Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.11.2022, Az. B 5 R 146/22 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 9385

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Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügte Verkennung des Rechtsmittel- bzw Streitgegenstands


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 6. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt über den [X.] hinaus die Gewährung von Übergangsgeld sowie weiterer Leistungen im Zusammenhang mit einer absolvierten Leistung zur beruflichen Teilhabe.

2

Die [X.]eklagte bewilligte der 1970 geborenen Klägerin in Umsetzung eines Anerkenntnisses Leistungen zur beruflichen Teilnahme in Form einer "Weiterbildung" zur Heilpraktikerin an der [X.] ([X.]escheid vom [X.]). Die [X.]eklagte bewilligte außerdem "für die Dauer der mit [X.]escheid vom [X.] gewährten Leistungen" bzw "für den [X.]raum [der] Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" Übergangsgeld in Höhe von zunächst 60,96 Euro kalendertäglich sowie Leistungen zur Deckung der Kosten für eine von der Klägerin in [X.] angemietete Wohnung iHv max 500 Euro monatlich ([X.]escheid vom 8.3.2013; [X.]escheid vom [X.]; [X.]escheid vom 18.3.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]). Die Klägerin begann die schulische Ausbildung am [X.] und beendete sie nach Mitteilung der [X.] am [X.]. Zur Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs 1 [X.]uchst i Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne [X.]estallung (Heilpraktikergesetz) (im Folgenden: [X.]) trat die Klägerin am 16.3.2016 (schriftliche Prüfung) und 8.6.2016 (mündliche Prüfung) an. Im [X.] wurde ihr die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne [X.]estallung unter Führung der [X.]erufsbezeichnung "Heilpraktikerin" erteilt.

3

[X.]ereits im April 2015 hatte die Klägerin die Weiterzahlung des Übergangsgelds sowie des Mietzuschusses bis zur Kenntnisüberprüfung beantragt. Die [X.]eklagte lehnte den Antrag ab ([X.]escheid vom 6.5.2015; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2015). Die Klägerin hat dagegen Klage vor dem [X.] [X.]erlin erhoben. Während des Klageverfahrens hat die [X.]eklagte den bereits am 16.6.2015 vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin auf [X.]übergangsgeld abgelehnt ([X.]escheid vom 6.7.2015). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.9.2019). Die dagegen eingelegte [X.]erufung der Klägerin hat das L[X.] mit Urteil vom 6.5.2022 zurückgewiesen. Streitgegenstand der Klage sei, wie bereits das [X.] zutreffend befunden habe, allein der [X.]escheid vom 6.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2015. Die Klägerin könne für die [X.] ab dem 2.4.2015 weder Übergangsgeld noch die Zahlung eines Mietzuschusses verlangen. Die begehrten Leistungen würden als akzessorische Nebenleistungen zu den Teilhabeleistungen gewährt. Letztere seien der Klägerin lediglich bis zum [X.] bewilligt worden, wie eine Auslegung des [X.]ewilligungsbescheids vom [X.] ergebe.

4

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung [X.]eschwerde zum [X.][X.] eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom [X.] begründet hat.

5

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G zu verwerfen. Ihre [X.]egründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abgeleiteten Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung und des [X.].

6

a) Wird eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) geltend gemacht, ist eine durch den Rechtsstreit aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage zu benennen sowie ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der angestrebten Revisionsentscheidung (sog [X.]reitenwirkung) darzutun (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.7.2017 - [X.] 1 KR 47/16 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4 mwN). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ist unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.][X.] bzw des [X.]VerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorzubringen, dass die aufgeworfene Frage noch nicht entschieden worden ist und sich den schon vorliegenden Entscheidungen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte zu ihrer [X.]eantwortung entnehmen lassen (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 RE 16/20 [X.] - juris Rd[X.] 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage:

        

"ob ein Antrag auf Übergangsgeld für eine [X.] mit Ausbildung zum/zur Heilpraktiker/in nach erfolgreichem Abschluss der schulischen Ausbildung im [X.] an die bewilligte Leistungszeit von 24 Monaten bis zum mündlichen Heilpraktikerprüfung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] noch unter die Anspruchsvoraussetzungen der Erstbewilligung nach §§ 20 Abs. 1 [X.]. 1, 21 [X.][X.] VI der Fassung ab [X.]. §§ 33 Abs. 3 [X.]. 4, 37 Abs. 1 [X.]. 1 [X.][X.] IX fallen (dann stets [X.]egrenzung des [X.] auf die bewilligten 24 Monate als - bereits erreichtes - Teilhabeziel und damit Leistungsausschluss für die [X.] nach Ausbildungsende), oder ob der Antrag für die [X.] ab Ende der schulischen Ausbildung bis zur mündlichen Heilpraktikerprüfung unter die Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach §§ 37 Abs. 1, 51 Abs. 1-4 [X.][X.] IX a.F. (§§ 53 Abs. 1, 71 Abs. 1 ff [X.][X.] IX n.F.) (Weiterzahlungsantrag) fällt (dann wäre eine längere Leistungszeit als 24 Monate nach Maßgabe dieser Vorschriften von dem erkennenden Gericht zu prüfen und möglich)."

8

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin damit eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung revisibler ([X.]undes-)Normen aufwirft, an der das [X.]eschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 12 KR 60/14 [X.] - juris Rd[X.]5; [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.4.2020 - [X.] 5 R 266/19 [X.] - juris Rd[X.] 5, jeweils mwN). Die Frage zielt eher darauf ab zu überprüfen, ob die Klägerin im konkreten Einzelfall Leistungen über den [X.] hinaus beanspruchen konnte. Eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall vermag die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache indes nicht zu begründen (stRspr; vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.6.2022 - [X.] 5 R 56/22 [X.] - juris Rd[X.] 6 mwN).

9

Will man dem Gesamtvorbringen eine Frage zur Auslegung des [X.]egriffs "besondere Umstände" iS von § 37 Abs 2 [X.][X.] IX aF entnehmen, legt die Klägerin jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Sie geht in keiner Weise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden beruflichen Teilhabeleistung ein (vgl z[X.] noch zu § 567 Abs 3 Satz 2 RVO [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.][X.]E 72, 77 = [X.] 3-2200 § 567 [X.], juris Rd[X.]5). Sie behauptet auch nicht, dass es an einschlägigen Entscheidungen speziell zu § 37 Abs 1 [X.][X.] IX aF fehle. Ebenso wenig wäre die Klärungsbedürftigkeit dargetan, falls die Klägerin geklärt wissen will, ob nach [X.]eendigung der geförderten Maßnahme Übergangsgeld aus § 37 Abs 1 [X.][X.] IX aF beansprucht werden kann. In diesem Fall wäre darauf einzugehen gewesen, dass Übergangsgeld nach der Rechtsprechung des [X.][X.] akzessorischer Natur ist und den tatsächlichen Erhalt von ([X.] zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzt (vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 13 R 20/14 R - [X.][X.]E 124, 98 = [X.] 4-3250 § 48 [X.], Rd[X.]7). Hieran fehlt es. Die Klägerin kann die gebotene Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch die allgemeine Erwägung ersetzen, entscheidend sei "die Substanz der Argumente", die sie in diesem Zusammenhang offensichtlich vermisst.

b) Auch Verfahrensfehler hat die Klägerin nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), so müssen zur [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. Auch den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

aa) Mit dem Vorbringen, das L[X.] habe die [X.]indung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) nicht beachtet, indem es die geförderte Maßnahme unzutreffend als Weiterbildung und nicht als Ausbildung aufgefasst habe, wendet die Klägerin sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Damit lässt sich eine Revisionszulassung nicht erreichen (stRspr; vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.6.2022 - [X.] 5 R 49/22 [X.] - juris Rd[X.]0 mwN). Gleiches gilt für das Vorbringen, das L[X.] habe sich nicht mit § 37 Abs 1 [X.][X.] IX aF befasst, der bei Vorliegen besonderer Umstände eine Förderung über 24 Monate hinaus ermögliche.

bb) Soweit die Klägerin die vermeintlich fehlende [X.]erücksichtigung ihres Vortrags zu §§ 37, 51 [X.][X.] IX aF zudem als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 [X.]G) rügt, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Das Verfahrensgrundrecht verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt aber nicht davor, dass Vorbringen eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Ansicht eines [X.]eteiligten nicht teilt (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 27.5.2016 - 1 [X.]vR 1890/15 - [X.] 4-1100 Art 103 [X.] 4 Rd[X.]4 mwN; [X.]VerfG [X.]eschluss vom 19.8.2016 - 1 [X.]vR 1283/13 - juris Rd[X.] 9). Das L[X.] hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die begehrten Leistungen schon wegen der [X.]eendigung der geförderten Maßnahme nicht über den [X.] hinaus beansprucht werden konnten. Auf diese Rechtsposition des L[X.] geht die [X.]eschwerde nicht ein.

cc) Ein Verfahrensmangel ist nicht schlüssig aufgezeigt, indem die Klägerin geltend macht, das L[X.] habe ihr [X.]egehren und damit den Streitgegenstand (§ 123 [X.]G) verkannt. Die Darlegung eines [X.], der in der Verkennung des [X.] bzw Streitgegenstands liegt, erfordert die lückenlose Darlegung des Verfahrensgangs unter Auslegung der den [X.] bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen sowie die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung 1. Instanz und dem [X.]erufungsbegehren (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 14 [X.]/18 [X.] - juris Rd[X.] 5 mwN). Diesen Anforderungen wird das [X.]eschwerdevorbringen nicht gerecht.

Soweit die Klägerin vorträgt, das L[X.] habe einen Anspruch für den [X.]raum vom 2.4.2015 bis zum [X.] geprüft, sie habe aber "eigentlich" Leistungen für die [X.] vom [X.] bis zum 8.6.2016 beansprucht, ist eine Verkennung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig aufgezeigt. Es bleibt unklar, inwiefern die durchgehend anwaltlich vertretene Klägerin im Verfahren einen abweichenden Leistungszeitraum geltend gemacht haben könnte, wenn sie in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.], wie sie selbst vorträgt, Leistungen für den [X.]raum vom 2.4.2015 bis zum [X.] beantragt hat.

Ebenso wenig wird eine Verkennung des Streitgegenstands in sachlicher Hinsicht anforderungsgerecht aufgezeigt, indem die Klägerin unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsauffassung vorträgt, das L[X.] hätte den [X.]escheid vom 6.7.2015 gemäß § 96 Abs 1 [X.]G in das Verfahren einbeziehen, zumindest gemäß § 99 [X.] bzw [X.] [X.]G von einem umfassenden Klageantrag ausgehen müssen. Sie setzt sich nicht ausreichend mit dem objektiven Regelungsgehalt einerseits des [X.]escheids vom 6.7.2015 auseinander, mit dem die [X.]eklagte die Gewährung von [X.]übergangsgeld nach § 51 Abs 1 [X.][X.] IX aF abgelehnt hat, und anderseits des [X.]escheids vom 6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2015, mit dem die Gewährung von Übergangsgeld nach § 20 [X.] [X.][X.] VI aF abgelehnt wurde. Das [X.]übergangsgeld nach § 51 Abs 1 [X.][X.] IX aF ist bereits nach dem Wortlaut keine akzessorische Leistung, sondern wird gerade für [X.]räume geleistet, in denen die Leistungsempfänger, ohne dies zu vertreten zu haben, an keiner Maßnahme teilnehmen können. Mit diesem Gesichtspunkt, auf den auch das L[X.] unter [X.]ezugnahme auf die Ausführungen des [X.] abgestellt hat, setzt die Klägerin sich nicht ausreichend auseinander, indem sie vorbringt, es sei ihr jeweils um die Weiterzahlung der Leistungen gegangen.

dd) Auch ein Verstoß gegen die [X.] des § 114 Abs 2 Satz 1 [X.]G wird nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 13.11.2006 - [X.] 13 R 423/06 [X.] - juris Rd[X.] 7 mwN; [X.][X.] [X.]eschluss vom 24.11.2011 - [X.] 4 [X.]/11 [X.] - juris Rd[X.]0). Eine hierfür erforderliche Ermessensreduzierung auf null ist nicht dargetan, indem die Klägerin dem L[X.] lediglich pauschal vorwirft, das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Widerspruchs und etwaiger weiterer Rechtsmittel gegen den [X.]escheid vom 6.7.2015 ausgesetzt zu haben.

ee) Soweit die Klägerin als Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Halbsatz 1 [X.]G) rügt, das L[X.] sei ihren [X.]eweisanträgen im Schriftsatz vom 31.3.2022 nicht gefolgt, zeigt sie schon nicht auf, bis zuletzt an den Anträgen festgehalten zu haben. Das ist, wenn wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, dann der Fall, wenn ein [X.]eweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten wird oder das Gericht den [X.]eweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 13.10.2020 - [X.] 12 KR 8/20 [X.] - juris Rd[X.]3; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160 Rd[X.]8c mwN). Die Klägerin räumt ein, ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 31.3.2022 in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] nicht wiederholt zu haben. Dass sie die Anträge nach ihrem Vorbringen nicht zurückgenommen habe, genügt insoweit nicht. Ebenso wenig ist eine Wiedergabe der Anträge im [X.]erufungsurteil dargetan.

Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Düring

Hahn   

Hannes

Meta

B 5 R 146/22 B

24.11.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 27. September 2019, Az: S 85 R 3242/15, Urteil

§ 62 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 103 Halbs 1 SGG, § 114 Abs 2 S 1 SGG, § 123 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.11.2022, Az. B 5 R 146/22 B (REWIS RS 2022, 9385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9385

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1 BvR 1283/13

1 BvR 1890/15

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