Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 7 C 20/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 9765

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Gegenstand

Zugang u.a. zu Informationen über Uwe Mundlos aus Personalakten Dritter


Leitsatz

1. § 5 Abs. 2 IFG zielt in erster Linie auf den Schutz der Personalakten im materiellen Sinne; die formelle Personalakte ist die Zusammenführung materieller Personalakten einer Person in einer einheitlichen Akte und unterfällt daher ebenfalls dem Schutz des § 5 Abs. 2 IFG.

2. Weisen die Darlegungen der anspruchsverpflichteten Behörde zur materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit der begehrten Informationen ein Mindestmaß an Plausibilität auf, darf das Gericht das Vorliegen fachgesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG nicht verneinen, ohne die zurückgehaltenen Unterlagen anzufordern und ein sogenanntes "in-camera"-Verfahren einzuleiten.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Verlegerin von Presseerzeugnissen. Sie begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu den Unterlagen, die das [X.] ([X.]) dem ersten [X.] des [X.] zur Person und dem Umfeld des verstorbenen mutmaßlichen Terroristen [X.] übermittelt hat, darunter unter anderem Unterlagen des [X.] ([X.]), [X.], etwa 70 Personalakten anderer Soldaten, einen als Verschlusssache "VS-Nur für den Dienstgebrauch" ([X.]) eingestuften Auszug aus dem [X.] des [X.] und ebenso eingestufte Unterlagen über mutmaßliche Munitionsdiebstähle aus Beständen der [X.]/[X.] Anfang der 1990er Jahre. Mit einer Schwärzung von Daten zu dritten Personen hat sich die Klägerin einverstanden erklärt.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. November 2012 überwiegend ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2013 zurück. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nahm die Klägerin ihre Klage hinsichtlich des Zugangs zu der ihr bereits vorliegenden Personalakte des [X.] zurück; hinsichtlich eines weiteren [X.] wurde das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein; im Übrigen wies es die Klage ab.

3

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Personalakten anderer Soldaten, den Auszug aus dem [X.] und die Unterlagen zu den [X.] in Kopie zur Verfügung zu stellen; personenbezogene Daten Dritter dürfe die Beklagte schwärzen. Der Anwendungsbereich des [X.] sei auch hinsichtlich der Personalakten eröffnet. § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] stelle keine abschließende Spezialnorm im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] dar. Der Zugang zu den Personalakten sei nicht nach § 5 Abs. 2 [X.] ausgeschossen. § 5 Abs. 2 [X.] knüpfe an den in § 29 [X.] verwendeten und von diesem vorgeprägten Begriff der Personalakte an und inkorporiere auf diese Weise den speziell ausgeformten Vertraulichkeitsschutz, wonach Auskünfte an Dritte erteilt werden dürfen, wenn der Schutz deren berechtigter, höherrangiger Interessen dies erfordere. Dies sei hier der Fall. Hinsichtlich der mit "[X.]" gekennzeichneten Unterlagen liege ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 [X.] nicht vor. Eine materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Der Durchführung eines "[X.] habe es insoweit nicht bedurft. Bereits mit Hilfe des Akteninhalts und des Vortrags der Beklagten lasse sich hinreichend sicher beurteilen, dass und inwieweit Ablehnungsgründe gegeben bzw. nicht gegeben seien. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht geltend, bei § 29 [X.] handele es sich um eine abschließende Spezialregelung, die den Anwendungsbereich des [X.] verschließe. Jedenfalls sei der [X.] hinsichtlich der Personalakten anderer Soldaten als [X.] aufgrund des Abwägungsverbotes in § 5 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen. Dieses Zugangshindernis könne nicht durch eine Schwärzung personenbezogener Daten, sondern nur durch Einwilligung der Betroffenen überwunden werden. Der Zugang zu den als Verschlusssachen eingestuften Unterlagen sei nach § 3 Nr. 4 [X.] ausgeschlossen. Die fortdauernde materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Unterlagen habe sie hinreichend konkret dargetan; insoweit habe das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft von der Einleitung eines "[X.] abgesehen.

5

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 5. Mai 2017 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2015 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, ihr Interesse sei darauf gerichtet, aus den Personalakten, die im Tenor des Urteils des [X.] aufgeführt sind, diejenigen Blätter in Kopie zu erhalten, die [X.] betreffen. Darauf enthaltene personenbezogene Daten Dritter dürfe die Beklagte schwärzen. Den darüber hinausgehenden Klageantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

9

Soweit die Klägerin die Klage mit Einverständnis der Beklagten zurü[X.]kgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und waren die Urteile der Vorinstanzen für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Im Übrigen bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg, soweit sie den Zugang zu in Personalakten anderer Soldaten enthaltenen Informationen über [X.] betrifft. Das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts verstößt zwar insoweit gegen [X.]re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die Ents[X.]heidung stellt si[X.]h aber aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO)(1.). Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] aus dem [X.] (1. Ordner zu [X.], [X.] bis 16) und der Unterlagen über mutmaßli[X.]he [X.] Anfang der 1990er Jahre (Ordner zu [X.]) hat die Revision Erfolg; insoweit war die Sa[X.]he zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).

1. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat unter Anlegung eines bundesre[X.]htswidrigen Verständnisses von § 5 Abs. 2 [X.] angenommen, dass die Klägerin ihren Anspru[X.]h auf Zugang zu in Personalakten anderer Soldaten enthaltenen Informationen über [X.] auf das [X.] stützen kann (a). Ein derartiger [X.] ergibt si[X.]h jedo[X.]h aus § 29 Abs. 3 Satz 9 des Gesetzes über die Re[X.]htsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - [X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 30. Mai 2005 ([X.] I [X.]482), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 ([X.]), so dass si[X.]h die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts insoweit aus anderen Gründen als ri[X.]htig erweist (b). Zu Unterlagen in Personalakten bereits verstorbener Soldaten besteht zudem ein [X.] au[X.]h na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]). Auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge kommt es na[X.]h der teilweisen Klagerü[X.]knahme ni[X.]ht mehr an (d).

a) Den Anspru[X.]h auf Zugang zu in Personalakten anderer (lebender) Soldaten enthaltenen Informationen zu [X.] kann die Klägerin entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgeri[X.]hts ni[X.]ht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] stützen. Zwar verdrängen die Vors[X.]hriften des Personalaktenre[X.]hts der Soldaten, wie vom Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zu Re[X.]ht festgestellt, ni[X.]ht die Bestimmungen des [X.] (aa). Allerdings geht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht von einem bundesre[X.]htswidrigen Verständnis des [X.] na[X.]h § 5 Abs. 2 [X.] aus (bb).

aa) Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht prüft das Zugangsbegehren zu Re[X.]ht am Maßstab des [X.]. Die Anwendbarkeit des [X.] wird von § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] ni[X.]ht gesperrt, weil die Vors[X.]hriften des Personalaktenre[X.]hts der Soldaten der Anwendbarkeit des [X.] ni[X.]ht gemäß § 1 Abs. 3 [X.] entgegenstehen. Dana[X.]h gehen Regelungen in anderen Re[X.]htsvors[X.]hriften über den Zugang zu amtli[X.]hen Informationen mit Ausnahme von § 29 VwVfG und § 25 [X.]B X vor. Diese Vors[X.]hrift dient der Si[X.]herung des Vorrangs des Fa[X.]hre[X.]hts gegenüber dem [X.]. Um dies zu errei[X.]hen, wird das [X.] (nur) dur[X.]h Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 [X.] - abstrakt - identis[X.]hen sa[X.]hli[X.]hen Regelungsgehalt aufweisen und si[X.]h als abs[X.]hließende Regelung verstehen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 12 m.w.[X.]). Das ist bei den Vors[X.]hriften des Personalaktenre[X.]hts der Soldaten ni[X.]ht der Fall.

(1) Der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h des § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] ist eröffnet. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift dürfen Auskünfte aus Personalakten an Stellen außerhalb des Ges[X.]häftsberei[X.]hs des [X.] ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des Gemeinwohls oder der S[X.]hutz bere[X.]htigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern.

Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen über [X.], die si[X.]h in formell als Personalakten geführten [X.] (früherer) Soldaten befinden. Aus der Aufbewahrung der Unterlagen in den (formellen) Personalakten darf ges[X.]hlossen werden, dass es si[X.]h dabei zuglei[X.]h um materielle [X.] im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 [X.] handelt. Zudem erstre[X.]kt si[X.]h diese Vors[X.]hrift - ungea[X.]htet der Art der Aufbewahrung - au[X.]h auf alle sonstigen Unterlagen, die für den Status der Soldatin oder des Soldaten von Bedeutung sind (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 16).

(2) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts de[X.]kt si[X.]h der Regelungsgehalt der soldatenre[X.]htli[X.]hen Bestimmung mit dem [X.] na[X.]h dem [X.]. § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] enthält ni[X.]ht ledigli[X.]h eine an die aktenführende Stelle geri[X.]htete Ermä[X.]htigungsgrundlage zur Erteilung von Auskünften an Dritte, sondern normiert eine Anspru[X.]hsgrundlage für den privaten [X.], die diesem im Falle eines bere[X.]htigten, höherrangigen Interesses ein Re[X.]ht auf Auskunft vermittelt. Die Vors[X.]hrift ist eine drittgeri[X.]htete S[X.]hutznorm und soll den [X.] ni[X.]ht ledigli[X.]h reflexhaft begünstigen. Unbea[X.]htli[X.]h ist, dass si[X.]h § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] seinem Wortlaut na[X.]h ledigli[X.]h auf einen Auskunftsanspru[X.]h bezieht, weil § 1 Abs. 3 [X.] keine bestimmte Art des [X.] verlangt. § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] hat in seinem sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h einen mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] identis[X.]hen Regelungsgegenstand. Er verpfli[X.]htet eine [X.]behörde zur Zugangsgewährung. Ob der [X.] im jeweiligen Einzelfall dur[X.]hgreift, ist für die Feststellung einer Normenkonkurrenz unerhebli[X.]h (vgl. zur parallelen Vors[X.]hrift des § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 19 m.w.[X.]).

(3) § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] versteht si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht als abs[X.]hließende und somit das [X.] verdrängende Regelung. Der Wortlaut des § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] verhält si[X.]h zu dieser Frage ni[X.]ht. Die Systematik und die Teleologie des Gesetzes sind ebenfalls ni[X.]ht aussagekräftig. Eine fa[X.]hgesetzli[X.]he Regelung ist gegenüber dem allgemeinen [X.]anspru[X.]h immer spezieller, so dass allein daraus auf eine Verdrängung der letzteren ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden kann. Au[X.]h der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm, der in dieser Situation erhebli[X.]he Bedeutung zukommt, ist hierzu ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]hts zu entnehmen. § 29 [X.], dessen [X.] si[X.]h seit jeher an den Vors[X.]hriften des Beamtenre[X.]hts zu Personalakten orientiert, wurde dur[X.]h Art. 10 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des [X.]dienstre[X.]hts (Dienstre[X.]htsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 ([X.] I [X.]60) umfangrei[X.]h geändert. Die Änderungen dienten der Na[X.]hbildung von Änderungen im Personalaktenre[X.]ht der Beamten in den §§ 106-114 [X.] (vgl. [X.]. 16/7076 [X.]73), das seinerseits in Bezug auf Einsi[X.]hts- und Auskunftsre[X.]hte im Wesentli[X.]hen fortges[X.]hrieben worden ist, ohne si[X.]h zum [X.] zu verhalten (vgl. [X.]. 16/7076, [X.]25 ff.). Au[X.]h die Begründung zu weiteren Ergänzungen bzw. Änderungen des § 29 Abs. 3 [X.] dur[X.]h Art. 6 des [X.] und zur Änderung weiterer dienstre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften ([X.]) vom 11. Juni 2013 ([X.] I [X.]514) enthält keine Aussagen zu Ansprü[X.]hen na[X.]h dem [X.] und kann folgli[X.]h im Sinne eines beredten S[X.]hweigens dahin verstanden werden, dass der Geltungsanspru[X.]h des [X.] au[X.]h in Bezug auf [X.] weiter hingenommen wird. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten - [X.]) vom 31. August 1995 ([X.] I [X.]159), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 7 des Gesetzes vom 15. März 2012 ([X.] I S. 462), wona[X.]h Auskünfte aus Personalakten an Dritte, soweit ni[X.]ht gesonderte Re[X.]htsvors[X.]hriften einen entspre[X.]henden Anspru[X.]h gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 [X.] erteilt werden, folgt ni[X.]hts Anderes.

Das [X.] erstre[X.]kt seinen Regelungswillen na[X.]h seiner Entstehungsges[X.]hi[X.]hte gerade au[X.]h auf [X.] (vgl. [X.]. 15/4493 [X.]3; [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 24). Zwar bilden die den entspre[X.]henden soldatenre[X.]htli[X.]hen Regelungen als Vorbild dienenden beamtenre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verwaltungsgeri[X.]hts ein umfassendes und abs[X.]hließendes ([X.] ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 [X.] 10.02 - [X.]E 118, 10 <12>). Diese Re[X.]htspre[X.]hung, die auf die soldatenre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften übertragbar ist, bezieht si[X.]h jedo[X.]h (nur) auf das Verhältnis zu den allgemeinen Datens[X.]hutzgesetzen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 24 m.w.[X.]).

bb) Der Anspru[X.]h ist aber entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgeri[X.]hts na[X.]h § 5 Abs. 2 [X.] ausges[X.]hlossen.

Na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf - vorbehaltli[X.]h einer Einwilligung des Betroffenen - Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das s[X.]hutzwürdige Interesse am Auss[X.]hluss des [X.] überwiegt. Gemäß § 5 Abs. 2 [X.] überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers ni[X.]ht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis des [X.] in Zusammenhang stehen. Insoweit kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen von Gesetzes wegen immer der Vorrang im Sinne eines abwägungsresistenten [X.] zu ([X.], Urteile vom 27. November 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 19 und vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 26).

Die Klägerin begehrt Zugang zu Unterlagen aus den (formellen) Personalakten anderer Soldaten, die zuglei[X.]h einen Bezug zu [X.] haben. Diese Unterlagen unterfallen dem absoluten S[X.]hutz des § 5 Abs. 2 [X.], der in erster Linie auf den S[X.]hutz der Personalakten im materiellen Sinne zielt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 28). Personalakten im materiellen Sinne sind na[X.]h der Definition des § 29 Abs. 1 Satz 3 [X.] alle Unterlagen, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Der Ort der Aufbewahrung ist re[X.]htli[X.]h bedeutungslos. Geht es - wie hier - um Unterlagen, deren genauer Inhalt ni[X.]ht bekannt ist, die aber in formellen Personalakten aufbewahrt werden, darf wie oben angegeben regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es si[X.]h dabei um Personalakten im materiellen Sinne - hier sowohl des [X.] als au[X.]h mögli[X.]herweise des [X.] - handelt. Die formelle Personalakte ist insoweit eine Zusammenführung materieller Personalakten einer Person in einer einheitli[X.]hen Akte und unterfällt daher ebenfalls dem S[X.]hutz des § 5 Abs. 2 [X.]. Dieses Verständnis, wona[X.]h die besondere Vertrauli[X.]hkeit der Personalakten aus ihrem inhaltli[X.]hen Bezug zum Dienstverhältnis folgt, liegt ausweisli[X.]h der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm au[X.]h § 5 Abs. 2 [X.] zugrunde. Dana[X.]h ist der in § 5 Abs. 2 [X.] ursprüngli[X.]h vorgesehene Eins[X.]hub "insbesondere aus Personalakten" ([X.]. 15/4493 S. 4) nur zur redaktionellen Straffung des Wortlauts gestri[X.]hen worden; eine sa[X.]hli[X.]he Änderung sollte damit ni[X.]ht verbunden sein (vgl. [X.]. 15/5606 S. 6).

Der Umfang des dur[X.]h § 5 Abs. 2 [X.] vermittelten besonderen S[X.]hutzes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht mit Bli[X.]k auf das Maß des in § 29 [X.] ausgeformten Vertrauli[X.]hkeitss[X.]hutzes und eine insoweit angestrebte "Parallelführung" zu bes[X.]hränken. Für die vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht vertretene Inkorporation der Wertungen des Fa[X.]hre[X.]hts - hier des Personalaktenre[X.]hts der Soldaten - und dort mögli[X.]her Dur[X.]hbre[X.]hungen des Vertrauli[X.]hkeitss[X.]hutzes fehlt es an einem normativen Anknüpfungspunkt. § 5 Abs. 2 [X.] verweist zur Bestimmung seiner Rei[X.]hweite ni[X.]ht auf andere Vors[X.]hriften, die den S[X.]hutz personenbezogener Daten fa[X.]hgesetzli[X.]h ausformen und gegebenenfalls eins[X.]hränken, sondern setzt ihn für seinen Anwendungsberei[X.]h absolut (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 29). Dieser im Rahmen des Informationsfreiheitsre[X.]hts gewährleistete umfassende S[X.]hutz kann (nur) dur[X.]h eine Einwilligung des betroffenen Soldaten na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] überwunden werden.

Aus dem Umstand, dass die Klägerin si[X.]h mit der S[X.]hwärzung der personenbezogenen Daten Dritter einverstanden erklärt hat, folgt ni[X.]hts Anderes. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] diese Mögli[X.]hkeit zum Zwe[X.]ke der Verfahrensbes[X.]hleunigung vor, weil so ein Beteiligungsverfahren na[X.]h § 8 [X.] entbehrli[X.]h wird. Der Gesetzgeber hatte dabei aber die Fälle vor Augen, in denen es dem Antragsteller nur auf die mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang stehenden allgemeinen Informationen ankommt ([X.]. 15/4493 [X.]5). Eine sol[X.]he Fallgestaltung liegt beim Zugang zu materiellen Personalakten, die per definitionem einen unmittelbaren Bezug zu dem Dienstverhältnis einer konkreten Person haben, ni[X.]ht vor. In sol[X.]hen Fällen entzieht das Einverständnis zur S[X.]hwärzung dem [X.] seine - über das [X.] na[X.]h § 8 [X.] abgesi[X.]herte - Dispositionsbefugnis und überantwortet die Wahrnehmung seiner Interessen der "S[X.]hwärzungskunst und -sorgfalt" der Behörde; damit wäre dem vom Gesetz gewollten S[X.]hutz ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen.

b) Ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Zugang zu den in Personalakten anderer Soldaten enthaltenen Informationen zu [X.] kann si[X.]h jedo[X.]h auf § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] stützen und besteht insoweit unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen, weil diese Vors[X.]hrift anders als § 5 Abs. 2 [X.] die Mögli[X.]hkeit einer Abwägung der widerstreitenden Interessen eröffnet.

Na[X.]h § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] dürfen Auskünfte an Stellen außerhalb des Ges[X.]häftsberei[X.]hs des [X.] ohne Einwilligung des (früheren) Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des Gemeinwohls oder der S[X.]hutz bere[X.]htigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern; dabei unters[X.]heidet das Gesetz, wie si[X.]h aus § 29 Abs. 7 Satz 3 und 4 [X.] ergibt, ni[X.]ht zwis[X.]hen lebenden und verstorbenen Soldaten. Die Vors[X.]hrift stellt - wie bereits dargelegt - eine Anspru[X.]hsgrundlage zugunsten eines privaten [X.] dar, die diesem im Falle eines bere[X.]htigten, höherrangigen Interesses ein Re[X.]ht auf Auskunft vermittelt. § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] steht insoweit in Anspru[X.]hsnormenkonkurrenz zum [X.] na[X.]h dem [X.].

Der grundsätzli[X.]h (nur) auf die Gewährung einer Auskunft geri[X.]htete Anspru[X.]h na[X.]h § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] kann si[X.]h zu einem [X.] verdi[X.]hten, wenn dur[X.]h die Art und Weise der Zugangsgewährung si[X.]hergestellt ist, dass das unabhängig vom Vertrauli[X.]hkeitsinteresse eines betroffenen Soldaten gegebenenfalls bestehende öffentli[X.]he Interesse an der Vertrauli[X.]hkeit von Aktenteilen ni[X.]ht gefährdet wird. Eine sol[X.]he Gefährdung ist ausges[X.]hlossen, wenn von einem Zugangsbegehren ni[X.]ht die gesamte Personalakte im formellen Sinne betroffen ist und eine zielgenaue Offenlegung derjenigen Aktenbestandteile, auf die si[X.]h der Auskunftsanspru[X.]h ri[X.]htet, dur[X.]h eine besondere te[X.]hnis[X.]he Gestaltung - insbesondere dur[X.]h die Fertigung von Kopien der betreffenden Seiten - problemlos mögli[X.]h ist (vgl. zur parallelen Vors[X.]hrift des § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 38). Unter dieser Voraussetzung steht einer Verdi[X.]htung des Auskunfts- zu einem [X.] au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verwaltungsgeri[X.]hts, na[X.]h der eine Übermittlung der Personalakte des Soldaten selbst oder von Teilen der Personalakte an Dritte unzulässig ist, ni[X.]ht entgegen ([X.], Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2003 - 1 WB 14.03 - [X.]E 119, 341 <346 f.>).

Die im Rahmen von § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] vorzunehmende Abwägung zwis[X.]hen dem Informations- und dem Geheimhaltungsinteresse fällt - wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - hier zugunsten des [X.] aus. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass das pressespezifis[X.]he Informationsinteresse der Klägerin angesi[X.]hts der Bedeutung einer freien Presse für einen freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Staat als bedeutsamer Belang in die Abwägung einzustellen ist und die Aufarbeitung der Straftaten der Terrorgruppe [X.] eins[X.]hließli[X.]h des dienstli[X.]hen Umfelds von [X.] bei der [X.] weiterhin eine hohe Bedeutung für das Gemeinwesen hat. Daran ändert der Hinweis der Beklagten, die streitgegenständli[X.]hen Unterlagen seien bereits vom (ersten) [X.]-Untersu[X.]hungsauss[X.]huss des Deuts[X.]hen [X.]tages ers[X.]höpfend gesi[X.]htet und - soweit relevant - im Abs[X.]hlussberi[X.]ht ausgewertet worden, ni[X.]hts. Widmet si[X.]h die Presse einem Thema, darf sie na[X.]h publizistis[X.]hen Kriterien grundsätzli[X.]h selbst darüber befinden, was sie des öffentli[X.]hen Interesses für wert hält und was ni[X.]ht. Es ist Sa[X.]he der Presse zu ents[X.]heiden, wel[X.]he Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zwe[X.]ke einer mögli[X.]hen Beri[X.]hterstattung im Re[X.]her[X.]heweg aufzubereiten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 41 m.w.[X.]). Na[X.]h Darstellung der Klägerin sollen die erbetenen Unterlagen unter anderem dazu dienen, die vom Untersu[X.]hungsauss[X.]huss gewonnenen Erkenntnisse auf Vollständigkeit zu überprüfen. Ob sie für diesen Zwe[X.]k relevante Informationen enthalten, unterliegt ni[X.]ht der Beurteilung der Beklagten.

Dem Persönli[X.]hkeitss[X.]hutz des [X.] und der anderen Soldaten hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht kein hohes Gewi[X.]ht beigemessen. Der einer Güterabwägung ni[X.]ht zugängli[X.]he postmortale Persönli[X.]hkeitss[X.]hutz jedes Verstorbenen na[X.]h Art. 1 Abs. 1 GG, der diesen insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 53 m.w.[X.]), wird dur[X.]h das Zugangsbegehren der Klägerin ni[X.]ht berührt. Der weiterrei[X.]hende einfa[X.]hgesetzli[X.]h gewährleistete postmortale Persönli[X.]hkeitss[X.]hutz ist mit Bli[X.]k auf die Stellung von [X.] als Person der Zeitges[X.]hi[X.]hte von geringerem Gewi[X.]ht. Eine relevante Beeinträ[X.]htigung des Grundre[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Soldaten, in deren (formellen) Personalakten die Unterlagen aufbewahrt werden, kann ausges[X.]hlossen werden. Na[X.]h der teilweisen Klagerü[X.]knahme begehrt die Klägerin keinen Zugang zu den vollständigen (formellen), großflä[X.]hig zu s[X.]hwärzenden Personalakten mehr, sondern nur no[X.]h zu einzelnen Unterlagen aus diesen Akten. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser Unterlagen kann den Vertrauli[X.]hkeitsinteressen der anderen Soldaten dur[X.]h S[X.]hwärzung ihrer personenbezogenen Daten zuverlässig und ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden.

Der na[X.]h § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] bestehende Auskunftsanspru[X.]h verdi[X.]htet si[X.]h vorliegend zu einem [X.], weil eine Gefährdung des öffentli[X.]hen Interesses an der Vertrauli[X.]hkeit von [X.]) dur[X.]h die Anfertigung und Teils[X.]hwärzung von Kopien einzelner Seiten ausges[X.]hlossen werden kann.

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h der in Personalakten gegebenenfalls bereits verstorbener Soldaten enthaltenen Informationen zu [X.] ergibt si[X.]h ein [X.] neben § 29 Abs. 3 Satz 9 [X.] au[X.]h aus § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Versagungsgründe bestehen insoweit ni[X.]ht.

aa) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts vermittelt § 5 Abs. 1 und 2 [X.] keinen postmortalen Persönli[X.]hkeitss[X.]hutz und ist daher auf Personalakten bereits Verstorbener ni[X.]ht anwendbar. § 5 Abs. 1 [X.] dient dem S[X.]hutz personenbezogener Daten. Der in § 5 Abs. 2 [X.] verwendete Begriff der "Informationen" ist aufgrund des inhaltli[X.]hen Bezugs zu § 5 Abs. 1 [X.] im glei[X.]hen Sinne zu verstehen. Die Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen ([X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 49 m.w.[X.]). Maßgebli[X.]h ist die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2016/679 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] ([X.] L 119 [X.]), wona[X.]h "personenbezogene Daten" alle Informationen sind, die si[X.]h auf eine identifizierte oder identifizierbare natürli[X.]he Person beziehen. Natürli[X.]he Personen in diesem Sinne sind nur lebende Personen (vgl. [X.], Datens[X.]hutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 26; S[X.]hild, in: [X.], Be[X.]kOK Datens[X.]hutzre[X.]ht, Stand Februar 2019, Art. 4 DS-GVO Rn. 11).

bb) Sofern zu den von der Beklagten als "[X.]" eingestuften Teilen aus Personalakten (14. und 17. Ordner zu [X.]) Unterlagen gehören sollten, die andere bereits verstorbene Soldaten betreffen, ist der Zugang zu diesen Unterlagen au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] ausges[X.]hlossen.

Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift besteht der Anspru[X.]h auf Informationszugang unter anderem dann ni[X.]ht, wenn die Information einer dur[X.]h die allgemeine Verwaltungsvors[X.]hrift zum materiellen und organisatoris[X.]hen S[X.]hutz von Vers[X.]hlusssa[X.]hen (Vers[X.]hlusssa[X.]henanweisung - [X.]) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertrauli[X.]hkeitspfli[X.]ht unterliegt. In der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats ist geklärt, dass der Anspru[X.]h ni[X.]ht allein deshalb na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] ausges[X.]hlossen ist, weil die Information formal als Vers[X.]hlusssa[X.]he eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine sol[X.]he Einstufung no[X.]h vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 [X.] 21.08 - Bu[X.]hholz 400 [X.] Nr. 2 Rn. 16). Dies hat - bezogen auf den maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung - die um Informationszugang ersu[X.]hte Behörde darzulegen und ist geri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar.

Daran gemessen kann si[X.]h die Beklagte hinsi[X.]htli[X.]h der oben genannten Unterlagen ni[X.]ht auf eine fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen. Na[X.]h § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Si[X.]herheitsüberprüfungen des [X.] und den S[X.]hutz von Vers[X.]hlusssa[X.]hen (Si[X.]herheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 ([X.] I S. 867), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 ([X.] I S. 2732), ist eine Information als Vers[X.]hlusssa[X.]he mit dem [X.] "VS-Nur für den Dienstgebrau[X.]h" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme dur[X.]h Unbefugte für die Interessen der [X.]republik Deuts[X.]hland oder eines ihrer Länder na[X.]hteilig sein kann. Dies hat die Beklagte ni[X.]ht ansatzweise dargetan. Na[X.]h ihren eigenen Angaben sind die streitgegenständli[X.]hen Aktenteile im Gegenteil als "offen" einzustufen; nur der Aktenordner, in dem sie aufbewahrt werden, ist dem [X.] des am hö[X.]hsten eingestuften Dokuments in diesem Ordner entspre[X.]hend als "[X.]" eingestuft. Diese rein formale Anknüpfung an den [X.] eines anderen Dokuments rei[X.]ht ni[X.]ht aus.

[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h ergibt si[X.]h ein Versagungsgrund au[X.]h ni[X.]ht aus § 3 Nr. 1 Bu[X.]hst. g [X.]. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift besteht der Anspru[X.]h auf Informationszugang ni[X.]ht, wenn das Bekanntwerden der Information na[X.]hteilige Auswirkungen auf die Dur[X.]hführung eines laufenden Geri[X.]htsverfahrens haben kann. Vorliegend stehen keine Auswirkungen auf ein Geri[X.]htsverfahren, sondern auf die Tätigkeit parlamentaris[X.]her Untersu[X.]hungsauss[X.]hüsse (vgl. Art. 44 GG) in Rede. Ungea[X.]htet dessen, dass die Tätigkeit der [X.]-Untersu[X.]hungsauss[X.]hüsse des Deuts[X.]hen [X.]tages zwis[X.]henzeitli[X.]h abges[X.]hlossen ist und na[X.]hteilige Auswirkungen s[X.]hon insoweit ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sind, üben Untersu[X.]hungsauss[X.]hüsse als Instrumente parlamentaris[X.]her Kontrolle keine re[X.]htspre[X.]hende Gewalt aus (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 126 m.w.[X.]).

d) Angesi[X.]hts der in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat erklärten Teilrü[X.]knahme der Klage kommt es auf die Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgeri[X.]ht sei hinsi[X.]htli[X.]h des Zugangs zu den Personalakten unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das Klagebegehren hinausgegangen, ni[X.]ht mehr an.

2. Dagegen hält die Annahme des Oberverwaltungsgeri[X.]hts, au[X.]h der begehrte Zugang zum Auszug aus dem [X.] und den Unterlagen über mutmaßli[X.]he [X.] sei ni[X.]ht na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG/§ 3 Nr. 4 [X.] in der Fassung vom 26. April 2010 ([X.] 2010 S. 846) ausges[X.]hlossen, weil die Beklagte deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt habe, revisionsgeri[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die Ausführungen der Beklagten insoweit zu Unre[X.]ht am Maßstab der vollen geri[X.]htli[X.]hen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gemessen und - ohne Einleitung eines sogenannten "in-[X.]amera"-Verfahrens na[X.]h § 99 VwGO - als ni[X.]ht hinrei[X.]hend konkret era[X.]htet.

a) Zwar besteht na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats in Streitigkeiten um [X.]re[X.]hte keine generelle Pfli[X.]ht zur Dur[X.]hführung eines "in-[X.]amera"-Verfahrens. Das gilt ni[X.]ht nur für prozedurale [X.]; der konkrete Akteninhalt muss au[X.]h für die Feststellung materieller [X.] ni[X.]ht zwingend re[X.]htserhebli[X.]h sein. Das Geri[X.]ht der Hauptsa[X.]he ist deshalb gehalten, vor Erlass eines Beweisbes[X.]hlusses zunä[X.]hst die ihm na[X.]h dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel auszus[X.]höpfen, um den Sa[X.]hverhalt aufzuklären und festzustellen, ob über das Vorliegen der geltend gema[X.]hten [X.] gegebenenfalls au[X.]h ohne Einsi[X.]ht in die betreffenden Unterlagen ents[X.]hieden werden kann. Zu diesem Zwe[X.]k muss die Behörde, die den grundsätzli[X.]h gegebenen Informationszugang versagen will, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen mögli[X.]h ist, in na[X.]hvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die au[X.]h für den Antragsteller, der die Informationen gerade ni[X.]ht kennt, den S[X.]hluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspru[X.]h genommenen [X.] vorliegen. Eine Einsi[X.]ht in die zurü[X.]kgehaltenen Unterlagen wird dann ents[X.]heidungserhebli[X.]h, wenn die Angaben der Behörde - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Ergebnisses der Erörterung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage - für eine Prüfung der fa[X.]hgesetzli[X.]hen Ausnahmegründe ni[X.]ht ausrei[X.]hen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Mai 2016 - 7 [X.] - juris Rn. 8 f.). Insoweit dürfen die [X.] angesi[X.]hts des bei materiellen [X.]n aus der Natur der Sa[X.]he folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde ni[X.]ht überspannt werden. In Anlehnung an die Re[X.]htspre[X.]hung des Fa[X.]hsenats des [X.]verwaltungsgeri[X.]hts bedarf es daher ledigli[X.]h eines Mindestmaßes an Plausibilität (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Bu[X.]hholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 10 m.w.[X.]). Genügen die Darlegungen diesem Mindestmaß, dürfen [X.] ni[X.]ht verneint werden, ohne die streitgegenständli[X.]hen Unterlagen zuvor anzufordern und ihre materiell zutreffende Einstufung in einem "in-[X.]amera"-Verfahren na[X.]hprüfen zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 [X.] 21.08 - Bu[X.]hholz 400 [X.] Nr. 2 Rn. 28).

b) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts werden die im Na[X.]hgang zu dessen [X.] ergänzten Darlegungen der Beklagten dem erforderli[X.]hen Mindestmaß an Plausibilität gere[X.]ht.

Dana[X.]h betrifft der streitgegenständli[X.]he Auszug aus dem [X.] die Hauptgruppe 06 "Militäris[X.]he Si[X.]herheit" und berührt die Fa[X.]harbeit des [X.] sowie des im [X.] angesiedelten Aufsi[X.]htsreferats. Die im [X.] verwendeten besonderen S[X.]hlüsselbegriffe geben Aufs[X.]hluss über konkrete si[X.]herheitsempfindli[X.]he Aufgaben und Tätigkeiten der [X.] und lassen Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des [X.] zu. Den Unterlagen über mutmaßli[X.]he [X.] sind na[X.]h Darstellung der Beklagten vers[X.]hiedene Dokumente mit Hintergrundinformationen und teilweise unveränderte Meldungen von "Besonderen Vorkommnissen" und "Si[X.]herheitsvorkommnissen" beigefügt; einzelne Hintergrundinformationen beziehen si[X.]h auf die grundsätzli[X.]he oder au[X.]h konkrete Arbeitsweise des [X.] oder der mit Fragen der militäris[X.]hen Si[X.]herheit befassten damaligen Referate. Alle Unterlagen stammen von Dienststellen und Arbeitsberei[X.]hen, die si[X.]h mit militäris[X.]her Si[X.]herheit befasst haben. Dur[X.]h eine gezielte Zusammenführung der Unterlagen kann na[X.]h den Angaben der Beklagten mögli[X.]herweise die Arbeitsweise des [X.] oder der Berei[X.]he, die si[X.]h mit militäris[X.]her Si[X.]herheit befasst haben, zumindest teilweise offen gelegt werden. Na[X.]hteilige Auswirkungen sieht die Beklagte vor allem darin, dass dur[X.]h die Kenntnis der Arbeitsweise dieser Berei[X.]he der [X.] Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf zukünftige si[X.]herheitsrelevante behördeninterne Abläufe gezogen werden können und die Funktionsfähigkeit der mit der militäris[X.]hen Si[X.]herheit befassten Berei[X.]he sowie des [X.] gezielt untergraben werden könne.

Vor diesem Hintergrund kann ohne Einsi[X.]ht in die betreffenden Unterlagen jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass eine Offenlegung der Unterlagen au[X.]h aktuell no[X.]h na[X.]hteilig für die Interessen der [X.]republik Deuts[X.]hland sein kann.

Die Sa[X.]he war daher insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

[X.]) Auf die geltend gema[X.]hten Verfahrensfehler kommt es hierna[X.]h ni[X.]ht mehr an.

3. Die Ents[X.]heidung über die Kosten bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten.

Meta

7 C 20/17

28.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Mai 2017, Az: 15 A 1578/15, Urteil

§ 3 Nr 4 IFG, § 5 Abs 2 IFG, § 29 Abs 1 S 3 SG, § 99 Abs 2 VwGO, § 99 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 7 C 20/17 (REWIS RS 2019, 9765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9765

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