Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2019, Az. B 6 KA 14/19 B

6. Senat | REWIS RS 2019, 3720

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Gegenstand

Vertragszahnarzt - Zulassungsentziehung - Beleidigung von Vorstandsmitgliedern und Beschäftigten seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung - gröbliche Pflichtverletzung


Leitsatz

Ein Vertragszahnarzt, der über Jahre hinweg Vorstandsmitglieder und Beschäftigte seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung durch Vergleiche ihrer Tätigkeit mit Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegenüber Juden beleidigt und davon entgegen einer in einem gerichtlichen Vergleich abgegebenen Unterlassungsverpflichtung nicht ablässt, verletzt seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich (Fortführung von BSG vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R = BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 441 266 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der seit 1983 im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.] als Vertragszahnarzt zugelassene [X.]läger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

2

Die Erbringung und Abrechnung der Leistungen des [X.] sind seit Jahren Gegenstand von Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Streitverfahren, die die Sozialgerichte aller drei Instanzen und das [X.] sowie den [X.] in Zivilsachen mehrfach beschäftigt haben. Im [X.] stehen dabei die Rechtsfolgen mehrerer [X.], zunächst 1992 durch den [X.]läger an seine damalige Ehefrau, spätere Rückabtretungen sowie erneute Abtretungen der Honoraransprüche gegen die zu 1. beigeladene [X.] an den im Mai 2019 verstorbenen Vater des [X.]. Diese teilweise einander überschneidenden Abtretungen sowie zusätzlich Pfändungen seitens der Finanzverwaltung haben in der Phase der Insolvenz des [X.] zahlreiche Verfahren ausgelöst. Zuletzt hat der [X.] am [X.] - [X.] [X.]/17 R - dazu entschieden; das jüngste Urteil des für das Insolvenzrecht zuständigen [X.]. Zivilsenats des [X.] ist am [X.] ergangen ([X.] ZR 272/17).

3

Im Vorfeld und im Verlauf der oben angesprochenen zahlreichen Streitverfahren hat der [X.]läger immer wieder insbesondere in Schriftsätzen Funktionsträger und Bevollmächtigte der zu 1. beigeladenen [X.] beleidigt, als [X.] bezeichnet und die [X.] wiederholt mit einem [X.]onzentrationslager gleichgesetzt ("[X.]Z").

4

Auf Antrag der zu 1. beigeladenen [X.] vom 26.4.2016 entzog der Zulassungsausschuss dem [X.]läger mit Bescheid vom [X.] aus der Sitzung vom [X.] die Zulassung und begründete dies damit, durch die fortwährenden beleidigenden und diffamierenden Äußerungen gegenüber den Mitgliedern, Organen und Bediensteten der [X.] habe der [X.]läger seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

5

Der beklagte Berufungsausschuss hat den Widerspruch des [X.] zurückgewiesen. [X.]lage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] und des BSG ausgeführt, dass die Beleidigungen und Diffamierungen, die der [X.]läger in der Vergangenheit und bis in die jüngste [X.] hinein fortwährend gegenüber den Funktionsträgern und Bediensteten der [X.] ausspreche, jedes Maß verloren hätten und deutlich machten, dass der [X.]läger zu einer kooperativen Zusammenarbeit mit den Institutionen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr bereit sei. Ungeachtet der dem [X.]läger zukommenden Meinungsfreiheit und seines Rechts, sich scharf, kritisch und auch polemisch mit dem Verhalten der [X.] als Institution und ihrer Organe auseinanderzusetzen, stellten die vom [X.]läger regelmäßig ausgesprochenen Beleidigungen einen Missbrauch seiner Rechte dar. Der [X.] könne nicht mehr zugemutet werden, mit dem [X.]läger zusammenzuarbeiten (Urteil vom 4.4.2019).

6

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der [X.]läger geltend, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] 1 SGG).

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Rechtsstreit sind keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt.

8

Der [X.]läger verkennt nicht, dass mit dem [X.]surteil vom 20.10.2004 ([X.] [X.]A 67/03 R - [X.], 269 = [X.]-2500 § 95 [X.] 9) eine grundsätzliche [X.]lärung der Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen beleidigende Äußerungen eines Vertrags(zahn)arztes gegenüber Mitarbeitern und Funktionsträgern der [X.](Z)ÄV und der [X.]rankenkassen zur Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung (§ 95 Abs 6 Satz 1 SGB V) führen können. Er ist jedoch der Auffassung, unter zwei Aspekten sei aus Anlass des hier zu entscheidenden Falles eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung erforderlich bzw seien die für die Entscheidung dieses konkreten Rechtsstreits erheblichen Fragen noch nicht abschließend geklärt. Dem vermag der [X.] nicht zu folgen.

9

1. Zunächst ist der [X.]läger der Auffassung, es sei noch nicht hinreichend geklärt, wie bei - auch von ihm so gesehen - diffamierenden und grob beleidigenden Äußerungen eines Vertrags(zahn)arztes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sei, dass sich die Institutionen der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere die hier zu 1. beigeladene [X.] selbst grob rechtswidrig gegenüber dem betroffenen Zahnarzt verhalten haben. Diese Frage könnte im von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren indes nicht geklärt werden, weil sie sich nur stellt, wenn sich insbesondere die zu 1. beigeladene [X.] grob rechtswidrig und diskriminierend gegenüber dem [X.]läger verhalten hätte. Dass steht jedoch auf der Grundlage der Feststelllungen des [X.] (§ 163 SGG) gerade nicht fest und trifft auch im Übrigen nicht zu.

a. Soweit der [X.]läger in diesem Zusammenhang auf das [X.]surteil vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - ([X.]-2500 § 79 [X.] 2, zur [X.] auch in [X.] vorgesehen) zur Unwirksamkeit des [X.] nach § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten verweist, führt das nicht weiter. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine [X.](Z)ÄV die [X.] in ihrer Satzung bzw in einer speziellen Abrechnungsordnung ausschließen kann, ist bis zum Erlass dieses [X.]surteils in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers beurteilt worden. Das mit drei Berufsrichtern besetzte [X.] Rheinland-Pfalz als Vorinstanz des Verfahrens [X.] [X.]/17 R hatte die Auffassung vertreten, dieser Abrechnungsausschluss sei, soweit Banken und andere [X.]reditinstitute ausgenommen bleiben, zur Wahrung berechtigter Belange der [X.] zulässig. Der [X.] hat das in einer bewusst grundsätzlich gehaltenen Entscheidung anders gesehen, der 9. Zivilsenat des [X.] hat in seinem jüngsten Urteil vom [X.] ([X.] ZR 272/17 - NJW 2019, 2156, zur [X.] auch in [X.]Z vorgesehen) wiederum Zweifel an dieser Rechtsauffassung des [X.]s geäußert, ohne die Frage zu entscheiden. Schon das macht deutlich, dass es hier um eine offene Rechtsfrage gegangen ist, deren Beantwortung in beide Richtungen möglich war. Die Position der [X.] dazu hatte nicht im Ansatz etwas mit einer Diskriminierung des [X.] zu tun.

b. Dass die Beigeladene zu 1. die Regelung in § 8 Abs 2 ihrer Abrechnungsordnung möglicherweise auch eingeführt hat, um sich zukunftsbezogen den Umgang mit der Vielzahl der nacheinander erfolgten Abtretungen der Honoraransprüche des [X.] verwaltungsmäßig zu erleichtern, enthält ebenfalls keine solche Tendenz. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am [X.], in dem der [X.]läger und sein jetziger Bevollmächtigter anwesend waren, hat der Bevollmächtigte der zu 1. beigeladenen [X.] dem [X.] erläutert, dass zur Bewältigung der Abrechnungsprobleme des [X.] - insbesondere auch während der Insolvenz - in den Räumlichkeiten der [X.] ein eigener Raum vorgehalten werden musste und ein Mitarbeiter ausschließlich damit beschäftigt sei, die entsprechenden Vorgänge zu bearbeiten. Das zeigt die [X.]omplexität schon der rein verwaltungsmäßigen [X.]ooperation mit dem [X.]läger, den Zedenten und den Gläubigern und macht verständlich, dass die Beigeladene zu 1., die zu einem sparsamen Einsatz der allein durch die Verwaltungskostenbeiträge ihrer Mitglieder finanzierten Aufwendungen verpflichtet ist, hier im Jahr 2005 zumindest für die Zukunft nach einem Ausweg gesucht hat. Dass die gewählte Lösung über ein begrenztes Abrechnungsverbot bundesrechtlich nicht umsetzbar war, rechtfertigt die fortwährenden Beleidigungen des [X.] in keiner Weise.

c. Soweit der [X.]läger zum Beleg seiner Auffassung, die Beigeladene zu 1. habe ihn diskriminiert, auch auf die Auseinandersetzung um die Wirksamkeit der Freigabe seiner Praxis durch den Insolvenzverwalter abhebt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit Urteil vom 10.12.2014 hat der [X.] entschieden, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem die Freigabe der Praxis für unwirksam erklärt wird, keine Rückwirkung auf den [X.]punkt der Freigabe hat ([X.] [X.]A 45/13 R - [X.] 118, 30 = [X.]-2500 § 85 [X.] 81). Auch diese Frage war in Rechtsprechung und Literatur generell für Praxen von Freiberuflern umstritten (vgl die Anmerkung von [X.] zum Urteil des BSG in ZIP 2015, 1083). Im Übrigen ist dieses Verfahren vom damals beigeladenen Insolvenzverwalter des [X.] und nicht von der (damals) beklagten [X.] in die Revisionsinstanz getragen worden.

2. Weiterhin hält der [X.]läger für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in der hier vorliegenden [X.]onstellation die [X.] das Recht verwirkt hat, die Zulassungsentziehung zu beantragen. Unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsgedanke zur Rechtswidrigkeit der von dem paritätisch besetzten Berufungsausschuss getroffenen Entscheidung führen könnte, liegt Verwirkung hier fern. Der [X.]läger beruft sich darauf, dass die zu 1. beigeladene [X.] unterlassen habe, zunächst mit disziplinarischen Mitteln auf ihn einzuwirken, um ihn zur Einstellung der Beleidigungen und Diffamierungen ihrer Funktionsträger und Mitarbeiter zu bewegen. In diesem Sinne besteht jedoch, wie in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt ist, kein strikter Vorrang einer disziplinarischen Ahndung vor der Beantragung der Entziehung der Zulassung (zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 4/18 R - Rd[X.] 37). Den zuständigen Organen der zu 1. beigeladenen [X.] durfte sich im Frühjahr 2016 der Eindruck aufdrängen, dass jeder Versuch einer disziplinarischen Ahndung des [X.] erfolglos bleiben würde. Eine disziplinarische Ahndung macht nur Sinn, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Betroffene die Maßnahme zur Warnung dienen lässt und sein Verhalten danach ausrichtet. Angesichts der seit nunmehr über mehr als 20 Jahre immer weiter fortgesetzten, sich immer weiter steigernden Beleidigungen durch den [X.]läger spricht nichts gegen die Einschätzung der [X.], dass der [X.]läger sein Verhalten ihr gegenüber nicht ändern wolle oder möglicherweise auch nicht ändern könne.

Der [X.]läger korrespondiert seit Jahren mit der [X.] und anderen Institutionen vorwiegend unter Verwendung eindeutiger [X.]onnotationen aus der NS-[X.] und erweckt den Eindruck, die Reaktion der [X.] auf die wirtschaftlichen Probleme seiner Praxisführung stünde in einer Linie mit der Verfolgung der [X.] während der [X.] der [X.] Gewaltherrschaft. Obwohl sich der [X.]läger in einem gerichtlichen Vergleich vor dem [X.] am 1.9.2011 verpflichtet hat, Vergleiche zwischen der Tätigkeit der [X.] und dem [X.] zu unterlassen, hat er sein Vorgehen bis in die Gegenwart hinein nicht wirklich geändert. Eine strafrechtliche Verfolgung des [X.] wegen möglicher Beleidigungen und Verleumdungen ist nicht in Gang gesetzt worden; die zuständigen Organe der Beigeladenen zu 1. haben sich darauf beschränkt, über den Antrag auf Entziehung der Zulassung zu erreichen, dass die [X.] mit dem [X.]läger, der sein Verhalten nicht ändern kann oder will, nicht weiter zusammenarbeiten muss.

3. Die Richtigkeit der Einschätzung, dass ein Disziplinarverfahren hier nichts hätte bewirken können, wird schließlich dadurch bestätigt, dass der [X.]läger noch im Berufungsverfahren betreffend seine eigene Zulassungsentziehung seine Diffamierungen der Funktionsträger der [X.] fortgesetzt und diese erneut - unter dem Eindruck des für ihn teilweise positiven [X.]surteils vom [X.] - wiederum in die Nähe von Verbrechern aus der [X.] der [X.] Gewaltherrschaft gebracht hat. Es darf nicht außer Betracht bleiben, dass vor dem Hintergrund der [X.] Geschichte und insbesondere des historisch belasteten Verhältnisses zwischen [X.] und Bürgern [X.] Religionszugehörigkeit alle Vergleiche mit der [X.] Gewaltherrschaft und insbesondere dem Verhalten des [X.] Regimes gegenüber den [X.] in der [X.] von 1933 bis 1945 extrem verletzenden Charakter haben können. Bei jedem Vergleich heutiger Verwaltungstätigkeit mit [X.] Gewaltmaßnahmen gegenüber den [X.] schwingt der Vorwurf mit, es gehe am Ende (erneut) um die Vernichtung der [X.]. Diesen Zusammenhang hat der [X.]läger immer wieder unter dem Hinweis auf [X.]Z-ähnliche Bedingungen seiner Behandlung durch die zu 1. beigeladene [X.] und auf die von dieser angestrebten Vernichtung seiner Existenz angeführt, ohne dafür einen - auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe - nachvollziehbaren Grund zu haben.

Dem [X.] haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichts- und Verwaltungsakten des [X.] vorgelegen; auch nur eine Andeutung in der Richtung, dass zwischen dem Verhalten des [X.] als Vertragszahnarzt und Mitglied der [X.] und seinem Bekenntnis zum [X.]tum ein Zusammenhang bestehen könnte, hat der [X.] nicht gefunden. Allein der [X.]läger stellte und stellt immer wieder diesen Zusammenhang her. Wie die Sache zu beurteilen wäre, wenn aus dem Bereich der Funktionsträger der [X.] gegenüber dem [X.]läger antisemitisch argumentiert worden wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dafür gibt es keinen Beleg, das [X.] hat in dieser Richtung nichts festgestellt und auch der [X.]läger bringt in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dazu nichts vor.

4. Die hier zu beurteilende [X.]onstellation unterscheidet sich im Übrigen grundlegend von derjenigen, die Gegenstand des Beschlusses des [X.] vom 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 - war. Abgesehen davon, dass offenbleiben muss, ob die vom [X.] zur Auswirkung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) im Zusammenhang mit der Beleidigung einer Richterin entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auch im Rahmen von Pflichtverletzungen nach § 95 Abs 6 SGB V Geltung beanspruchen, sind die tatsächlichen Umstände der Fälle nicht vergleichbar. In dem vom [X.] entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer eine von ihm als einseitig gerügte Zeugenvernehmung durch eine Amtsrichterin ua mit der Formulierung kommentiert, sie erinnere ihn an die Praxis der Sondergerichte während der NS-[X.]. Eine ähnliche, konfliktbezogen zugespitzte und einmalige Situation lag und liegt dem seit Jahren praktizierten Verhalten des [X.] nicht zu Grunde.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der [X.]läger hat die [X.]osten des von ihm ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 G[X.]G und entspricht der Festsetzung des [X.], gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben.

Meta

B 6 KA 14/19 B

11.09.2019

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Mainz, 21. März 2018, Az: S 2 KA 126/17, Urteil

§ 95 Abs 6 S 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2019, Az. B 6 KA 14/19 B (REWIS RS 2019, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3720

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