Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 9 B 19/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 14464

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Gegenstand

Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Ausschlussfrist


Leitsatz

1. Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt den Bürger davor, für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zu Beiträgen herangezogen zu werden. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143).

2. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB gilt nicht für vor dem 3. Oktober 1990 hergestellte leitungsgebundene Einrichtungen.

Gründe

1

Die zulässige [X.]eschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch wegen einer Abweichung von einer Entscheidung des [X.] oder des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) zuzulassen.

2

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 30. Juni 2010 - 6 [X.] 8.10 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich der [X.]eschwerdebegründung nicht entnehmen.

3

a) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin folgende Fragen für klärungsbedürftig hält:

Ist zu besorgen, dass sich die Legitimation zur Abgabenerhebung bereits verflüchtigt hat, wenn ein Gesetzgeber mehr als zwei Jahrzehnte nach Inkrafttreten eines Abgabengesetzes entscheidet, nachträglich eine zeitliche Obergrenze für die [X.]eitragserhebung in Form einer an die beitragsrelevante [X.] anknüpfenden Ausschlussfrist einzufügen, wenn er zugleich durch eine ergänzende Übergangsfrist sicherstellt, dass für begrenzte [X.] auch jene [X.]etroffenen in Fallgestaltungen jenseits dieser Ausschlussfrist erfasst werden, die mehr als 20 Jahre in vollständiger Ungewissheit über die Einführung einer solchen zeitlichen [X.]egrenzung belassen wurden?

Folgt aus der Rüge des [X.] in seiner Entscheidung vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 -, die Verjährung des in Rede stehenden [X.]s könne bei gesetzlichen Regelungen, die eine zeitliche Obergrenze für eine [X.]eitragserhebung nicht vorsähen, dazu führen, dass die Verjährung unter Umständen "erst Jahrzehnte" nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen [X.] beginnen könne, eine grundsätzliche Absage an die Ausgestaltung einer Ausschlussfrist, die - ggf. im Zusammenhang mit einer Übergangsregelung - ermöglicht, dass zwischen dem Eintritt der [X.] und dem frühesten Ende der Möglichkeit der Abgabenerhebung mehr als zwei Dekaden verstreichen können?

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aa) Die Fragen zielen in erster Linie darauf ab, ob eine Ausschlussfrist, die die Abgabenergebung auch noch nach mehr als zwei Jahrzehnten zulässt, dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht. Hintergrund der Fragestellung sind die vom [X.]erufungsgericht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüften Regelungen der §§ 13b und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des [X.] ([X.]). Nach § 13b Satz 1 [X.] ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen der Abgabenpflicht zum [X.] mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres ausgeschlossen, das auf den Eintritt der [X.] folgt. Die nach Maßgabe von § 13b [X.] zu bestimmende Ausschlussfrist endet nach § 18 Abs. 2 [X.] nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015.

5

Eine solche Fragestellung verleiht der Rechtssache aber keine grundsätzliche [X.]edeutung.

6

Denn insoweit ist eine fallübergreifende Klärung von Fragen des revisiblen Rechts im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

7

In der Rechtsprechung des [X.] ist allgemein geklärt, dass der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Ein Vorteilsempfänger muss in zumutbarer [X.] Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch [X.]eiträge ausgleichen muss ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 41, 45). Die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am [X.] und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, ist Aufgabe des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. [X.]egrenzt ist dieser Gestaltungsspielraum dadurch, dass der Gesetzgeber die Interessen der Vorteilsempfänger nicht völlig unberücksichtigt lassen und ganz von einer Regelung absehen darf, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt ([X.]VerfG, a.a.[X.] Rn. 46; [X.], [X.]eschlüsse vom 11. September 2014 - 9 [X.] 21.14 - juris Rn. 30 und - 9 [X.] 22.14 - juris Rn. 29).

8

Ob dem Landesgesetzgeber mit der Regelung der §§ 13b und 18 Abs. 2 [X.] der erforderliche angemessene Ausgleich gelungen ist, ist eine Frage der Anwendung des Gebots der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit durch einen einzelnen Landesgesetzgeber, bei der nicht zuletzt auch die Gegebenheiten der Erhebung kommunaler [X.]eiträge in [X.] von [X.]edeutung sind (vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.] - Rn. 43 ff., ferner [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - [X.]uchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 16 in [X.]ezug auf [X.]). Unter [X.]erücksichtigung der Weite des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Gesetzgebers ist daher nicht ersichtlich, dass ein Revisionsverfahren zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung der zulässigen Höchstfrist für die Erhebung von [X.]eiträgen zum [X.] und der ihrer [X.]emessung zugrunde zu legenden Kriterien führen könnte, wie es der Klägerin vorschwebt (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. September 2014 - 9 [X.] 21.14 - juris Rn. 31 und - 9 [X.] 22.14 - juris Rn. 30).

9

bb) Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, ohne eine Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragen könne nicht beurteilt werden, ob § 18 Abs. 2 [X.] deshalb Rückwirkung entfalte, weil die Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen nach dem vom [X.]undesverfassungsgericht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bereits vor Inkrafttreten der §§ 13b und 18 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen gewesen sei. Der Sache nach möchte die Klägerin daher geklärt wissen, ob eine Regelung, die eine Ausschlussfrist für die Erhebung von [X.]eiträgen zum [X.] vorsieht und eine [X.]eitragserhebung auch mehr als zwei Jahrzehnte nach Eintritt der [X.] ermöglicht, im Hinblick darauf Rückwirkung entfaltet, dass eine [X.]eitragserhebung nach dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bereits bei ihrem Inkrafttreten ausgeschlossen war.

Eine so gestellte Frage war indes für das [X.]erufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Nach den Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses sind die §§ 13b und 18 Abs. 2 [X.] mit dem Gebot der Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar. Auch soweit § 18 Abs. 2 [X.] eine [X.]eitragserhebung im Einzelfall noch nach bis zu 24,5 Jahren zulässt, sah das Oberverwaltungsgericht darin einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit am [X.] und der Abgabenpflichtigen an Rechtssicherheit. Hiervon ausgehend brauchte das [X.]erufungsgericht nicht zu prüfen, ob § 18 Abs. 2 [X.] unter dem genannten Gesichtspunkt gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

b) Keine grundsätzliche [X.]edeutung kommt der Rechtssache auch im Hinblick auf folgende Fragen zu:

Wahren [X.]estimmungen zur Einführung zeitlicher [X.]egrenzungen der Abgabenerhebung noch das Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn sie das Ergebnis einer Interessenabwägung sind, die maßgeblich jene tragenden Abwägungsgründe zugrunde legt, welchen das [X.]undesverfassungsgericht bei seiner gemäß § 31 Abs. 1 [X.]VerfGG bindenden Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nachrangige [X.]edeutung beigemessen hat?

Gilt dies auch, wenn eine solche Abwägung dann zu dem Ergebnis führt, dass die neu eingeführte Regelung es ermöglicht, dass - für einen begrenzten [X.]raum - die [X.]eitragspflicht und damit die Verjährungsfrist auch noch nach mehr als zwei Jahrzehnten beginnen kann?

Trifft es zu, dass die vom [X.]undesverfassungsgericht als - gegenüber dem Gebot der Rechtssicherheit - nachrangig bewerteten Abwägungsgründe (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - Rn. 9) nur im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen von nachrangiger [X.]edeutung sind, die (gar) keine zeitliche Obergrenze für eine Abgabenerhebung vorsehen, oder ist für die Ermittlung einer zeitlichen Obergrenze zumindest deren Rechtsgedanke zu berücksichtigen?

Entspricht ein Interessenausgleich, der - über die geschilderte Problemlage hinaus - die Interessen der Allgemeinheit an Rechtsfrieden und an effektiver Verwaltung nicht thematisiert und der auf diese Weise ermöglicht, auch mehr als zwei Dekaden nach dem Entstehen einer [X.] Abgaben zu erheben, noch dem Verhältnismäßigkeitsgebot?

aa) Die ersten beiden Fragen zielen nach ihrem Wortlaut auf die Verhältnismäßigkeit einer Interessenabwägung, der maßgeblich Gesichtspunkte zugrunde liegen, denen "das [X.]undesverfassungsgericht bei seiner gemäß § 31 Abs. 1 [X.]VerfGG bindenden Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nachrangige [X.]edeutung beigemessen hat". Dies betrifft insbesondere den - vom [X.]erufungsgericht herangezogenen - Umstand, dass der Vorteil, der durch die Einrichtung vermittelt wird, in die Zukunft fortwirkt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 45). Auf andere aus Sicht des [X.] nachrangige Gesichtspunkte, wie eine etwaige gesetzliche Möglichkeit, Grundstückseigentümer auch nach Übertragung des Eigentums zu [X.]eiträgen heranzuziehen und ein fehlendes Vertrauen des [X.]ürgers auf seine Nichtberücksichtigung bei der [X.]eitragserhebung, hat das [X.]erufungsgericht nicht abgestellt.

[X.]ezüglich des [X.] des durch den [X.]eitrag auszugleichenden Vorteils können die Fragen der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung verleihen, weil es sich nicht um fallübergreifende, bislang ungeklärte Rechtsfragen handelt, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Dass durch einen [X.] auszugleichende Vorteile fortwirken und deshalb eine [X.]eitragserhebung auch noch relativ lange [X.] legitimieren können, ist durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt ([X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 45). Ob eine spezifische landesrechtliche Regelung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, ist eine Frage der Gewichtung der abzuwägenden Interessen durch den konkreten Landesgesetzgeber, so dass eine weitergehende grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist.

bb) Gleiches gilt, soweit man die beiden ersten Fragen weiter gehend so versteht, dass auch geklärt werden soll, ob [X.]estimmungen zur Einführung zeitlicher [X.]egrenzungen der Abgabenerhebung das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahren, wenn sie das Ergebnis einer maßgeblich auf diejenigen Gesichtspunkte gestützten Interessenabwägung sind, die das [X.]undesverfassungsgericht in seinem [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300 Rn. 66 f.) in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall als zur Rechtfertigung einer unechten Rückwirkung ungeeignet angesehen hat. Die Rückwirkung rechtfertigten danach fiskalische Gründe - auch vor dem Hintergrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der [X.] - ebenso wenig wie die dauerhafte Erhöhung des [X.] durch die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage.

Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht hier davon ausgegangen, dass den §§ 13b, 18 [X.] keine Rückwirkung zukommt. Unter dieser Prämisse hat der [X.] bereits entschieden, dass die Herausforderungen der [X.], die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf [X.] zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben wie einem grundlegenden Verwaltungsumbau, der Herstellung kommunaler Strukturen einschließlich der notwendigen Rechtsgrundlagen sowie der Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur geprägt waren, bei der [X.]estimmung der Höchstfrist für die [X.]eitragserhebung maßgeblich berücksichtigt werden können (Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - [X.]uchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 17). Die Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die wie die §§ 13b und 18 Abs. 2 [X.] eine Ausschlussfrist für die [X.]eitragserhebung unter maßgeblicher [X.]erücksichtigung dieser Kriterien festlegt, ist keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung.

cc) Die dritte Frage zielt sinngemäß darauf ab, wie das Fortbestehen des Vorteils und die mit der [X.] verbundenen Schwierigkeiten bei der [X.]eurteilung der Angemessenheit von Regelungen, die eine zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung festlegen, zu gewichten sind. Sie bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass diese Kriterien die zeitlich begrenzte Heranziehung zu [X.]eiträgen für eine relativ lange [X.] rechtfertigen können, ergibt sich aus den genannten Entscheidungen von [X.]undesverfassungs- und [X.]undesverwaltungsgericht, die nur eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zum [X.]eitrag als auch durch einen fortbestehenden Vorteil nicht gedeckt ansehen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 45) und angesichts der Herausforderungen der [X.] eine [X.]eitragserhebung noch 18 Jahre nach Eintritt der [X.] für zulässig halten ([X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - [X.]uchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 17). Welches Gewicht diesen Gesichtspunkten jeweils zukommt und welche Höchstfrist für die [X.]eitragserhebung jeweils angemessen erscheint, entzieht sich einer allgemeinen Klärung.

dd) Schließlich lässt auch die Frage, ob ein Interessenausgleich, der die Interessen der Allgemeinheit an Rechtsfrieden und an effektiver Verwaltung nicht thematisiert und es dadurch ermöglicht, mehr als zwei Dekaden nach dem Entstehen einer [X.] Abgaben zu erheben, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, keine grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren erwarten. Ob sich unter [X.]erücksichtigung der genannten Interessen der Allgemeinheit eine [X.]eitragserhebung auch mehr als zwei Jahrzehnte nach dem Eintritt der [X.] noch als verhältnismäßig darstellt, ist wiederum nicht allgemein klärungsfähig. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Interessen der Allgemeinheit an Rechtsfrieden und an effektiver Verwaltung für die [X.]eantwortung der Frage, bis zu welcher zeitlichen Grenze die Erhebung von Abgaben zum [X.] noch angemessen erscheint, von [X.]edeutung sind.

c) Grundsätzliche [X.]edeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Fragen:

Ist die mit einer zeitlich begrenzten Übergangsvorschrift einhergehende, vorgesehene [X.]enachteiligung jener "Altfälle", bei welchen die Ausschlussfrist unter Umständen frühestens mehr als 20 Jahre nach Eintritt der [X.] enden kann, gegenüber den Abgabepflichtigen, die sofort in den Genuss der festgesetzten gesetzlichen Ausschlussfrist von zehn Jahren kommen, unter [X.]erücksichtigung von Art. 3 GG noch verfassungsgemäß?

Gilt dies auch, wenn diese [X.]enachteiligung mit Argumenten unterlegt wird, welchen das [X.]undesverfassungsgericht bei seiner gemäß § 31 Abs. 1 [X.]VerfGG bindenden Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nachrangige [X.]edeutung beigemessen hat?

Gilt dies auch für jene Fallgestaltungen, die dem § 6 Abs. 6 [X.] in der Fassung vor dem 9. Oktober 1997 (in verfassungskonformer Auslegung) unterfallen?

aa) Die Fragen betreffen die Vereinbarkeit von § 18 Abs. 2 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Regelung bewirkt eine Ungleichbehandlung, indem sie die Ausschlussfrist des § 13b [X.] erst mit dem Ablauf des Jahres 2015 enden lässt, so dass diese Frist bei Altanschlussnehmern mehr als zwei Jahrzehnte betragen kann, während sie für andere Abgabenpflichtige nach § 13b Satz 1 [X.] von vornherein auf zehn Jahre begrenzt ist. Die Frage nach der Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG wirft als solche aber keine grundsätzliche Frage auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.

bb) Soweit die zweite Frage der Sache nach darauf abzielt, ob fiskalische Gesichtspunkte, das [X.]estehen eines Dauervorteils, wiedervereinigungsbedingte Schwierigkeiten und der Vertrauensschutz der Abgabengläubiger sachlich einleuchtende Gründe für eine Differenzierung darstellen können, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die genannten Aspekte für die [X.]emessung von Höchstfristen für die [X.]eitragserhebung von [X.]edeutung sein können. [X.]. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 45; [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - [X.]uchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 17). Dass das [X.]undesverfassungsgericht fiskalische Gründe - auch vor dem Hintergrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der [X.] - ebenso wenig wie die dauerhafte Erhöhung des [X.] durch die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage als Rechtfertigung einer unechten Rückwirkung nicht ausreichend angesehen hat ([X.]VerfG, [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 66 f.), steht dem nicht entgegen. Denn das [X.]undesverfassungsgericht hat damit die [X.]erücksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht generell ausgeschlossen, sondern ihnen lediglich bei der [X.]eurteilung der Zulässigkeit einer rückwirkenden [X.]eitragserhebung im Einzelfall - für die Rechtslage in [X.]randenburg - kein ausreichendes Gewicht gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen der [X.]eitragspflichtigen beigemessen.

cc) Die Frage, ob § 18 Abs. 2 [X.] dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre, wenn er auch Fälle erfasst, die § 6 Abs. 6 [X.] in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und des Kommunalabgabengesetzes vom 6. Oktober 1997 (GV[X.]l LSA S. 878) am 9. Oktober 1997 geltenden Fassung (a.F.) in verfassungskonformer Auslegung unterfallen, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche [X.]edeutung. Sie war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es hat § 6 Abs. 6 [X.] a.F. - anders als die [X.]eschwerde es für verfassungskonform hält - so ausgelegt, dass die [X.]eitragspflicht nach dieser Regelung ebenso wie nach § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] frühestens mit dem Inkrafttreten der wirksamen Satzung entstehen konnte und [X.]eiträge damit entgegen dem Grundsatz der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zeitlich unbegrenzt erhoben werden konnten.

d) Hinsichtlich der Frage:

[X.]erücksichtigt die Annahme, dass Abgabenschuldner lediglich ein Interesse an der Gewissheit hätten, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen sei, aber kein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des [X.]eitragsanspruchs, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise den Grundsatz der Dispositionsfreiheit, wenn sich der Gesetzgeber bei einer gebotenen Interessenabwägung maßgebend darauf stützt?,

legt die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Regelungen der §§ 13b und 18 Abs. 2 [X.] trügen dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung, auf eine umfassende Interessenabwägung gestützt. In diese Abwägung hat es unter anderem den Umstand eingestellt, dass der Vorteil, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung vermittelt werde, lange in die [X.], während ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Abgabenpflichtigen an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des [X.]eitragsanspruchs nicht bestehe, sondern deren Interesse nur darin liege, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen sei. Hiergegen wendet die [X.]eschwerde ein, dass es bei dem Interesse eines [X.]ürgers an einer zeitnahen Klärung einer etwaigen Abgabenschuld um den Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit gehe. Damit legt die [X.]eschwerde aber nicht dar, warum die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren allgemein klärungsbedürftig sein soll. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung genügt den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 Nr. 26 S. 14).

e) Grundsätzliche [X.]edeutung kommt der Rechtssache auch nicht auf Grund der Frage zu:

Genügt eine Ausschlussfrist, die in den neuen [X.]undesländern an den [X.]punkt der [X.] anknüpft, den Erfordernissen der [X.]elastungsklarheit und [X.]elastungsvorhersehbarkeit, wenn der Vorteil, der abgegolten werden soll, zwar faktisch schon vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes [X.] entstanden ist, aber sich [X.] erst in dem [X.]punkt verwirklicht, in dem den [X.] erstmals auch ein rechtlich gesicherter Vorteil geboten worden ist, ihr Schmutzwasser mittels einer nach Inkrafttreten des Gesetzes geschaffenen öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können?

Denn diese Frage ist bereits geklärt.

Danach schützt das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zwar davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Indes bedeutet dies nicht, dass maßgeblicher [X.]punkt des Eintritts der [X.], von dem an der [X.]eitragsanspruch wie im Falle der §§ 13b und 18 Abs. 2 [X.] in einer für den [X.]eitragspflichtigen konkret bestimmbaren Frist verjährt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 50), ausnahmslos bereits derjenige des tatsächlichen [X.]es an das Abwassersystem ist. Vielmehr muss es sich nach der Rechtsprechung des [X.] um eine beitragsrelevante [X.] handeln. Damit stimmt insbesondere auch eine Rechtsprechung überein, nach der die [X.] nicht an eine tatsächliche [X.]nahme anknüpft, sondern erst in dem [X.]punkt entsteht, in dem den [X.]eitragspflichtigen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können ([X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - [X.]uchholz 11 Art. 20 Nr. 218 Rn. 16).

f) Keine grundsätzliche [X.]edeutung verleihen der Rechtssache auch die Fragen:

Muss zur [X.]eurteilung der Frage, ob eine gesetzliche Änderung der echten oder unechten Rückwirkung unterfällt, das alte Recht inhaltlich unverändert so ausgelegt werden, wie es beispielsweise das Oberverwaltungsgericht des [X.] nach der zum 9. Oktober 1997 in [X.] gesetzten Neufassung des [X.] rückblickend ab 1998 getan hat, indem es - von mehreren möglichen Deutungen - eine verfassungswidrige Interpretation alten Rechts zugrunde gelegt hat, oder muss die alte Rechtslage verfassungskonform entgegen damaliger obergerichtlicher Rechtsansicht uminterpretiert werden?

Ändert sich an diesem [X.]efund etwas, wenn zu einem wesentlich späteren [X.]punkt rückwirkend das verfassungsrechtliche Problem beseitigt wird, oder bleibt es dabei, dass aus damaliger Sicht bei mehreren möglichen Deutungen die verfassungsrechtlich einzig sichere zu wählen war?

Eine Klärung dieser Fragen im Revisionsverfahren ist nicht zu erwarten.

Hintergrund der Fragestellung ist, dass § 6 Abs. 6 [X.] a.F., nach dem die [X.]eitragspflicht mit der [X.]eendigung der beitragspflichtigen Maßnahmen entstand, vom Oberverwaltungsgericht wie § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] ausgelegt wurde, so dass die [X.]eitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen konnte und [X.]eiträge entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zeitlich unbegrenzt erhoben werden konnten. Dies hat nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts zur Folge, dass der neu eingefügte § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] LSA keine unzulässige Rückwirkung entfaltete, da sich die Rechtslage durch das [X.] nicht geändert hat. Vielmehr war die neue Regelung nach Auffassung des [X.] lediglich deklaratorischer Natur ([X.]A S. 16; ebenso nun [X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.] - [X.] Rn. 61). Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, § 6 Abs. 6 [X.] a.F. habe verfassungskonform im Einklang mit dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit dahingehend ausgelegt werden müssen, dass eine [X.]eitragspflicht nur habe entstehen können, wenn bis zur [X.]eendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine [X.]eitragssatzung vorgelegen habe. [X.]ei dieser Auslegung stellt sich nach Ansicht der Klägerin eine Rückwirkungsproblematik, die derjenigen vergleichbar ist, die dem [X.] des [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300) zugrunde liegt. Auch unter der Prämisse, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung einer konstitutiven von einer (nur) deklaratorischen Gesetzesänderung in der Sache unzutreffend ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.] - abweichende Meinung - Rn. 86 ff.; [X.], [X.]eschluss vom 13. April 2016 - 9 A 105/14 - juris Rn. 26 ff.; zu den Voraussetzungen einer konstitutiven Gesetzesänderung vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vL 5/08 - [X.]VerfGE 135, 1 Rn. 46, 49 ff., 52 f.), führen die daran anknüpfenden Fragen der [X.]eschwerde nicht zur Zulassung der Revision.

Selbst wenn man davon ausginge, dass § 6 Abs. 6 [X.] a.F. verfassungskonform auszulegen wäre und § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] deshalb eine unzulässige Rückwirkung entfalten würde, hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit von § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] zur Folge. Vielmehr wäre nur seine Anwendung in denjenigen Fällen verfassungsrechtlich ausgeschlossen, in denen bei seinem Inkrafttreten [X.]eiträge nach § 6 Abs. 6 [X.] a.F. nicht mehr erhoben werden konnten (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 39 zu der entsprechenden Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] [X.]bg). Für den vorliegenden Fall fehlt es dazu jedoch an Feststellungen des [X.]erufungsgerichts. Denn es hat ausdrücklich offen gelassen, ob bis zum Inkrafttreten von § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] für die Grundstücke der Klägerin eine öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung existierte. Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtsfrage aber dann nicht zu, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (stRspr; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 2. Februar 2011 - 6 [X.] 37.10 - [X.]uchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11).

Ist aber eine Klärung der ersten Frage im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, so stellt sich auch die daran anknüpfende zweite Frage nicht.

g) Grundsätzliche [X.]edeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Fragen:

Ist § 242 Abs. 9 [X.]auG[X.] im Lichte des § 127 Abs. 4 [X.]auG[X.] für leitungsgebundene Einrichtungen einschränkend auszulegen oder gebietet § 242 Abs. 9 [X.]auG[X.], dass in den neuen [X.]undesländern auch für diese Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 bereits im Sinne des Satzes 2 hergestellt waren, dann von [X.]eitragserhebungen abzusehen, wenn nach dem 15. Juni 1991 die bereits vorhandenen (Teil-) Einrichtungen ergänzt, erweitert, erneuert oder verbessert werden?

[X.] insofern der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, dass einheitliche Abgaben - sowohl für Alt- als auch für [X.] - erhoben werden oder rechtfertigt der Gedanke des "faktischen Vorteils" eine Privilegierung der [X.] (solcher Grundstücke, die bereits zu DDR-[X.]en über einen [X.] verfügten)?

Steht der Grundsatz der Gewaltenteilung einer richterlichen Rechtsfortbildung entgegen, die eine abgabenrechtliche [X.]estimmung wie den § 6 Abs. 6 Satz 3 [X.] in der Weise auslegt, dass eine Abgabenerhebung auch von [X.]n in einer Sonderbetrachtung eröffnet wird, wenn diese Interpretation auf einem Gedanken beruht, der einen In-sich-Widerspruch enthält (Privilegierung der [X.] mit dem Argument des faktischen Vorteils schon vor Inkrafttreten des [X.] vs. [X.]ezugnahme der Notwendigkeit der rechtlichen Sicherung des Vorteils durch Errichtung einer öffentlichen Einrichtung und Widmung nach dem Inkrafttreten) und wenn sie sich aus dem reinen Gesetzestext und den Gesetzesmaterialien nicht ohne weiteres erschließt?

aa) Die erste Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres dahingehend beantworten, dass § 242 Abs. 9 Satz 1 [X.]auG[X.] für vor dem 3. Oktober 1990 hergestellte leitungsgebundene Einrichtungen nicht gilt und deshalb die Erhebung von [X.]eiträgen für solche Einrichtungen nicht ausschließt (zutreffend: [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 L 192/08 - juris Rn. 23).

Nach ihrem Wortlaut bezieht sich diese Regelung auf Erschließungsanlagen. Da es sich bei ihr um eine in das [X.]augesetzbuch eingefügte Überleitungsvorschrift handelt, betrifft sie nach der Gesetzessystematik und ihrem Sinn und Zweck diejenigen Erschließungsanlagen, für die nach dem [X.]augesetzbuch Erschließungsbeiträge zu erheben sind, mithin die in § 127 Abs. 2 [X.]auG[X.] aufgeführten Erschließungsanlagen. Nur insoweit bestand auch nach Art. 74 Nr. 18 GG bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 ([X.]G[X.]l I S. 3146) am 15. November 1994 eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des [X.]undes (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, [X.]). Dem entspricht § 127 Abs. 4 [X.]auG[X.], indem er das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 [X.]auG[X.] sind, namentlich für Anlagen zur Ableitung von Abwasser unberührt lässt.

bb) Hinsichtlich der zweiten Frage ist die grundsätzliche [X.]edeutung nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

Die Frage zielt der Sache nach darauf ab, ob die Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 3 [X.] durch das Oberverwaltungsgericht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit vereinbar ist. Die Frage der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Auslegung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision aber allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist daher im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser [X.]estimmung Fragen grundsätzlicher [X.]edeutung stellen, die sich nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lassen ([X.], [X.]eschluss vom 27. August 2003 - 6 [X.] 53.03 - [X.]uchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 38 S. 30 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier insoweit, als der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, ob und welche Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung sich im Hinblick auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 GG stellen.

cc) Mit der dritten Frage wirft die Klägerin keine fallübergreifende, höchstrichterlich nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts auf, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre.

Die Frage hat die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des [X.] zu § 6 Abs. 6 Satz 3 [X.] mit dem in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung zum Gegenstand. Dieser schließt es aus, dass die Gerichte [X.]efugnisse wahrnehmen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des [X.] in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der [X.]indung an Gesetz und Recht entziehen. [X.]liche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der [X.] seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. Januar 2011 - 1 [X.]vR 918/10 - [X.]VerfGE 128, 193 <210 f.> m.w.N.).

Ob das Oberverwaltungsgericht mit seiner nach Auffassung der Klägerin in sich widersprüchlichen und sich aus Gesetzestext und -materialien nicht ohne weiteres erschließenden Interpretation von § 6 Abs. 6 Satz 3 [X.] den Gewaltenteilungsgrundsatz verletzt hat, ist eine Frage der Anwendung dieser Maßstäbe auf die vorliegende Fallkonstellation. Dass sich dabei grundsätzliche Fragen zum Verständnis dieses Verfassungsprinzips stellen, die im Revisionsverfahren allgemein geklärt werden könnten, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Der [X.]eschluss weicht nur dann von einer Entscheidung des [X.] oder des [X.] ab, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des [X.] oder des [X.] aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 20. Februar 2002 - 9 [X.] 63.01 - NVwZ 2002, 1235). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, lässt sich dem [X.]eschwerdevorbringen nicht entnehmen.

a) Der [X.]eschluss des [X.] weicht in [X.]ezug auf die Länge der umstrittenen Ausschlussfrist nicht vom [X.]eschluss des [X.] vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - ([X.]VerfGE 133, 143) ab.

aa) Die Klägerin entnimmt dieser Entscheidung den abstrakten Rechtssatz, eine Ausschlussfrist für die Erhebung von [X.]eiträgen, die mehrere Dekaden umfasse, verstoße gegen das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Ein solcher Rechtssatz liegt der Entscheidung jedoch nicht zugrunde. Vielmehr stellt das Gericht den folgenden Rechtssatz auf: Dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung der Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am [X.] und des Einzelnen an Rechtssicherheit durch [X.] zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet ihm jedoch, die berechtigten Interessen des [X.]ürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 46). Soweit das [X.]undesverfassungsgericht auf die Möglichkeit eines Verjährungsbeginns nach Jahrzehnten abstellt ([X.]VerfG, a.a.[X.] Rn. 47) handelt es sich lediglich um die [X.]egründung dafür, dass im konkreten Fall mangels einer Regelung, die der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze setzt, die berechtigten Interessen des [X.]ürgers völlig unberücksichtigt geblieben sind und der Gesetzgeber damit die Grenzen seines Gestaltungsspielraum überschritten hat. Ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts, dass eine Ausschlussfrist mit einer Länge von mehreren Jahrzehnten per se das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, lässt sich daraus nicht ableiten.

bb) Der [X.]eschluss des [X.] enthält des Weiteren keinen tragenden Rechtssatz des Inhalts, eine Rechtslage, die im Ergebnis dazu führe, dass die Verjährung erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer [X.] beginnen könne, sei mit dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht vereinbar. Vielmehr stellt die Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten sei, ganz von einer zeitlichen [X.]egrenzung abzusehen.

b) Der [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts weicht auch nicht von einem tragenden Rechtssatz im Urteil des [X.] vom 15. April 2015- 9 C 15.14 - ab. Die [X.]eschwerde bezieht sich insoweit auf die Aussage des [X.], zur [X.]estimmung der erforderlichen Höchstgrenze dürfte ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG [X.] - sowohl im Wege der Analogie als auch vermittelt über den Grundsatz von [X.] und Glauben - ausscheiden. Denn es sei Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu schaffen ([X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - juris, ebenso Urteil gleichen Datums - 9 C 19.14 - [X.]uchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218, jeweils Rn. 13). Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, inwiefern das [X.]erufungsgericht von dieser Annahme abgewichen sein soll. Dies ist auch nicht der Fall. Denn das [X.]erufungsgericht wendet nicht schematisch eine 30-jährige Verjährungsfrist an, sondern kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Gestaltungsauftrags durch die Regelungen des § 18 Abs. 2 i.V.m. § 13 [X.] den bislang bestehenden verfassungswidrigen Zustand beseitigt hat.

c) Das Oberverwaltungsgericht weicht ferner nicht von den [X.]eschlüssen des [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14 u.a. - (NVwZ 2016, 300), vom 8. März 1972 - 2 [X.]vR 28.71 - ([X.]VerfGE 32, 373) und vom 4. Oktober 1983 - 2 [X.]vL 8/83 - ([X.]VerfGE 65, 132) ab, soweit es dem durch [X.] vom 6. Oktober 1997 (GV[X.]l. LSA S. 878) in das Kommunalabgabengesetz eingefügten § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] keine unzulässige Rückwirkung beimisst.

Die Klägerin entnimmt diesen Verfassungsgerichtsentscheidungen den Rechtssatz, dass die Änderung einer gesetzlichen [X.]estimmung (auch) dann konstitutive Wirkung habe, wenn die bisherige [X.]estimmung bereits im Sinne der Änderung ausgelegt, dabei aber gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, hier das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, verstoßen worden sei. Dem stellt die Klägerin den aus dem [X.]eschluss des [X.] abgeleiteten Rechtssatz gegenüber, die Änderung einer gesetzlichen [X.]estimmung habe selbst dann keine konstitutive Wirkung, wenn die bereits bisher im Sinne der späteren Änderung ausgelegte Ursprungsnorm verfassungswidrig gewesen sei. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz ergibt sich daraus jedoch nicht.

Zum einen lässt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erkennen, ob und inwieweit der offenbar anhand einer Gesamtbetrachtung aus den genannten Entscheidungen des [X.] abgeleitete Rechtssatz für eine dieser Entscheidungen tragend war. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Rechtssatz, den die Klägerin aus dem [X.]eschluss des [X.] hergeleitet hat, der Entscheidung tragend zugrunde gelegen hat. Zwar hat das [X.]erufungsgericht die Rückwirkung von § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] mit der [X.]egründung verneint, nach seiner ständigen Rechtsprechung habe diese Regelung gegenüber der vorhergehenden Rechtslage nach § 6 Abs. 6 [X.] a.F. lediglich klarstellend verdeutlicht, dass die sachliche [X.]eitragspflicht im [X.]srecht unabhängig vom Abschluss der [X.]aumaßnahme und der [X.]egründung der [X.] nicht vor Inkrafttreten der ersten wirksamen [X.]eitragssatzung entstehe. Das Oberverwaltungsgericht hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] deshalb eine unzulässige Rückwirkung entfaltete, weil § 6 Abs. 6 [X.] a.F. abweichend von seiner ständigen Rechtsprechung verfassungskonform auszulegen gewesen wäre. Dementsprechend hat es auch einen Rechtssatz, es sei nicht geboten, eine in verfassungswidriger Weise verstandene Vorgängerregelung verfassungskonform auszulegen, um der nachfolgenden Rechtsänderung konstitutive Wirkung beizumessen, seiner Entscheidung nicht tragend zugrunde gelegt.

d) Das Oberverwaltungsgericht weicht darüber hinaus auch nicht hinsichtlich der im Rahmen des Gebots der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zu beachtenden Abwägungsgrundsätze von den [X.]eschlüssen des [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14 u.a. - (NVwZ 2016, 300) und vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - ([X.]VerfGE 133, 143) ab.

aa) Die geltend gemachte Divergenz zum [X.]eschluss des [X.] vom 12. November 2015 besteht nicht. Danach konnte in dem zu entscheidenden Fall - auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der [X.] - das fiskalische Interesse an der Refinanzierung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eine rückwirkende Abgabenbelastung ebenso wenig rechtfertigen wie der von den [X.] durch die Möglichkeit des [X.]es an die Abwasserbeseitigungsanlage erlangte Vorteil. Denn es hätte die Möglichkeit bestanden, die [X.]eitragsforderungen rechtzeitig geltend zu machen ([X.]VerfG, [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14 u.a. - NVwZ 2016, 300 Rn. 66 ff.). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der [X.]eitragserhebung mit dem rechtsstaatlichen Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gerade auch mit dem Fortwirken des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der [X.] vermittelten Vorteils in die Zukunft und den nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit bestehenden Schwierigkeiten begründet. Jedoch weicht es damit nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem die Entscheidung des [X.] tragenden abstrakten Rechtssatz ab. Denn die Ausführungen der beiden Gerichte betreffen unterschiedliche Rechtsvorschriften. Das [X.]undesverfassungsgericht befasste sich mit dem Rückwirkungsverbot, während das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der [X.]eitragserhebung mit dem Grundsatz der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im [X.]lick hatte.

bb) Auch liegt eine Abweichung vom [X.]eschluss des [X.] vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - ([X.]VerfGE 133, 143) nicht vor. Die Klägerin sieht die Divergenz im [X.] darin, dass das Oberverwaltungsgericht eine Übergangsregelung, die eine [X.]eitragserhebung auch nach bis zu 24,5 Jahren noch ermöglicht, mit dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unter anderem deshalb für vereinbar hält, weil sie die dem öffentlichen Recht nicht fremde dreißigjährige Verjährungsfrist unterschreitet, während das [X.]undesverfassungsgericht es, ohne auf eine dreißigjährige Verjährung abzuheben, für problematisch hält, wenn die Verjährung erst Jahrzehnte nach Eintritt einer beitragspflichtigen [X.] beginnen kann ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 47). Damit ist eine Abweichung des [X.] vom [X.]eschluss des [X.] vom 5. März 2013 jedoch nicht dargetan.

Nach diesem Urteil schützt das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]VerfGE 133, 143 Rn. 41). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am [X.] und der Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des [X.]ürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. März 2013 a.a.[X.] Rn. 45). Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ein darüber hinausgehender abstrakter Rechtssatz, der eine feste zeitliche Obergrenze vorsähe oder die Heranziehung der dreißigjährigen Verjährungsfrist als Maßstab für die [X.]estimmung dieser Grenze [X.], lässt sich dem [X.]eschluss des [X.], wie dargelegt, nicht entnehmen.

e) Schließlich weicht das Oberverwaltungsgericht nicht vom Urteil des [X.] vom 3. Dezember 1968 - 2 [X.]vE 1, 3, 5/67 - ([X.]VerfGE 24, 300 <347>) ab, soweit dort ausgeführt wird, dass sich aus der Rechtsprechung des [X.] zum Prinzip des Vertrauensschutzes nicht ergibt, dass ein durch ein verfassungswidriges Gesetz [X.]egünstigter den Anspruch erheben kann, in seinem Vertrauen auf den [X.]estand einer verfassungswidrigen Maßnahme geschützt zu werden. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sich damit nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in Widerspruch gesetzt. Vielmehr betreffen die von der [X.]eschwerde gegenübergestellten Aussagen unterschiedliche aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verfassungsgrundsätze:

Die [X.] bezieht sich auf die Aussage in der [X.]erufungsentscheidung, die abgabenerhebenden Körperschaften in [X.] hätten jedenfalls bis zur Entscheidung des [X.] vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - ([X.]VerfGE 133, 143) aufgrund der Rechtsprechung des [X.] [X.] darauf vertrauen dürfen, nicht wirksam entstandene Forderungen zeitlich grundsätzlich unbegrenzt geltend machen zu können ([X.]A Rn. 47). Dieser Aspekt ist einer von mehreren Gesichtspunkten, die das [X.]erufungsgericht in seine Interessenabwägung zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zeitlichen [X.]egrenzung der Neuregelung einstellt. Die Aussage betrifft folglich das Gebot der Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit.

Demgegenüber geht es im zitierten Urteil des [X.] vom 3. Dezember 1968 - 2 [X.]vE 1, 3, 5/67 - ([X.]VerfGE 24, 300) um den - ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten - Grundsatz des Vertrauensschutzes unter der Fragestellung, ob ein durch ein verfassungswidriges Gesetz [X.]egünstigter den Anspruch [X.] kann, in seinem Vertrauen auf den [X.]estand einer verfassungswidrigen Maßnahme geschützt zu werden. Die diesbezügliche Feststellung des [X.] war zudem nicht entscheidungstragend. Vielmehr ließ das [X.]undesverfassungsgericht ausdrücklich offen, ob sich der Grundsatz, dass im Hinblick auf den Gedanken des Vertrauensschutzes unter Umständen Leistungen, die ein [X.]egünstigter gesetzwidrig erhalten habe, auch für die Zukunft weitergewährt werden müssten, wenn das Interesse an der Weitergewährung der Leistung das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands überwiege, auf das Verfassungsrecht übertragen lasse. Denn jedenfalls hätte in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall das Interesse an der Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustands überwogen ([X.]VerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 [X.]vE 1, 3, 5/67 - [X.]VerfGE 24, 300 <347>).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 19/16

08.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Februar 2016, Az: 4 L 119/15, Beschluss

§ 242 Abs 9 S 1 BauGB, § 13b KAG ST 1996, § 18 Abs 2 KAG ST 1996, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 9 B 19/16 (REWIS RS 2017, 14464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14464

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1 BvR 2457/08

1 BvL 5/08

1 BvR 918/10

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