Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. 2 StR 457/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 99

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[X.]/02vom18. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 [X.] 2, § 349 Abs. 2 StPO [X.] Mit Zustimmung des [X.] wird das Verfahrenhinsichtlich der Tat vom 13. Juli 2001 gemäß § 154 a Abs. 2StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge beschränkt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2002 im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davonin fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig [X.] Die weitergehende Revision wird [X.] Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zurGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und vierMonate) verurteilt und einen Betrag von 6.000 Euro als Wertersatz für verfallenerklärt; vom Vorwurf einer weiteren, gleichen Tat hat es den Angeklagten frei-- 3 -gesprochen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Ergebnis nurgeringen Erfolg.1. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem geson-dert verfolgten [X.], [X.] in großer Stückzahl aus [X.] einzufüh-ren, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei war [X.] für die Sammlungvon Bestellungen durch potentielle Abnehmer sowie für den Absatz zuständig,der Angeklagte für den Kontakt zu zwei in [X.] ansässigen Lieferanten, de-ren Telefonnummer nur er kannte. Nachdem ihm [X.] jeweils die zu bestellendeMenge mitgeteilt hatte, veranlaßte der Angeklagte, daß das Rauschgift von [X.] mit dem Pkw in die [X.] gebracht und ihm übergebenwurde; während der jeweiligen Fahrt hielt er telefonischen Kontakt mit den aus[X.] einreisenden Tätern. Ab April 2001 und letztmals am 13. Juli 2001wurden insgesamt sechsmal jeweils mindestens 10.000 Tabletten geliefert;hierbei handelte es sich fünfmal um [X.] durchschnittlicher [X.], in einem Fall um unwirksame Tabletten (Placebos). Von dem [X.] erhielt der Angeklagte insgesamt mindestens 6.000 Euro.2. Zutreffend hat das [X.] den Angeklagten als Mittäter sowohldes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als auch - in fünf Fällen - der [X.] von Betäubungsmitteln angesehen; die hiergegen gerichteten Einwändeder Revision greifen nicht durch. Im Verhältnis zu dem Mittäter [X.] ergibt sichdas schon aus der planmäßigen Arbeitsteilung; ob die Abschottung des jeweilsanderen von den Abnehmern ([X.]) und den Lieferanten (Angeklagter) aus [X.] oder aus geschäftlichem Mißtrauen erfolgte, ist unerheblich.Der Angeklagte war auch Mittäter der Einfuhr in den fünf Fällen, in denen wirk-same Betäubungsmittel in die [X.] eingeführt wurden. Er be-schränkte sich nicht allein auf die jeweilige Anstiftung der Lieferanten, sondern- 4 -stand während des [X.] mit diesen in telefonischem Kontakt undnahm sie an dem von ihm verabredeten Übergabeort jeweils in Empfang. [X.] der gebotenen Gesamtbetrachtung vorgenommene Würdigung [X.] ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das [X.]bei der Feststellung der nicht geringen Menge des Wirkstoffs eine Grenze [X.]" angenommen hat (vgl. zur Bestimmung der nicht gerin-gen Menge MDMA BGHSt 42, 255; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8),ist angesichts der hier jeweils eingeführten und gehandelten Menge unschäd-lich.3. Dagegen hält die Beurteilung desjenigen Falles, in welchem nach [X.] des [X.]s nur [X.], rechtlicher Überprüfung nicht stand. Welcher der sechs Fälle dies war,hat das [X.] nicht ausdrücklich festgestellt; der Senat geht davon aus,daß die Lieferung von Placebos in dem letzten der abgeurteilten Fälle [X.] Juli 2001 erfolgte. Hierfür spricht auch die Feststellung, der Angeklagtehabe sich nach dem 14. Juli 2001 aus dem Geschäft unter anderem deshalbzurückgezogen, weil unwirksame Tabletten geliefert worden waren ([X.]) Die Verurteilung wegen vollendeter, mittäterschaftlich begangenerEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1Nr. 4 BtMG begegnet hier Bedenken, weil kein Betäubungsmittel eingeführtwurde. Anders als in dem dem [X.] vom 11. Juni 1997 - 2 [X.]/97 - zugrunde liegenden Fall hat hier der Angeklagte das [X.] eigenhändig eingeführt, sondern den Transport von den [X.] durchführen lassen; nicht festgestellt ist, ob diese selbst annahmen,wirksame Betäubungsmittel einzuführen, oder ob sie ihrerseits über die [X.] der Substanz informiert waren. [X.] auch die [X.] -ranten in der irrigen Annahme, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ein-zuführen, so lag für alle Mittäter ein (untauglicher) Versuch vor. [X.] siedagegen in Kenntnis der [X.], so hätten sie selbst weder einevollendete noch eine versuchte Einfuhr begangen, denn § 29 Abs. 6 BtMG giltfür den Tatbestand der Einfuhr nicht ([X.] BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 1723).Der nicht eingeweihte Angeklagte wäre in diesem Fall nur dann wegen (un-tauglichen) Versuchs strafbar, wenn ihm das Handeln der vermeintlichen [X.] aufgrund seiner irrtümlichen Annahme, es handele sich hierbei um [X.] eines gemeinsamen Tatplans, als eigenes Ansetzen zur Tat zuzu-rechnen wäre. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche "vermeintli-che Mittäterschaft" von der Versuchsstrafbarkeit erfaßt wird, ist in Rechtspre-chung und Literatur umstritten und noch nicht abschließend geklärt (vgl. [X.], 236; 40, 299; [X.], 430; zum [X.] 51. Aufl. § 22 Rdn. 22 f.; [X.] in [X.]/[X.] [X.]. § 22 Rdn. 55 a; jew. m. w. N.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaßzur grundsätzlichen Erörterung dieser Fragen. Der Senat hat daher aus [X.] Gründen den Tatvorwurf mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und den Schuldspruch ent-sprechend verändert.b) Die Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auch in [X.] ist rechtsfehlerfrei. Ein Fall des § 29 Abs. 6 BtMG lag nicht vor, dasich der Vorsatz des täterschaftlich handelnden Angeklagten nicht auf [X.] bezog (vgl. [X.], 441; BGHR BtMG § 29 Abs. 1Nr. 1 Handeltreiben 39), so daß es auf eine mögliche Kenntnis der [X.] der Wirkungslosigkeit nicht ankommt (vgl. [X.] 29Rdn. 1082; [X.] BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 1719, § 29 a Rdn. 118). Im [X.] -auf den der ständigen Rechtsprechung des [X.] zugrunde lie-genden weiten Begriff des Handeltreibens steht der Verurteilung wegen desvollendeten Verbrechens nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Umstand nichtentgegen, daß es sich bei der vom Angeklagten als Mittäter zum Zweck ge-winnbringenden Weiterverkaufs erworbenen Substanz tatsächlich nicht umBetäubungsmittel handelte.4. Die Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten auch für den letz-ten Fall kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter, dernach dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Schwergewicht des [X.] erkennbar auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge gelegt hat, bei zutreffender Beurteilung der Schuldfrage zu einerniedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.5. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] Detter [X.]

Meta

2 StR 457/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. 2 StR 457/02 (REWIS RS 2002, 99)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 99

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