Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.01.2022, Az. B 1 KR 20/21 B

1. Senat | REWIS RS 2022, 3639

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - keine Pflicht des Gerichts auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gründe zuvor zu erörtern


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger hat dem [X.] während des bereits laufenden Rechtsstreits über die Übernahme von (anderweitigen) [X.] einen privatärztlichen Kostenvoranschlag seiner behandelnden Zahnärztin vom 2.11.2015 über insgesamt 5341,78 [X.] übersandt für die Versorgung mit neun Einlagefüllungen nebst funktionsanalytischen/funktionstherapeutischen Maßnahmen. Die Beklagte hat die Versorgung mit Schriftsatz vom 30.11.2015 abgelehnt. Nachfolgend hat der Kläger die Erstattung der ihm im Dezember 2015 und Februar 2016 in Rechnung gestellten Kosten iHv insgesamt 3453,42 [X.] sowie die Übernahme der nach dem Kostenvoranschlag noch ausstehenden Behandlungen beantragt. Widerspruch, Klage und Berufung des [X.] hatten keinen Erfolg. Das L[X.] hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger habe kein Anspruch auf die zahnärztlichen Leistungen zugestanden. Ihm stehe auch kein Kostenerstattungsanspruch aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion zu. Ein solcher Anspruch scheide aus, wenn - wie vorliegend - vor dem Antrag auf Kostenerstattung nicht zuerst ein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden sei. Auch den Freistellungsanspruch könne der Kläger nicht auf die Genehmigungsfiktion stützen, weil diese lediglich einen Anspruch auf Kostenerstattung begründe (Urteil vom 20.1.2021).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz (dazu 1.) und des [X.] (dazu 2.).

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des B[X.], des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB B[X.] vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; B[X.] vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl [X.] vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das L[X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB B[X.] vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es.

5

a) Soweit der Kläger rügt, das L[X.] weiche von der Rspr des B[X.] ab, indem es das Vorliegen eines fiktionsfähigen Antrages verneine, stellt er keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze des L[X.] und des B[X.] gegenüber. Er macht lediglich geltend, das L[X.] hätte seinen Antrag vom 3.11.2015 unter Berücksichtigung der Rspr des B[X.] als Leistungsantrag auslegen müssen und nicht als Kostenerstattungsantrag. Damit wendet er sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils, ohne eine Divergenz in dem vorbeschriebenen Sinne aufzuzeigen. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB B[X.] vom [X.] KR 87/17 B - juris Rd[X.]; B[X.] vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger die Auslegung des L[X.] als überraschend und willkürlich bezeichnet (siehe dazu noch unten 2.).

6

b) Der Kläger sieht eine Divergenz ferner darin, dass das L[X.] entgegen der Rspr des B[X.] als Voraussetzung der Genehmigungsfiktion verlange, dass die begehrte Leistung im Leistungskatalog der [X.] und mithin materiell-rechtmäßig sei. Insofern hat er schon nicht schlüssig dargelegt, wo sich der angebliche Rechtssatz des L[X.] im angefochtenen Urteil befindet bzw aus welchen konkreten Ausführungen er sich sinngemäß ergeben soll (vgl zum Erfordernis dieser Darlegung B[X.] vom [X.] [X.]/18 B - juris RdNr 4). Aus dem vom Kläger hierzu angeführten Satz des L[X.], dass es nicht Zweck des § 13 Abs 3a [X.]B V sei, dem Versicherten Leistungen zu verschaffen, auf die er keinen Anspruch hat, ergibt sich der behauptete Rechtssatz jedenfalls nicht. Dieser Satz findet sich wörtlich auch in dem Urteil des B[X.] vom 26.5.2020 (B 1 KR 9/18 R - B[X.]E 130, 200 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 18) und begründet lediglich die Auslegung des § 13 Abs 3a [X.]B V als reine Kostenerstattungsregelung. Soweit das L[X.] im Übrigen ausführt, der Kläger besitze wegen eines fehlenden Leistungsanspruchs keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten noch ausstehender Behandlungen, bezieht sich dies ersichtlich nicht auf die erst nachfolgenden Ausführungen zu § 13 Abs 3a [X.]B V (sondern auf § 13 Abs 3 [X.]B V).

7

Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Berufungsentscheidung auf der angeblichen Divergenz beruht.

8

Wird ein Urteil auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt, muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl B[X.] vom [X.] - B 1 KR 41/16 B - juris RdNr 14; B[X.] vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 2/18 B - juris RdNr 6). Hieran fehlt es. Denn soweit das L[X.] den Eintritt der Genehmigungsfiktion wegen Fehlens eines fiktionsfähigen Antrages verneint hat, hat der Kläger keinen Zulassungsgrund schlüssig dargelegt (siehe dazu oben a und unten 2.).

9

Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist im Übrigen auch dann nicht formgerecht bezeichnet, wenn trotz naheliegender rechtlicher Gestaltung die schlüssige Darlegung fehlt, dass die Entscheidung des L[X.] nicht mit einer anderen als der vom L[X.] angeführten rechtlichen Begründung bestätigt werden kann, die Divergenzfrage mithin auch für das B[X.] entscheidungserheblich ist (vgl B[X.] vom [X.] - B 1 KR 5/20 B - juris RdNr 4 mwN). Insoweit hätte sich der Kläger auch mit Blick auf das im angefochtenen Urteil wiedergegebene Vorbringen der Beklagten damit auseinandersetzen müssen, dass nach der Rspr des B[X.] ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer Genehmigungsfiktion nicht in Betracht kommt, wenn der Versicherte schon vor Ablauf der maßgeblichen Entscheidungsfristen auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vorfestgelegt ist (vgl B[X.] vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - B[X.]E 131, 94 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]; B[X.] vom 25.3.2021 - B 1 KR 22/20 R - juris RdNr 18).

2. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB B[X.] vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6 mwN; B[X.] vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

a) Der Kläger macht geltend, die Auslegung seines in dem Schriftsatz vom 3.11.2015 enthaltenen Antrages durch das L[X.] als Antrag auf Kostenerstattung statt auf Leistungsgewährung sei überraschend und willkürlich.

aa) Die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung kann im [X.] allerdings nur im Sinne einer willkürlichen Handhabung verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf dem Weg zur Entscheidung (sog "error in procedendo") als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl B[X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 23/18 B - juris Rd[X.]1). Einen solchen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht dargetan.

bb) Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl nur [X.] vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN; B[X.] vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - B[X.]E 118, 239 = [X.] 4-3300 § 23 [X.], Rd[X.]7 mwN). Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl B[X.] vom 30.10.2019 - B 1 KR 99/18 B - juris RdNr 10 mwN; B[X.] vom [X.] - B 5 [X.] B - [X.] 3-1500 § 112 [X.] S 3 mwN). Eine solche Verpflichtung des Gerichts wird insbesondere weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 [X.]G bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 [X.]G) begründet (vgl B[X.] vom [X.] RS 3/21 B - juris RdNr 5). Eine Hinweispflicht kann jedoch dann bestehen, wenn sich das Gericht hinsichtlich der Beweiswürdigung zuvor abweichend geäußert hat (vgl hierzu B[X.] vom 3.4.2014 - B 2 U 308/13 B - juris RdNr 8). Dass gemessen daran die Auslegung des Antrages durch das L[X.] eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung darstellte, legt der Kläger ebenfalls nicht dar.

b) Sofern der Kläger schließlich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 [X.]G rügt, fehlt es hierzu an jeglichen Darlegungen (vgl zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge B[X.] vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 5 mwN).

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

                [X.]

Meta

B 1 KR 20/21 B

04.01.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Frankfurt, 30. März 2017, Az: S 34 KR 869/14

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.01.2022, Az. B 1 KR 20/21 B (REWIS RS 2022, 3639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3639

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2 BvR 2126/11

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