Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.05.2023, Az. B 5 R 140/22 B

5. Senat | REWIS RS 2023, 3136

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Erfordernis der fortbestehenden Aktualität der in Bezug genommenen Rechtsprechung - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung - gerügte Verfassungswidrigkeit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Zwischen den [X.]eteiligten ist streitig die Gewährung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Leistung von Übergangsgeld.

2

Der im Jahr 1964 geborene Kläger war zuletzt als Programm-Manager in der Luft- und Raumfahrttechnik versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer stationären Heilbehandlung in der [X.] vom 1.11.2012 bis zum 6.12.2012 mit Leistung von Übergangsgeld bewilligte ihm die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom [X.] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Seinen Antrag auf Förderung einer Projektarbeit beim [X.] in [X.] für die Dauer von 25 Monaten oder alternativ einer Promotion an der Universität in [X.] lehnte die [X.]eklagte mit der [X.]egründung ab, die begehrte Projektarbeit überschreite die gesetzliche Förderungshöchstdauer und sei aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet. Auch die gewünschte Promotion führe nicht direkt zu einer dauerhaften beruflichen Eingliederung im Rahmen eines [X.]eschäftigungsverhältnisses. Einen Anspruch auf Leistung von [X.] lehnte die [X.]eklagte ebenfalls ab ([X.]escheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger ebenso wie einen im einstweiligen Rechtsschutz gestellten Antrag in einem Erörterungstermin vor dem [X.] am 16.10.2013 zurück. Ein im Dezember 2014 angestrengtes Wiederaufnahmeverfahren blieb im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. In der Folge bewilligte die [X.]eklagte mit Schreiben vom [X.] die Kostenübernahme für eine Eignungsfeststellung sowie eine Arbeitserprobung über die Dauer von vier Wochen und lehnte mit [X.]escheid vom selben Tag die Leistung von Übergangsgeld ab. Die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe blieben wiederum erfolglos. An der für die [X.] ab dem 24.3.2014 vorgesehenen Maßnahme nahm der Kläger nicht teil, auch nicht an den darauf folgenden Kursen.

3

Mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 11.3.2014 und mit weiteren Schreiben vom 5.5.2014 beantragte der Kläger die Überprüfung des [X.]escheides vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.]. Die [X.]eklagte lehnte die Leistung von Übergangsgeld mit [X.]escheid vom 31.10.2014 erneut ab. Mit Schreiben vom 27.11.2014 erhob der Kläger Widerspruch "gegen den [X.]escheid vom 11.11.2014 (Poststempel)". Dieser wurde von der [X.]eklagten als erledigt betrachtet, weil der Kläger auf verschiedene Nachfragen nicht das Datum des von ihm angefochtenen [X.]escheides mitgeteilt habe. Weitere Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg. Der Kläger beschwerte sich zudem bei verschiedenen Stellen und machte Schadensersatzansprüche geltend.

4

Mit Schreiben vom 30.12.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum [X.] erhoben und geltend gemacht, sein Widerspruch im Überprüfungsverfahren gegen den [X.]escheid vom 31.10.2014 sei nicht beschieden worden. Er habe Anspruch auf [X.]. Das [X.] hat mit Gerichtsbescheid vom 2.5.2018 die Klage als unzulässig abgewiesen. Im [X.]erufungsverfahren hat die [X.]eklagte nach einem richterlichen Hinweis den Widerspruch gegen den [X.]escheid vom 31.10.2014 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die [X.]erufung ist ohne Erfolg geblieben. Das L[X.] hat die [X.]erufung zurückgewiesen. Die vom Kläger begehrte Teilhabeleistung sei zur dauerhaften Eingliederung nicht geeignet gewesen. Es habe auch während der ersten Maßnahme noch nicht objektiv festgestanden, dass weitere konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich seien (Urteil vom 6.5.2022).

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger [X.]eschwerde beim [X.][X.] eingelegt. Er macht verschiedene Zulassungsgründe geltend 160 Abs 2 [X.], 2 und 3 [X.]G).

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form begründet ist. Die [X.]eschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

7

1. Soweit der Kläger vorrangig geltend macht, das [X.]erufungsgericht weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, hat er eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nicht hinreichend dargelegt.

8

Eine Divergenz liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des [X.][X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]VerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der [X.]eschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des L[X.] auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9a [X.]/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7; [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.7.2017 - [X.] 1 KR 47/16 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]3).

9

Der Kläger trägt dazu vor, das L[X.] weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gewährung von Übergangsgeld zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe ab, wonach "während der ersten Maßnahme das Erfordernis weiterer konkreter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldanspruch objektiv noch nicht feststehen müsse". Er verweist auf insgesamt vier vom [X.][X.] entschiedene Verfahren, in denen für eine Zwischenzeit Übergangsgeld gezahlt worden sei. Woraus er den zitierten Entscheidungen den von ihm angeführten Rechtssatz entnimmt, stellt er jedoch nicht nachvollziehbar dar. Ein objektiv bestehendes Erfordernis weiterer berufsfördernder Maßnahmen nach Abschluss einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation (oder auch im [X.] an eine erste berufsfördernde Maßnahme) wird in der vom Kläger wiedergegebenen Rechtsprechung teilweise ausdrücklich betont (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - 11 RA 58/80 - [X.] 2200 § 1241e [X.]2 S 32; [X.][X.] Urteil vom [X.] - 4 RA 24/88 - [X.] 2200 § 1241e [X.]8 S 56 f). Ob darüber hinaus Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von [X.] ist, dass die weiteren Leistungen "konkret" feststehen müssen, insbesondere als Teil eines "[X.]" oder zumindest in einem zeitlichen, sachlichen bzw inneren Zusammenhang zur früheren Teilhabeleistung, wurde in dem vom Kläger ebenfalls angeführten Urteil vom 22.8.1984 ausdrücklich offengelassen (vgl [X.][X.] Urteil vom 22.8.1984 - 7 [X.] - [X.][X.]E 57, 113 = [X.] 4100 § 59d [X.] Rd[X.]1). Auch bleibt offen, worin der Kläger im Urteil vom 31.10.2012 ([X.] 13 R 10/12 R - [X.] 4-3250 § 49 [X.]) eine "Klarstellung" sieht, dass es keines Gesamtplans der Reha-Maßnahmen bedürfe. Diese Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Höhe des zu leistenden Übergangsgelds, nicht aber mit dessen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach. Allein die Darstellung der Fälle und die [X.]ewertung des [X.], die Entscheidungen des [X.][X.] spiegelten genau den Sachverhalt wider, wie er hier im Streit stehe, reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.

Es fehlt auch an Ausführungen zur fortbestehenden Aktualität der in [X.]ezug genommenen Rechtsprechung (vgl dazu auch [X.][X.] [X.]eschluss vom 30.1.2014 - [X.] 12 R 13/13 [X.] - juris Rd[X.]3). Die vom Kläger zitierten [X.][X.]-Entscheidungen ergingen überwiegend zur unmittelbaren bzw analogen Anwendung von § 18e Abs 1 [X.], der zum 31.12.1991 außer [X.] getreten ist (Urteile vom [X.] - 11 RA 58/80 - [X.] 2200 § 1241e [X.]2; vom [X.] - 4 RA 24/88 - [X.] 2200 § 1241e [X.]8 und vom 22.8.1984 - 7 [X.] - [X.][X.]E 57, 113 = [X.] 4100 § 59d [X.]). Zu einer möglichen Fortgeltung der früheren Rechtsprechung des [X.][X.] zu dem erst mit Inkrafttreten des [X.] - Neuntes [X.]uch ([X.][X.] IX) durch Gesetz vom 19.6.2001 ([X.]G[X.]l I 1046) eingeführten und durch das [X.]erufungsgericht in der Fassung vom 20.12.2011 angewandten § 51 [X.][X.] IX aF verhält sich die [X.]eschwerdebegründung auch in Ansätzen nicht. Soweit der dem Urteil vom 31.10.2012 ([X.] 13 R 10/12 R - [X.] 4-3250 § 49 [X.]) zugrunde liegende Sachverhalt den Geltungszeitraum von § 51 Abs 1 [X.][X.] IX aF betraf, kam die Regelung im konkreten Fall nicht zur Anwendung, da nur die Höhe des [X.] im Streit stand. Schließlich äußert sich die [X.]eschwerdebegründung auch nicht dazu, dass die Regelung in § 51 [X.][X.] IX aF zwischenzeitlich außer [X.] getreten und zum 1.1.2018 mit Inkrafttreten des [X.]undesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 ([X.]G[X.]l I 3234) durch eine Regelung in § 71 Abs 1 [X.][X.] IX ersetzt worden ist.

Soweit der Kläger rügt, das L[X.] habe die von ihm benannte Rechtsprechung nicht berücksichtigt, handelt es sich um eine bloße Subsumtionsrüge. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht aber eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.3.2022 - [X.] 5 R 320/21 [X.] - juris Rd[X.] 9 mwN).

2. Auch Verfahrensfehler hat der Kläger in seiner [X.]eschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G), so müssen zur [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist.

Mit seiner zunächst erhobenen Rüge, das L[X.] habe den Gerichtsbescheid des [X.] [X.]remen in Verkennung der Sach- und Rechtslage für rechtmäßig gehalten und deshalb "objektiv falsch" entschieden, bezeichnet der Kläger schon keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G. Er macht damit vielmehr eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des [X.]erufungsgerichts bei der [X.]eurteilung der Anwendung des Verfahrensrechts durch das [X.] geltend. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 20.10.2021 - [X.] 5 R 230/21 [X.] - juris Rd[X.] 6 mwN). Auch mit dem Vortrag, das L[X.] habe zu Unrecht angenommen, der Kläger habe bei Umstellung seiner Untätigkeitsklage die Monatsfrist des § 87 Abs 1 [X.]G versäumt, rügt er eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das L[X.]. Woraus der Kläger im Übrigen die Aussage entnimmt, dass das L[X.] "offensichtlich von einer Unzulässigkeit der [X.]erufung ausgeht" und auch insoweit die Rechtslage verkannt habe, ist nicht erkennbar. Das L[X.] hat die [X.]erufung gegen den Gerichtsbescheid vom 2.5.2018 ausdrücklich "zurückgewiesen" und in seinen Entscheidungsgründen "die zulässige [X.]erufung des [X.]" als unbegründet erachtet.

Der Kläger macht schließlich geltend, das sozialgerichtliche Verfahren weise "deutliche Missstände hinsichtlich der Erforschung des Sachverhalts" auf. Indem er dazu vorträgt, das L[X.] habe ignoriert, dass er mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom [X.] die Ladung des Zeugen K beantragt habe, ergibt sich aus der [X.]eschwerdebegründung weder, mit welchem konkreten Inhalt er einen solchen [X.]eweisantrag prozessordnungsgemäß gestellt, noch dass er einen solchen bis zuletzt, dh auch in der mündlichen Verhandlung am 6.5.2022, aufrechterhalten hat (zu den Anforderungen an die formgerechte Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Einzelnen vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 26.10.2022 - [X.] 5 R 135/22 [X.] - juris Rd[X.] 7). Dies gilt auch hinsichtlich seines weiteren Vortrags, die von der [X.]eklagten vorgebrachte fehlende Leistungsfähigkeit des [X.] für die konkret begehrte Maßnahme sei nicht medizinisch begutachtet worden. Dass er einen entsprechenden förmlichen [X.]eweisantrag gestellt hat, geht aus der [X.]eschwerdebegründung nicht hervor.

Soweit der Kläger die von ihm als unzureichend beanstandete gerichtliche Sachaufklärung zugleich als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kommt dem keine eigenständige [X.]edeutung zu. Die gesetzliche Regelung in § 160 Abs 2 [X.] 3 Teilsatz 2 [X.]G zur [X.]eschränkung einer Rüge der Verletzung des § 103 [X.]G kann nicht dadurch umgangen werden, dass aufgrund desselben Sachverhalts auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird (stRspr; vgl zuletzt [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 194/22 [X.] - juris Rd[X.] 7 mwN).

Mit seinem weiteren Vorbringen, die erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen seien "höchst unbefriedigend hinsichtlich der Überprüfung der konkreten Kriterien für die [X.]ewilligung einer Teilhabeleistung" und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen seien "ohne ausreichend objektivierte [X.]egründung getroffen" worden, wendet sich der Kläger erneut gegen eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der [X.]erufungsentscheidung. Dies gilt schließlich auch hinsichtlich seines Vortrags zum [X.]estehen eines Anspruchs auf Leistung von Übergangsgeld aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sowie aufgrund einer angeblichen Aktennotiz der [X.]eklagten, wonach diese über seinen Antrag positiv habe entscheiden wollen. Darauf kann - wie bereits ausgeführt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

3. Sofern der Kläger ergänzend noch als Zulassungsgrund eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G geltend macht, hat er auch diesen nicht hinreichend begründet.

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G grundsätzliche [X.]edeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 [X.]G) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen [X.]ezeichnung dieses [X.] (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) muss der [X.]eschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog [X.]reitenwirkung) darlegen (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.7.2017 - [X.] 1 KR 47/16 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2020, § 160a Rd[X.] 32 ff). Daran fehlt es hier.

Der Kläger formuliert als Rechtsfragen:

        

"Um Nachteile für rehabilitationsbedürftige Versicherte zu vermeiden, konkretisiert § 25 [X.][X.] IX die Pflicht der Rehabilitationsträger zur engen Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Rehabilitationsträger sind dafür verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden.

        

Es steht in Frage, wie eine langjährige Untätigkeit der [X.]ehörde gegen ihrer Mitwirkungspflicht aus § 25 [X.][X.] IX in [X.]ezug auf schon dem Grunde nach bewilligten Leistungen zu bewerten ist, sodass konkrete, vielversprechende, vom Versicherten selbst besorgte Leistungsmaßnahmen verfallen und dieser in eine finanziell existenzbedrohende Lage versetzt."

Damit formuliert er bereits keine abstrakten Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Revisionsgericht überhaupt zugänglich wären. Auch enthält die [X.]eschwerdebegründung keine weiteren Ausführungen zur [X.]egründung einer grundsätzlichen [X.]edeutung (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]4 ff). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geltend macht, wird als Zulassungsgrund eine mögliche Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend begründet. Die bloße [X.]ehauptung der Verfassungswidrigkeit und die Nennung der als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes genügt dafür nicht (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 8.4.2020 - [X.] 12 R 45/19 [X.] - juris Rd[X.] 7 mwN).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

[X.]                [X.]

Meta

B 5 R 140/22 B

02.05.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bremen, 2. Mai 2018, Az: S 11 R 431/16, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.05.2023, Az. B 5 R 140/22 B (REWIS RS 2023, 3136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3136

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