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Nichtannahmebeschluss: Ausschlussfrist der §§ 13b, 18 Abs 2 KAG-LSA (juris: KAG ST 1996 idF v 17.12.2014) für die Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern verfassungsgemäß - kein Verstoß gegen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art 2 Abs 1 iVm 20 Abs 3 GG)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] (§ 93a Abs. 2 [X.]) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügt; im Übrigen ist sie unbegründet.
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit liegt nicht vor. Insbesondere erweisen sich die § 13b, § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das [X.] ([X.]), die eine Inanspruchnahme von [X.] im Einzelfall nach bis zu 24,5 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage ermöglichen, als verfassungsgemäß. Die Entscheidung des [X.], der der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 13b [X.] mit § 18 Abs. 2 [X.] eine einmalige Verschiebung der Ausschlussfrist hinzugefügt hat, um Altfälle zu regeln, bewegt sich dabei innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Landesgesetzgeber im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt (vgl. [X.] 133, 143 <160 Rn. 46>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 8 und vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 30; siehe dazu auch [X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.] -, Rn. 39; Beschluss vom 25. Februar 2020 - LVG 30/19 -, Rn. 21 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt insofern auch keine unzulässige Rückwirkung vor, auch nicht im Hinblick auf die Rechtslage vor 1997 (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.] -, Rn. 48 ff.).
Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Den kommunalen Aufgabenträgern wurde mit § 18 Abs. 2 [X.] ein nicht zu beanstandender Zeitraum eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage einstellen und Altfälle erfassen zu können. Zwar mögen insofern für die Inanspruchnahme von Alt- und Neuanschließern unterschiedliche Höchstfristen möglich sein; ein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet dieser Umstand jedoch nicht (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.] -, Rn. 69 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.09.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 8. März 2017, Az: 9 B 19.16, Beschluss
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 13b KAG ST 1996 vom 17.12.2014, § 18 Abs 2 KAG ST 1996 vom 17.12.2014, Art 1 KAVsÄndG ST
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.09.2020, Az. 1 BvR 1185/17 (REWIS RS 2020, 3011)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3011
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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