Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2020, Az. B 12 KR 65/20 B

12. Senat | REWIS RS 2020, 2413

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine zur Beendigung eines Rechtsstreits über die Höhe einer betrieblichen Altersrente vergleichsweise vereinbarte Einmalzahlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) unterliegt.

2

Der Kläger ist in der [X.] bei der [X.] pflichtversichert. Über die Höhe einer ihm aus einem Pensionsfonds seiner ehemaligen Arbeitgeberin zustehenden Betriebsrente kam es zu einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit. In dessen Rahmen einigten sich der Kläger und seine ehemalige Arbeitgeberin vergleichsweise darauf, dass die Rente zutreffend berechnet und in unveränderter Höhe zu zahlen sei und die ehemalige Arbeitgeberin zudem 19 000 Euro brutto an den Kläger zahle, woraus aber zunächst lediglich der Nettobetrag zu leisten sei. Die Differenz zum Bruttobetrag solle nur an den Kläger gezahlt werden, wenn nach der Auskunft des Finanzamtes bzw der Krankenkasse keine Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge auf die Einmalzahlung anfielen.

3

Die [X.] setzten sowohl auf die laufende Betriebsrente als auch auf 1/120 der Abfindung Beiträge zur [X.] und [X.] fest (Bescheide vom 7.3.2017 und vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die dagegen gerichtete Klage (Gerichtsbescheid vom 13.11.2019) und Berufung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat den arbeitsgerichtlichen Vergleich dahingehend ausgelegt, dass er zur Abfindung der geltend gemachten Ansprüche auf eine höhere Betriebsrente geschlossen worden sei. Die Voraussetzungen der Beitragspflicht auf einmalig gezahlte Versorgungsbezüge seien erfüllt, die Abfindung trete an die Stelle der eingeklagten höheren Versorgungsbezüge (Urteil vom 27.5.2020).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

5

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]), der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) und eines [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur [X.] vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.] 17; [X.] vom 28.1.2019 - [X.] KR 94/18 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl [X.] vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.]1 S 48; [X.] vom 28.1.2019 - [X.] KR 94/18 B - juris Rd[X.] 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl [X.] vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - juris Rd[X.] 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ([X.] vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - juris Rd[X.] 11 mwN). Der Kläger wirft zwar eine Fülle von Fragen und Problemen auf, zB unter welchen Bedingungen § 229 [X.] oder § 228 [X.] anwendbar seien. Insoweit zielt sein Vortrag aber nicht auf eine bestimmte klärungsfähige Rechtsfrage, sondern letztlich auf das Ergebnis des Subsumtionsvorgangs in seinem Einzelfall ab ("ob es eine Nachzahlung ist …"). Mit der Behauptung, das Urteil des [X.] sei inhaltlich rechtsfehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision aber nicht erreichen (vgl [X.] vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]). Dies betrifft insbesondere auch den Vortrag des [X.] zu der nach seiner Auffassung fehlerhaften Rechtsanwendung des [X.] bei der Auslegung des Vergleichs ("Verstoß gegen Denkgesetz"); insoweit räumt er im Übrigen selbst ein, dass zur Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung Klärungsbedarf zu einer revisiblen Vorschrift des Bundesrechts aufzuzeigen wäre.

8

Der Kläger lässt offen, zu welchem Tatbestandsmerkmal welcher Norm er eine revisionsgerichtliche Entscheidung für erforderlich hält und beschränkt sich darauf, eine Vielzahl von Einzelaspekten aufzuführen, ohne ihre Begründung hinreichend zu systematisieren und zu strukturieren. Die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen aber ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen (vgl [X.] vom 3.11.2010 - B 6 [X.]/10 B - juris Rd[X.] mwN). Es ist nicht Aufgabe des [X.] aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl [X.] vom 12.5.1999 - [X.] RA 181/98 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]6 mwN).

9

Abgesehen von der Formulierung einer Rechtsfrage fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der weiteren Voraussetzungen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit zu der aufgeworfenen Thematik nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ([X.] vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] 12 Rd[X.] mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen.

Es fehlt aber an einer hinreichenden Auseinandersetzung sowohl mit der umfangreichen Rechtsprechung des [X.] zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen (vgl zuletzt [X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 19/18 R - juris; [X.] Urteile vom 26.2.2019 - [X.] KR 17/18 R - [X.]E 127, 254 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]4 und - [X.] KR 13/18 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]5 und - [X.] KR 12/18 R - [X.]E 127, 249 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]6, jeweils mwN) und zur Einordnung von Abfindungen als Versorgungsbezüge ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 12/15 R - [X.]E 124, 20 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]1; [X.] Urteile vom 29.7.2015 - [X.] KR 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 19 und - [X.] KR 18/14 R - juris; [X.] Urteil vom 25.4.2012 - [X.] KR 26/10 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 16) als auch mit den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Auslegung von Vergleichen (zB [X.] Urteil vom 11.1.1989 - 10 [X.] - juris Rd[X.]0; [X.] Urteil vom 12.3.2019 - [X.] R 35/17 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] 19 Rd[X.]0). Der Kläger zitiert zwar eine Reihe von Urteilen des [X.], ordnet sie aber weder systematisch einem der angerissenen Themenkomplexe zu noch führt er aus, inwiefern noch eine Rechtsfrage offengeblieben sei. Die Behauptung, das [X.] habe die Rechtsprechung des [X.] nicht beachtet, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

Es fehlt ebenso an einer hinreichenden Darlegung der Bedeutung über den zu entscheidenden Sachverhalt hinaus. Der Kläger trägt insofern zwar vor, dass noch hunderte Verfahren vor dem Sozialgericht und dem [X.] für das [X.] anhängig seien. Gleichzeitig stellt er jedoch die Unterschiede in den Sachverhalten heraus und betont die Notwendigkeit der Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine grundsätzliche Bedeutung wird daraus nicht hinreichend deutlich.

Soweit der Kläger eine Frage zu § 228 Abs 2 [X.] (Nachzahlungen) aufwerfen möchte, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht hinreichend klar, dass es darauf überhaupt ankommt. Der Kläger macht geltend, dass es bei der [X.] im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht um die Höhe der Betriebsrente in der Vergangenheit gegangen sei. Warum es daher auf die Abgrenzung der §§ 228 Abs 2, 229 Abs 2 [X.] und § 229 Abs 1 Satz 3 [X.] ankommen soll, erklärt er nicht hinreichend deutlich.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das [X.] seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das [X.] diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl [X.] vom [X.] - B 3 P 13/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 6 Rd[X.] und [X.] vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 4 Rd[X.] 6, jeweils mwN).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger zeigt weder einen Rechtssatz des [X.] noch hinreichend auf, dass das [X.] diesem Rechtssatz im Grundsätzlichen widersprochen hätte. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, die vom [X.] im Urteil vom 29.7.2015 ([X.] KR 18/14 R - juris) aufgestellten Kriterien zu zitieren und das mit der Beschwerde angefochtene Urteil dahingehend zu kritisieren, dass es nicht zwischen der zu zahlenden Rente und dem Vergleichsbetrag unterscheide. Eine Abweichung von der genannten Entscheidung des [X.] im Grundsätzlichen zeigt er dadurch nicht hinreichend auf. Sein Vorbringen geht nicht über eine im [X.] unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus (vgl [X.] vom 19.3.2015 - [X.] KR 16/14 B - juris Rd[X.] 12).

3. Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Auf eine Verletzung des § 103 SGG ([X.]) kann ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit der Beschwerdebegründung wurde schon kein im Verfahren vor dem [X.] prozessordnungsgemäß gestellter Beweisantrag aufgezeigt (stRspr, vgl [X.] vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11 mwN; [X.] vom 5.2.2015 - [X.] R 372/14 B - juris Rd[X.] 10 mwN).

Soweit der Kläger die unrichtige Auslegung des Vergleichs durch das [X.] rügt, macht er im [X.] die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung durch das [X.] und die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils geltend. Beides kann nicht zur Zulassung der Revision wegen eines [X.] führen (§ 160 Abs 2 [X.], § 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 6 Rd[X.] 18 = juris Rd[X.] 9).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

5. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 65/20 B

28.10.2020

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 13. November 2019, Az: S 1 KR 440/18, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2020, Az. B 12 KR 65/20 B (REWIS RS 2020, 2413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2413

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