Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2018, Az. B 6 KA 38/17 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 7084

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar - keine generelle Nichtigkeit, wenn die behandelten Versicherten nicht zugestimmt haben - keine Einschränkung in der Weise, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf - Geltung der zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze


Leitsatz

1. Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar sind auch dann nicht generell nichtig, wenn die Versicherten, die in der Praxis behandelt worden sind, nicht zugestimmt haben.

2. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung darf die Abtretung der Honorarforderungen ihrer Mitglieder nicht in der Weise einschränken, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf.

Tenor

Auf die Revisionen des [X.] und des Beigeladenen werden das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des [X.] vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des [X.] gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von [X.] eines [X.] gegen die [X.] ([X.]).

2

Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten [X.] zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des [X.] ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum [X.] gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des [X.] aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des [X.] die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.

3

Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des [X.], sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am [X.] Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das [X.] hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 [X.] der Abrechnungsordnung <[X.]> der Beklagten erfasst werde. Danach sei die Abtretung von [X.] gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] nach Beiladung des [X.] zurückgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen [X.] erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 [X.] der seit dem 1.1.2005 geltenden [X.] unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).

4

Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 [X.] [X.] sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen über die [X.] vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des [X.] vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 [X.] [X.] von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in [X.] getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.

5

Der Kläger und der Beigeladene beantragen,

        

das Urteil des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des [X.] Mainz vom [X.] zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei § 8 [X.] der [X.] wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 [X.]B V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der [X.] seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten [X.] verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. [X.] des § 8 [X.] [X.] sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch entstanden sei. Das sei bei [X.] jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen [X.] nichts an der fehlenden [X.] der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die [X.] um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 [X.] ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen [X.] sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von [X.] auszuschließen. Durch den Ausschluss von [X.], die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) entgegenstehe.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen des [X.] und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des [X.] für das Quartal III/2013 ist.

9

1. Die [X.]lage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 [X.] SGG) zulässig.

a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche des [X.] an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars des [X.] an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des [X.] und des Beigeladenen nicht gerecht. Der [X.]läger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die [X.]ombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des [X.] - bezogen auf dasselbe [X.]lageziel - erscheint in der hier vorliegenden [X.]onstellation nicht sachgerecht.

b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des [X.] für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des [X.], die [X.]stellung seines beigeladenen [X.] bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen, abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des [X.] Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des [X.]s in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des [X.] an den Beigeladenen vom 22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des [X.] für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des [X.]s entgegensteht.

c) Sowohl der [X.]läger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als - möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des [X.] geworden ist. Das berechtigte Interesse des [X.] an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren beigeladenen [X.] beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des [X.] und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der [X.]läger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen hat die frühere Ehefrau des [X.], die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der [X.]läger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die Gläubigerstellung seines [X.] beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in Betracht kommen.

2. Die Feststellungsklage des [X.] wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der Honoraransprüche des [X.] gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der [X.]läger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher [X.] Urteil vom 18.4.2013 - [X.] ZR 165/12 - [X.], 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem [X.]läger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 [X.] iVm § 203 Abs 1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 [X.] § 203 StGB ist hier nicht verletzt (a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S 2 der [X.] ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig (b).

a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 [X.] StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 [X.] nichtig sind.

aa) Allerdings entscheidet der [X.] in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen ([X.]Z 162, 187, 190 ff mwN). Der [X.] begründet das in erster Linie mit der Anwendung des § 402 [X.]. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte ([X.]) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne [X.]enntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.

bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen [X.] nicht übertragbar. Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der [X.](Z)[X.] gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im [X.] noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf § 402 [X.] entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der [X.] im [X.] ([X.]-5540 Anl 1 § 10 [X.]) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen [X.] berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der [X.]assenärztliche Vereinigung ([X.][X.]) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der [X.][X.] ergangen, die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der [X.][X.] abgerechnet hatte. Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der [X.] gebilligt hat. [X.]onflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser [X.]onstellation von vorneherein nicht auftreten, weil die damalige [X.]lägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom [X.] uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren [X.]lärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen [X.] oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des [X.] nicht durch Anonymisierung der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der [X.]Z[X.] gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.

cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des O[X.] [X.]oblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten ergeben und nach Auffassung des [X.]s gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte (vgl etwa [X.] Urteil vom 6.9.2013 - L 24 [X.] 120/10 - [X.] 2013, 746 und [X.] Urteil vom 25.4.2012 - L 11 [X.]A 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des O[X.] [X.]oblenz. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] (7 [X.]) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen [X.] die Wirksamkeit einer Abtretung von [X.] eines [X.]assenarztes gegen die [X.][X.] keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das [X.] im Urteil vom [X.] (19 U 98/97) vertreten. Das [X.] beruft sich in seinem Urteil vom [X.] auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht zuständigen [X.]. Zivilsenats des [X.]. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 ([X.]Z 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die [X.][X.] befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben [X.]s vom 18.4.2013 - [X.] ZR 165/12 - [X.], 1314). Der [X.] ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das [X.] - nach Auffassung des [X.]s zu Recht -, dass der [X.] keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der [X.] zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom [X.]punkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die der [X.] maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß § 134 [X.] unwirksam gewesen.

dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des [X.] und der beklagten [X.]Z[X.] sowie dem [X.] als weiterem Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des O[X.] [X.]oblenz vom 3.4.2014 hindert den [X.] nicht an einer davon im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom [X.] zu beachten; über den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der [X.] nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem O[X.] [X.]oblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des [X.] M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete [X.]lage des (hier beigeladenen) [X.] des [X.] hat das [X.] [X.]oblenz abgewiesen; das O[X.] [X.]oblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren [X.] [X.]A 39/17 R und [X.] [X.]A 40/17 R dem [X.] angefallenen [X.]lagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben. Dem haben der [X.]läger und der Beigeladene nach Hinweis des [X.]s in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung des [X.] vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der [X.] zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das O[X.] [X.]oblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.

ee) Eine Anrufung des [X.] nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der [X.] die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des O[X.] [X.]oblenz zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - [X.] ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom [X.] beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des [X.] nicht. Deshalb und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des [X.] geht der [X.] nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.

b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des [X.] im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte [X.] des § 8 S 2 [X.] in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung der früheren Ehefrau des [X.] herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des [X.] selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des § 8 S 2 [X.] erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden ([X.]Z 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung ([X.] NJW RR 2010, 192, 193 Rd[X.]0). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 [X.] durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden ([X.], 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des [X.] gegenüber der Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden ([X.]Z 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 [X.] lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die [X.] nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen ([X.]Z 77, 274, 275f - Juris Rd[X.]8). Aus dem Urteil des [X.]s vom 10.12.2014 ([X.] [X.]A 45/13 R - [X.], 30 = [X.]-2500 § 85 [X.] 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der [X.] (Rd[X.] 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 [X.] vereinbart worden sind. Der [X.] stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das [X.] keine Anwendung auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.

Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl [X.]-5540 Anl 1 § 10 [X.] S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem [X.]läger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der [X.] hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 ([X.], 30 = [X.]-2500 § 85 [X.] 81, jeweils Rd[X.] 31) näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des [X.]es durch die [X.](Z)[X.] fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des Erlasses des [X.]es kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide [X.]punkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 [X.] liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der [X.] nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des [X.] des [X.] geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als [X.]reditinstitute, wie er in § 8 S 2 [X.] vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.

aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 [X.] nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit eine [X.](Z)[X.] Regelungen über die [X.](zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 [X.] kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht ([X.] [X.], [X.], 77. Aufl 2018, § 399 Rd[X.]2). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen [X.] kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des § 399 Halbs 2 [X.] durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft [X.](Z)[X.] ersetzt werden; diese Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3 [X.], der die entsprechende Geltung der Vorschriften des [X.] im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem [X.] vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und [X.](Z)[X.] wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die [X.](Z)[X.] gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht die Berechtigung der [X.]örperschaft, generelle Regelungen über die [X.] für alle ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer [X.] zu regeln.

bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit [X.]reditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der [X.]läger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zwischen [X.]reditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen [X.]reditinstituten, die der Aufsicht der [X.] unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den [X.] außer mit ihren Mitgliedern nur mit [X.]reditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der [X.] auf [X.]reditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der [X.] (Art 12 Abs 1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.

cc) Der [X.] hat in seinem oben erwähnten [X.] ([X.]-5540 Anl 1 § 10 [X.]) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die [X.](Z)[X.] kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 [X.], Abs 2 [X.]); eine Aufnahme in die Satzung nach § 81 [X.] ist - wie bei anderen [X.] auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die [X.](Z)[X.] insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im [X.] betreffende Regelung in Rede steht.

Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 [X.] der [X.]ontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf [X.]reditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl [X.] 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die [X.] ist allerdings gering, weil den [X.]n nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über [X.]reditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa [X.], die wegen größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch [X.], die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft, in die sie eintreten, absichern wollen.

dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung [X.] 85, 248, 259; [X.] Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - [X.] 2018, 774, Rd[X.] 42; BSG [X.] -2500 § 95d [X.] Rd[X.]6, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit [X.]reditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die [X.] ihre Honoraransprüche an Personen abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des [X.] ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.

Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen [X.][X.]- bzw [X.]Z[X.]-Bezirk eine dem § 8 S 2 [X.] vergleichbare Regelung erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von [X.] sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das [X.] aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei [X.] und O[X.] zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt ([X.] 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen [X.][X.]-Bezirken und in sechzehn von siebzehn [X.]Z[X.]-Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der [X.]örperschaften im Zuge der Abtretung von [X.] bekannt geworden sind, die die zuständigen [X.] zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die [X.](Z)[X.]en ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von [X.] kann keine [X.](Z)[X.] ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.

ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines [X.] zur Folge haben, kann sich die [X.](Z)[X.] durch die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 [X.] ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 [X.] lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.

Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in § 53 Abs 2 [X.] 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die [X.]osten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Meta

B 6 KA 38/17 R

27.06.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Mainz, 26. Februar 2015, Az: S 16 KA 270/13, Gerichtsbescheid

Art 12 Abs 1 GG, § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 5, § 79 Abs 2 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 134 BGB, § 398 BGB, § 399 BGB, § 402 BGB, § 203 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2018, Az. B 6 KA 38/17 R (REWIS RS 2018, 7084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7084

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IX ZR 165/12

19 U 98/97

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