(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v 25.10.2024 I Nr. 332
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
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