Aktenzeichen 3 StR 407/12

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RCNRWZYT6AMXY3RX7C

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.12.2012

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge bei auf spätere Veräußerung zielendem Anbau von Cannabispflanzen

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