Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. B 6 KA 45/13 R

6. Senat | REWIS RS 2014, 486

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Insolvenzverfahren nach einer unwirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter - ex nunc-Wirkung des Beschlusses des Insolvenzgerichts - Begründetheit der allein von einem Beigeladenen eingelegten Revision - Zuordnung von Abschlagszahlungen


Leitsatz

1. Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter für unwirksam erklärt, wirkt nur für die Zukunft (ex nunc) und nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe zurück (ex tunc).

2. Die Begründetheit einer allein von einem Beigeladenen eingelegten Revision setzt voraus, dass das angegriffene Urteil auch dessen subjektiven Rechte verletzt.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (im Folgenden: Kläger) begehrt die Verurteilung der beklagten [X.] ([X.]) zur Zahlung von insgesamt 50 699,88 [X.] vertragszahnärztlichen Honorars aus dem Quartal III/2008 und Abschlagszahlungen aus dem [X.] an ihn, nachdem die Beklagte diesen Betrag bereits an den beigeladenen Insolvenzverwalter gezahlt hat.

2

Der Kläger ist als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten [X.] zugelassen. Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 15.12.1992 trat er bestehende und künftige Honorarforderungen an seine geschiedene Ehefrau U. ab. Ferner lagen der Beklagten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse verschiedener Gläubiger aus der [X.] seit 1994 vor.

3

Mit Beschluss vom 12.9.2008 eröffnete das [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]. Mit Schreiben vom [X.] erklärte der Beigeladene gegenüber dem Kläger, das Vermögen aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt gehöre nicht mehr zur Insolvenzmasse; Ansprüche aus dieser Tätigkeit könnten nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden (§ 35 Abs 2 Satz 1 Insolvenzordnung - [X.]). Mit Telefax vom 2.10.2008 unterrichtete der Kläger die Beklagte hierüber und bat diese, Zahlungen künftig an ihn zu leisten.

4

Am 8.12.2008 führte das [X.] eine Gläubigerversammlung durch, in der beschlossen wurde, dass der Betrieb vorläufig durch den Beigeladenen fortgeführt werde. Über diesen Beschluss setzte der Beigeladene die Beklagte in Kenntnis und bat darum, künftig Zahlungen ausschließlich an ihn zu leisten. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Gläubigerversammlung erklärte das [X.] mit Beschluss vom [X.], dem Kläger am 14.2.2009 zugestellt, die Freigabeerklärung des Beigeladenen gemäß § 35 Abs 2 Satz 3 [X.] bis zum Ablauf des [X.] für unwirksam. Für die [X.] ab dem [X.] erfolgte wiederum die Freigabe des Vermögens des [X.] aus seiner selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit.

5

Die Beklagte leistete im November 2008 eine Abschlagszahlung für Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit des [X.] im Vormonat (Oktober 2008) in Höhe von 5817,81 [X.] und im Dezember 2008 eine Abschlagszahlung für Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit des [X.] im Vormonat (November 2008) in Höhe von 6641,67 [X.] jeweils an den Beigeladenen. Ferner zahlte die Beklagte das noch ausstehende vertragszahnärztliche Honorar des [X.] für das Quartal III/2008 nach Vorlage einer Honorarabrechnung durch den Kläger am 7.10.2008 im Januar 2009 in Höhe von 53 570,88 [X.] an den Beigeladenen.

6

Auf Honorar sowie auf Ersatz eines Verzugsschadens gerichtete, miteinander verbundene Klagen des [X.] gegen die Beklagte wies das [X.] ab. Das L[X.] gab der Berufung bezogen auf das vom Kläger geltend gemachte Honorar (50 699,88 [X.], zusammengesetzt aus der 1. und 2. Abschlagszahlung für das [X.] und 38 240,40 [X.] aus der Restzahlung für das Quartal III/2008) statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung an den Kläger. Zur Begründung führte das L[X.] aus, die Beklagte habe die Honoraransprüche des [X.] nicht durch die Zahlungen an den Beigeladenen erfüllt. Infolge der wirksamen, unter dem [X.] erklärten Freigabe durch den Beigeladenen hätten Honorarforderungen des [X.] ab diesem [X.]punkt nicht zur Insolvenzmasse gehört und damit dem Kläger zugestanden. Die Wirksamkeit der Freigabe sei durch den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8.12.2008 nicht berührt worden, da die Gläubigerversammlung nicht befugt gewesen sei, die Freigabeerklärung des Beigeladenen aufzuheben. Diese habe vielmehr nur einen entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht stellen dürfen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom [X.] beseitige zwar die Wirksamkeit der Freigabeerklärung, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) und nicht für die Vergangenheit (ex tunc). Der Beschluss enthalte weder eine Anordnung der Rückwirkung noch wäre das Insolvenzgericht hierzu befugt gewesen. Der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger stehe die Vorausabtretung an die geschiedene Ehefrau - ebenso wie aus der [X.] vor der Insolvenzeröffnung stammende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse - nicht entgegen, da diese mit der Insolvenzeröffnung gemäß § 91 Abs 1 [X.] unwirksam geworden seien und durch die Freigabeerklärung des Beigeladenen vom [X.] auch nicht erneut Wirkung entfaltet hätten.

7

Mit seiner Revision macht der Beigeladene geltend, dass die Freigabeerklärung vom [X.] durch den Beschluss des [X.] vom [X.] nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern auch mit Wirkung für die Vergangenheit - entweder von Anfang an oder zumindest seit dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8.12.2008 - aufgehoben worden sei. Nur dieses Verständnis werde dem Grundgedanken der [X.] gerecht, den Gläubigern Schutz im Hinblick auf die Insolvenzmasse zu gewähren. Der Beschluss des Gerichts werde durch die Gläubiger veranlasst, sodass der Grundsatz der Gläubigerautonomie der Annahme einer Wirkung ex nunc entgegenstehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beschluss vom [X.] ex nunc wirke, wäre nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12) die Abtretung des [X.] an seine geschiedene Ehefrau infolge der Freigabeerklärung wieder wirksam geworden. In diesem Fall wäre der Kläger nicht aktivlegitimiert.

8

Die Beklagte hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beigeladenen angeschlossen und geltend gemacht, dass Abtretungen des [X.] an seine geschiedene Ehefrau oder an seinen Vater gemäß § 8 Satz 2 ihrer Abrechnungsordnung nicht wirksam seien.

9

Der Beigeladene und die Beklagte beantragen,

das Urteil des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 20.12.2012 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] Mainz vom 2.9.2011 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er macht geltend, die wirksame Freigabeerklärung des Beigeladenen sei weder durch den Beschluss vom 8.12.2008 noch durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom [X.] unwirksam geworden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs 2 Satz 3 [X.] werde die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht angeordnet. Ein entsprechender Antrag der Gläubigerversammlung sei vorliegend jedoch nicht gestellt worden. Vielmehr hätten die Gläubiger am 8.12.2008 völlig unterschiedliche Erklärungen abgegeben. Dem Insolvenzgericht sei es aber verwehrt, ohne einen solchen Antrag die Unwirksamkeit anzuordnen, sodass die anderslautende Entscheidung des Insolvenzgerichts unwirksam sei. Im Übrigen sei der Einschätzung des L[X.] aber zuzustimmen. Das L[X.] habe insbesondere zutreffend angenommen, dass er Gläubiger der streitgegenständlichen Forderungen gegenüber der Beklagten sei. Jedenfalls in Höhe des unpfändbaren Teils sei er unabhängig von Abtretungen weiterhin aktivlegitimiert.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beigeladenen ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Beigeladene ist nach § 69 [X.] [X.] Beteiligter des Verfahrens und kann gemäß § 160 Abs 1 [X.] selbstständig Revision einlegen. Dabei ist es unerheblich, dass er in der Vorinstanz keine Anträge gestellt hat (vgl [X.]-5565 § 14 [X.] RdNr 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 8).

Die in § 141 Abs 1 [X.] angeordnete Bindung an das Urteil des [X.] und die Stellung als Beteiligter des Verfahrens begründet allerdings noch nicht die erforderliche materielle Beschwer des Beigeladenen, der allein Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.] eingelegt hat. Voraussetzung ist, dass der Beigeladene aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein kann (s zB [X.], 98, 99 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]; [X.], 207, 208 = [X.] 3-2500 § 101 [X.] S 8; [X.], 279 = [X.] 4-2700 § 136 [X.] Rd[X.]0; [X.]-1300 § 107 [X.] Rd[X.]1; [X.]-4200 § 34a [X.] Rd[X.]3, auch für [X.] vorgesehen). Es ist daher allein maßgeblich, ob das Urteil gegenüber dem Beigeladenen fehlerhaft ist (vgl BSG [X.] 3-1500 § 54 [X.] f; siehe auch [X.], 98, 99 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, Vor § 143 Rd[X.]a mwN; [X.]/[X.], VwGO, 20. Aufl 2014, § 66 Rd[X.] mwN). Das auch den Beigeladenen gemäß § 141 Abs 1 [X.] [X.] bindende Urteil des [X.] betrifft diesen in eigenen Rechten, soweit das [X.] seinen Anspruch gegenüber der [X.] verneint hat. Insoweit kann er geltend machen, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden. Dies genügt, um eine Beschwer des Beigeladenen im Sinne einer Rechtsmittelbefugnis anzunehmen (vgl [X.]-1300 § 107 [X.] Rd[X.]1; BVerwGE 104, 289, 292 f).

2. Die Revision des Beigeladenen ist nicht begründet. Dieser wird durch die Entscheidung des [X.] nicht in eigenen Rechten verletzt. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die streitgegenständlichen Honoraransprüche des [X.] nicht durch die Zahlung an den Beigeladenen erfüllt sind. Dabei ist rechtlich unerheblich, ob das [X.] zutreffend von einem Anspruch des [X.] auf Zahlung des Honorars aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ausgegangen ist oder ob dieser Anspruch in Wahrheit aufgrund einer Abtretung zB an die geschiedene Ehefrau des [X.] oder dessen Vater oder aufgrund einer Pfändung von [X.] einer Bank zusteht. Da der Beigeladene durch die Entscheidung des [X.] nur in eigenen Rechten verletzt sein kann, soweit es um die Frage geht, ob die Beklagte das Honorar zu Recht gerade an ihn gezahlt hat, ist die materielle Prüfung hierauf beschränkt. Deshalb kommt es im Revisionsverfahren nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen zur Wirksamkeit von Abtretungen und Pfändungen der Honoraransprüche des [X.] einschließlich der Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen an.

Die Beklagte konnte nicht gemäß § 362 Abs 1 BGB iVm § 80 Abs 1 [X.] mit befreiender Wirkung an den Beigeladenen leisten. Aufgrund der Erklärung vom [X.], nach der das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des [X.] als Zahnarzt nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist der Beigeladene nicht befugt, über den in der Folgezeit erzielten Neuerwerb des [X.] zu verfügen (nachfolgend a). Dies gilt für den [X.]raum bis zu dem die Unwirksamkeit dieser Erklärung anordnenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom [X.] (b). Bei den streitgegenständlichen Honorarforderungen handelt es sich um Neuerwerb, der vollständig dem [X.]raum der Freigabe zuzuordnen ist (c).

a) Gemäß § 80 Abs 1 [X.] geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse zählt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 [X.]), mithin auch der Neuerwerb des Schuldners während des Insolvenzverfahrens. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Drittschuldner folglich nur noch befreiend an den Insolvenzverwalter leisten. Grundsätzlich hat damit der Beigeladene mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am [X.] die Verfügungsbefugnis auch über die Honorarforderungen des [X.] aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit erlangt.

Allerdings hat der Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren, die seit dem [X.] eröffnet worden sind (vgl Art 103c Abs 1 Satz 1 EG[X.]) gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom [X.], [X.] 509) gegenüber einem Schuldner, der - wie der [X.]läger - eine selbstständige Tätigkeit ausübt, zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Bei der sog Negativerklärung, mit der der Insolvenzverwalter das Vermögen des [X.] aus der selbstständigen Tätigkeit freigibt, handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner, mit der der Insolvenzverwalter endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens aus der selbstständigen Tätigkeit verzichtet (vgl BT-Drucks 16/3227 [X.]). Damit knüpft § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] an die allgemeine Freigabebefugnis des Insolvenzverwalters (vgl § 32 Abs 3 Satz 1 [X.]) an (vgl [X.] Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - [X.], 641 Rd[X.]3), die dazu führt, dass der [X.] bezogen auf die freigegebenen Gegenstände erlischt und dass diese aus der Insolvenzmasse ausscheiden (vgl [X.] Urteil vom 14.1.2010 - [X.]/09 - [X.], 223 RdNr 6). Im Unterschied zur echten Freigabe betrifft die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten. Die Erklärung zerschneidet das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und leitet die der selbstständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners um ([X.]Z 192, 322 Rd[X.]9; [X.] Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - [X.], 614 Rd[X.]2). Die "Freigabe" der selbstständigen Tätigkeit hat dementsprechend zur Folge, dass der Neuerwerb des Schuldners aus der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr in die Masse fällt. Ansprüche aus dem freigegebenen Vertragsverhältnis können nur vom Schuldner geltend gemacht werden. Die von dem Schuldner ab dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich allein den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung, deren Forderungen nach der Freigabeerklärung entstanden sind ([X.] Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - [X.], 641 Rd[X.]3; [X.]Z 192, 322 Rd[X.]8, jeweils mwN).

Vorliegend hat sich der Beigeladene mit seiner Erklärung vom [X.] entschieden, die selbstständige Tätigkeit des [X.] freizugeben. Gründe, die dagegen sprechen würden, dass diese Erklärung jedenfalls zunächst wirksam war, sind nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden. Für die Frage, ab welchem [X.]punkt die Erklärung Wirkung entfaltet, ist der Zugang bei dem Schuldner maßgebend ([X.]Z 192, 322 Rd[X.]4; [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl 2010, § 35 RdNr 99 mwN; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2014, § 35 Rd[X.]09 f mwN), jedenfalls wenn sie - wie vorliegend - nicht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird (vgl [X.] [X.], 641 RdNr 9). Demgegenüber ist die anschließende [X.] der Freigabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung und nur deklaratorischer Natur ([X.]Z 192, 322 Rd[X.]4).

Zum genauen [X.]punkt des Zugangs der Freigabeerklärung des Beigeladenen vom [X.] bei dem [X.]läger hat das [X.] hier zwar keine Feststellungen getroffen. Es ist jedoch bekannt, dass der [X.]läger die beklagte [X.] mit Telefax vom [X.] über die Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in [X.]enntnis gesetzt hat. Damit steht fest, dass dem [X.]läger die Erklärung des Beigeladenen spätestens an diesem Tag vorgelegen haben muss, mit der Folge, dass die Erklärung spätestens seit dem [X.] Wirkung entfaltet hat.

b) Der in der Gläubigerversammlung am 8.12.2008 gefasste Beschluss führt nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung des Beigeladenen betreffend die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des [X.] (hierzu sogleich unter aa) und der die Freigabe für unwirksam erklärende Beschluss des Insolvenzgerichts vom [X.] entfaltet Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc), beseitigt die Freigabe also nicht rückwirkend (ex tunc) vom [X.]punkt ihrer Erklärung an (hierzu unter [X.]).

aa) Der Senat geht mit dem [X.] davon aus, dass es sich bei dem Beschluss vom 8.12.2008 nicht um einen die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung anordnenden Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 35 Abs 2 Satz 3 [X.], sondern um einen Beschluss der Gläubigerversammlung handelt. Zwar vermittelt das vorliegende Protokoll der Gläubigerversammlung dazu unmittelbar keine [X.]larheit. Dass in dem Beschluss vom 8.12.2008 noch kein Beschluss des Insolvenzgerichts zur Unwirksamkeit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des [X.] gesehen werden kann, liegt indes aufgrund des Zusammenhangs nahe, in dem dieser zustande gekommen ist. Ein Beschluss des Insolvenzgerichts setzt nach § 35 Abs 2 Satz 3 [X.] einen Antrag der Gläubigerversammlung voraus. Ein solcher der Beschlussfassung vorausgehender Antrag ist nach dem Inhalt des Protokolls vom 8.12.2008 jedoch nicht gestellt worden. Zudem wird in den Gründen des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom [X.] ausgeführt, dass "trotz des entgegenstehenden Beschlusses der Gläubigerversammlung bisweilen bei einigen Beteiligten immer noch Unklarheiten bzw. Uneinsichtigkeit" vorgelegen hätten. Dies spricht dafür, dass der für die Beschlussfassung zuständige (vgl § 18 Abs 1 und 2 RPflG) Rechtspfleger jedenfalls zunächst irrtümlich davon ausgegangen ist, ein Beschluss der Gläubigerversammlung sei ausreichend, um die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung zu bewirken und dass dieser daher am 8.12.2008 lediglich einen Beschluss der Gläubigerversammlung zu Protokoll genommen hat. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kann aber schon aufgrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes keine die Freigabeerklärung beseitigende Wirkung entfalten (vgl etwa [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2014, § 35 Rd[X.]12).

[X.]) Die Verfügungsbefugnis bezogen auf das Vermögen des [X.] aus der in der [X.] nach der Freigabe ausgeübten selbstständigen Tätigkeit stand dem Beigeladenen auch nicht infolge des die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung anordnenden Beschlusses vom [X.] zu. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Beschluss des Insolvenzgerichts Wirkung nur für die Zukunft entfaltet und damit keine Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Honorarforderungen hat.

Die Frage, ob der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit für unwirksam erklärt wird, auf den [X.]punkt der Freigabe zurückwirkt und die Wirkung der Erklärung des Insolvenzverwalters von Anfang (ex tunc) an beseitigt oder ob der Beschluss nur für die Zukunft (ex nunc) wirkt, ist in der insolvenzrechtlichen Literatur umstritten. Der Wortlaut des § 35 Abs 2 Satz 3 [X.] ist nicht eindeutig und wird teilweise eher in Richtung einer Rückwirkung der Entscheidung des Insolvenzgerichts interpretiert ([X.] in [X.] [X.]ommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl 2012, § 35 Rd[X.]67; [X.] Beschluss vom 18.3.2013 - 12 W 90/13 - unveröffentlicht). Eine § 34 Abs 3 Satz 3 [X.] vergleichbare ausdrückliche Regelung, nach der die Wirkungen bestimmter Rechtshandlungen aus der [X.] vor der Beschlussfassung unberührt bleiben, ist in § 35 Abs 2 [X.] jedenfalls nicht getroffen worden. Der systematische Zusammenhang sowie der erkennbare Zweck der Regelung sprechen jedoch eindeutig gegen eine Wirkung ex tunc.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Insolvenzschuldner mit der Freigabeerklärung (sog Negativerklärung) nach § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] auch die Möglichkeit zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens eröffnet werden soll (vgl BT-Drucks 16/3227 [X.]). Dies kann nicht nur im Interesse des Schuldners, sondern - wegen der [X.] nach § 35 Abs 2 Satz 2 iVm § 295 Abs 2 [X.] - auch im Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. Die Negativerklärung des Insolvenzverwalters hat zur Folge, dass den [X.]n des selbstständig tätigen Schuldners zwar nicht die Insolvenzmasse, dafür aber der Neuerwerb als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Dem steht § 89 [X.] nicht entgegen, weil sich die dort geregelte Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens allein auf die Insolvenzgläubiger und nicht auf [X.] bezieht. Diesem Umstand werden die neuen Geschäftspartner bei Eingehung von Vertragsverhältnissen mit dem Selbstständigen Rechnung tragen. Wenn die [X.] jedoch keine [X.]larheit darüber erlangen könnten, ob ihnen als Haftungsmasse der Neuerwerb (Einkünfte des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit) oder aber - nach rückwirkender Aufhebung der Freigabe - die Insolvenzmasse zur Verfügung steht, würde die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zumindest erheblich erschwert.

Gleichzeitig würden die Ziele verfehlt, die mit der [X.]spflicht nach § 35 Abs 3 Satz 2 [X.] erreicht werden sollen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht sowohl die Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit als auch den gerichtlichen Beschluss über deren Unwirksamkeit bekannt zu machen. Mit der [X.] sollen Gläubiger und der Geschäftsverkehr informiert werden, sodass Unklarheiten im Zusammenhang mit den durch den Schuldner im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit und den freigegebenen Vertragsverhältnissen abgegebenen Erklärungen vermieden werden (vgl [X.] Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - [X.], 614 Rd[X.]6; [X.] Urteil vom [X.] - IX ZR 75/11 - [X.]Z 192, 322 Rd[X.]4). Die mit der [X.] angestrebte Herstellung von Rechtssicherheit könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn die Wirkung der Freigabe jederzeit auf Antrag der Gläubigerversammlung durch Beschluss des Insolvenzgerichts rückwirkend beseitigt werden könnte.

Schließlich ist nicht erkennbar, wie die Rechtsverhältnisse rückabgewickelt werden könnten, die durch den Selbstständigen in der Übergangszeit begründet wurden. Dass eine solche Rückabwicklung gerade in Fällen einer umfangreichen Geschäftstätigkeit des Selbstständigen problematisch ist, wird auch von Befürwortern einer Rückwirkung nicht übersehen. Vor diesem Hintergrund schlägt [X.] (in [X.], [X.], 7. Aufl 2014, § 35 RdNr 82) vor, die zwischenzeitlichen Verfügungen des Schuldners als rechtswirksam anzusehen und die bisherigen Leistungen analog § 82 [X.] als schuldbefreiend zu behandeln. Dies erscheint jedoch mit der in der Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NJW 2014, 2585 Rd[X.]3; [X.] Urteil vom [X.] - IX ZR 75/11 - [X.]Z 192, 322 Rd[X.]7, 29) im Interesse der Rechtssicherheit geforderten klaren Abgrenzung der die Masse treffenden Verbindlichkeiten von den aus der selbstständigen Tätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten des Schuldners nicht ohne Weiteres vereinbar. [X.] bliebe die Frage der Zuordnung der durch den Schuldner in der [X.] nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit begründeten Vertragsverhältnisse.

Aus den genannten Gründen geht der Senat mit der [X.] in der Literatur ([X.], Z[X.] 2007, 696, 698; [X.], in [X.], [X.] [X.]ommentar zur [X.], 7. Aufl 2013, § 35 Rd[X.]3d, 25; [X.] in [X.], [X.], 18. Aufl 2013, § 35 RdNr 58; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2014, § 35 Rd[X.]1; [X.] in ders/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2014, § 35 Rd[X.]68; [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl 2010, § 35 Rd[X.]03; [X.] in Nerlich/[X.], [X.], Stand August 2014, § 35 Rd[X.]19; [X.], Z[X.] 2008, 1101, 1105; [X.], [X.], 1145, 1149; [X.], [X.] 2008, 133, 142; ebenso [X.] Beschluss vom 22.4.2010 - 60 IN 26/09 - Juris Rd[X.]5; aA [X.] in: [X.] [X.]ommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl 2012, § 35 Rd[X.]67; [X.], [X.], 7. Aufl 2014, § 35 RdNr 81) davon aus, dass dem die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschluss Wirkung allein für die Zukunft zukommen kann.

c) Der Beigeladene war weder bezüglich der streitgegenständlichen Honorarforderung für das Quartal III/2008 (nachfolgend aa) noch bezüglich der im November und Dezember 2008 geleisteten Abschlagszahlungen für das [X.] ([X.]) verfügungsbefugt, weil es sich bei den Honorarforderungen um Neuerwerb aus dem [X.]raum der Freigabe handelt, der mit dem Zugang der sog Negativerklärung beim [X.]läger spätestens am [X.] begann und mit der Anordnung der Unwirksamkeit durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom [X.] endete.

aa) Als Neuerwerb, der nicht in die Masse fällt, sind diejenigen Einkünfte zu qualifizieren, welche der Schuldner von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erzielt ([X.]Z 192, 322 Rd[X.]8; [X.] Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - [X.], 641 Rd[X.]3). Das Honorar für das Quartal III/2008, das die Beklagte im Januar 2009 an den Beigeladenen gezahlt hat, hat der [X.]läger im [X.]raum der Freigabe erzielt. Dem steht nicht entgegen, dass es um Honorar für zahnärztliche Leistungen geht, die der [X.]läger teilweise - nämlich bezogen auf den [X.]raum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des [X.] vom [X.] (vgl § 27 [X.]) und der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt nach § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] durch die Erklärung des Beigeladenen vom [X.] - erbracht hat. Maßgebend für die zeitliche Zuordnung des Erwerbs ist der [X.]punkt, in dem der [X.] bereits so weit verwirklicht ist, dass das betroffene Recht als Vermögensbestandteil dem Schuldner zugeordnet werden kann ([X.] in ders/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2014, § 35 Rd[X.]22; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2014, § 35 RdNr 97; [X.] in [X.] [X.]ommentar zur [X.], 3. Aufl 2013, § 35 RdNr 71).

Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Vertrags(zahn)arztes ist danach zunächst, dass vergütungsfähige Leistungen erbracht werden ([X.]Z 167, 363 RdNr 7; [X.] Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - [X.], 641). Nach der zur Wirksamkeit einer Abtretung der Honorarforderung in der Insolvenz des Vertragsarztes ergangenen Rechtsprechung des [X.] soll der Honoraranspruch des Vertragsarztes "dem Grunde nach" bereits entstehen, sobald dieser vergütungsfähige Leistungen erbracht hat ([X.]Z 167, 363 RdNr 7). Allerdings unterscheidet sich der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes aus vertrags(zahn)ärztlicher Behandlung erheblich von [X.] aus privatärztlicher Tätigkeit. Die Honorarforderung des Vertrags(zahn)arztes richtet sich weder gegen den Patienten noch gegen die [X.]rankenkasse, sondern - aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise - allein gegen die [X.](Z)[X.] ([X.] 105, 224 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]2). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsteht ein "konkreter" Honoraranspruch des Vertragsarztes regelmäßig erst nach Prüfung sämtlicher von den Vertrags(zahn)ärzten eingereichter Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der Verteilungspunktwerte ([X.] 105, 224 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]4 mwN). Die Honorarforderung des einzelnen Zahnarztes wird als Anteil an der begrenzten Gesamtvergütung, die die [X.]rankenkassen gemäß § 85 Abs 1 [X.] mit befreiender Wirkung an die [X.] zahlen, ermittelt. Letztlich erst mit Erlass des [X.]es konkretisiert sich der bis dahin nur allgemeine Anspruch des Vertrags(zahn)arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch. Anders als bei der privat(zahn)ärztlichen Vergütung, die gemäß § 12 Abs 1 [X.] bzw § 10 Abs 1 GOZ mit einer den Anforderungen der maßgebenden Gebührenordnung entsprechenden Rechnung fällig wird, tritt die Fälligkeit in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erst im [X.]punkt des Erlasses des [X.]es ein ([X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]3; [X.] 105, 224 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]5 mwN).

Der Senat ist der Rechtsprechung des [X.] allerdings insoweit beigetreten, als er davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertrags(zahn)arzt vertrags(zahn)ärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht, dessen Höhe und Fälligkeit jedoch von dem zu erlassenden [X.] abhängt ([X.] 105, 224 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]8; [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]5; [X.] 108, 56 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]9). Mit der Abrechnung seiner Leistungen gegenüber der [X.](Z)[X.] hat der Vertrags(zahn)arzt eine dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbare Rechtsposition erlangt ([X.] 105, 224 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]1). Insofern ist davon auszugehen, dass der Vertragsarzt das Honorar bereits im [X.]punkt der Vorlage der Honorarabrechnung erzielt.

Vorliegend hat der [X.]läger seine Honorarabrechnung für das Quartal III/2008 am 7.10.2008 und damit nach Zugang der Erklärung des Beigeladenen zur Freigabe der selbstständigen Tätigkeit bei dem [X.]läger (spätestens am [X.]) bei der [X.] eingereicht. Da die Entstehung der Honorarforderung auch nur dem Grunde nach neben der Erbringung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistung die Vorlage der Abrechnung durch den Vertrags(zahn)arzt voraussetzt, kann die Honorarforderung erst ab dem 7.10.2008 iS des § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] als zu dessen Vermögen gehörig angesehen werden. Damit handelt es sich bei der - noch nicht durch [X.] erfüllten - Honorarforderung für das Quartal III/2008 um Neuerwerb aus der [X.] nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit. Das vertragszahnärztliche Honorar des [X.] für das Quartal III/2008 ist damit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse geworden und stand dementsprechend auch nicht dem Beigeladenen zu.

[X.]) Auch die Abschlagszahlungen, die die Beklagte im November und Dezember 2008 im Hinblick auf die im jeweiligen Vormonat durch den [X.]läger erbrachten zahnärztlichen Leistungen erbracht hat, sind dem [X.]raum der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des [X.] zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Abschlagszahlungen, die die [X.](Z)[X.] auf künftige Honorarforderungen erbringt, als vorzeitige Erfüllung zu werten, obwohl der endgültige Honoraranspruch zu diesem [X.]punkt noch nicht besteht. Dabei hat der Senat den Gedanken des § 140 Abs 3 [X.] herangezogen und ferner berücksichtigt, dass die [X.](Z)[X.] idR nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie entsprechende Abschlagszahlungen leistet. Vielmehr ist sie dazu typischerweise aufgrund von Regelungen zur Honorarverteilung oder einer [X.] verpflichtet (vgl [X.] 105, 224 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]5). Dass in dem nach § 85 Abs 4 Satz 2 [X.] festgesetzten Verteilungsmaßstab auch Regelungen zur Zahlung von Abschlägen getroffen werden können, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (BSG [X.] 3-2500 § 85 [X.]2 S 246; vgl [X.] in Hauck/[X.], [X.], Stand November 2014, § 85 Rd[X.]8). Deshalb sind Honoraransprüche, die (bei fehlender Freigabe der selbstständigen Tätigkeit) nach Insolvenzeröffnung fällig werden, nicht in der im [X.] ausgewiesenen Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfüllen. Vielmehr sind die für dasselbe Quartal vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits geleisteten Abschlagszahlungen mindernd zu berücksichtigen ([X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]0). Daraus folgt im Ergebnis, dass es für die Zuordnung von Abschlagszahlungen auf den [X.]punkt ihrer Zahlung ankommt, der seine Grundlage in den Regelungen des [X.] bzw -maßstabs oder der [X.] findet. Dementsprechend erstreckt sich die Verfügungsbefugnis des Beigeladenen nicht auf die im November und Dezember 2008 - und damit im [X.]raum der Freigabe - geleisteten Abschlagszahlungen. Lediglich für die Restzahlung des Honorars für das [X.], das jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist von Bedeutung, ob der [X.]läger die Abrechnung für das [X.] entsprechend den üblichen Abläufen bereits im Januar 2009 - und damit vor dem die Unwirksamkeit der Freigabe anordnenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom [X.] - vorgelegt hat.

3. Da die während des [X.]raums der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des [X.] geleisteten Zahlungen mithin nicht dem Beigeladenen zustehen, kann offenbleiben, ob der [X.]läger seine Ansprüche wirksam abgetreten hat oder ob dem das in der Abrechnungsordnung der [X.] geregelte Abtretungsverbot entgegensteht. Jedenfalls dürfte es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend auch Abtretungen erfasst, die in der [X.] vor dem Inkrafttreten dieser Regelung vereinbart worden sind. Für das vorliegende Verfahren kommt es darauf jedoch nicht an.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 VwGO. Die [X.]ostenpflicht des Beigeladenen als erfolglosem Rechtsmittelführer beruht auf § 154 Abs 2 VwGO. Diese Regelung ist im Falle eines erfolglosen Rechtsmittels die allein maßgebliche [X.]ostenvorschrift. Dementsprechend ist in einem solchen Fall kein Raum für eine [X.]ostenpflicht auch der [X.], die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, unabhängig davon, ob ihr Bescheid aufgehoben wird. Da die Beklagte dem Antrag des Beigeladenen beigetreten ist, ist sie jedoch entsprechend dem Grundgedanken des § 154 Abs 1 VwGO nicht kostenerstattungsberechtigt (vgl [X.]-2500 § 106 [X.]4 Rd[X.]5, mwN).

Meta

B 6 KA 45/13 R

10.12.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Mainz, 2. September 2011, Az: S 2 KA 72/11, Gerichtsbescheid

§ 32 Abs 3 S 1 InsO, § 34 Abs 3 S 3 InsO, § 35 Abs 1 InsO, § 35 Abs 2 S 1 InsO vom 13.04.2007, § 35 Abs 2 S 3 InsO, § 35 Abs 3 S 2 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 89 InsO, § 140 Abs 3 InsO, § 295 Abs 2 InsO, § 362 Abs 1 BGB, § 69 Nr 3 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 85 Abs 4 S 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. B 6 KA 45/13 R (REWIS RS 2014, 486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 486

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