung vereinbart hatten, lediglich 1.095.000 [X.]. Einen weiterenKaufpreisteil in Höhe von 165.000 [X.] trat der Zedent zur Begleichung [X.] an den Makler ab.Die [X.] die Vereinbarung des Zedenten mit dem [X.]nr den Verzicht auf das Erbbaurecht wegen eines groben Miûverltnisseszwischen dem Wert der Leistung des [X.]n und der vereinbarten Gegen-leistung im Wert von 1.217.115 [X.] [X.] sittenwidrig. Dem [X.]n, so hat die[X.] behauptet, sei es niemals um eine Bebauung des [X.]s, son-dern nur um die Rechtsposition eines Erbbauberechtigten gegangen, damit ervon einem Verkauf des [X.]s habe profitieren können. Sie verlangt von- 4 -dem [X.]n die Zahlung eines Teilbetrages von 273.750 [X.] aus der vonihm vereinnahmten Summe. Das [X.] hat der Klage in [X.]271.070,31 [X.] stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n ist die Klage invollem Umfang abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der[X.], mit der sie die Wiederherstellung des [X.]eils des [X.]s er-strebt. Der [X.] beantragt die Zurckweisung der Revision.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung des [X.]n. Er [X.] ungerechtfertigt bereichert, insbesondere sei die zwischen ihm und [X.] getroffene [X.] die Aufhebung des Erbbaurechts nichtals wucherliches Rechtsgescft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es [X.] an einem aufflligen Miûverltnis, weil dem Anteil des [X.]n amVerkaufserls der wirtschaftliche Vorteil r zu stellen sei, den der [X.] in Form von Zinsmehreinnahmen durch die Mlichkeit der [X.] des [X.]s erzielt habe. Bei einer Verzinsung seinesKaufpreisanteils mit [X.] 8 % kr Zedent [X.] die gesamte Dauer [X.] von 99 Jahren mit Mehreinnahmen von etwa 7,5 Millionen [X.]im Vergleich zum Erbbauzins rechnen. Zu diesem Vorteil stehe die [X.] 1,2 Millionen [X.] an den [X.]n nicht auûer [X.], auch wenn [X.] an einen [X.] nicht verkflich und damit wertlos gewesen sei.Da der Zedent gleichwohl einen Vermsvorteil erlangt habe, sei es ohneBedeutung, [X.] das Erbbaurecht [X.] den [X.]n wegen der Unsicherheit- 5 -r die Bebaubarkeit zu einer Belastung geworden sei. Der [X.] [X.] nicht mit verwerflicher Gesinnung gehandelt. Nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme stmlich fest, [X.] es dem [X.]n nicht von [X.] um die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition gegangen sei, sondern[X.] er in verschiedener Weise eine wirtschaftliche Verwertung des Grund-stcks versucht habe.Das lt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand.[X.] der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der [X.] bisher getroffenen Feststellungen - neben einem Schadensersatzanspruchaus culpa in contrahendo (vgl. Senat, [X.]. v. 19. Januar 2001, [X.] 2001, 1127, 1129, zur Verffentlichung in [X.]Z 146, 298 vorgesehen)- ein Bereicherungsanspruch der [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.]),der auf Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreisanteils - als Surrogat der ab-getretenen Forderung (§ 818 Abs. 1 2. Halbsatz [X.]) - gerichtet ist, nicht aus-zuschlieûen. Vielmehr kann das schuldrechtliche [X.] (vgl. [X.]Z127, 129, 134), das dem von dem [X.]n unter § 14 der [X.] vom 2. Mai 1991 erklrten "Verzicht" zugrunde lag und den Zedenten [X.] zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in [X.] 1.217.115 [X.]verpflichtete, nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sein.1. Allerdings steht der [X.] ein Bereicherungsanspruch nicht schonwegen Formnichtigkeit des [X.] zu, das von den Ver-- 6 -tragsparteien nicht in notariell beurkundeter Form geschlossen worden ist, ins-besondere keine Aufnahme in die Urkunde vom 2. Mai 1991 gefunden hat.a) Die Vertragsparteien waren sich offensichtlich [X.] im Unklaren,welche Rechtsposition der [X.] bereits erworben hatte und welche Erkl-rungen deshalb erforderlich waren, um einen Verkauf des [X.]s zu [X.]. Die zur Erfllung der [X.] Verpflichtungen in der [X.] Urkunde vom 2. Mai 1991 abgegebenen [X.] sind deshalb so [X.], [X.] sie [X.] den [X.] eines [X.] (§ 397 Abs. 1 [X.]) und [X.] hinsichtlich der schuldrechtlichen [X.] des [X.]ngegen den Zedenten aus der Urkunde vom 2. Juli 1990 ebenswie[X.] die Aufhebung eines dem [X.]n zustehenden erbbaurechtlichen An-wartschaftsrechts (vgl. [X.], [X.]. v. 13. April 1978, [X.], [X.]) oder [X.] die Aufhebung eines schon entstandenen Erbbaurechts (§ 26[X.]).b) Aus § 11 Abs. 2 [X.] [X.] sich die Notwendigkeit der Be-achtung des [X.] aus § 313 [X.] allenfalls dann ergeben, wennder [X.] bereits ein Erbbaurecht oder ein erbbaurechtliches Anwart-schaftsrecht (vgl. Senat, [X.]Z 103, 175, 179) erwortte (vgl. [X.]/Ring, [X.] [1994], § 11 [X.] [X.]. 30) und deshalb die insoweit vondem Beklagt[X.] Verpflichtungen maûgeblich wren. Dies warjedoch nicht der Fall, weshalb es auch keiner [X.] die [X.]age ei-ner etwaigen Heilung entsprechend § 313 Satz 2 [X.] bedarf (vgl. dazu [X.],ZIP 1994, 605, 609 f). In der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1991 hat [X.] dem Verbot des Selbstkontrahierens be[X.]eite [X.] [X.] sich selbst und- aufgrund der [X.] unter Nr. 9 der Urkunde vom 2. Juli 1990 - als- 7 -Vertreter des Zedenten die [X.] die Bestellung eines Erbbaurechts erforderli-chen [X.] abgegeben sowie die Eintragung im Grundbuch bewilligt [X.]. Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, [X.] der [X.] auchbereits den Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts beim Grundbuchamt ge-stellt hatte. Ohne diesen Antrag war der mehraktige Entstehungstatbestanddes Erbbaurechts aber noch nicht soweit erfllt, [X.] der [X.] eine gesi-cherte Rechtsposition erlangt hatte, die der andere an der Entstehung des [X.] Beteiligte - hier also der Zedent - nicht mehr einseitig zerstren konnte(vgl. Senat, [X.]Z 106, 108, 111). Dies wre aber [X.] die Entstehung einesAnwartschaftsrechts erforderlich gewesen (vgl. Senat, [X.]Z 89, 41, 44m.w.[X.]). Mangels Antragstellung kann auch nicht von einem Entstehen desErbbaurechts nach Eintragung im Grundbuch (§§ 11 Abs. 1 [X.]; 873Abs. 1 [X.]) ausgegangen werden.c) Hatte der [X.] noch kein Anwartschaftsrecht und mangels Eintra-gung auch kein Erbbaurecht erworben, so kann Gegenstand des in der [X.] Urkunde vom 2. Mai 1991 erklrten "Verzichts" des [X.]n nur dessenschuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts aus dem Vertragvom 2. Juli 1990 sein. Diesen Fall haben der Zedent und der [X.] zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht. In der Urkunde vom [X.] verpflichtete sich der [X.] auch zur Rcknahme eines "etwabereits gestellten Eintragungsantrages", was zeigt, [X.] die Antragstellung alsungewiû angesehen wurde. Unter diesen Umstist der "Verzicht" als Er-klrung des [X.]n zum [X.] eines - form[X.]eien - [X.] (§ 397Abs. 1 [X.]) zu verstehen. Das Angebot wurde von dem Zedenten im Zuge desAbschlusses des Kaufvertrages konkludent angenommen; denn dessen [X.] machte ihm die Erfllung der r dem Beklagt[X.]- 8 -Verpflichtung unmlich. Da dieses ohnehin durch das Entstehen eines Erb-baurechts auflsend bedingt war, wurde gleichzeitig das nach §§ 8 Abs. 2, 45Abs. 3 Satz 1 ZGB in der Urkunde vom 2. Juli 1990 wirksam [X.]Schuldverltnis r das nicht dinglich wirkende Nutzungsrecht des Beklag-ten (vgl. Senat, [X.]. v. 3. Mrz 1995, [X.], [X.], 1193) einver-nehmlich aufgehoben. [X.] das dem [X.] (vgl. [X.]/Schlter,4. Aufl., § 397 [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.] [1999], § 397 [X.]. 49) und derAufhebung (vgl. [X.]/Thode, aaO, § 305 [X.]. 23 f) zugrundeliegende [X.] muûte eine Formvorschrift nicht beachtet werden.2. Die Sittenwidrigkeit des [X.] zwischen dem [X.]en und dem [X.]n kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenenBegricht verneint werden.a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, [X.] imvorliegenden Fall die Regeln Anwendung finden, die die Rechtsprechung zurSittenwidrigkeit eines wucherlichen, durch schwere Äquivalenzstrung ge-kennzeichneten [X.] entwickelt hat. Der [X.] erforderliche, [X.] gerichtete Vertrag (vgl. Senat, [X.]. v. 10. Oktober 1997,V [X.], NJW-RR 1998, 590, 591; [X.], [X.]. v. 8. Juli 1982, [X.] 1982, 2767) wurde zwischen dem Zedenten und dem [X.]n [X.]. Das [X.], das den [X.]n zu [X.] und Aufhebungverpflichtete, [X.] [X.] den Zedenten als Gegenleistung die [X.] Abtretung eines Kaufpreisanteils in [X.] 1.217.115 [X.] an den [X.]n. Bei dem [X.] handelte es sich um einen [X.] (vgl. [X.] 1913, 427, 428).- 9 -b) Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] kannein Rechtsgescft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 [X.] nicht inallen Pun[X.]n erfllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoûen und [X.] § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sein, wenn ein aufflliges Miûverltnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstinzutreten,insbesondere der [X.] aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Dasist insbesondere dann der Fall, wenn der stigte Vertragspartner die wirt-schaftlich schwchere Lage des anderen Teils [X.] zu seinem Vorteil aus-nutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschlieût, [X.] sich der [X.] nur unter Zwang der [X.]se auf stigen Vertrag [X.]. [X.] besonders grob, so ist allein deswegen der [X.] auf [X.] oder grob fahrlssige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner inseiner Entscheidungs[X.]eiheit beeintrchtigenden Umstandes und damit auf ei-ne verwerfliche Gesinnung zulssig. Von einem besonders groben Miûverlt-nis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wieder Wert der Gegenleistung des [X.]n (vgl. nur Senat, [X.]. v.19. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1127 f m.w.[X.]).c) Das Berufungsgericht stellt zur Ermittlung eines etwaigen Äquiva-lenzmiûverltnisses auf die Vorteile ab, die der Zedent durch den - mit dem"Verzicht" ermlichten - Verkauf des [X.]s r einer [X.] Belastung durch das Erbbaurecht erlangt, und vergleicht die prognosti-zierten Zinsgewinne aus dem von ihm vereinnahmten Kaufpreisanteil mit denzu erwartenden [X.]. Dies ist schon im Ansatz verfehlt. [X.] die Fest-stellung eines besonders groben Miûverltnisses von Leistung und [X.] - und die daran ankfende [X.]folgerung auf die verwerfliche Ge-sinnung - kommt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Se-- 10 -nat, [X.]. v. 12. Dezember 1986, [X.], [X.], 352, 354; [X.]. [X.] April 1990, [X.], NJW-RR 1990, 950; [X.]. v. 12. Januar 1996, [X.]/94, NJW 1996, 1204). Überdies ist [X.] die Prfung der Sittenwidrigkeit ei-nes [X.] in zeitlicher Hinsicht dessen Vornahme, also der [X.]-punkt des Vertragsschlusses, maûgebend ([X.]Z 7, 111, 114; 100, 353, [X.], 92, 96 f; Senat, [X.]. v. 3. November 1995, [X.], [X.], 262,263). Ist hiernach der Vergleich der objektiven Werte der Leistung des [X.]n einerseits und andererseits der [X.] erbrachten Gegenleistung [X.] zur [X.] des Vertragsschlusses entscheidend, so [X.] Gewinne, die eine [X.] mlicherweise aus der von ihr erworbenen Lei-stung ziehen kann, [X.] die Prfung eines Äquivalenzmiûverltnisses keineBedeutung [X.] (vgl. Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 138 [X.]. 75).Im rigen sind die Überlegungen des Berufungsgerichts auch inkonsequent;denn es bercksichtigt die Gewinnaussichten nur einseitig zu Lasten des [X.]en, [X.] die kftigen Vorteile auf seiten des [X.]n jedoch unbeachtet.Solche drsich aber bei der von dem Berufungsgericht gewlten Be-trachtungsweise auf; denn der [X.] erlt nicht nur die Mlichkeit, Zins-gewinne aus dem abgetretenen Kaufpreisanteil zu erzielen, sondern [X.] die Zahlung eines [X.]en Erbbauzinses von 42.875 [X.] (oder einer"Nutzungsrente" in gleicher H).aa) Leistung des [X.]n ist - neben der Aufhebung des [X.] - insbesondere seine Mitwirkung beim [X.] eines [X.]vertra-ges r seinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts. Da die [X.], zu deren Aufgabe sich der [X.] verpflichtete, bei wirtschaftlicherBetrachtung insgesamt einem schon bestehenden Erbbaurecht mehr als [X.], ist es gerechtfertigt, seine Leistung nach dem Wert des von ihm [X.] 11 -spruchbaren Erbbaurechts zu bemessen. Im [X.] zwischen den [X.] konnte der [X.] das [X.] bereits wie ein Erbbaube-rechtigter nutzen und die Begrs Erbbaurechts war von dem [X.] kaum mehr zu verhindern.Der objektive Wert des Erbbaurechts ist auch im [X.] zum [X.] als [X.]seigentmer maûgeblich. Besondere Interessen oder Moti-vationen einer Vertragspartei kicht [X.] die Prfung des Äquivalenzver-ltnisses, sondern nur [X.] die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrig-keit Bedeutung [X.] (Senat, [X.]. v. 12. Dezember 1986, aaO). Maûgeblich[X.] die Bestimmung des objektiven Wertes ist zchst der Verkehrswert desErbbaurechts. Zwar sollte eine bertragung auf den Zedenten als Eigent-mererbbaurecht nicht erfolgen, der [X.] hat sich aber zur Aufgabe einerRechtsposition verpflichtet, die ihn in die Lage versetzte, durch eine Verûe-rung den Verkehrswert des Erbbaurechts zu erlsen. Hierin erscft sich derobjektive Wert des Erbbaurechts, der Gegenstand der Leistung des [X.]nist, allerdings nicht. Als weiterer, nach objektiven Kriterien bestimmbarer Be-standteil der Leistung des [X.]n tritt vielmehr der wirtschaftliche [X.], den der Zedent durch die vorzeitige Verfsmlichkeit r dasunbelastete [X.] erlangte. Ergibt sich hieraus ein den Verkehrswert desErbbaurechts rsteigender Betrag, so ist dieser maûgeblich.bb) Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann, was das [X.] verkennt, nicht ohne weiteres mit Null [X.] angenommen werden. [X.] sich bei einem Erbbaurecht an einem - wie hier - unbebauten [X.]regelmûig kein anderer Betrag ergeben (vgl. [X.], Sctzung [X.] von [X.]swerten, 7. Aufl., 1996, [X.]. 6.15); denn der Erb-- 12 -bauberechtigte ist [X.] die berlassung des Bodens mit der Zahlung des [X.] belastet. Wenn aber der vereinbarte Erbbauzins unter dem marktb-lichen, nachhaltig erzielbaren Zins liegt, [X.] sich [X.] den [X.] ein wirtschaftlicher Vorteil ermitteln (vgl. [X.], aaO,[X.]. 6.16), was wiederum zu einem meûbaren Verkehrswert des [X.] an einem unbebauten [X.] [X.]en kann. Gleiches gilt, wenn imkonkreten Fall nach den [X.]sen am rtlichen [X.]steilmarkt einestarke Nach[X.]age (Verkfermarkt) nach Erbbaurechten auch an unbebauten[X.]en besteht (vgl. [X.], aaO, [X.]. 6.21). Da sich die Kle-rin auf die Sittenwidrigkeit beruft, trifft sie [X.] den Verkehrswert des Erbbau-rechts - wie [X.] alle weiteren tatschlichen Voraussetzungen von § 138 Abs. 1[X.] - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. [X.]Z 53, 369, 379; [X.], [X.]. v.23. Februar 1995, [X.], NJW 1995, 1425, 1429).Der Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts stehen die [X.] des Berufungsgerichts unsubstantiierten Darlegungen der [X.] nichtentgegen. Die Revision rt zu Recht, [X.] es das Berufungsgericht versmthat, die [X.] auf diese Einsctzung nach § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen(vgl. [X.], [X.]. v. 22. April 1999, [X.], NJW 1999, 3716). Die [X.]brauchte den [X.] nicht damit zu rechnen, das Berufungsgerichtwerde ihr Vorbringen zur Angemessenheit des vereinbarten [X.] ansehen. [X.] den Fall eines solchen Hinweises, so macht die [X.] geltend, wre von der [X.] ein Verkehrswert des Erbbaurechts in[X.] allenfalls 10.000 [X.] behauptet und durch Sachverstigengut-achten unter Beweis gestellt worden. Dieser Vortrag ist ausreichend substanti-iert; denn die behauptete Tatsache [X.] in Verbindung mit einem Rechtssatzden geltend gemachten Anspruch als in der Person des Zedenten entstanden- 13 -erscheinen. Eine Darlegung weiterer [X.] kann nicht erwartet undverlangt werden; der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderungist [X.] den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, [X.]. v. 8. [X.], [X.], [X.], 3106; [X.]. v. 14. Juni 1996, [X.], NJW-RR 1996, 1402).Zu dem Wert des weiteren Bestandteils der Leistung des [X.]n, derin der vorzeitigen Verfsmlichkeit r das unbelastete [X.] zusehen ist, hat die darlegungsbelastete [X.] noch nichts vorgetragen.Nachdem sie auf die Erheblichkeit dieses Umstandes hingewiesen ist, erltsie durch die Zurckverweisung Gelegenheit, insoweit ihr Vorbringen zu er-zen. Da dieser Vorteil etwa durch Vergleich des Verkehrswertes des unbe-lasteten [X.]s mit der Minderung des [X.] durch das Erbbau-recht (dazu etwa [X.]/[X.], NJW 1971, 736 f) einer rechnerischen Er-fassung zlich ist, kann die [X.] ihren Antrag auf Einholung einesSachverstigengutachtens entsprechend [X.]) Auch die subjektiven Voraussetzungen [X.] ein wucherliches [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint.aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, [X.] das Berufungsgericht nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme ein [X.]es Ausnutzen der Unerfahren-heit des Zedenten nicht hat feststellen k. Auch die Revision nimmt [X.] des Berufungsgerichts hin, der [X.] habe verschiedene Be-mternommen, um das [X.] wirtschaftlich zu verwer-ten, und sich das Erbbaurecht nicht deshalb einrmen lassen, um die damit[X.] formale Rechtspositir dem Zedenten auszunutzen.- 14 -Damit fehlt es zwar - mangels Ausbeutung - am subjektiven Tatbestand [X.] gemû § 138 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 1982, [X.] 1982, 2767, 2768; [X.]. v. 19. Juni 1990, [X.], [X.]). Dies steht aber der Nichtigkeit eines - wie hier mlicherweise - objektivwucherischen [X.] wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtentgegen.bb) [X.] die zur [X.] Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 [X.]insbesondere erforderliche verwerfliche Gesinnung, reicht es - wie bereits aus-ge[X.]t - aus, wenn sich der [X.] [X.] oder grob fahrlssig der Ein-sicht verschlieût, [X.] der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an [X.]eils-vermr wegen erheblicher [X.] eingegangen ist. [X.] wird durch eine tatschliche Vermutung erleichtert.(1) Der Wert der Leistung des Zedenten [X.] sich mindestens auf die1.095.000 [X.], die der [X.] auf die an ihn abgetretene Kaufpreisforderungr nominal 1.217.115 [X.] erhalten hat. Sollte sich nach einer Beweisauf-nahme zeigen, [X.] der Wert der Leistung des Zedenten mindestens knappdoppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung des [X.]n, so ist nach stn-diger Rechtsprechung des [X.] nicht nur ein besonders grobes Miûverlt-nis gegeben, sondern auch der [X.] auf eine verwerfliche Gesinnung zuls-sig (vgl. Senat, [X.]. v. 8. November 1991, [X.], [X.], 899, 900;[X.]. v. 23. Juni 1995, [X.], NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in [X.]Z130, 101 nicht abgedruckt; [X.]. v. 4. Februar 2000, [X.], [X.], 1488; vgl. [X.] den Kauf beweglicher Sachen auch [X.], [X.]. v.26. November 1997, [X.], NJW-RR 1998, 1065, 1066; [X.]. [X.] Dezember 1999, [X.], [X.], 1254, 1255). [X.] diese- 15 -[X.]folgerung ist die Kenntnis des [X.]n von den [X.] Voraussetzung (vgl. Senat, [X.]. v. 19. Januar 2001, [X.]) An die damit [X.] tatschliche Vermutung ist der Tatrichter je-denfalls als Beweiswrdigungsregel gebunden; sie kann nur dann nicht [X.] kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstr-scttert ist (Senat, [X.]. v. 19. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1127,1129). Dies wird das Berufungsgericht ggf. bercksichtigen und insbesondereerwmssen, ob die tatschliche Vermutung im konkreten Fall nicht etwadurch besondere Bewertungsschwierigkeiten widerlegt ist (vgl. Senat, [X.]. v.21. Mrz 1997, [X.] 355/95, [X.], 1155, 1156).(3) Danach wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auffassung [X.], der Annahme einer verwerflichen Gesinnung stehe schonentgegen, [X.] der [X.] auf eine Rechtsposition verzichtet habe, die er inzulssiger Weise habe nutzen k. Das Berufungsgericht [X.] dabei [X.], [X.] nach der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 [X.] der [X.], die der [X.] [X.] die Aufgabe seiner Rechtsposition erhalten hat,entscheidende Bedeutung zukommt. Die Rechtsordnung verweigert [X.] einem besonders groben Miûverltnis zwischen Leistung und [X.] die Wirksamkeit, wenn - wo[X.] in einem solchen Fall eine tatschlicheVermutung spricht - die verwerfliche Gesinnung des [X.]n hinzutritt.Diese [X.]folgerung leitet sich aus dem - von dem Berufungsgericht nicht [X.] gezogenen - Erfahrungssatz her, [X.] in der Regel auûergewlicheLeistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteilig-ten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der [X.]diese Erfahrung teilt (vgl. Senat, [X.]. v. 28. Mai 1976, [X.] 170/74, [X.] § 138- 16 -(Aa) Nr. 22; [X.]. v. 12. Dezember 1986, aaO; [X.]. v. 21. Mrz 1997, aaO; [X.]. v.19. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1127, 1128).Von einem den Benachteiligten hemmenden Umstand als Grund [X.] dieauûergewliche Leistungen mag nicht gesprochen werden k, wenn der[X.] eines mit einem Erbbaurecht belasteten [X.]s nach [X.] der Vor- und Nachteile dem Erbbauberechtigten [X.] die Aufhebung desErbbaurechts die Zahlung eines betrchtlichen "[X.]" anbietet, umschnellen Gewinn aus dem Verkauf des unbelasteten [X.]s zu erzielen.So liegt der Fall hier aber jedenfalls nach den Behauptungen der [X.]nicht. Danach war es nicht der Zedent, sondern der [X.], der den Verkaufdes [X.]s initiierte und deshalb den Zedenten mit dem Makler, [X.] gewinnen sollte, in Kontakt brachte. Dies soll zu einem [X.]-punkt geschehen sein, als nicht der Zedent, sondern der [X.] jedes [X.] an dem Erbbaurecht verloren hatte. Nachdem seine Investitionsple-scheitert waren, tte das Erbbaurecht, an dessen Erwerb Dritte kein Interessezeigten, [X.] den [X.]n wegen der fortdauernden Zahlungsverpflichtung [X.] bedeutet. Da dieses Vorbringen - wie mit der Gegenrs[X.]n zu Recht geltend gemacht - bestritten ist, wird das [X.]. auch insoweit den Beweisangeboten der [X.]en nachzugehen haben.- 17 -III.Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen, damit es unter Beachtung der [X.] rechtlichen Erwie notwendigen Feststellungen nachholenkann (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[X.] das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, [X.] die von dem[X.]n eingewandte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen der Kle-rin und dem Zedenten [X.] die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreitsunerheblich ist. Eine etwaige Sittenwidrigkeit wegen wucherlicher Konditio-nen [X.] nur das [X.] zwischen der [X.] und [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 21. Mrz 1997, [X.] 355/95, [X.], 1155,1156), wrend die Wirksamkeit der - [X.] die Aktivlegitimation der [X.]maûgeblichen - Abtretung der Klageforderung als Verfsgescft grund-stzlicig davon zu beurteilen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Juli 1997,II [X.], NJW 1997, 3370). Die Anwendung des § 139 [X.], aus dem un-ter Umst- 18 -eine Nichtigkeit auch der Abtretung folgen [X.], ist durch die Regelung unter§ 6 der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 ausgeschlossen (vgl. [X.],[X.]. v. 8. Februar 1994, [X.], NJW 1994, 1651, 1653).Tropf[X.]Krr KleinGaier

Meta

V ZR 237/00

05.10.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2001, Az. V ZR 237/00 (REWIS RS 2001, 1106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1106

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.