Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2018, Az. 3 StR 651/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 5220

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Gegenstand

Versuch der schweren räuberischen Erpressung: Error in persona des Mittäters


Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte [X.]     hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von sechs Einzelstrafen aus zwei anderweitigen Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, den Angeklagten [X.]    wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie den Angeklagten [X.]wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. Daneben hat das [X.] die Unterbringung der Angeklagten [X.]und [X.]in einer Entziehungsanstalt jeweils unter Bestimmung des [X.] eines Teils der Strafe angeordnet.

2

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten und vom [X.] überwiegend vertretenen Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte [X.]     mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht. Zudem erhebt er die Sachrüge und beanstandet die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führen zu Lasten der drei Angeklagten zur Aufhebung des Urteils. Die Revision des Angeklagten [X.]      ist unbegründet.

I.

3

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

4

Der - wegen Handeltreibens mit Amphetaminen in drei Fällen (Tatzeitraum zwischen Juni 2013 bis Januar 2014) anderweitig rechtskräftig verurteilte - Angeklagte [X.]schlug den beiden Mitangeklagten und dem gesondert Verfolgten [X.].   an einem nicht genau bestimmbaren Tag im Zuge seiner mehrtägigen Geburtstagsfeier um den 3. September 2013 in seiner Wohnung in     So.         vor, zwei unbekannt gebliebenen Männern aus [X.] notfalls mit Gewalt abzunehmen. Diese Drogen wollte er überwiegend verkaufen und den Erlös für sich behalten. Die Mitangeklagten und [X.].   stimmten seinem Vorschlag zu. Sie wollten ihn unterstützen, weil sie sich wegen der Einladung zur Feier und des großzügigen Versorgens mit Drogen dazu verpflichtet fühlten, der Angeklagte M.     M.     zudem als jüngerer Bruder, der Angeklagte [X.]  aus Freundschaft im Milieu des Motorradclubs [X.]. Der Angeklagte [X.]     rief die Drogenhändler an und gab vor, die Betäubungsmittel kaufen zu wollen; um das Drogengeschäft abzuwickeln, sollten die den Angeklagten unbekannten Männer zur Wohnung kommen. Der Angeklagte [X.]gab dem Angeklagten [X.] einen Baseballschläger und begab sich in den Hof, nur wenige Meter vom Hausflur entfernt. Die anderen versteckten sich im dunklen Erdgeschoss; der Angeklagte M.     M.    stellte sich auf die Treppe, um den Drogenhändlern die Flucht in die oberen Stockwerke zu verwehren.

5

Zunächst erschien indes der Zeuge [X.].     , mit dem alle Angeklagten befreundet waren. Der Angeklagte [X.]begrüßte [X.].    und sagte ihm, er könne sich zu den anderen Gästen in die Wohnung begeben. Für den Angeklagten [X.] war vorhersehbar, dass die anderen [X.].    mit den Drogenhändlern verwechseln könnten. Er ging jedoch davon aus, dass sie [X.].    rechtzeitig erkennen würden; er unterließ es daher, sie oder [X.].     zu warnen. Die Angeklagten M.      M.      und [X.]sowie [X.].   hielten allerdings in der Dunkelheit [X.].      für einen der Drogenhändler. Der Angeklagte [X.]  schlug daher in Befolgung der Abrede dem [X.].     , der mit keinem Angriff rechnete, mit dem Baseballschläger auf die Nase, die dadurch brach. [X.].       begab sich in die obere Wohnung und ließ von der Zeugin E.       seine Nase richten.

6

Kurz danach trafen die beiden Drogenhändler ein, die der Angeklagte [X.] in das Haus schickte. Obwohl der Angeklagte [X.]  den Baseballschläger nicht mehr einsetzen wollte, hielt er ihn weiterhin in der Hand; die Drogenhändler nahmen den [X.]läger nicht wahr. Jedenfalls 'nötigten' ihnen die "zahlenmäßig überlegenen" Angeklagten "mit einfacher körperlicher Gewalt" 500 [X.] 'ab'. Mit den übrigen Partygästen konsumierten sie davon höchstens 100 Tabletten. Die restlichen 400 Pillen veräußerte der Angeklagte [X.]   und vereinnahmte den Erlös. Der [X.] betrug nach den [X.]ätzungen des [X.]s mindestens 4,64 Gramm einer 3,4-Methylendioxy-Derivat-Base (MDMA bzw. MDE) bzw. 2,32 Gramm [X.] (m-CPP).

7

2. Das [X.] hat dieses Geschehen u.a. wie folgt gewürdigt:

8

a) Den Angriff auf [X.].    hat es als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) gewertet. Da sich nicht habe feststellen lassen, ob die Angeklagten den Drogenhändlern die Tabletten abnehmen oder aber sich aushändigen lassen wollten, seien die Vorschriften §§ 253, 255 StGB als das allgemeinere Delikt anzuwenden. Da die Verwechslung des [X.] nicht außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren gelegen habe, sei [X.] s Irrtum ("error in persona") für den Angeklagten [X.]als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) unbeachtlich.

9

b) Beim Angriff auf die Drogenhändler seien den Angeklagten ihre Einlassungen, sie hätten den Baseballschläger nicht eingesetzt, nicht zu widerlegen. Denn das Locken in den Hinterhalt zusammen mit ihrer Überzahl habe ausgereicht, um in den Besitz der Drogen zu gelangen. Insoweit sei daher das (weitergehende) [X.] des Verwendens des gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht nachzuweisen, sondern (nur) dessen Mitsichführen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB).

c) [X.]ngels geeigneter [X.]ätzungsgrundlagen für die nicht sichergestellten [X.] wie etwa Preis, Herkunft, Begutachtungen von aus derselben Quelle stammenden Drogen oder verlässlicher Angaben zu ihrer Qualität und angesichts der erfahrungsgemäß stark schwankenden [X.] hat sich das [X.] veranlasst gesehen, vom statistischen Durchschnittswert der im [X.] sichergestellten Betäubungsmittel von 58 Milligramm [X.] pro Konsumeinheit einen Sicherheitsabschlag von 80 % vorzunehmen. Gemessen an 400 [X.] ergebe sich damit ein Wirkstoffgehalt von 4,64 Gramm [X.]. In gleicher Weise hat das [X.] den Wirkstoffgehalt bei Annahme einer [X.] bei einem Durchschnittswert von 30 Milligramm pro Konsumeinheit aus dem [X.] mit 2,32 Gramm bestimmt.

d) Das [X.] hat das Geschehen - wie angeklagt - als tateinheitlich begangen (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) beurteilt, ohne dies näher zu begründen.

e) Bei der Strafzumessung hat es hinsichtlich der Angeklagten [X.]und [X.] den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, hinsichtlich des Angeklagten M.      M.     den nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten.

II.

Das Verfahren ist, was allein hinsichtlich des Angeklagten [X.]       in Betracht kommt, auf die beiden zulässigen, diesen Angeklagten betreffenden Revisionen nicht von Amts wegen wegen Strafklageverbrauchs einzustellen (§§ 206a, 260 Abs. 3 [X.]). Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die hier gegenständliche Tat vom rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 15. Juni 2016 nicht umfasst ist.

1. Der Angeklagte [X.]    hat hierzu am letzten Verhandlungstag eingewandt, er habe kurz vor dem gewaltsamen Ansichbringen der [X.] im September 2013 diejenigen 300 Gramm Amphetamin "guter Qualität" erworben, die Gegenstand des vorgenannten Urteils gewesen seien. Mindestens zweimal habe er [X.] zusammen mit Amphetaminen aus dem Vorrat veräußert.

2. Bezüglich eines Strafklageverbrauchs ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Ein Strafverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn feststeht, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen und [X.] nicht entgegenstehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zweifelhaft, ob ein Prozesshindernis vorliegt, ist das Verfahren einzustellen. Für eine solche Möglichkeit reichen indes bloß theoretische, nur denkgesetzlich mögliche Zweifel nicht aus; sie müssen sich vielmehr auf konkrete tatsächliche Umstände gründen und nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten unüberwindbar sein. Das Revisionsgericht prüft grundsätzlich die Prozessvoraussetzungen selbständig und aufgrund eigener Sachuntersuchung unter Benutzung aller Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren ([X.], Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01, [X.]St 46, 349, 351 f.; Urteil vom 30. Juli 2009 - 3 [X.], [X.]R [X.] vor § 1/Verfahrenshindernis [X.] mwN).

Anderes gilt jedoch, wenn das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht nach Aktenlage geklärt werden kann, sondern von Tatsachen abhängt, die die angeklagte Tat betreffen. Die Feststellung solcher doppelrelevanten Tatsachen muss dem [X.] in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben ([X.], Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01, [X.]St 46, 349, 352 f.). Dies betrifft etwa die Frage, ob ein Handel mit Betäubungsmitteln Teil einer bereits anderweitig abgeurteilten Bewertungseinheit ist; die tatrichterlichen Feststellungen hierzu sind nach revisionsrechtlichen Grundsätzen nur eingeschränkt überprüfbar ([X.], Beschlüsse vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01, [X.]St 46, 349, 352 f.; vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, [X.], 25, 26; vom 16. November 2000 - 3 [X.], [X.], 460).

b) An diesen Grundsätzen gemessen gilt hier:

aa) Zwar wäre, wenn die Einlassung des Angeklagten [X.] erwiesen wäre, tatsächlich das ihn betreffende Verfahren wegen eines Strafklageverbrauchs einzustellen. Denn im Fall eines gleichzeitigen Verkaufs einer Teilmenge aus dem [X.] und aus dem [X.] wären die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch; dann wäre zwischen der Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Amphetaminen und der Bewertungseinheit des Handeltreibens mit [X.] in materiell-rechtlicher Hinsicht Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) anzunehmen (siehe nur [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, [X.], 711, 712; vom 22. Februar 2018 - 5 StR 622/17, juris Rn. 7) und entsprechend dem allgemeinen Grundsatz prozessuale Tatidentität (§ 264 [X.]).

bb) Solche einheitlichen [X.] hat das [X.] in Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsverfahren bindend ausgeschlossen: Es hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte seine Nachfragen unbeantwortet gelassen und die Verkäufe weder zeitlich noch örtlich oder dem Abnehmer oder den Umständen nach präzisiert hat. Aus diesem Teilschweigen durfte das Tatgericht rechtsfehlerfrei den möglichen [X.]luss ziehen, dass die Einlassung des Angeklagten nicht zutrifft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Angeklagter zu einem Punkt eines einheitlichen Geschehens keine Angaben macht, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Gründe für das [X.]weigen ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht fragmentarischer Natur sind ([X.], Urteile vom 18. April 2002 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 261 [X.] 22; vom 10. [X.]i 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 23; Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 518/14, [X.], 771, 772; vom 19. Januar 2000 - 3 StR 531/99, [X.]St 45, 367, 369 f.).

Der Angeklagte hat einerseits von sich aus von einem zusammenhängenden Verkauf berichtet. Genauere und überprüfbare Angaben zu den [X.] wären zu erwarten gewesen. Andere mögliche Ursachen für das Teilschweigen des im Übrigen geständigen Angeklagten sind auszuschließen. Die gemachten Angaben waren andererseits - wie etwa ein pauschales Abstreiten des [X.] - auch nicht nur rudimentär.

cc) Das [X.] hat bei seiner Würdigung nicht gegen den Grundsatz der [X.] verstoßen. Danach dürfen aus dem anfänglichen [X.]weigen des Angeklagten nicht ohne weiteres nachteilige [X.]lüsse gezogen werden. Denn dem Angeklagten steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Der unbefangene Gebrauch dieses [X.]weigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein [X.] befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung - und damit auch nicht aus dem [X.]punkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt - nachteilige [X.]lüsse gezogen werden (siehe nur [X.], Beschlüsse vom 17. September 2015 - 3 StR 11/15, [X.], 59, 60; vom 28. [X.]i 2014 - 3 [X.], [X.], 666, 667, je mwN). Das Tatgericht hat den [X.]punkt der Einlassung nur beiläufig benannt und diese unabhängig davon gewürdigt.

dd) Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte [X.]    im September 2013 neben den [X.] Amphetamine zu derselben [X.] in seinem Besitz hatte, und zwar derart, dass er die Verfügungsmacht über beide Mengen zusammen ausübte, was ebenfalls zu einer teilidentischen Ausführungshandlung führen könnte (dazu [X.], Beschlüsse vom 28. [X.]i 2018 - 3 [X.], juris Rn. 7; vom 28. [X.]i 2018 - 3 [X.], juris Rn. 6). Weder hat der Angeklagte dies behauptet noch war solches sonst ersichtlich.

3. Eine zulässige Verfahrensrüge, namentlich eine Aufklärungsrüge, hat der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht innerhalb der [X.] erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Es fehlt insoweit bereits an ausreichend bestimmten Tatsachenbehauptungen nebst einem Beweismittel zum gleichzeitigen Verkauf eines Teils der [X.] zusammen mit Amphetaminen.

[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft

1. Die [X.]uldsprüche halten alle drei Angeklagten betreffend aus mehreren Gründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das [X.] hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bereits mit dem Telefonat vollendet gewesen ist.

aa) Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]St 50, 252, 253 ff.). Solche ernsthafte Kaufverhandlungen sind von allgemeinen, ergebnislosen Anfragen, die noch dem [X.] unterfallen, abzugrenzen ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]St 50, 252, 266).

Zum [X.]punkt des Telefonats standen die Art des zu veräußernden Rauschgifts sowie Erwerber und Veräußerer fest. Die Verkäufer waren zur Veräußerung entschlossen und lieferten daher die [X.].

bb) Der Tatvollendung zu diesem frühen [X.]punkt steht nicht entgegen, dass der Angeklagte [X.]      die Drogen nicht käuflich erwerben, sondern sich mit Gewalt den Besitz verschaffen wollte und mithin als [X.]einkäufer auftrat. Denn bei der geplanten Weiterveräußerung ist das beabsichtigte Sichverschaffen des Rauschgifts Voraussetzung für den späteren Handel und damit Teil von diesem; auf welchem Weg der Händler den tatsächlichen Besitz am Rauschgift erlangen will, ist nicht ausschlaggebend ([X.], Urteile vom 20. Januar 1982 - 2 StR 593/81, [X.]St 30, 359, 361 f.; vom 23. September 1992 - 3 StR 275/92, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35).

b) Das [X.] hat zugunsten der Angeklagten den Wirkstoffgehalt der [X.] rechtsfehlerhaft bestimmt. Damit ist der Verbrechenstatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht auszuschließen.

aa) Für den Wirkstoff [X.] (m-CPP) fehlt es bereits an der Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge. Die Urteilsgründe sind insoweit widersprüchlich: Während in den Urteilsfeststellungen der Wirkstoffgehalt einer [X.] bestimmt wird, soll nach der rechtlichen Würdigung die Verwendung dieses Wirkstoffs nicht sicher feststehen. Damit hat das [X.] im Ergebnis keine zur Bestimmung des Grenzwerts tragfähigen Feststellungen getroffen.

(1) Bei der Bestimmung des [X.] ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität - gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe - festzulegen. [X.]ßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das nach [X.]ßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes zu bemessen ist, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (siehe nur [X.], Urteil vom 17. November 2011 - 3 [X.], [X.]St 57, 60, 63 f.).

(2) Im neuen Rechtsgang wird sich das Tatgericht, sollte es den Wirkstoff m-CPP nicht ausschließen können, im Ausgangspunkt mit dem Urteil des [X.]s Dresden vom 29. April 2008 - 4 KLs 422 Js 40176/07 (BeckRS 2008, 12528; dem folgend [X.], [X.], 236, 237) auseinanderzusetzen haben, wonach der Grenzwert bei 30 Gramm m-CPP anzunehmen sei. Indes werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse des Wirkstoffs [X.] in die Erwägungen einzubeziehen sein.

bb) Letztendlich hat das [X.] die - beachtliche - Höhe des [X.] von 80 % nicht ausreichend begründet. Im Ausgangspunkt ist das Heranziehen der für ein Kalenderjahr ermittelten Durchschnittswerte bedenkenfrei (siehe nur [X.], Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 [X.], [X.], 398). Auch ist nicht zu übersehen, dass die [X.]ätzung in diesem Fall mangels Anknüpfungstatsachen sowie angesichts der schwankenden [X.] und -kombinationen von [X.] (dazu nur [X.], Beschlüsse vom 31. [X.]i 2016 - 3 [X.], [X.], 293 mwN; vom 24. November 2016 - 4 StR 413/16, juris Rn. 2) schwierig ist. Indes verpflichtet auch der [X.] das Tatgericht nicht, von einem durch eine nachvollziehbare [X.]ätzung ermittelten Wirkstoffgehalt nochmals einen - hier zudem auffallend hohen - Sicherheitsabschlag vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 [X.], [X.], 398 f.; Urteil vom 3. [X.]i 2017 - 2 StR 66/16, juris Rn. 8). Zudem bleibt offen, warum das [X.] nicht von den Durchschnittswerten für das Kalenderjahr 2013 ausgegangen ist.

Da beim Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-Base nach wie vor ein Grenzwert der nicht geringen Menge von jedenfalls 30 Gramm MDE-Base zugrunde zu legen ist (siehe nur [X.], Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, [X.]St 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 [X.], [X.], 283), ist der Wirkstoffgehalt sorgfältiger zu ermitteln.

cc) Zudem ist zu erwägen, ob der Umfang der maßgeblichen Betäubungsmittelmenge bezogen auf den [X.]punkt des Telefonats zu bestimmen ist. So ist bei der Aufzucht von Pflanzen zum Gewinnen von Rauschgift entschieden, dass es zur Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf den Umfang des geplanten Umsatzes ankommt, auf welchen die Aufzucht gerichtet ist. Die Menge ist maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll ([X.], Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 [X.], [X.]St 58, 99, 101 f.; vom 22. Dezember 2016 - 4 [X.], juris Rn. 9; vom 6. November 2013 - 5 StR 302/13, juris Rn. 9). Bezogen auf den vorliegenden Fall könnte deshalb darauf abzustellen sein, welchen Absatz der Angeklagte plante, als er mit den Betäubungsmittelhändlern telefonierte, also welche Vorstellung er vom Wirkstoffgehalt der Drogen hatte.

c) Die Tat zu Lasten des Zeugen [X.].       steht, vorbehaltlich der Erkenntnisse aus dem neuen Rechtsgang (dazu nachstehend unter [X.] 1. b]), zur Tat zu Lasten der beiden Drogenhändler in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB).

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in [X.] wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des [X.] nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2016 - 2 StR 391/15, [X.]R StGB § 1 Entschluss, einheitlicher 1 mwN; Urteil vom 13. September 1995 - 3 [X.], [X.]R StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 11).

bb) Allein der - hier auf der Hand liegende - Fehlschlag (dazu [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - 3 [X.], [X.], 717, 719) begründet eine Zäsur; zudem verstrich danach ein gewisser [X.]raum. Die beiden Angriffe lagen nicht ganz eng beieinander.

d) Auch die Ablehnung der Qualifikation des Verwendens des gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) beim zweiten Angriff erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Begründung, mit der das [X.] die Einlassung der Angeklagten, sie hätten beim zweiten Angriff den Baseballschläger nicht einsetzen wollen, als nicht widerlegbar erachtet hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

aa) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 [X.]). Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine [X.]lussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre ([X.], Urteil vom 4. [X.]i 2017 - 3 StR 69/17, juris Rn. 8 mwN).

bb) Hier hat das [X.] aus dem Locken in den Hinterhalt und der Überzahl auf das Vorstellungsbild der Angeklagten geschlossen, dass auch aus ihrer Sicht diese Umstände zum Herbeiführen des [X.] genügten und es mithin des Einsatzes des [X.] nicht bedurfte. Dabei hat es indes nicht den gewichtigen Umstand gewürdigt, dass die Angeklagten nunmehr zwei Opfer angreifen wollten. Wenn sie aber bei einer Person, dem Zeugen [X.].   , den Einsatz des [X.]lägers für erforderlich hielten, erschließt sich nicht ohne weitere Begründung, warum bei zwei Personen der Hinterhalt und die Überzahl genügen sollen. Diesen sich aufdrängenden Widerspruch hat das [X.] nicht aufgeklärt.

Zudem lässt die beweiswürdigende Erwägung, "zwingend" sei der [X.]luss nicht, dass die Angeklagten in gleicher Weise gegen die Drogendealer wie gegen [X.].       vorgingen, besorgen, dass das [X.] überzogene Anforderungen an den Nachweis der Qualifikation der besonders schweren räuberischen Erpressung gestellt hat.

e) Dieser Rechtsfehler bei der Haupttat schlägt auf die Verurteilung des Gehilfen M.     M.    durch (Akzessorietät der Beihilfe, § 27 StGB). [X.] scheint die Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bedenklich.

aa) Es kommt nicht darauf an, ob die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von [X.]chaft oder Teilnahme nach der Rechtsprechung des [X.] nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich ist. Selbst bei Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten [X.] mit der Konsequenz, dass die bloße Möglichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, ist eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage der Bewertung erforderlich ([X.], Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 [X.], [X.], 648, 649; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, [X.], 6, 7; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 [X.], [X.], 253, 254).

bb) Das [X.] hat für den Nötigungserfolg den Umstand als ausschlaggebend erachtet, dass die Drogenhändler bereits wegen der unter Mitwirkung des Angeklagten M.      M.       geschaffenen Überzahl von einer Gegenwehr absahen und es des Einsatzes des [X.]lägers deswegen nicht bedurfte. Der Angeklagte M.    M.    verhinderte die Flucht der "eingekesselten" Drogenhändler; warum er trotz dieser gewichtigen Tatbeiträge und der Tatbeherrschung nur Gehilfe gewesen sein soll, hat das [X.] nicht nachvollziehbar begründet.

2. Die vorgenannten Rechtsfehler führen zur vollständigen Aufhebung der [X.]uldsprüche (§ 353 Abs. 1 [X.]), auch wenn die Verurteilungen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 StGB) für sich genommen, wie bei der Revision des Angeklagten [X.]aufzuzeigen sein wird, nicht zu beanstanden sind. Denn das [X.] ist von einer tateinheitlichen Begehung ausgegangen (vgl. [X.], Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 [X.], juris Rn. 51; vom 20. Februar 1997 - 4 [X.], [X.]R [X.] § 353 Aufhebung 1; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 353 Rn. 7a). Die Aufhebung der [X.]uldsprüche zieht die Aufhebung der [X.] nach sich.

I[X.] Revision des Angeklagten [X.]

1. Die Verfahrensrüge greift aus den in der Antragsschrift des [X.]s dargelegten Gründen nicht durch.

2. Das Urteil birgt keinen materiellen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten [X.]    . Ergänzend zur Antragsschrift des [X.]s ist anzuführen:

a) Die Feststellungen zur Tat zu Lasten der Drogenhändler sind zwar bedenklich knapp (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, juris Rn. 5; vom 29. Juni 2000 - 4 StR 190/00, [X.], 607 f.), genügen aber bei dem eher einfach gelagerten Sachverhalt gerade noch den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn ohne nötigende Handlung im Sinne der §§ 249, 253, 255 StGB lässt sich nicht erklären, dass der Angeklagte [X.]    in den Besitz der [X.] gelangte. Auch kann angesichts der- wenngleich ebenfalls inhaltlich nur knapp wiedergegebenen - Geständnisse noch ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten im Flur so überraschend schnell und listig zugriffen, dass sie nur dem Tragen der Tabletten dienende Kraft überwinden mussten (dazu [X.], Urteil vom 12. Dezember 1989 - 1 [X.], [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 4; Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - 3 StR 568/88, juris Rn. 3 f.; vom 4. Juni 1991 - 5 [X.], juris Rn. 3; vom 12. November 1985 - 1 [X.], [X.], 218). Die derart belegte "einfache" Gewalt muss nicht mit einer Körperverletzung zu Lasten der beiden Drogenhändler einhergegangen sein.

b) Weil die Vorschriften §§ 253, 255 StGB den engeren Tatbestand des [X.] (siehe nur [X.], Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 140 f. mwN), hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf räuberische Erpressung erkannt.

c) Der sogenannte "error in persona", dem der Mitangeklagte [X.]  beim ersten Angriff unterlag, wirkt sich auch beim Angeklagten [X.]   als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) nicht aus; ihm wird [X.] s tatbestandsmäßige Handlung aufgrund des gemeinsamen [X.]s bei arbeitsteiligem Vorgehen zugerechnet.

Das [X.] hat indes rechtsirrtümlich die Grundsätze der Zurechnung bei einer Personenverwechslung im Verhältnis vom Haupttäter zum Anstifter herangezogen (zur Unbeachtlichkeit des Irrtums bei der Anstiftung, solange die Verwechslung des Opfers durch den [X.] innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt, siehe [X.], Urteil vom 25. Oktober 1990 - 4 StR 371/90, [X.]St 37, 214, 217 ff. [sogenannter "Hoferbenfall"] unter Hinweis auf das nachgenannte Urteil vom 23. Januar 1958). Das Urteil beruht aber nicht hierauf. Denn die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lassen die Anwendung der Grundsätze der Zurechnung bei einer Personenverwechslung im Verhältnis des die tatbestandsmäßige Handlung ausführenden Mittäters zum anderen zu. Insoweit ist ergänzend auszuführen:

aa) Der Irrtum des Handelnden über die Person des Angegriffenen ist auch für den Mittäter unbeachtlich ([X.], Urteil vom 23. Januar 1958 - 4 [X.], [X.]St 11, 268, 270 ff. [sogenannter "Verfolger-Fall"]; zustimmend etwa Puppe, [X.], 234, 243 ff.; dies., [X.], 124; [X.], [X.] und Mittäterschaft, S. 36, 38 f.; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 25 Rn. 248 f.; Streng, [X.], 910, 916; [X.], [X.] 1958, 427 f.; [X.], [X.] 1959, 65, 73 f.). Dies wird in der Literatur vornehmlich mit folgenden Argumenten begründet: Es handele sich bei diesem fahrlässigen Exzess nur um einen Motivfehler (Streng, aaO S. 916). Ausreichend sei, dass der Handelnde den [X.] umsetzen wolle; mehr als eine "situationsangemessene Wahrnehmung" könne der andere Mittäter, der die Ausführung eines Teils der Tat dem Handelnden überlasst, nicht verlangen (Streng, aaO: "subjektive [X.]-Treue"; S/S-Weißer, StGB, 25. Aufl., § 26 Rn. 101; Puppe, [X.], 234, 244). Der Komplize könne nicht einwenden, dass er die Tat so nicht gewollt habe; dies sei eine widersprüchliche "protestatio facto [X.]" ([X.], aaO S. 38 f.; [X.], JA 1997, 248, 253; 948, 949 f.; [X.]effler, [X.], 920, 922; Geilen, Jura 1983, 332, 335).

Hier entsprach es dem [X.], die als Drogenhändler identifizierte Person anzugreifen. Der Angeklagte [X.] trug mit dem von ihm ersonnenen [X.] maßgeblich zur Tat zu [X.].      s Lasten bei. Er hätte nach den Grundsätzen des § 24 Abs. 2 StGB zurücktreten (dazu nur [X.], Urteil vom 23. Januar 1958 - 4 [X.], [X.]St 11, 268, 272), etwa die Mitangeklagten und insbesondere seinen Mittäter [X.] auffordern müssen, entgegen der Abrede die eingetroffene Person nicht anzugreifen. Dies wäre ihm angesichts seiner Teilhabe an der Tatherrschaft und seines Standorts unschwer möglich gewesen.

bb) Abweichend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hält eine Meinung im [X.]rifttum die Personenverwechslung durch den handelnden Mittäter für beachtlich und schließt eine Zurechnung aus (insbesondere [X.], [X.]chaft und Tatherrschaft, 9. Aufl., S. 100 f., 286 f., 311 f.; [X.], Die Bedeutung von [X.] bei abweichendem Tatverlauf, S. 77; LK/[X.]ünemann, StGB, 12. Aufl., § 25 Rn. 177; [X.], [X.] 2007, 351, 353 f.; [X.], in Festschrift für [X.], [X.], 381 f.). Für den im Hintergrund bleibenden Mittäter käme eine Strafbarkeit allein wegen Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB) in Betracht ([X.], aaO, 354). Gegen die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung wird vornehmlich eingewandt:

(1) Weiche der die tatbestandsmäßige Handlung vornehmende Mittäter absichtlich vom [X.] ab, sei dies unstreitig ein (vorsätzlicher) Exzess, der dem anderen nicht zugerechnet werde. Ob aber absichtlich oder nur fahrlässig vom [X.] abgewichen werde, könne nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend sei, dass der Mittäter objektiv den [X.] nicht einhalte ([X.], aaO S. 286 f.); eine "eingebildete [X.]" könne keine Zurechnung bewirken. Tatsächlich sei die [X.]fassung im Versuchsstadium steckengeblieben: Der Mittäter habe sich - anders als der Handelnde - bei Fassung des gemeinsamen [X.]s über die in Gang gesetzte Kausalreihe geirrt; damit fehle es an einer Willensübereinstimmung ([X.], aaO 354). Für den Mittäter im Hintergrund stelle sich damit der Irrtum beim [X.] als wesentliche Abweichung vom Tatverlauf dar ("aberratio ictus"; [X.], aaO [X.]; [X.], [X.]chaft und Teilnahme, [X.] ff.; [X.], [X.], 873, 876).

(2) Die höchstrichterliche Rechtsprechung müsse neben der Vollendung noch einen Versuch annehmen, nämlich einen an dem im [X.] vorgesehenen Opfer ([X.], in Festschrift für [X.], [X.], 300 f.).

(3) Erkenne der [X.] seinen Irrtum und greife er weitere Opfer in vermeintlicher Erfüllung des [X.]s an, müsste die Gegenauffassung auch diese Handlungen dem Mittäter zurechnen (sogenanntes "Gemetzel"- oder "Blutbad"-Argument, siehe bereits [X.], [X.] und ihre Übertretung, Band III, [X.]; [X.], [X.] 1958, 817, 820 f.).

cc) Entgegen dieser abweichenden Meinung im [X.]rifttum ist an den Grundsätzen des Urteils vom 23. Januar 1958 (4 [X.], [X.]St 11, 268) festzuhalten:

(1) Nur die Unbeachtlichkeit des Irrtums auch für den anderen Mittäter wird dem Grundsatz gerecht, dass das Eintreten eines Mittäters ins Versuchsstadium für alle Mittäter den [X.] darstellt (§ 22 StGB):

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn Handlungen vorgenommen werden, die nach dem [X.] im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Bei der Mittäterschaft treten alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, und zwar unabhängig davon, ob einzelne von ihnen ihren Tatbeitrag bereits im [X.] erbracht haben. Diese Kriterien gelten auch für den untauglichen Versuch. Entscheidend ist die Vorstellung des [X.] von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB anzusehen ist. Die nach dem [X.] maßgebliche Handlung, die zur unmittelbaren Tatbestandserfüllung führen soll und die nach natürlicher Auffassung auch zur Tatbestandserfüllung führen könnte, wenn sie geeignet wäre, ist hier so zu betrachten, als wäre sie tauglich ([X.], Urteil vom 25. Oktober 1994 - 4 [X.], [X.]St 40, 299, 302; Beschlüsse vom 6. [X.]i 2003 - 4 [X.], [X.], 110, 111; vom 1. August 1986 - 3 StR 295/86, [X.]R StGB § 22 Ansetzen 3).

(2) Hier kommt zudem dem Umstand Bedeutung zu, dass die Angeklagten die Drogenhändler nicht kannten. [X.] Bestandteil des [X.]s war daher deren Identifizierung; damit war das Risiko einer Personenverwechslung im [X.] angelegt. Der [X.] bestand ebenso wie der Vorsatz des Angeklagten [X.]      fort und gibt den "normativen Grund" für die Zurechnung (vgl. Puppe, [X.], 234, 244); einer Erneuerung oder bestätigenden Aktualisierung des Vorsatzes zum [X.]punkt des [X.]lages bedurfte es nicht. Die eher auf eine tatsächliche Betrachtung zugeschnittene "aberratio ictus" passt bei dieser Wertung nicht (Puppe, aaO S. 244; Haft/[X.], in [X.] für [X.], [X.], 99 f. [ggf. keine Zurechnung, wenn der Mittäter nur im [X.] mitwirkt]; vgl. auch [X.], in [X.] Lexikon des Rechts 8/1620, S. 12; [X.]/[X.], 32. Lfg. § 25 Rn. 143 und [X.]/[X.]/Mitsch/[X.], Strafrecht [X.], 12. Aufl., § 25 Rn. 99, die nur bei einem "Planungsfehler" zurechnen wollen, nicht aber bei einem "[X.]", wobei die Abgrenzung freilich schwierig sein dürfte).

Der Angeklagte [X.] M.     überließ dem Mitangeklagten [X.]den unmittelbaren Angriff; dann entlastete ihn dessen Identifizierungsfehler indes nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 224 Abs. 1 StGB muss sich der Vorsatz auf "einen anderen" beziehen; weiterer Konkretisierungen zur Tatbestandserfüllung bedarf es weder beim handelnden noch bei einem anderen Mittäter, der aufgrund des gemeinsamen und umzusetzenden [X.]s strafbar ist. Weil [X.] der [X.] ist, ist das [X.] nicht heranzuziehen, das in Fällen eines Irrtums des [X.] zu beachten ist (dazu [X.], Urteil vom 25. Oktober 1990 - 4 StR 371/90, [X.]St 37, 214, 217 ff.).

dd) Die vorstehend genannten Grundsätze gelten nicht nur für die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 StGB), sondern auch für die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB). Dieses [X.] weist mit dem zusätzlichen subjektiven Merkmal der Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, zwar eine Besonderheit auf (sogenannte "überschießende Innentendenz"). Dies ändert aber - in der umfangreichen Literatur zu dieser Irrtumsproblematik, soweit ersichtlich, nicht erörtert - nichts an der Zurechnung:

(1) Mittäter kann nur sein, wer mit Bereicherungsabsicht handelt. Wenn dieses Eingangskriterium indes erfüllt ist, ist eine Zurechnung wie bei "nicht kupierten" Delikten möglich. Die Absicht als tatbezogenes Merkmal ([X.], Urteil vom 20. [X.]i 1969 - 5 [X.], [X.]St 22, 375, 380) ändert nichts an der Struktur des [X.]s als des entscheidenden Zurechnungskriteriums.

(2) Hier handelte [X.]die ganze [X.] über in [X.], [X.]      mit Bereicherungsabsicht zu eigenen Gunsten. Diese Absicht musste der Angeklagte [X.]       zum [X.]punkt des [X.]lags nicht "aktualisieren". Nach den vorgenannten Grundsätzen über den Eintritt in das Versuchsstadium durch das Handeln eines Mittäters blieb es bei der Zurechnung. [X.]  s Irrtum führte bezüglich des [X.]s zur Untauglichkeit seines Versuchs, weil [X.].     kein Rauschgift im Besitz hatte. Weil er aber den [X.] umzusetzen versuchte, haften seine Mittäter in vollem Umfang mit. [X.]  s Personenverwechslung führte, was die räuberische Erpressung betrifft, mithin abschließend zur diesbezüglichen Versuchsstrafbarkeit.

ee) Wie sich die Personenverwechslung auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auswirkt, welches eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, bedarf hier nicht der Entscheidung. Es besteht die Besonderheit, dass der Handelnde nicht Mittäter war, sondern nur Gehilfe. Indes war für den Angeklagten [X.]das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bereits mit dem Telefonat mit den Drogenhändlern vollendet.

[X.]

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Das neue Tatgericht wird, sollte es eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln feststellen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), die Vorschrift des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Betracht zu ziehen haben:

a) Zwar genügt nach dem Gesetzeswortlaut, nach dem ein "Täter" die Waffe mit sich führen muss, nicht die Bewaffnung eines Gehilfen. Allerdings reicht es für ein Mitsichführen des [X.] aus, wenn dieser auf die Waffe jederzeit selbst zugreifen oder über ihren Einsatz im Wege eines Befehls verfügen kann ([X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2003 - [X.], [X.]St 48, 189, 194; vom 21. März 2017 - 1 StR 19/17, [X.], 346, 347; Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 [X.], [X.]St 43, 8, 14). Solches kommt hier in Betracht, da der Haupttäter [X.]     sich in unmittelbarer Nähe zum Hausflur aufhielt.

b) Eine solche [X.]uldspruchverböserung kann sich auf die Konkurrenzen auswirken. Das Geschehen vom Telefonat bis zum Abverkauf der [X.] könnte, wie ausgeführt, im Wege der Bewertungseinheit als eine Tat des [X.] zusammenzufassen sein. Der Verbrechenstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe könnte als zumindest gleichgewichtiges Delikt die beiden qualifizierten räuberischen Erpressungstaten zu einer Tat verklammern (zu den Grundsätzen der Verklammerung [X.], Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 [X.], [X.], 128, 129).

2. Das Tatgericht wird im zweiten Rechtsgang bei der Tat zu Lasten [X.].     s die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB ("schwere körperliche Misshandlung"; dazu [X.], Urteil vom 17. August 2016 - 2 StR 562/15, juris Rn. 27) zu bedenken haben.

VRi[X.] [X.] ist
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.

        

Gericke     

        

Berg   

Gericke

                                   
        

     Hoch     

        

Leplow     

        

Meta

3 StR 651/17

01.08.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bad Kreuznach, 5. Mai 2017, Az: 1042 Js 3582/16 - 5 KLs

§ 16 Abs 1 S 1 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2018, Az. 3 StR 651/17 (REWIS RS 2018, 5220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5220

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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