Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 4/14 R

4. Senat | REWIS RS 2014, 1260

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Umgangskosten - Fahrkosten - Höhe und Einsparmöglichkeiten - Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel - verfassungskonforme Auslegung - Klageart


Leitsatz

Die grundsicherungsrechtlich angemessene Höhe einer Mehrbedarfshärteleistung für die Aufwendungen durch die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bestimmt sich nach der kostengünstigsten und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßigen sowie zumutbaren Art der Bedarfsdeckung im Einzelfall.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des [X.] wird klarstellend wie folgt gefasst: Das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2011 werden geändert und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 31. Mai 2010 in der Fassung des [X.] vom 25. Januar 2011 für den Zeitraum vom 4. Juni bis 8. Oktober 2010 340 Euro als Mehrbedarfsleistung für Fahrtkosten zu gewähren.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] - ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung - im Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2010 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs durch Fahrtkosten, die im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner 1999 geborenen Tochter entstanden sind.

2

Der Beklagte bewilligte dem alleinstehenden in [X.] wohnenden Kläger auf dessen Fortzahlungsantrag für den zuvor benannten Zeitraum eine Regelleistung in Höhe von monatlich 359 [X.] (Bescheid vom 31.5.2010, geändert durch Bescheid vom [X.] wegen der Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung ab dem 15.10.2010). Über berücksichtigungsfähiges Einkommen verfügte er nicht. Er bewohnte ein in seinem Miteigentum stehendes Zweifamilienhaus und erhielt als Unterkunftsleistungen einen Betrag von 341,78 [X.] monatlich. Die Tochter des [X.] lebte zunächst in [X.] bei ihrer Mutter. Die Eltern hatten ein gemeinsames Sorgerecht. Alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag übte der Kläger sein Umgangsrecht aus. In den Sommerferien verbrachte die Tochter drei Wochen bei ihm. Er holte das zehn- bzw elfjährige Kind an den Besuchswochenenden und zu Ferienbeginn mit dem eigenen Pkw in [X.] ab und brachte sie sonntags bzw am Ferienende wieder dorthin zurück. Die Mutter lehnte es ab, dass die Tochter die Bahnfahrt von [X.] nach [X.] und zurück allein unternehme. Am [X.] teilte der Kläger dem [X.] ua mit, an welchen Tagen sich die Tochter seit dem [X.] bei ihm aufgehalten hatte und dass sie seit dem [X.] bei ihm lebe. Ferner machte er die Erstattung der ihm durch die Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts entstandenen Aufwendungen geltend. Durch Bescheid vom 10.3.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Fahrtkostenerstattung in Höhe von 135,60 [X.]. Dabei ging er von insgesamt zurückgelegten 3151 km aus, dividierte diese Summe durch zwei und multiplizierte sie mit 0,20. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag von 315,20 [X.] brachte er 10 % von der Regelleistung, die er dem Kläger für fünf Monate (Juni bis Oktober 2010) gewährt hatte (5 x 359 = 1795 [X.] - hiervon 10 % = 179,50 [X.]), in Abzug. Insoweit bestünden Einsparmöglichkeiten durch Umschichtung innerhalb der Regelleistung. Den Widerspruch wies er - nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch den Kläger beim [X.] - mit derselben Begründung zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.8.2011).

3

Der Kläger hat nunmehr einen Anfechtungs- und Leistungsantrag gestellt und eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,30 [X.] für insgesamt zurückgelegte 3151 km begehrt. Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger weitere 179,50 [X.] mit der Begründung zugesprochen, dass die von dem [X.] in dieser Höhe vorgenommene Berücksichtigung einer Einsparung rechtswidrig sei (Gesamtleistung: 179,50 [X.] + 135,60 [X.] = 315,10 [X.]). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.1.2012).

4

Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, 17 mal eine Wegstrecke von 272 km zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Pkw zwischen [X.] und [X.] zurückgelegt zu haben. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht zumutbar gewesen, denn die Gesamtfahrtzeit betrage dann 5 Stunden, während er mit dem Pkw lediglich drei Stunden benötigt habe. Das L[X.] hat der Berufung insoweit stattgegeben, als es dem Kläger Leistungen von 80 [X.] für den Monat Juni 2010, 100 [X.] für den Monat Juli 2010, 40 [X.] für den Monat August 2010 sowie jeweils 60 [X.] für die Monate September 2010 und Oktober 2010 (insgesamt 340 [X.]) abzüglich bereits erbrachter und vom [X.] ausgeurteilter Leistungen zugesprochen hat. Im Übrigen hat es die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger zwar einen Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs 6 [X.] habe. Insoweit sei jedoch nur der unabweisbare Bedarf zu decken und seien Einsparmöglichkeiten zu nutzen. [X.] sei der Bedarf lediglich in Höhe der Aufwendungen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem günstigsten Preis, hier mit dem "[X.]" 2. Klasse zu einem Preis pro Fahrkarte von 20 [X.]. Das L[X.] hat festgestellt, dass im streitigen Zeitraum die Fahrt zwischen [X.] und [X.] mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2 bis 2 1/2 Stunden gedauert habe, mit einem Zwischenaufenthalt in U. von 45 bis zu 60 Minuten. Für die sonntägliche Fahrt von [X.] nach [X.] hätten zwei Anschlüsse (Abfahrt 13:25 Uhr bzw 17:25 Uhr) mit kurzem Zwischenaufenthalt und jeweils einer Gesamtfahrdauer von 1 Stunde und 47 Minuten bestanden. Die Mutter habe 17 "Fahrtage" zwischen dem 4.6. und dem [X.] bestätigt. Die Nutzung der Bahn sei dem Kläger auch trotz der im Vergleich längeren Fahrtzeit als mit einem Pkw zumutbar. Eine Einschränkung des Umgangsrechts folge hieraus nicht, denn bei den gemeinsamen Fahrten mit der Tochter habe er dieses bereits ausüben können. Weitere Einsparmöglichkeiten seien nicht ersichtlich, insbesondere keine solchen aus dem in der Regelleistung vorgesehenen Ansatz für Mobilitätsbedarf.

5

Mit der vom B[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 21 Abs 6 [X.] sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn er auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werde. Die Entscheidung des L[X.] stelle zugleich eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung dar. Er begehrt einen Betrag von 1072,10 [X.], der sich aus 0,30 [X.] x 4624 gefahrenen Kilometern errechnet (1387,20 [X.]), abzüglich der bereits vom [X.] erbrachten 315,10 [X.].

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen L[X.] vom 10.7.2013 und des [X.] vom 17.1.2012 sowie den Bescheid des [X.] vom 10.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011 zu ändern und den [X.] zu verpflichten, ihm unter Änderung des Bescheides vom 31.5.2010 in der Fassung des Bescheides vom [X.] für den Zeitraum vom 4.6. bis [X.] weitere 1072,10 [X.] zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des L[X.] für zutreffend. Ergänzend führt er aus, dass keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten durch Leistungen der Grundsicherung zu erfolgen brauche. Es sei dem Kläger zuzumuten, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, auch wenn diese länger dauerten als solche mit einem Pkw. Es gehe insoweit nicht um zeitsparendes und möglichst komfortables Reisen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts sei damit nicht verbunden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Entscheidungen von [X.] und [X.] insoweit zutreffend geändert, als es die Höhe des Mehrbedarfs des [X.]lägers, der ihm durch die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter zwischen dem 4.6. und dem 8.10.2010 entstanden ist, mit 340 Euro beziffert hat. Der [X.]läger hat jedoch keinen Anspruch auf die von ihm begehrten, über den zugesprochenen Betrag von 340 Euro hinausgehenden Leistungen (weitere 1047,20 Euro).

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den [X.]raum vom 1.6. bis 30.11.2010 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs des [X.]lägers wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter im [X.]raum vom 4.6. bis 8.10.2010. Der Beklagte hatte ihm eine Regelleistung und ab Mitte Oktober 2010 einen Mehrbedarf für Alleinerziehung durch bestandskräftigen Bescheid vom 31.5.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom [X.] für den [X.]raum vom 1.6. bis 30.11.2010 bewilligt und den die Regelleistung erhöhenden [X.] durch den hier streitbefangenen Bescheid vom 10.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011 mit 135,60 Euro beziffert. Der erkennende Senat folgt dem [X.] insoweit, als nach der ausdrücklichen Erklärung des [X.]lägers Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen (zur [X.] und Abtrennbarkeit der [X.]osten der Unterkunft als Streitgegenstand vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - zur [X.] vorgesehen; s auch Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]2, zur [X.] vorgesehen). Die weiteren Regelungen in diesen Bescheiden betreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können jedoch nicht rechtlich zulässig in unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 29/09 R - B[X.]E 105, 279 = [X.]-1100 Art 1 [X.], Rd[X.]1). Dies gilt auch für eine Leistung für Mehrbedarf, die nach der Rechtsprechung des 14. Senats des B[X.], der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist (vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - B[X.]E 104, 48 = [X.]-1500 § 71 [X.], Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 29/09 R - B[X.]E 105, 279 = [X.]-1100 Art 1 [X.], Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.] 9 ff; s auch Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]2). Daher stellt der Anspruch auf eine Leistung nach § 21 Abs 6 [X.]B II keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 50/07 R - B[X.]E 102, 290 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.]2).

2. Zutreffende [X.]lageart ist hier die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Der [X.]läger begehrt mit der Anfechtungsklage die Teilaufhebung des die Fahrtkosten bewilligenden Bescheides vom 10.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011. Die Verpflichtungsklage ist auf die Änderung des im [X.]punkt der Mitteilung des [X.]lägers vom 9.10.2010 bereits bestandskräftigen [X.] vom 31.5.2010 in der Fassung des Bescheides vom [X.] gerichtet. Diese Bescheide sind auf der Grundlage des § 44 [X.]B X zu überprüfen (vgl dazu B[X.] Urteil vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.]0; s auch Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - juris Rd[X.]3). Der die laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligende Bescheid vom 31.5.2010 ist nach dem klägerischen Begehren insoweit rechtswidrig iS des § 44 [X.]B X, als die Leistung von Beginn des Bewilligungsabschnitts an um den [X.] für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts hätte höher sein müssen. Mit der Leistungsklage beantragt der [X.]läger die Erbringung einer Leistung für höheren Regelbedarf über den von dem Beklagten bewilligten Betrag hinaus.

3. Vorliegend sind durch den Bescheid vom [X.] von § 44 Abs 1 [X.]B X Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Nach § 44 Abs 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. So liegt der Fall hier.

Der [X.]läger erfüllte nach den Feststellungen des [X.] in dem streitigen [X.]raum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 [X.]B II. Er hatte wegen seiner Hilfebedürftigkeit im [X.]raum vom 1.6. bis 30.11.2010 Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von damals 359 Euro gemäß § 20 Abs 2 S 1 [X.]B II (idF des Gesetzes über die Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) sowie ab dem 15.10.2010 auf Leistungen für einen Mehrbedarf durch Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 [X.]B II (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954), wie durch Änderungsbescheid vom [X.] bewilligt. Daneben stand ihm - ohne dass es eines gesonderten Antrags insoweit bedurft hätte (vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 28 [X.] Rd[X.]4 mwN) - ein Anspruch auf Leistungen für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter nach § 21 Abs 6 [X.]B II zu.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 [X.]B II liegen hier dem Grunde nach vor. Zum [X.]punkt des ersten geltend gemachten Bedarfs für eine Fahrt am [X.] kann der [X.]läger sein Begehren bereits auf diese Vorschrift stützen. Sie ist mit dem Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom [X.] durch dessen Art 3a [X.] Buchst b mit Wirkung vom [X.] in § 21 [X.]B II eingefügt worden ([X.] 671). Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2).

a) Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich um einen besonderen Bedarf. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des 14. Senats des B[X.] vom [X.] ([X.] [X.]/13 R - Rd[X.]0 - zur [X.] vorgesehen) in Fortführung der Ausgangsentscheidung des 7b. [X.] (B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]2) an.

Ein besonderer Bedarf im Einzelfall ist dann gegeben, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als die, die bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein (vgl auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 21 Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 21, Rd[X.]5, Stand V/2011). Dies ist bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist, der Fall. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvL 1/09 ua, [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2) und bei der Einfügung des § 21 Abs 6 [X.]B II im Mai 2010 ua speziell die [X.]osten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel im Blick hatte (BT-Drucks 17/1465, [X.]), betrifft der Bedarf hier nicht nur die üblichen Fahrten im Alltag, sondern eine spezielle Situation bei der Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem [X.]ind. Diese Situation ist mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander liegen (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]2; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 21 Rd[X.] 97, 102; s auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 21, Rd[X.] 83, Stand V/2011). So liegt der Fall auch hier, denn der [X.]läger hatte seinen Wohnort rund 140 km entfernt von dem der Mutter, bei der das [X.]ind lebte.

b) Der Bedarf war im vorliegenden Bewilligungsabschnitt auch ein laufender, nicht nur einmaliger. Dabei kann offen bleiben, ob ein Bedarf iS des § 21 Abs 6 [X.]B II nur dann ein laufender ist, wenn er prognostisch dauerhaft, regelmäßig und längerfristig entstehen wird (zu diesen Anforderungen s B[X.] im Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - zur [X.] vorgesehen; vgl hierzu kritisch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 21 Rd[X.] 80; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 21, Rd[X.]4, Stand V/2011; S. [X.]nickrehm/[X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 21 Rd[X.] 67 f). Der Senat neigt dazu, die Reduzierung des Begriffs "laufender Bedarf" auf diesen Inhalt als nicht durch den Wortlaut des § 21 Abs 6 S 1 [X.]B II geboten zu bewerten. Es ist vielmehr im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des laufenden Bedarfs in Abgrenzung zum einmaligen Bedarf eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen. Dabei können Umschreibungen wie dauerhaft, regelmäßig oder längerfristig sowie eine prognostische Betrachtung nur Anhaltspunkte dafür sein, ob es sich um einen "laufenden Bedarf" handelt. Im vorliegenden Fall war jedoch nur über Leistungen bis zum Zuzug des [X.]indes zum [X.]läger zu befinden, sodass ungeprüft bleiben konnte, ob der Bedarf auch in Zukunft entstehen oder ggf entfallen wird, etwa weil im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsstand des [X.]indes es nicht mehr erforderlich sein wird, das [X.]ind abzuholen (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.]; S. [X.]nickrehm/[X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 21 Rd[X.]3). Im streitigen Bewilligungsabschnitt ist der besondere Bedarf durch die regelmäßige Ausübung des Umgangsrechts - hier alle zwei Wochen an einem Wochenende von Freitag bis Sonntag im [X.]raum von Juni bis Oktober - laufend entstanden. Die Mutter des [X.]indes hatte in dieser [X.] ihre Zustimmung dazu verweigert, das zehn- bzw elfjährige [X.]ind die Zugfahrt alleine unternehmen zu lassen (vgl zur Maßgeblichkeit von Entscheidungen der Familiengerichte bzw von Vereinbarungen zum Umfang des Umgangsrechts [X.], [X.] 2014, 22, 27 f).

c) Ebenso ist der Bedarf unabweisbar. Nach § 21 Abs 6 S 2 [X.]B II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wenn der [X.]läger das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht mit seinem [X.]ind ausüben möchte, ist das Entstehen des Bedarfs durch Fahrtkosten dem Grunde nach unabweisbar. Der Bedarf ist auch erheblich (aa) und kann nicht durch Zuwendungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des [X.]lägers gedeckt werden ([X.]). Allerdings ist der anzuerkennende Bedarf der Höhe nach niedriger als vom [X.]läger geltend gemacht. Insoweit sind Einsparmöglichkeiten zu berücksichtigen (cc).

aa) Die Erheblichkeit des hier geltend gemachten Bedarfs steht außer Zweifel. Der erkennende Senat folgt dem 14. Senat des B[X.], wenn er als erheblich einen atypischen Bedarf erkennt, der von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]8 - zur [X.] vorgesehen, unter Verweis auf B[X.] Urteil vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 21/06 R - B[X.]E 99, 252 = [X.]-3500 § 28 [X.], Rd[X.]8). Zutreffend weist er darauf hin, dass Anknüpfungspunkt insoweit letztlich die Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2) und damit die Frage ist, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen dazu erforderlich sind (vgl BT-Drucks 17/1465, [X.]. Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf sowohl im Hinblick auf die Regelleistung von damals 359 Euro insgesamt, aber auch den in der damaligen Regelleistung enthaltenen Betrag für Fahrtkosten von rund 20 Euro zu bejahen.

[X.]) Eine Bedarfsdeckung durch Zuwendungen Dritter ist nach den bindenden Feststellungen des [X.] nicht erfolgt. Auch sind nach dessen Feststellungen keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Realisierung unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegen die Mutter des [X.]indes vorhanden (vgl zur "ersten objektiv rechtlich möglichen Umsetzung einer Änderung": B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 107, 97 = [X.]-4200 § 11 [X.]4, Rd[X.]9 ff; vom 10.5.2011 - [X.] [X.]G 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], juris Rd[X.]3; [X.] [X.] 2014, 22, 27 f). Der Senat folgt auch insoweit dem 14. Senat, wenn dieser darauf verweist, dass die im Grundsatz gegebene Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung", also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drucks 17/1465, [X.] und 8), bei Bedarfen durch Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts ausscheidet. Dieser Gedanke kommt nur bei Bedarfen, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind, zum Tragen. Dies ist aber gerade hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs nicht der Fall (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - juris Rd[X.]5 - zur [X.] vorgesehen). Ebenso wenig ist der [X.]läger auf den Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs 2 [X.] 4 [X.]B II) als Einsparmöglichkeit zu verweisen. Dieser dient nur dazu, einmalige Bedarfe abzufangen. Müsste dieser Ansparbetrag für laufende Aufwendungen abgezweigt werden, stünde er gerade als Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen nicht mehr zur Verfügung. Auch das Bestreiten des Bedarfs durch ein Darlehen (§ 24 Abs 1 [X.]B II) ist ausgeschlossen, denn insofern ist aufgrund der Entscheidung des [X.] (Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - [X.]E 125, 175, 255 = [X.]-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]08; s auch [X.] Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - Rd[X.]21) davon auszugehen, dass nur einmalig auftretende "Bedarfsspitzen" über die Darlehensregelung erfasst werden können, sodass dies kein denkbarer Weg ist, um die laufend auftretenden [X.]osten für die Ausübung des Umgangsrechts abzufangen.

cc) Allerdings versteht der erkennende Senat das Merkmal der "Einsparmöglichkeit" des § 21 Abs 6 [X.]B II so, dass auch bei einem dem Grunde nach unabweisbaren Bedarf die Höhe der hierfür gewährten Leistungen unter Berücksichtigung realistischer Einsparmöglichkeiten zu bemessen ist. Bei der Bestimmung der grundsicherungsrechtlich gebotenen Einsparmöglichkeit hinsichtlich der Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts ist Ausgangspunkt die verfassungsrechtliche Absicherung dieses Rechts durch Art 6 Abs 2 GG. Eine Einschränkung der [X.]osten des Umgangsrechts allein aus fiskalischen Gründen scheidet daher aus. Erforderlich ist vielmehr eine Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 21, Rd[X.] 86, Stand V/2011). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist - auch sozialhilferechtlich - eine Leistung für die Wahrnehmung des Umgangsrechts geboten, die dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung trägt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des [X.]indes entspricht ([X.] Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - juris Rd[X.]5). Mit dem [X.] ist daher eine individualisierende Betrachtung, die alle das Eltern-[X.]ind-Verhältnis bestimmenden Umstände würdigt, verfassungsrechtlich geboten. Es sind demnach das Alter, die Entwicklung und die Zahl der [X.]inder, die Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, die Einstellung des anderen Elternteils zum Umgangsrecht, insbesondere das Vorliegen und der Inhalt einverständlicher Regelungen, die Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elternteile und die Art der Verkehrsverbindungen in den Blick zu nehmen ([X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]2; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 21, Rd[X.] 86, Stand V/2011).

Daneben ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 21 Abs 6 [X.]B II der Rechtsprechung des [X.] Rechnung tragen, wonach die menschenwürdige Existenz gefährdet ist, wenn in bestimmten Situationen der Leistungsberechtigte allein auf die Regelleistung verwiesen wird und damit nicht in der Lage sein könnte, einen weiteren anerkannten, zwingenden Bedarf zu decken (vgl auch BT-Drucks 17/1465, [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]07 f).

Im Rahmen dieser Vorgaben sind andererseits bei der Beurteilung der "Einsparmöglichkeiten" sowohl die dem System des [X.]B II immanente Subsidiarität der Leistungserbringung nach § 5 Abs 1 S 1 [X.]B II (B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] A[X.]/13 R - zur [X.] in B[X.]E vorgesehen, [X.]-4200 § 21 [X.]6, Rd[X.]1), als auch die aus § 3 Abs 3 1. Halbs [X.]B II folgende Beschränkung auf eine Leistungserbringung nur für den Fall, dass die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann, zu berücksichtigen. So hat der erkennende Senat bereits befunden, dass die getätigten Ausgaben iS eines durch Grundsicherungsleistungen zu deckenden Bedarfs aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten nicht offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen dürfen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]9/12 R - [X.]-4200 § 24 [X.], Rd[X.]2). Der darüber hinausgehende Bedarf ist nicht mehr der Höhe nach unabweisbar. Hieraus folgt: Die Aufwendungen für die [X.]osten des Umgangsrechts müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des [X.] sein; der Leistungsberechtigte muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen bzw hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe. Unter Berücksichtigung dessen hat der [X.]läger hier keinen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf, der über einen solchen hinaus geht, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würde und den das [X.] zutreffend nur insoweit als unabweisbar zugrunde gelegt hat.

Der [X.]läger macht einen Bedarf geltend, der bedingt durch die Nutzung eines Pkw - folgt man seinen Berechnungen - über 1000 Euro höher ist, als der, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wäre. Folgt man den Ausführungen des 14. Senats des B[X.] in seiner aktuellen Entscheidung zum Bedarf für die Ausübung des Umgangsrecht (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]8 - zur [X.] vorgesehen) und legt der Berechnung eine [X.]ilometerpauschale von 0,20 Euro iS von § 5 Abs 1 BR[X.]G zugrunde, so wäre der Bedarf des [X.]lägers durch die Fahrt mit dem Pkw immer noch 584,80 Euro höher als der aufgrund der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (4624 km x 0,20 = 924,80 - 340 = 584,80 Euro). Zwar weist der 14. Senat insoweit darauf hin, dass es sich nicht um hypothetische Einsparungsmöglichkeiten handeln dürfe (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]4 - zur [X.] vorgesehen). Jedoch hat das [X.] nach eingehenden Ermittlungen festgestellt, dass es dem [X.]läger möglich gewesen wäre, unter Nutzung des Bayern-Tickets die Fahrtkosten pro [X.] auf 20 Euro zu senken. Für den gesamten hier streitigen [X.]raum ergäbe sich dann ein Gesamtbedarf von 340 Euro.

Der Verweis auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist hier auch weder unverhältnismäßig, noch wird der [X.]läger dadurch unzumutbar in seinem verfassungsrechtlich abgesicherten Umgangsrecht beeinträchtigt. Der [X.]läger hatte alle 14 Tage ein Umgangsrecht mit seiner im hier streitigen [X.]raum zehn bzw elf Jahre alten Tochter, das sich über 2 1/2 Tage erstreckte. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) betrug die maximale Fahrtzeit für eine Fahrtstrecke mit der Bahn jeweils rund 2 bis 2 1/2 Stunden, während mit dem Pkw ca 1 1/2 Stunden von Nöten waren.

Der [X.]läger gelangt mit der Bahn ebenso wie mit dem Auto an sein Ziel. Beide Reisemöglichkeiten sind daher grundsätzlich "gleich gut" im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet, das Umgangsrecht auszuüben. Die Aufwendungen für die Bahnfahrt sind jedoch um den [X.] oder, legt man das BR[X.]G zugrunde, um den 1,5-fachen monatlichen Regelbedarf niedriger als die für die Fahrt mit dem Pkw. Im Hinblick auf die Orientierung der Leistungshöhe an der Deckung nur einfacher und grundlegender Bedürfnisse kann daher eine [X.]ostensenkung bei gleichen Ausgangsbedingungen vom Leistungsberechtigten gefordert werden. Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene Verlängerung der Fahrtzeit um eine Stunde pro Fahrtstrecke ist im Hinblick auf die Preisdifferenz zwischen den vom [X.]läger geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Pkw und dem Preis für ein Bahnticket nicht unangemessen.

Anders als in dem vom 14. Senat zu entscheidenden Fall wäre das Umgangsrecht des [X.]lägers auch nicht unzumutbar durch die Verlängerung der Fahrtzeit beeinträchtigt worden. Im Fall des 14. Senats wäre durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar auch eine zusätzliche Fahrtzeit entstanden. Die Verlängerung der Fahrtzeit hätte jedoch das ohnehin nur fünf Stunden dauernde Umgangsrecht des dortigen [X.]lägers mit dem damals vierjährigen [X.]ind um eine weitere Stunde verkürzt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]4 - zur [X.] vorgesehen) und damit in nicht hinzunehmendem Maße beschränkt. Vorliegend wäre das mindestens 48 Stunden dauernde Umgangsrecht durch die Fahrtzeitverlängerung nur unerheblich eingeschränkt worden. Soweit es die Fahrtzeiten mit der Tochter des [X.]lägers betrifft, konnte während der Bahnfahrt, anders als je nach den Umständen des Falles bei einem vierjährigen [X.]ind, das Umgangsrecht durch Unterhaltung und Beschäftigung mit dem [X.]ind bereits ausgeübt werden. Soweit es die Fahrten betrifft, die der [X.]läger auf dem Hin- und Rückweg jeweils alleine zurückgelegt hat, ist die Verlängerung der Fahrtzeit um je eine Stunde ebenfalls nicht unzumutbar. Es sind nach den Feststellungen des [X.] keine Gründe ersichtlich, die für den [X.]läger eine zwingende Verkürzung erforderlich gemacht hätten, etwa, weil er aufgrund einer Erwerbstätigkeit erst zu einem bestimmten [X.]punkt hätte starten oder früher wieder zurück sein müssen.

4. Durch die Beschränkung der Mehrbedarfsleistung in dem zuvor dargelegten Umfang wird der [X.]läger auch nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gleichbehandlung oder in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Im Hinblick auf die klägerische Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG ist bereits nicht erkennbar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten er durch die Bewilligung von Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in Höhe der [X.]osten für ein Bahnticket ungleich behandelt werden könnte. Hierdurch wird auch weder das Persönlichkeitsrecht des [X.]lägers, noch dessen Handlungsfreiheit iS des Art 2 Abs 1 GG beeinträchtigt. Die Bewilligung staatlicher Leistungen tangiert nicht dessen abwehrrechtliche Dimension ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1083/09 - Rd[X.]0). Maßstab ist hier vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht allein Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG maßgeblich ist ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2). Die Leistung nach § 21 Abs 6 [X.]B II ist jedoch gerade Ausfluss dessen auf Grundlage der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]07).

5. Der Tenor war klarstellend neu zu fassen, da das [X.] den Verpflichtungsantrag des [X.]lägers nicht tenoriert hat, obwohl es ebenfalls davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Bescheid vom 10.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011 um einen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 31.5.2010 ändernden Bescheid handelt.

6. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 4/14 R

18.11.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Augsburg, 17. Januar 2012, Az: S 17 AS 1080/11, Urteil

§ 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 54 Abs 4 SGG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 4/14 R (REWIS RS 2014, 1260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1260

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1 BvR 1083/09

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