Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. X ZR 82/23

10. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2052

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Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen [X.] (2 Ni 3/21 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Gründe

1

Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Klägerin zu 1 erhobenen Einwände im Hinblick auf [X.], die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.

2

1. Die Einsicht in die Akten des [X.] ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1971 - [X.], [X.], 441, 442 - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von [X.]n aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im [X.] eingereicht haben.

3

Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des [X.] ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun.

4

Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. [X.], [X.], 441, 442 - Akteneinsicht IX). Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen ([X.], Beschluss vom 27. September 2022 - [X.], [X.], 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI).

5

2. Nach diesen Grundsätzen hat die [X.] ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nicht hinreichend dargetan.

6

Es fehlt bereits an den erforderlichen konkreten Angaben dazu, hinsichtlich welcher Unterlagen entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Der Hinweis, es seien nicht näher bezeichnete Kopien aus dem Verletzungsverfahren zur Akte gereicht worden, reicht insoweit nicht aus.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Kober-Dehm     

      

Marx     

      

Meta

X ZR 82/23

05.03.2024

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 17. Februar 2023, Az: 2 Ni 3/21 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. X ZR 82/23 (REWIS RS 2024, 2052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2052

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(Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Akteneinsicht" – zur Akteneinsicht betreffend den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG)


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