Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 6/13 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 298

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische Versorgung - Mehrbedarf bei unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf - Beschränkung der medizinisch notwendigen Versorgung durch das Leistungsrecht der Krankenversicherung


Leitsatz

Unabweisbar kann ein durch eine medizinische Behandlungsmaßnahme ausgelöster Mehrbedarf gegenüber dem Regelbedarf nur dann sein, wenn die medizinisch notwendige Versorgung durch das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum ab dem 18.1. bis 31.5.2010 unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf [X.] für Aufwendungen aufgrund einer kieferorthopädischen Behandlung, die nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden, in Höhe von nunmehr noch 928,11 [X.] als Zuschuss.

2

Die 1996 geborene Klägerin, die zwischen dem 1.12.2009 und Ende Mai 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten bezog (Leistungsbezug insgesamt von 2007 bis Ende Mai 2012), beantragte am 13.1.2010 die Gewährung einer Mehrbedarfsleistung für die Finanzierung einer kieferorthopädischen Behandlung. Die zuständige gesetzliche Krankenkasse hatte am 18.11.2009 eine Kostenzusage auf Grundlage eines Behandlungsplans des behandelnden Kieferorthopäden vom [X.] in Höhe von zunächst 1783,06 [X.] erteilt. Darin enthalten seien alle medizinisch notwendigen Leistungen. Der darüber hinaus zu erbringende 20 prozentige Eigenanteil werde erstattet, wenn der Erfolg der Behandlung nachgewiesen werde. Der Kieferorthopäde erstellte darüber hinaus einen ergänzenden Heil- und Kostenplan (6.10.2009) wegen zusätzlicher Behandlungsmaßnahmen, verbunden mit einem voraussichtlichen weiteren Honorar in Höhe von 871,11 [X.] und Labor- und Materialkosten in Höhe von 57 [X.]. Ergänzend führte er hierzu am 30.11.2009 aus, dass diese Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der geplanten umfassenden kieferorthopädischen Behandlung notwendig seien, jedoch nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst würden. Die Behandlung wurde am 18.1.2010 aufgenommen.

3

Den zunächst von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 1079,59 [X.] reduzierte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auf einen Betrag von 928,11 [X.]. Auf die darlehensweise Leistungsgewährung für den Eigenanteil in Höhe von 445,77 [X.] verzichtete sie niederschriftlich. Zugleich legte die Klägerin Rechnungen des behandelnden Kieferorthopäden vor, betreffend sowohl die Forderungen für seine ergänzenden Behandlungsmaßnahmen, als auch ihren jeweiligen Eigenanteil.

4

Durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Mehrbedarfsleistung für die Aufwendungen durch die kieferorthopädische Versorgung ab. Das [X.] hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom [X.] zurückgewiesen. Das Urteil des [X.] vom 16.6.2011, mit dem dieses die Berufung als unzulässig verworfen hat, hat das B[X.] auf die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 20.12.2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.] AS 161/11 B). Das [X.] hat die Berufung alsdann durch Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin mangele. § 21 Abs 6 [X.]B II scheide insoweit aus, denn es handele sich vorliegend weder um einen laufenden Bedarf, noch sei ein besonderer Bedarf im Sinne dieser Vorschrift gegeben. Schließlich sei der Bedarf auch nicht unabweisbar. Die medizinisch notwendige Versorgung werde von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Klägerin unterfalle den vom Gemeinsamen [X.] festgelegten Indikationsgruppen, sodass die Kostenübernahme bei Beleg des Erfolgs der Behandlung 100 % betrage. So habe die Krankenversicherung im vorliegenden Fall auch eine Kostenzusage erteilt. Die zusätzlichen Leistungen beträfen nur die Qualität der verwendeten Materialien und des Instrumentariums sowie zusätzliche Dienstleistungen, die nicht geeignet erschienen, die Qualität der Maßnahme zu erhöhen. Auch ohne sie wäre die Behandlung erfolgreich durchzuführen gewesen. Anhaltspunkte für eine nur unzureichende Erbringung von Leistungen durch die Krankenversicherung seien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht auf § 73 [X.]B XII gestützt werden.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, dass es sich hier durchaus um einen laufenden Bedarf handele, denn sie habe mehrfach im Jahr Rechnungen des Kieferorthopäden zu begleichen gehabt. Auch sei der Bedarf, gemessen an dem, was in den Regelsatz für Gesundheitspflege eingestellt worden sei, atypisch. Der Bedarf sei auch unabweisbar, denn es handele sich um medizinisch notwendige Leistungen, die gleichwohl nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst seien. Sie könnten andererseits nicht durch die Regelleistung gedeckt werden. Nur wer über ein hinreichendes Einkommen verfüge, könne derartige Leistungen finanzieren, nicht jedoch derjenige, der Leistungen nach dem [X.]B II beziehe. Für Gesundheitspflege sei bei der Berechnung des Regelsatzes lediglich ein pauschalierter Bedarfsanteil von 4 % bzw 4,27 % vorgesehen. Dies ergebe einen Betrag von rund 10 [X.] monatlich. Im Gegensatz dazu habe die Klägerin durchschnittliche monatliche Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung von 42,37 [X.], wenn man die Gesamtaufwendungen auf 36 Kalendermonate verteile. Die zusätzlichen Kosten seien auch durch die überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bei der Umformung des Kiefers der Klägerin bedingt und erforderlich, um einen nachhaltigen Behandlungserfolg sicher zu stellen. Bei Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit hätte das [X.] ihrem Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hierzu folgen müssen. Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung sei bis zum Inkrafttreten des § 21 Abs 6 [X.]B II am [X.] die Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 ff = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12).

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. August 2012, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 7. Februar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2010 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Zuschusses für die Kosten ihrer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 928,11 [X.] zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

Der Senat vermochte nicht abschließend darüber zu befinden, ob die [X.]lägerin in dem hier streitigen [X.] einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Streitgegenstand ist nicht allein eine Leistung für Mehrbedarf durch die kieferorthopädische Behandlung der [X.]lägerin ab dem 18.1.2010. Zu befinden war vielmehr über die Höhe der Regelleistung insgesamt, allerdings ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung, im Bewilligungszeitraum ab dem 1.12.2009 bis 31.5.2010. Ob die [X.]lägerin ohne die Mehrbedarfsleistung einen Anspruch auf eine höhere Regelleistung gehabt hätte, kann der Senat in Ermangelung von [X.]stellungen des [X.] hierzu nicht beurteilen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrbedarfsleistung wegen einer Härte auf Grundlage der Entscheidung des [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - waren im hier streitigen [X.]raum jedoch nicht gegeben. Der Bedarf durch die Aufwendungen für die ergänzenden kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen ist nicht unabweisbar.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den [X.]raum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die kieferorthopädische Versorgung der [X.]lägerin. Der Beklagte hatte die Regelleistung durch bestandskräftigen Bescheid vom [X.] in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1.10.2009 für diesen [X.]raum bewilligt und den die Regelleistung erhöhenden Mehrbedarf durch den hier streitbefangenen Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2010 abgelehnt. Der erkennende Senat folgt dem [X.] insoweit, als dieses durch seine Eingrenzung des Streitgegenstandes auf Leistungen für Mehrbedarf zum Ausdruck bringt, dass zumindest Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen (zur [X.] und Abtrennbarkeit der [X.]osten der Unterkunft als Streitgegenstand für die [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.]/[X.]/[X.] zum 1.1.2011, [X.], vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 ff; s auch [X.] vom [X.] - B 4 AS 29/09 R - [X.], 279 = [X.]-1100 Art 1 [X.], Rd[X.]1). Die weiteren Regelungen in diesen Bescheiden betreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können jedoch nicht rechtlich zulässig in unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden (vgl [X.] vom [X.] - B 4 AS 29/09 R -, aaO). Dieses gilt auch für eine Leistung für Mehrbedarf, die nach der Rechtsprechung des 14. Senats des [X.], der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.], 48 = [X.]-1500 § 71 [X.], Rd[X.]1; [X.] vom [X.] - B 4 AS 29/09 R - [X.], 279 = [X.]-1100 Art 1 [X.], Rd[X.]1; [X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 21 [X.]5, Rd[X.] 9 ff). Ebenso wenig stellt der Anspruch auf eine Leistung nach § 21 Abs 6 [X.] oder soweit hier ein [X.] geltend gemacht wird, nach den Vorgaben der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]04, 220), einen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar ([X.] vom [X.] - B 4 AS 50/07 R - [X.], 290 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.]2). Die Höhe der weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist somit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom [X.] (B 4 AS 12/13 R - [X.]-4200 § 28 [X.] 8). Der Senat hat dort die Frage nach der Möglichkeit der selbstständigen Geltendmachung von [X.] nach § 21 Abs 6 [X.] ausdrücklich dahinstehen lassen ([X.] vom [X.] - B 4 AS 12/13 R - Rd[X.]6), denn er hat einen Anspruch auf Grundlage dieser Vorschrift von vornherein verneint. Die dort begehrte Übernahme der Leihgebühren für ein schulisch genutztes Cello war eine selbstständig geltend zu machende Teilhabeleistung, also ein Streitgegenstand unabhängig von dem Regelbedarfsanspruch. Das Begehren ist insoweit lediglich auf eine weitere Anspruchsgrundlage hin vom Senat untersucht worden.

Auch wenn die [X.]lägerin hier einen Gesamtbedarf für die kieferorthopädische Behandlung geltend macht, der sich prognostisch über einen längeren [X.]raum als den im Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1.10.2010 geregelten Bewilligungszeitraum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 erstreckt und der Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2010 keine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten [X.] erkennen lässt, sind die weiteren [X.]e bis zum Ausscheiden der [X.]lägerin aus dem Leistungsbezug hier nicht ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden. Lediglich sofern der Träger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gänzlich ablehnt, können zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach [X.]lageantrag - Leistungen für den gesamten bis zur Entscheidung verstrichenen [X.]raum sein (stRspr seit [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.] 30). Ist dagegen - wie soeben dargelegt - nur die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs 1 S 4 [X.] vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige [X.]e zukommen (so ausdrücklich zum Mehrbedarf [X.] vom [X.] - B 4 AS 59/09 R - [X.]-4200 § 21 [X.] 9 Rd[X.]6). Da der Beklagte hier die Erhöhung der Regelleistung durch eine Mehrbedarfsleistung gänzlich abgelehnt hat, bedurfte es aus seiner Sicht auch keiner Entscheidung für weitere [X.]räume. Zu dieser wäre er, ohne die konkrete Höhe oder den [X.]punkt des Anfalls des geltend gemachten Bedarfs zu kennen und wegen der in § 41 Abs 1 S 4 [X.] vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen, auch nicht berechtigt gewesen (vgl hierzu [X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 21 [X.]0 Rd[X.]4). Dies war als Wille der Behörde für einen verständigen Beteiligten auch zu erkennen ([X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.], 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] S 11). Vernünftigerweise ergibt sich für den Bescheidempfänger in einem solchen Fall, dass eine (ablehnende) Regelung des Beklagten über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche [X.]e erfolgt, die im [X.]punkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit lagen bzw in der Gegenwart liegen.

Da die [X.]lägerin im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung einschließlich der Mehrbedarfe die Bewilligungsbescheide für die weiteren Abschnitte zudem nicht fristgerecht mit einem Rechtsbehelf angegriffen hat, sind sie nach Aktenlage zumindest bezüglich der Höhe der Regelleistung bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG). Ihre Einbeziehung in das laufende [X.]lage- bzw Berufungsverfahren im Wege der [X.]lageänderung (§ 99 SGG) scheidet daher ebenfalls aus. In zeitlicher Hinsicht kann sich die Leistungsklage der [X.]lägerin damit zulässigerweise nur auf höhere laufende Leistungen für den [X.] vom 1.12.2009 bis zum 31.5.2010 ab der geltend gemachten Änderung der Verhältnisse (hier ab dem 18.1.2010) richten.

2. Ob der [X.]lägerin in dem streitbefangenen [X.]raum höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, kann der Senat wegen fehlender [X.]stellungen des [X.] nicht beurteilen. Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist - wie schon dargelegt - unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ([X.] vom [X.] - B 4 AS 59/09 R - [X.]-4200 § 21 [X.] 9 mwN). Die Entscheidung des [X.] befasst sich jedoch nicht mit anderen Bedarfen der [X.]lägerin als dem Mehrbedarf wegen der Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung, die möglicherweise zu einer Erhöhung des [X.] nach § 28 Abs 1 S 2 iVm § 19 Abs 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] ([X.] 2917 mWv 1.1.2009) führen könnten. [X.]stellungen hierzu wird das [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

3. Einen Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung wegen der Aufwendungen für die ergänzenden kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen hatte die [X.]lägerin im streitigen [X.]raum jedoch nicht. Als Anspruchsgrundlagen hierfür kommen für den [X.]raum bis zur Entscheidung des [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - § 73 [X.] und danach die Vorgaben des [X.] in dieser Entscheidung in Betracht (zur Frage der Rückwirkung der Entscheidung des [X.] s [X.] vom 19.8.2010 - [X.] AS 13/10 R - [X.]-3500 § 73 [X.] 3 Rd[X.]3).

Da der [X.]lägerin jedoch für den [X.]raum vom 18.1.2010 - dem Beginn der kieferorthopädischen Behandlung - bis zum [X.] unter Zugrundelegung der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgelegten Rechnungen keine Aufwendungen durch die ergänzenden Behandlungsmaßnahmen des [X.]ieferorthopäden entstanden sind, konnte der Senat davon absehen, den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage von § 73 [X.] zu überprüfen. Die beiden Rechnungen vom [X.] und 31.2.2010 betreffen den Versicherten- oder Eigenanteil, der nicht mehr im Streit steht.

Das [X.] hatte den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2010 eine Regelung im [X.] zu schaffen, die sicherstellt, dass besonderer Bedarf gedeckt wird. Zugleich hat das [X.] bestimmt, dass die nach § 7 [X.] Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger besonderer Bedarf vorliegt, auch vor der Neuregelung im Hinblick auf den Gewährleistungsanspruch au[X.] 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten müssen. Deshalb war in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel die verfassungswidrige Lücke für die [X.] ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung zu schließen, mit einem Anspruch zu Lasten des [X.]. Materiell-rechtlich orientiert sich der Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung im Härtefall nach der Entscheidung des [X.] an den Voraussetzungen des § 73 [X.], wie sie in der Rechtsprechung des [X.] ihre Ausformung gefunden haben ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]2; [X.] vom 19.8.2010 - [X.] AS 13/10 R - [X.]-3500 § 73 [X.] 3 Rd[X.]5 ff; [X.] vom 10.5.2011 - B 4 AS 11/10 R - [X.]-4200 § 44 [X.] Rd[X.]6). Das [X.] konkretisiert den [X.] als einen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen, unabweisbaren Bedarf. Einen derartigen Bedarf hat die [X.]lägerin im Hinblick auf die Aufwendungen durch die ergänzende kieferorthopädische Versorgung - soweit sie nicht von der gesetzlichen [X.]rankenkasse übernommen werden - nicht geltend gemacht.

Zwar fehlt es in der Entscheidung des [X.] an einer umfassenden [X.]stellung des [X.]punkts der Entstehung und der Höhe der Bedarfe der [X.]lägerin durch die Aufwendungen für die ergänzende kieferorthopädische Versorgung im Bewilligungszeitraum. Für die Leistungsgewährung reicht - im Gegensatz zur Auffassung der [X.]lägerin - ein rein prognostischer Bedarf, wie hier aufgrund eines Heil- und [X.]ostenplans für eine für mehrere Jahre geplante Behandlung, nicht. Dass der Bedarf prognostisch auch in Zukunft wiederkehren muss, damit es sich um einen laufenden Bedarf handelt, ändert nichts daran, dass er sich im [X.]punkt der Leistungsgewährung selbst bereits realisiert haben muss. Dies folgt für die [X.] vor dem Inkrafttreten des § 21 Abs 6 [X.] aus dem Leistungssystem des [X.] und seit dem Inkrafttreten des § 21 Abs 6 [X.] am [X.] ([X.] 4 Abs 2 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom [X.], [X.] 671) ausdrücklich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nach dessen Satz 1 muss der Bedarf bestehen.

Im vorliegenden Fall entsteht der Bedarf, der durch [X.]-Leistungen zu decken sein könnte, erst mit den Rechnungsstellungen durch den behandelnden [X.]ieferorthopäden. Die Leistungsberechtigte muss der Forderung tatsächlich ausgesetzt sein; sie darf nicht erst zukünftig entstehen. Dies gilt auch, wenn sie ihre Grundlage in einer vertraglichen Beziehung hat. Nach Aktenlage ist für den hier streitigen Bewilligungszeitraum lediglich erkennbar, dass der [X.]ieferorthopäde am [X.] gegenüber der [X.]lägerin eine Forderung in Höhe von 133,46 Euro geltend gemacht hat. Daher scheitert der Anspruch auf die begehrte Leistung im vorliegenden Fall nicht bereits daran, dass noch gar kein Bedarf entstanden war.

Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aus den oben dargelegten Vorgaben des [X.] sind jedoch nicht erfüllt. Der von der [X.]lägerin geltend gemachte Bedarf ist zumindest nicht unabweisbar. Es kann daher dahinstehen, ob es sich im konkreten Fall um einen laufenden und besonderen Bedarf handelt.

Nach der [X.]odifizierung der Härteleistung durch § 21 Abs 6 [X.] wird [X.] ua als gegeben angesehen, wenn der Bedarf insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist. Die Voraussetzungen für eine Härteleistung vor der [X.]odifizierung waren insoweit keine anderen. Die Subsidiarität der Leistungserbringung nach dem [X.] folgt bereits aus § 5 Abs 1 S 1 [X.]. Insbesondere die Leistungen anderer Sozialleistungsträger sind danach zur Bedarfsdeckung in Anspruch zu nehmen. § 3 Abs 3 S 1 Halbs 1 [X.] stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann, also auch nicht durch den Einsatz eigener Mittel des Leistungsberechtigten oder die Dritter.

Unabweisbar im Sinne des [X.] kann wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf demnach grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche [X.]rankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2012, § 21 Rd[X.]11, Stand 12.11.2013; [X.] in Gagel, [X.]/[X.]I, § 21 [X.], Rd[X.] 49, Stand 11/2013; [X.][X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 21 Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 21 Rd[X.] 88, Stand 05/2011). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Fall, in dem der Ausfall der Bedarfsdeckung durch die gesetzliche [X.]rankenversicherung aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Versicherten zur Zuzahlung oder vorläufigen/endgültigen Tragung eines Eigenanteils, wie etwa nach § 29 Abs 2 [X.] V für die kieferorthopädische Versorgung, erfolgt und dem Fall, dass dem Leistungsberechtigten durch eine medizinisch notwendige Behandlung deswegen regelmäßig [X.]osten entstehen, weil Leistungen der [X.]rankenversicherung etwa wegen ihres geringen Abgabepreises, aus sonstigen [X.]ostengründen oder aus systematischen/sozialpolitischen Gründen von der Versorgung nach dem [X.] V ausgenommen werden (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.], aaO, § 21 Rd[X.]14 ff, Stand 12.11.2013; [X.][X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 21 Rd[X.]4). In ersterem Fall sieht § 62 [X.] V auch für Bezieher von [X.] eine Zuzahlung bis zur Belastungsgrenze vor und § 29 Abs 2 [X.] V fordert den Eigenanteil an der kieferorthopädischen Versorgung als Vorleistung des Versicherten bis zum endgültigen Abschluss der Behandlung ohne Ausnahme. [X.]-Empfänger haben demnach Zuzahlungen und die Vorleistung des Eigenanteils aus dem Regelbedarf zu erbringen. Ob wegen eines ggf über mehrere Jahre zu zahlenden Eigenanteils nach § 29 Abs 2 [X.] V [X.] II-Leistungen zu erbringen sind - eventuell eine darlehensweise Übernahme des hierfür erforderlichen Betrags (vgl hierzu Scheibe, [X.] 2011, 352, 357 f) -, konnte hier dahinstehen. Der ursprünglich auch geltend gemachte Eigenanteil nach § 29 Abs 2 [X.] V ist im vorliegenden Fall nicht mehr streitig. Werden, wie im zweiten Fall, Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ausgeschlossen, kann grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen (vgl [X.] vom 6.3.2012 - B 1 [X.]R 24/10 R - [X.]E 110, 183 = [X.]-2500 § 34 [X.] 9, Leitsatz 3; s auch [X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]E 108, 235 = [X.]-4200 § 20 [X.]3, Rd[X.]4). Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen hat, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls scheidet eine Leistungsgewährung aus, wenn der Leistungsberechtigte wegen der Erkrankungen keine [X.]osten geltend macht, die über das hinausgehen, was für die übrigen [X.]osten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen ist (Bagatellgrenze; [X.] vom 26.5.2011, aaO, Rd[X.]5 - 26) und wenn die gesetzliche [X.]rankenversicherung die [X.]osten einer medizinisch notwendigen Behandlung trägt.

Vorliegend kann aufgrund der [X.]stellungen des [X.] zwar nicht beurteilt werden, ob die gesetzliche [X.]rankenkasse überhaupt die Übernahme der [X.]osten für die Behandlungsmaßnahmen aus dem ergänzenden Heil- und [X.]ostenplan abgelehnt hat. [X.] steht nur, dass die gesetzliche [X.]rankenversicherung den ihr vorgelegten Behandlungsplan "genehmigt" und auf dessen Grundlage eine [X.]ostenzusage erteilt hat. Ob der ergänzende Heil- und [X.]ostenplan des [X.]ieferorthopäden vom 6.10.2010, der die Grundlage für die hier geltend gemachte Forderung bildet, der gesetzlichen [X.]rankenversicherung vorgelegt worden ist, sodass diese darüber befinden konnte, ob die von dem [X.]ieferorthopäden darin als "medizinisch notwendig" benannten weiteren Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der §§ 27, 29 [X.] V zu übernehmen gewesen wären, ist fraglich. Die Aussage des [X.]ieferorthopäden im Schreiben vom 30.11.2009, dass die im ergänzenden Behandlungsplan aufgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen [X.]rankenversicherung umfasst seien, reicht insoweit nicht aus.

An dem Fehlen der [X.] des hier geltend gemachten Bedarfs ändert es jedoch auch nichts, wenn die gesetzliche [X.]rankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach dem [X.] V für die Behandlungsmaßnahmen aufgrund des ergänzenden Heil- und [X.]ostenplans verneint hätte. Eine [X.] des Bedarfs könnte nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn das [X.] V einen Leistungsausschluss für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Versorgung in der konkreten Fallgestaltung vorsähe. Zwar kennt das [X.] V auch bei der kieferorthopädischen Versorgung Leistungsbeschränkungen. Wenn jedoch die gesetzliche [X.]rankenversicherung kieferorthopädische Versorgung erbringt, leistet sie auch die medizinisch notwendige Behandlung. So liegt der Fall hier.

Nach § 27 [X.] V haben Versicherte Anspruch auf [X.]rankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine [X.]rankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder [X.]rankheitsbeschwerden zu lindern, also Anspruch auf die medizinisch notwendige Behandlung. Von der durch die gesetzliche [X.]rankenversicherung zu erbringenden kieferorthopädischen Versorgung teilweise oder ganz ausgeschlossen sind nach dem [X.] V zwei Fallgruppen. Es sind zum einen die über 18-jährigen und diejenigen, bei denen keine Indikation zur kieferorthopädischen Behandlung gegeben ist. Nach § 28 Abs 2 S 6 und 7 [X.] V erhalten Versicherte keine kieferorthopädische Behandlung, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, bei ihnen liegen schwere [X.]ieferanomalien vor, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen dennoch erfordert (s auch BT-Drucks 12/3608 - Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen [X.]rankenversicherung, [X.] zu § 28; [X.] vom 9.12.1997 - 1 R[X.] 11/97 - [X.]E 81, 245 = [X.] 3-2500 § 28 [X.] 3). Die [X.]lägerin war zu Beginn der Behandlung noch nicht volljährig, sodass sie insoweit keiner Beschränkung der Versorgung unterlag. Daher bedurfte es hier auch keiner weiteren Ausführungen dazu, ob überhaupt Fallgestaltungen denkbar sind, in denen volljährigen Versicherten Grundsicherungsleistungen zu erbringen wären, weil die notwendige kieferorthopädische medizinische Versorgung durch die gesetzliche [X.]rankenversicherung versagt wird. Für minderjährige Versicherte besteht nach § 29 Abs 1 S 1 [X.] V ein Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, die nach § 29 Abs 4 [X.] V vom Gemeinsamen [X.]ausschuss in Richtlinien gemäß § 92 Abs 1 [X.] V befundbezogen festgelegt werden und die objektiv überprüfbar sind. Medizinisch begründete Indikationen zur kieferorthopädischen Behandlung liegen nach § 28 Abs 1 [X.] V vor, wenn eine [X.]iefer- oder Zahnfehlstellung gegeben ist, die das [X.]auen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik werden in den Richtlinien vorgegeben. Zwar trägt die Anspruchsbegründung in Abhängigkeit von den in den Richtlinien näher umschriebenen Indikationen zur kieferorthopädischen Behandlung, insbesondere dem Wirtschaftlichkeitsgebot, Rechnung. Allerdings erfolgt insoweit eine Beschränkung nur, als rein kosmetische [X.]orrekturen von der Leistungspflicht ausgenommen werden (vgl Wagner in [X.]rauskopf, [X.] V, § 29 Rd[X.] 9, Stand 09/2013). Von diesen Beschränkungen der Versorgung wird die [X.]lägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht erfasst. § 29 Abs 1 S 1 [X.] V regelt nur die Beschränkung des "Zugangs" zu einer entsprechenden Behandlung. Dieser ist hier nicht streitig. Die Indikation zur vertragsärztlichen kieferorthopädischen Behandlung der [X.]lägerin ist durch die gesetzliche [X.]rankenkasse anerkannt worden, sodass sie - wie dargelegt - auch die medizinisch notwendige Versorgung iS des § 27 [X.] V durch die gesetzliche [X.]rankenversicherung erhält. Damit wird der Bedarf der [X.]lägerin wegen der kieferorthopädischen Behandlung jedoch zugleich auch im Sinne des [X.] gedeckt.

Soweit die [X.]lägerin vorbringt, dass es sich bei den vom [X.]ieferorthopäden darüber hinaus vorgeschlagenen Maßnahmen um medizinisch notwendige handele, sind diese nach den [X.]stellungen des [X.] Mehrleistungen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie medizinisch indiziert sein können. Sie gehen jedoch über die notwendige Versorgung hinaus und sind daher nach der Grundkonzeption des [X.] V vom Versicherten selbst zu tragen ([X.] in jurisP[X.]-[X.] V, 2. Aufl 2012, § 29 Rd[X.] 43; s auch Blöcher in [X.]/[X.], [X.] V, [X.] § 29 Rd[X.]9, Stand 09/2012; BT-Drucks 11/2237 [X.]). Hieraus folgt bereits, dass sie auch nicht durch [X.]-Leistungen zu decken sind. Daher kann die [X.]lägerin ebenfalls nicht damit gehört werden, dass die vom [X.]ieferorthopäden in den Behandlungsplan eingestellten Maßnahmen, die nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen [X.]rankenversicherung umfasst seien, der nachhaltigen Sicherstellung des Behandlungserfolgs dienten und der Notwendigkeit einer Wiederholung der Behandlung im Erwachsenenalter vorbeugten. Dies gilt auch für die Argumentation der [X.]lägerin, die über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen hinausgehenden Behandlungsmaßnahmen seien durch den Schwierigkeitsgrad der Behandlung wegen der Umformung des [X.]iefers begründet. So hat diese Abweichung vom "Normalzustand" - wie zuvor dargelegt - überhaupt erst dazu geführt, dass der [X.]lägerin Leistungen der kieferorthopädischen Versorgung durch die gesetzliche [X.]rankenversicherung zugesagt worden sind. Sie haben ihren Niederschlag in der Zuordnung zu einer der Indikationsgruppen gefunden und sind damit Bestandteil der von der gesetzlichen [X.]rankenversicherung zu übernehmenden Behandlungsmaßnahme geworden. Die Indikationen der [X.]ieferorthopädie-Richtlinien sind befundbezogen. Genau dadurch jedoch wird eine Grenzziehung in der Übergangszone zwischen Befunden mit eindeutiger medizinischer Behandlungsnotwendigkeit und medizinisch nicht ausreichend begründeter Behandlungsnotwendigkeit gewährleistet (BT-Drucks 14/1245 [X.] - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ab dem [X.] - G[X.]V-Gesundheitsreform 2000). Die Behandlungsnotwendigkeit steht hier jedoch nicht im Streit. Einer Beweiserhebung zur medizinischen Notwendigkeit der zusätzlichen Maßnahmen des [X.]ieferorthopäden bedurfte es daher nicht.

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 6/13 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 7. Februar 2011, Az: S 15 AS 664/10, Beschluss

§ 21 Abs 6 SGB 2, § 27 SGB 5, § 28 Abs 1 SGB 5, § 28 Abs 2 S 6 SGB 5, § 28 Abs 2 S 7 SGB 5, § 29 Abs 1 S 1 SGB 5, § 29 Abs 2 SGB 5, § 73 SGB 12, § 95 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 6/13 R (REWIS RS 2013, 298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 298

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