Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 7 C 2/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 14348

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Gegenstand

Informationszugang; Einsicht in die Ordner des Vorgangs "Privatisierung L."


Leitsatz

1. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach den §§ 3 bis 6 IFG bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG.

2. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Behörde.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach dem [X.] Zugang zu Unterlagen über die Anfang der 1990er Jahre durchgeführte Privatisierung der L.-Werke und der M.

2

Nach eigenen Angaben war der Kläger bei der Privatisierung als Lobbyist für das [X.] Unternehmen E. tätig. Er wurde in [X.] Ende 2003 wegen Beihilfe zur Untreue und Hehlerei - rechtskräftig - zu einer Haftstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung sowie einer Geldstrafe von 1,5 Mio. € und zur Rückzahlung seines Honorars an E. verurteilt. Zudem ist er zivilrechtlichen Folgeansprüchen ausgesetzt. Wegen dieser Verurteilung hat er sich an den [X.] gewandt; das Verfahren ist nach seiner Darstellung noch anhängig.

3

Die in Abwicklung begriffene Beklagte ist die durch Gesetz umbenannte ehemalige [X.]. Im Zusammenhang mit der Privatisierung L. legte die [X.] 4 255 Ordner mit jeweils ca. 300 Blatt an. Die Privatisierung war zudem Gegenstand eines [X.]es des Deutschen Bundestages in der 14. Wahlperiode, dem die Beklagte nach Prüfung des Akteninhalts einen Bericht sowie 295 Ordner mit [X.] übersandte. Hinzu kommt der 169 Ordner umfassende Aktenbestand der vom [X.] im September 2000 eingesetzten "[X.]", deren Mitglieder organisatorisch zur Beklagten gehörten und Zugriff auf deren Aktenbestand hatten. Diesen Aktenbestand gab die Beklagte im Juni 2007 mit Ausnahme zweier Ordner - der "[X.]" sowie einer "C-Kopie L. Sonderband Staatsanwaltschaft M." - an das [X.] ab.

4

Im Mai 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf das [X.] Einsicht in die Akten zur Privatisierung L., Anfang Juli 2006 zudem die Erteilung verschiedener Auskünfte. Im Februar 2007 erweiterte er seinen Antrag auf Einsicht in die Unterlagen der [X.].

5

In der Folge erteilte die Beklagte dem Kläger verschiedene Auskünfte und überließ ihm eine Reihe von Unterlagen, darunter das Inhaltsverzeichnis der "[X.]" sowie Auszüge aus dieser Akte. Im Übrigen lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 unter Berufung auf Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 [X.] sowie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ab.

6

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ab: Der Anspruch auf Zugang zu den 4 255 Ordnern "Privatisierung L." sei jedenfalls nach § 6 Satz 2 [X.] zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen. Im Übrigen stehe dem Anspruch § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegen, weil der Aufwand für die Sichtung der 4 255 Ordner unverhältnismäßig sei; gleiches gelte auch für die 295 Ordner, die die Beklagte dem [X.] übermittelt habe. Für die Unterlagen der [X.] sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, dieser Anspruch richte sich gegen das [X.].

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] hinsichtlich der Unterlagen der [X.] zurückgewiesen: Diese lägen der Beklagten nach ihrer Abgabe an das [X.] und der Umwidmung zu Archivgut nicht mehr vor und müssten von ihr auch nicht wiederbeschafft werden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L." zu gewähren: Dem Anspruch stünden keine Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 [X.] entgegen. Die Beklagte habe nicht einmal exemplarisch dargelegt, dass die unternehmensbezogenen Informationen nach mehr als 20 Jahren noch immer wettbewerbsrelevant seien. Auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten fehle es angesichts des Zeitablaufs sowie der parlamentarischen, strafrechtlichen und medialen Aufarbeitung an nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen dazu, warum diese noch geheimhaltungsbedürftig seien. Das Informationsinteresse des [X.] überwiege die Geheimhaltungsinteressen Dritter. Die beispielhaft benannten personenbezogenen Daten beträfen nicht die private Lebensgestaltung. Die Betroffenen hätten sich freiwillig in die Sphäre einer staatlichen Stelle begeben und nicht auf Geheimhaltung vertrauen dürfen. Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stünden, gelte nichts anderes. Die Strafverfahren seien längst abgeschlossen. Der Anspruch sei nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ausgeschlossen. Die Beklagte könne dem Kläger in Ermangelung von [X.] freien Zugang zum Aktenbestand gewähren. Ihr Verwaltungsaufwand beschränke sich daher auf die Bereitstellung einer Aufsichtsperson.

8

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten und die [X.] des [X.].

9

Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Urteil verstoße gegen § 7 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Satz 2 [X.]. Der Erfüllung des durch Aussonderung zweier Aktenordner begründeten Teilanspruchs stehe ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegen. Diese Vorschrift sei im Übrigen unabhängig von der positiven Feststellung eines Teilanspruchs auch dann anwendbar, wenn der Aktenbestand schutzwürdige Daten Dritter enthalte und die Zahl der zu prüfenden Dokumente so groß sei, dass schon die Prüfung von [X.] einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache.

Eine besondere Darlegungslast für die Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen bei abgeschlossenen und lange zurückliegenden Geschäftsvorgängen sei weder in § 6 Satz 2 [X.] noch sonst im [X.] vorgesehen. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten sei weder durch den Zeitablauf oder die freiwillige Mitwirkung an der Privatisierung noch durch die mediale, parlamentarische und strafrechtliche Aufarbeitung der Vorgänge entfallen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014 zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2009 insgesamt zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

sowie im Wege der [X.],

die Urteile des [X.] vom 16. Januar 2014 und des [X.] vom 12. Oktober 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 16. Februar 2007 Informationszugang auch zum Vorgang "[X.]" zu gewähren.

Nach dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde sei die Beklagte auch hinsichtlich der an das [X.] abgegebenen Unterlagen der [X.] passivlegitimiert.

Die Beklagte beantragt,

die [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n und die [X.]revision des [X.] sind zulässig und begründet. Das Urteil des [X.] verstößt sowohl in seinem klagestattgebenden Teil (1.) als auch hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des [X.] (2.) gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der [X.] kann mangels Spruchreife nicht selbst in der Sache entscheiden; dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 VwGO; 3.).

1. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Klageantrag zu 1a. (Einsicht in die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L.") unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 [X.] und § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgegeben. Bei der Prüfung der Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 [X.] hat es außer Betracht gelassen, dass die Anforderungen an die Darlegung von [X.] sich bei außerordentlich umfangreichen [X.] nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmen (a). Die im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des [X.] und den schutzwürdigen Interessen Dritter leidet an Mängeln (b). Das Oberverwaltungsgericht durfte aus der unzureichenden Darlegung der fortbestehenden [X.] unternehmensbezogener Informationen im Sinne von § 6 Satz 2 [X.] ohne vorherige [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] nicht darauf schließen, dass dieser Ausschlussgrund nicht vorliegt (c). Zudem hätte es die [X.] mangels Spruchreife nur zur Neubescheidung verpflichten dürfen (d).

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 [X.] von der informationspflichtigen Behörde nachvollziehbar und plausibel darzulegen sind und an diesem [X.] auch bei außerordentlich umfangreichen [X.] im Grundsatz festzuhalten ist. Einen allgemeinen Ausschlusstatbestand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bzw. der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, wie er etwa in § 4 Abs. 3 Nr. 4 des [X.] ([X.] - [X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 ([X.] [X.] 2166, 2725), geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.] 3154), § 5 Abs. 6 Nr. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des [X.] ([X.]archivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 ([X.] [X.] 62), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.] 3154), § 29 Abs. 2 VwVfG geregelt ist oder in § 6 Abs. 3 Nr. 3 ProfE-[X.] (abgedruckt in: [X.]/[X.], [X.] <[X.]-ProfE>, 2002, [X.]) vorgesehen war, enthält das [X.] nicht; namentlich stellt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte keinen allgemeinen Ausschlusstatbestand in diesem Sinne dar. Gleichwohl muss den Schwierigkeiten, vor denen die informationspflichtige Behörde im Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Unterlagen sowie eine gegebenenfalls gebotene Beteiligung von [X.] steht, wenn Einsicht in außerordentlich umfangreiche Aktenbestände begehrt wird, Rechnung getragen werden. Dazu bedarf es jedenfalls für diese Fallgestaltung keines Analogieschlusses, der eine unbeabsichtigte Regelungslücke voraussetzen würde, denn die genannten Schwierigkeiten lassen sich mittels sachgerechter Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] bewältigen.

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat zwar berücksichtigt, dass der Umfang des Vorgangs "Privatisierung L." (4 255 Ordner mit jeweils ca. 300 Blatt) eine strikte Anwendung der [X.] auf den gesamten Akteninhalt ausschließt. Es hat daher bei der Prüfung von § 5 Abs. 1 [X.] nicht verlangt, dass jede schutzwürdige Information konkret bezeichnet und ihre [X.] dargetan wird ([X.]). Für den Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 [X.] hat es eine zumindest exemplarische Darlegung von Anhaltspunkten für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als ausreichend erachtet ([X.]). Es erschließt sich aber weder, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und folglich unter welchen Voraussetzungen das Oberverwaltungsgericht eine Reduzierung der behördlichen Darlegungslast für zulässig erachtet, noch werden Art und Umfang der [X.] näher konkretisiert. Zu Unrecht - und ohne Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vorbringen der [X.]n - hat das Oberverwaltungsgericht insoweit § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht angewandt.

Allerdings ist § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] hier entgegen der Auffassung der [X.]n nicht schon deshalb anwendbar, weil sie aus dem Aktenbestand der [X.] zwei Ordner ausgesondert, dem Kläger hierzu teilweise Zugang gewährt und so einen Teilanspruch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet hat. Die Revision der [X.]n betrifft nicht den Aktenbestand der [X.], sondern die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L.". Abgesehen davon stellt § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht auf eine teilweise Erfüllung des Anspruchs, sondern einen Teilanspruch ab. Die Vorschrift geht davon aus, dass ein Informationszugang nach den materiell-rechtlichen Vorgaben nur teilweise besteht, und bestimmt daran anknüpfend, dass dem Antrag stattzugeben ist, soweit dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Der praktische Anwendungsbereich der zweiten Alternative mag, wenn nicht gerade der Aufwand für eine inhaltliche Trennung der Akten in Rede steht, begrenzt sein. Dies zwingt aber nicht dazu, die gesetzliche Formulierung im [X.] an die Begründung des Gesetzentwurfs als Redaktionsversehen zu betrachten (so [X.], [X.], 1. Aufl. 2006, § 7 Rn. 29; a.A. [X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 7 Rn. 50 f.). Der typische Fall des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist zwar der, dass die Möglichkeit einer Teilstattgabe sich - im Sinne eines kumulativen Verständnisses der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] aufgeführten Voraussetzungen - danach entscheidet, ob eine Abtrennung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. [X.] man § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] in diesem Sinne als reine Rechtsfolgenregelung, beschränkte sich der berücksichtigungsfähige Aufwand auf die "Bearbeitung" der Akten insbesondere durch Kopieren und Schwärzen der geheimhaltungsbedürftigen Passagen. Demgegenüber würde die dieser - eher mechanischen - Tätigkeit vorausliegende inhaltlich-intellektuelle Leistung der Identifizierung potenziell schutzwürdiger Angaben und deren anschließende Bewertung als zu schwärzende Information ausgeklammert. Eine solche Trennung und Verengung eines einheitlichen Lebenssachverhalts und einer einheitlichen Problemlage leuchtet aber nicht ein. § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist daher sachgerecht so auszulegen, dass dann, wenn für einen Teil der Unterlagen näher dargelegt ist, dass die Akten geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten und folglich nur ein Teilanspruch besteht, der genaue Umfang dieses Teilanspruchs dahinstehen kann, sofern dessen Ermittlung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht einem solchen Normverständnis nicht entgegen. Denn diese Auslegung enthebt nicht vom Nachweis des Vorliegens eines [X.] und folglich dem Bestehen eines Teilanspruchs dem Grunde nach; mehr setzt § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht voraus.

bb) Auf welche Weise die Ausschlussgründe darzulegen sind, um einen Teilanspruch im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu bejahen, hängt von Art, Inhalt und Struktur des jeweiligen [X.] ab. Bezieht sich das Einsichtsbegehren auf Aktenbestände, deren Bestandteile mit Hilfe von Verzeichnissen, [X.]n etc. nach inhaltlichen Kriterien verschiedenen Kategorien zugeordnet werden können, ist das Vorhandensein geheimhaltungsbedürftiger Informationen exemplarisch für je eine Teilmenge jeder Kategorie nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Für die hier in Rede stehenden Ausschlussgründe der §§ 5 und 6 [X.] erfordert dies insbesondere konkrete Angaben zu Art und Sensibilität der personenbezogenen Daten sowie zur (fortdauernden) [X.] unternehmensbezogener Informationen. Dabei dürften nach Inkrafttreten des [X.]es am 1. Januar 2006 angelegte Verwaltungsvorgänge in der Regel so strukturiert und elektronisch erfasst sein, dass ihr Inhalt von der informationspflichtigen Behörde mit Hilfe der Verzeichnisse nach § 11 Abs. 1 [X.] sowie elektronischer Suchfunktionen zeitnah erschlossen werden kann.

Weisen die betreffenden Aktenbestände dagegen keine charakteristischen Strukturmerkmale auf und können sie auch nicht unter Rückgriff auf [X.], Verzeichnisse etc. kategorisiert werden, genügt es, das Vorliegen von [X.] durch Auswertung einer angemessenen Zahl von Stichproben schlüssig darzulegen. Die Pflicht zur Erstellung von Verzeichnissen nach § 11 Abs. 1 [X.] erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf solche Informationssammlungen, die am 1. Januar 2006 schon vorhanden waren. Die Vorschrift ist aber als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet, so dass in atypischen Fällen hiervon abgesehen werden darf ([X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 11 Rn. 17). Ein solcher atypischer Fall kann etwa dann vorliegen, wenn die nachträgliche Erstellung der Verzeichnisse mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Finden sich in den exemplarisch oder stichprobenhaft ausgewerteten Akten schutzwürdige Daten Dritter, muss die informationspflichtige Behörde die in den betreffenden Teilmengen identifizierten [X.] nicht nach § 8 Abs. 1 [X.] beteiligen. Die [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] dient in erster Linie dem Rechtsschutz des [X.] ("Grundrechtsschutz durch Verfahren"; vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 30). Sie hat daneben auch eine Aufklärungsfunktion, die vor allem in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bedeutsam sein kann, eine Entscheidungsfunktion in den Fällen, in denen der Antrag ohne Einwilligung zwingend abzulehnen ist, und schließlich eine Unterstützungsfunktion, soweit die Stellungnahme des [X.] der Behörde im Hinblick auf eine gebotene Abwägung Hilfe bei der Ermittlung und Gewichtung der konfligierenden Belange bietet ([X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 8 Rn. 28). Allerdings hat bei außerordentlich umfangreichen [X.] der Umstand, dass nicht der gesamte Aktenbestand auf schutzwürdige Daten Dritter gesichtet werden kann, zwingend zur Folge, dass nicht alle [X.] beteiligt werden können. Dies gilt angesichts der Weite der im [X.] anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 [X.]datenschutzgesetz ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 ([X.] [X.] 66), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 ([X.] [X.] 162) (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 20) insbesondere dann, wenn es um personenbezogene Daten geht. Sofern das Vorliegen schutzwürdiger Daten Dritter anhand einer Teilaktenmenge exemplarisch oder stichprobenhaft dargelegt worden ist, darf daher typisierend davon ausgegangen werden, dass jedenfalls nicht alle [X.] mit einer Offenbarung ihrer Daten einverstanden sind.

cc) Sind Ausschlussgründe den o.g. Anforderungen entsprechend dargelegt und überwiegen, soweit es um personenbezogene Daten geht, die Geheimhaltungsinteressen der [X.], muss der genaue Umfang des Teilanspruchs nicht festgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbunden ist. Die Darlegungslast dafür obliegt ebenfalls der informationspflichtigen Behörde.

Für die Frage, was unter einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verstehen ist, finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte; sie verweist lediglich darauf, dass die Regelung der Transparenz und Verhältnismäßigkeit entspreche ([X.]. 15/4493 S. 15). Um eine grundrechtlich fundierte Verhältnismäßigkeitsprüfung geht es dabei erkennbar nicht. Die Vorschrift zielt vielmehr darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem [X.] mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 [X.] 1.14 - [X.]E 152, 241 Rn. 41). Er schließt eine Teilstattgabe wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands daher nur aus, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 1293/13 - juris Rn. 70; [X.], Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.00 - NVwZ-RR 2002, 810 <812>). Dabei ist der mit der Aufbereitung der Akten verbundene Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie im Personalaufwand niederschlägt, nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von [X.] die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von [X.]-Anträgen verbundenen ([X.] einzustellen. Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann. Die "Soll"-Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] lässt eine Überschreitung der Monatsfrist in atypischen Fällen, namentlich bei umfangreichen und komplexen Informationsbegehren zu; in [X.]sfällen ist eine längere Bearbeitungsfrist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.] die Regel. Die in der Begründung zu § 10 [X.] ([X.]. 15/4493 S. 16) erwähnte [X.] von 500 €, die in der [X.] vom 2. Januar 2006 ([X.] [X.] 6) aufgegriffen und im Gebührenverzeichnis festgelegt worden ist, lässt schon deshalb nicht auf einen (gerade noch) als angemessen erachteten Verwaltungsaufwand schließen, weil das Verbot einer prohibitiven Gebührenbemessung in § 10 Abs. 2 [X.] festgeschrieben ist.

b) Die Ausführungen des [X.] zu § 5 [X.] halten revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt bei fehlender Einwilligung des [X.] eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzinteresse des [X.], die gerichtlich voll überprüfbar ist (h.M.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 - DVBl 2013, 981 <986>; [X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 5 Rn. 39; [X.], [X.], 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 23). Dabei hat der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen. Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des [X.] auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, während der Antragsteller sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Informationszugang berufen kann (vgl. [X.]. 15/4493 S. 13; [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 18.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 13 Rn. 38 und Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - [X.], 94 <95>). Die Grundregel des voraussetzungslosen [X.]anspruchs nach § 1 Abs. 1 [X.] hat danach bei Betroffenheit Dritter eine Durchbrechung erfahren. Dem entspricht, dass der Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] begründet werden muss, wenn er Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 [X.] oder § 6 [X.] betrifft. Bei der Gewichtung des [X.] ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem [X.] bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt dient ([X.]. 15/4493 S. 13).

Daneben ist für die Abwägung das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der [X.] hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung (vgl. Guckelberger, in: [X.]/[X.], [X.]'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2016, § 5 Rn. 28). Für bestimmte Arten personenbezogener Daten wird die Abwägung in § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 [X.] vorweggenommen bzw. ausgeschlossen. So sind besonders sensitive personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] abwägungsfest; sie dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen zugänglich gemacht werden. § 5 Abs. 2 [X.] enthält für Informationen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder Mandat des [X.] in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, eine vorweggenommene Abwägung zugunsten des Schutzinteresses des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 19). Demgegenüber geht § 5 Abs. 3 [X.] bei bestimmten funktionsbezogenen Daten von Gutachtern und Sachverständigen von einem überwiegenden Informationsinteresse aus. Vom Abwägungserfordernis ausgenommen sind nach § 5 Abs. 4 [X.] funktionsbezogene Daten von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Dieser Regelungssystematik wird die Interessenabwägung des [X.] nicht gerecht:

aa) Es fehlt schon an den für eine ordnungsgemäße Gewichtung und Abwägung erforderlichen Tatsachenfeststellungen zum Informationsinteresse des [X.], namentlich zu dem nach dem Vortrag des [X.] weiterhin anhängigen Verfahren vor dem [X.] sowie den zivilrechtlichen (Folge-)Ansprüchen, denen der Kläger nach seinen Angaben ausgesetzt ist. Ob das Informationsinteresse des [X.] - wie er geltend macht - durch das öffentliche Interesse an Transparenz und Kontrolle verstärkt wird, hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinterfragt, obwohl hieran angesichts des [X.]ablaufs und der rechtlichen, parlamentarischen sowie medialen Aufarbeitung jedenfalls Zweifel angebracht sind. Zudem hat es bei der Bewertung des [X.] nicht berücksichtigt, dass die [X.] dem Informationsbegehren des [X.] durch die Erteilung von Auskünften und Überlassung verschiedener Unterlagen zumindest teilweise entsprochen hat. Sie hat überdies im Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 ([X.]) näher dargelegt, warum es angesichts der intensiven Prüfung der Aktenbestände im Zusammenhang mit der parlamentarischen und rechtlichen Aufarbeitung der Privatisierung kaum vorstellbar sei, in den Akten noch unbekannte Unterlagen zur Person des [X.] auszumachen, zumal dessen Tätigkeit nach seinen eigenen Angaben nur zu einem sehr geringen Teil einen Bezug zur [X.] gehabt habe. Auch diese Umstände können für die Gewichtung des [X.] relevant sein.

bb) Die Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten Dritter verneint hat, sind nicht tragfähig:

Seine Annahme, die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten nehme im Laufe der [X.] ab, findet in dieser Allgemeinheit weder im [X.] noch in der Rechtsordnung im Übrigen eine Stütze. Die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach ihrer Art sowie dem Funktions- und Verwendungszusammenhang.

Soweit das Oberverwaltungsgericht die mangelnde Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten Dritter weiter damit begründet hat, dass diese sich freiwillig in die Sphäre einer Behörde begeben und nicht auf Geheimhaltung hätten vertrauen dürfen, kann dem so ebenfalls nicht gefolgt werden. Die streitgegenständlichen Unterlagen sind vor dem Inkrafttreten des [X.]es am 1. Januar 2006 entstanden, also zu einer [X.], in der das geltende Recht noch von einem Aktengeheimnis und der Vertraulichkeit der Verwaltung ausging ([X.]. 15/4493 S. 6). Ungeachtet dessen sind Daten nicht per se deshalb weniger schutzwürdig, weil sie nicht "zwangsweise" erhoben, sondern im Zuge der Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren aus "freien Stücken" offenbart worden sind (vgl. [X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 5 Rn. 35). Der Gesetzgeber hat eine reduzierte Schutzwürdigkeit für den Fall der "freiwilligen" Verfahrensbeteiligung in § 5 Abs. 3 [X.] nur für bestimmte personenbezogene Daten von behördenexternen [X.] angenommen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben. Zudem ist diese Vorschrift als Regelvorschrift ausgestaltet und ermöglicht es, den Informationszugang auch zu diesen Daten in Ausnahmefällen abzulehnen. Es liegt zwar nahe, sich bei Daten, die nicht unter die Sonderregelungen des § 5 Abs. 2 bis 4 [X.] fallen, diesen aber nahestehen, an den Wertungen des Gesetzgebers zu orientieren (Guckelberger, in: [X.]/[X.], [X.]'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2016, § 5 Rn. 28). Warum die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter mit der in § 5 Abs. 3 [X.] geregelten Fallgestaltung einer freiwilligen Verfahrensbeteiligung in exponierter Funktion vergleichbar sein sollte, hat das Oberverwaltungsgericht aber weder nachvollziehbar dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Der Gesetzgeber hat [X.] jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der § 5 Abs. 3 und 4 [X.] einbezogen. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die in Rede stehenden Daten der Sozialsphäre zuzurechnen sind. Zwar sind solche Daten in der Regel weniger schutzwürdig. Auch in diesem Bereich gibt es aber - wie § 5 Abs. 3 und 4 [X.] zeigt - in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unterschiedlich sensible Daten.

Eine geringe, hinter dem Informationsinteresse zurückbleibende Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten lässt sich zudem nicht pauschal mit dem Hinweis auf die parlamentarische, juristische und mediale Aufarbeitung der Privatisierung begründen. Soweit im Rahmen dieser Aufarbeitung - etwa in dem 944 Seiten umfassenden Abschlussbericht des [X.] ([X.]. 14/9300), den Berichten der [X.]n vom 1. Oktober 1997 und vom 7. Mai 2001 an die [X.]tags-Untersuchungsausschüsse sowie in [X.]ungsartikeln etc. - personenbezogene Daten an die Öffentlichkeit gelangt sind, dürfte deren Schutzwürdigkeit zwar entfallen bzw. gering sein. Es ist aber weder ersichtlich, geschweige denn vom Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die 4 255 Aktenordner nur personenbezogene Daten enthalten, auf die das zutrifft.

Die Auffassung des [X.], das Informationsinteresse überwiege die Schutzinteressen auch im Hinblick auf solche personenbezogenen Angaben, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren standen, weil die Strafverfahren sämtlich abgeschlossen seien, ist nicht haltbar. Diese Erwägung wäre selbst dann nicht tragfähig, wenn es - wozu das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - ausschließlich um personenbezogene Daten von [X.] ginge, die von den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Beschuldigte persönlich betroffen waren. Das Oberverwaltungsgericht hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, warum der Abschluss strafrechtlicher Ermittlungsverfahren die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten der davon betroffenen [X.] reduzieren sollte. Diese werden im Gegenteil auch und gerade bei im Ergebnis erfolglosen Ermittlungen ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass keine sie betreffenden Details offenbart werden.

c) Entgegen der Auffassung der [X.]n hat das Oberverwaltungsgericht nicht schon dadurch gegen § 6 Satz 2 [X.] verstoßen, dass es für unternehmensbezogene Informationen, die "längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen", eine spezifische Darlegungslast ([X.]) angenommen hat.

Nach § 6 Satz 2 [X.] darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ob schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. Der Begriff der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist im [X.] kein anderer als in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 [X.] 18.08 - [X.] 406.252 § 9 [X.] Nr. 1 Rn. 18). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden danach allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen ([X.]). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 28). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. April 2013 - 20 F 4.12 - juris Rn. 12 f. und vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 27; [X.], [X.], 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 68; Guckelberger, in: [X.]/[X.], [X.]'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2016, § 5 Rn. 28 § 6 Rn. 27).

Daran gemessen ist gegen die Annahme des [X.], die fortbestehende [X.] der unternehmensbezogenen Informationen müsse angesichts des [X.]ablaufs näher dargelegt werden, revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Dabei zielt der vom Oberverwaltungsgericht verwendete Begriff der "spezifischen Darlegungslast" erkennbar darauf, dass die [X.] bei unternehmensbezogenen Informationen, die abgeschlossene und lange zurückliegende Vorgänge betreffen, jedenfalls nicht evident ist. Einen "Ewigkeitsschutz" für unternehmensbezogene Daten kennt das [X.] nicht. Auf vertragliche Vertraulichkeitsklauseln kann die [X.] sich insoweit nicht berufen; das [X.] kann durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden ([X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 6 Rn. 64).

Ein Verstoß gegen § 6 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.] liegt aber darin, dass das Oberverwaltungsgericht von der unzureichenden Darlegung des [X.] nach § 6 Satz 2 [X.] auf dessen Nichtvorliegen geschlossen hat, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 [X.] erfüllt sind, ein [X.]sverfahren aber bisher nicht durchgeführt worden ist.

Nach § 8 Abs. 1 [X.] gibt die Behörde einem [X.], dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des [X.] haben kann. Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.] jedenfalls "nachvollziehbar vorgetragen, dass von ihr für geheimhaltungsbedürftig gehaltene Sachverhalte über den gesamten Aktenbestand verteilt sind" ([X.]). Ungeachtet der mittlerweile verflossenen [X.] ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass - worauf die [X.] in erster Linie verweist - Haftungs- und Gewährleistungsregelungen in den [X.] auch heute noch für die Wettbewerbsposition der beteiligten Unternehmen von Bedeutung sein können. Dies genügt, um weitere Prüfungen im Rahmen des [X.]sverfahrens nach § 8 Abs. 1 [X.] als geboten erscheinen zu lassen. Bei diesem Verfahrensstand scheidet die Feststellung, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 [X.] dem Anspruch nicht entgegenstehen, aus.

d) Das Urteil des [X.] verstößt in seinem klagestattgebenden Teil schließlich auch deshalb gegen [X.] (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht die [X.] verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in die 4 255 Ordner zur "Privatisierung L." zu gewähren. In den Fällen, in denen ein [X.]sverfahren nach § 8 Abs. 1 [X.] nicht durchgeführt worden ist, darf ein Gericht mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht durchentscheiden. Vielmehr kommt lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht ([X.], Urteile vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 47 und - 7 [X.] 18.12 - NVwZ 2015, 823 <824>).

2. Die Annahme des [X.], für den - vom Kläger mit der [X.]revision weiterverfolgten - Anspruch auf Einsicht in die Akten der [X.] (Antrag zu 1b) sei die [X.] nach deren Abgabe an das [X.]archiv und der Umwidmung zu Archivgut nicht mehr passivlegitimiert, verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Der für die Feststellung der Passivlegitimation maßgebliche [X.]punkt bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des [X.] einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der [X.] erstreckt sich, auch ohne dass dies in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] wie etwa in § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] und § 1 [X.] ausdrücklich geregelt ist, auf die Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 11 Rn. 11). Maßgeblicher [X.]punkt für das Vorhandensein ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle. Danach muss diese die Unterlagen zur Prüfung von [X.] und zur Erfüllung eines möglicherweise gegebenen Anspruchs vorhalten; sie darf sie - vorbehaltlich etwaiger Löschungsregelungen mit zwingenden Fristen, die für abweichende Belange keinen Raum lassen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2016, § 2 [X.] Rn. 28) - weder weggeben noch vernichten. Aus § 2 Abs. 1 BArchG, wonach u.a. die Behörden des [X.] alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, dem [X.]archiv anzubieten haben, folgt nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob die Prüfung von [X.]anträgen allgemein zu den Aufgaben gehört, die eine Übergabe an das [X.]archiv sperren. Denn § 2 Abs. 1 BArchG enthält keine strikten [X.]vorgaben für die Abgabe. Ein an das Vorhandensein der Information bei Antragstellung anknüpfender [X.] kann nachträglich nur dann untergehen, wenn er infolge eines Verstoßes gegen die vorgenannten Pflichten auf etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches gerichtet ist. Sind die Akten noch existent, muss die informationspflichtige Behörde sich diese gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe vorübergehend wieder übermitteln lassen, um den Informationsanspruch zu prüfen und zu erfüllen.

Davon ausgehend sind die Unterlagen der [X.] mit Eingang des Antrags des [X.] auf Akteneinsicht bei der [X.]n im Februar 2007 Gegenstand des Informationsanspruchs geworden. Dieser ist durch die Abgabe der Unterlagen an das [X.]archiv im Juni 2007 nicht untergegangen. Zwar gehen nach § 1 Abs. 3 [X.] Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 des [X.] ([X.]) vor. Zu den vorgehenden Regelungen gehört auch die Vorschrift des § 5 BArchG, die den Zugang zu Archivgut betrifft ([X.]. 15/4493 S. 8). Archivgut werden archivwürdige Unterlagen jedenfalls mit der Prüfung und Annahme angebotener Unterlagen durch das [X.]archiv ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 11 Rn. 7). Dass die Unterlagen der [X.] damit inzwischen Archivgut geworden sind, ist aber für das zuvor begründete informationsfreiheitsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.]n nicht relevant. Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, auf die Unterlagen der [X.] beim [X.]archiv zum Zweck der Verbescheidung des Antrags des [X.] zuzugreifen, sind von der [X.]n weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3. Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, erweist sich das Urteil nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Einsicht in die Unterlagen der [X.] im Ergebnis zu Recht verneint hat, weil Ausschlussgründe entgegenstehen, kann mangels Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht beurteilt werden.

Eine abschließende Entscheidung des [X.]s nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO scheidet mangels Spruchreife aus. Die [X.] wird nach Zurückverweisung zunächst Gelegenheit haben, zum Vorliegen von [X.] für Teile der streitbefangenen Aktenbestände sowie zum unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (je Aktenbestand) ergänzend vorzutragen. Dabei reicht der Umstand, dass die [X.] in Abwicklung begriffen ist und nur noch über 1,5 Mitarbeiter verfügt, zur Annahme eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für sich genommen nicht aus. Auch eine Behörde in Abwicklung muss nachwirkend noch Kapazitäten für die Erfüllung von Informationsansprüchen vorhalten, die sich auf ihre ehemalige Verwaltungstätigkeit beziehen. Sie muss aber weder externes Personal rekrutieren noch ist in die Betrachtung des angemessenen personellen Aufwands der Personalbestand ihrer Abwicklerin einzubeziehen. Zu einer digitalen Aufbereitung des gesamten [X.] nach dem heutigen Stand der Technik ist die [X.] ebenfalls nicht verpflichtet. Es liegt daher nahe, sich an den Ausführungen der [X.]n zum tatsächlichen Aufwand von ca. sechs Stunden je Ordner (vgl. S. 13 der Revisionsbegründung vom 4. März 2016) zu orientieren, wobei damit offenbar nur der Aufwand für die Durchsicht der Ordner auf schutzwürdige Daten erfasst ist, nicht jedoch der Aufwand für das Trennen, Fotokopieren, Schwärzen und Wiederzusammenfügen von Dokumenten.

Sollte der Hilfsantrag unter Nr. 3 relevant werden, ist nicht zu verkennen, dass der Verwaltungsaufwand hier jedenfalls hinsichtlich der 295 Ordner für den [X.] sowie der 167 Ordner der [X.] deutlich geringer sein dürfte als bei umfassender Akteneinsicht: Zum einen entfällt aufgrund der Beschränkung des Antrags auf Dokumente, in denen der Kläger namentlich genannt ist, die inhaltliche Bewertung einer Vielzahl potentiell schutzwürdiger Angaben. Zum anderen werden Aktenbestandteile "überblättert" werden können, bei denen die Möglichkeit einer Erwähnung des [X.] fernliegt oder definitiv ausgeschlossen ist, so etwa, wenn es um umfängliche Vertragsbestimmungen oder Unterlagen zur Anlagentechnik geht.

Meta

7 C 2/15

17.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Januar 2014, Az: OVG 12 B 50.09, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 IFG, § 1 Abs 3 IFG, § 5 Abs 1 S 1 IFG, § 6 S 2 IFG, § 7 Abs 2 S 1 IFG, § 8 Abs 1 IFG, § 11 Abs 1 IFG, § 5 BArchG, § 113 Abs 5 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 7 C 2/15 (REWIS RS 2016, 14348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14348

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