Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 517/15

4. Senat | REWIS RS 2017, 16744

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Gegenstand

Bestimmtheit eines Feststellungsantrags - Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen durch Verweisungsklausel


Leitsatz

Bei einem Antrag auf Feststellung, dass ein bestimmter Tarifvertrag, ggf. in seiner jeweiligen Fassung, auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, muss sich die Identität des Tarifvertrags regelmäßig aus seiner Bezeichnung, den tarifschließenden Parteien und dem Abschlussdatum ergeben.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2015 - 2 [X.]/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2014 - 5 Ca 3726/14 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels [X.] auf ihr Arbeitsverhältnis und damit zusammenhängende Vergütungsdifferenzen sowie über die Anrechnung einer Zulage auf Tariflohnerhöhungen.

2

Der [X.]läger ist seit 1999 bei der [X.], die in [X.] ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands war, in Vollzeit beschäftigt und nach den Feststellungen des [X.] „in die Vergütungsgruppe L 2 b“ eingruppiert.

3

Der Arbeitsvertrag des [X.]lägers enthält auf der ersten Seite auszugsweise folgende Regelungen:

        

„…    

        

Tarifliche Einstufung:

L 2 b 

        

Vergütung:

[X.]

2.993,00 DM

        
                 

= Gesamtentgelt            

2.993,00 DM “       

        

4

In den an den Arbeitsvertrag angefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen ist ua. Folgendes vereinbart:

        

„…    

        

2. Vergütung

        

Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überprüfung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einverstanden, daß mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über-/Unterzahlungen werden mit der nächsten Vergütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die [X.] Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind.

        

...    

        

Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlaß auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden.

        

…       

        

13. Schlußbestimmung

        

Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen.“

5

Die [X.] im Einzelhandel in [X.] ([X.]) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in [X.] ([X.]) bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der [X.] sah eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitnehmern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die [X.] und der [X.], nur der [X.] oder keiner der Tarifverträge mehr allgemeinverbindlich waren.

6

Unter dem 25. Mai 2002 vereinbarten die Parteien eine pauschale Überstundenabgeltung [X.]. 100,00 Euro im Monat als „freiwillige Zulage“.

7

Zum 27. Mai 2004 erhielt der [X.]läger eine „Gehaltsveränderungsmitteilung“ mit folgendem Inhalt:

        

„Tarifgehalt brutto

€ 1.769,00

        
        

Freiwillige Zulage

€    400,00

        
        

Gesamtentgelt

€ 2.169,00

        
        

Das Gesamtentgelt gilt für das Geschäftsjahr 2004/2005 als fix vereinbart. Zudem kann die freiwillige Zulagen zukünftig bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden.“

8

Die Beklagte gab nach den Feststellungen des [X.] auch nach Außerkrafttreten der [X.] aus den [X.]n des Einzelhandels in [X.] vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach einem Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 lediglich um 2 %.

9

An den [X.]läger zahlte die Beklagte für die Monate August bis Dezember 2013 eine Grundvergütung [X.]. jeweils 2.003,00 Euro brutto sowie eine Zulage [X.]. jeweils 166,00 Euro brutto. Im November 2013 erhielt der [X.]läger zudem eine Sonderzahlung [X.]. 1.251,88 Euro brutto. Ab Januar 2014 zahlte die Beklagte dem [X.]läger eine monatliche Grundvergütung [X.]. 2.043,06 Euro brutto und eine Zulage [X.]. nur noch 150,00 Euro brutto monatlich. Im Juni 2014 erhielt der [X.]läger von der [X.] zusätzlich eine [X.] [X.]. 1.147,00 Euro brutto. Die Beklagte führte die in diesen Bruttobeträgen enthaltenen Steuern und Sozialversicherungsabgaben ab.

Mit seiner der [X.] am 27. Mai 2014 zugestellten [X.]lage sowie seiner am 11. November 2014 zugestellten [X.]lageerweiterung vom 30. Oktober 2014 hat der [X.]läger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels in [X.] auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden und die sich daraus ergebende Vergütung und etwaige Erhöhungen der Vergütung sowie weiterhin die pauschale Überstundenvergütung [X.]. 166,00 Euro brutto monatlich an ihn zu zahlen, und für den Zeitraum von August 2013 bis September 2014 [X.] geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf das mit dem Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013 erhöhte [X.], da sein Arbeitsvertrag die Tarifverträge des [X.] Einzelhandels dynamisch in Bezug nehme. Bei dynamischer Tarifgeltung wären für die Monate August 2013 bis April 2014 - rechnerisch unstreitig - jeweils 2.063,00 Euro brutto geschuldet gewesen. Ab Mai 2014 hätte die monatliche Vergütung 2.106,00 Euro brutto betragen. Das „[X.]“ im November 2013 hätte nach der Rechtsauffassung des [X.]lägers 1.289,38 Euro brutto und die im Juni 2014 gezahlte „[X.]“ 1.157,50 Euro brutto betragen müssen.

Der [X.]läger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 833,46 Euro brutto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 2013 bis einschließlich September 2014) nebst Zinsen [X.]. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

                 

aus 337,50 Euro ab dem 1. Januar 2014,

                 

aus jeweils 29,94 Euro ab dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April und dem 1. Mai 2014,

                 

aus jeweils 72,94 Euro ab dem 1. Juni, dem 1. August, dem 1. September und dem 1. Oktober 2014 sowie

                 

aus 84,44 Euro ab dem 1. Juli 2014 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels [X.] auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sowie weiterhin die pauschale Überstundenvergütung [X.]. 166,00 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres [X.]lageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei als statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten. § 305c BGB komme nicht zur Anwendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den Arbeitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der [X.] geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Hinsichtlich der vom [X.]läger begehrten erhöhten Sonderzahlung für November 2013 hat sie zudem die Ansicht vertreten, diese sei von der später vereinbarten [X.] ausgenommen, da der Stichtag für deren Berechnung der 1. November eines jeden Jahres sei. Die rückwirkende Einigung könne die Sonderzahlung nicht erhöhen.

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage stattgegeben. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der [X.] lediglich im [X.] abgeändert. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der [X.]lage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Das Urteil des [X.] ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur [X.]ufhebung des Berufungsurteils (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO), soweit die [X.] mit ihrer Berufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 [X.]bs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt.

[X.]. Die Revision gegen die vom [X.] getroffene Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur [X.]nwendung der jeweils gültigen Entgelttarifverträge ([X.]ntrag zu 2., erster Halbs.) ist begründet. Entgegen der [X.]uffassung des [X.] ist der Feststellungsantrag derzeit nur teilweise zulässig.

I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. in der zuletzt gestellten Form nicht zulässig, soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n begehrt, „die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels [X.] auf das [X.]rbeitsverhältnis anzuwenden“. Insoweit mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit.

1. Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage des Verfahrens von [X.]mts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. [X.]uch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem [X.]ntrag entsprechenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen ([X.] 23. Januar 2002 - 4 [X.] - zu I 1 a der Gründe).

a) Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf ein [X.]rbeitsverhältnis [X.]nwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165), ist dieser Tarifvertrag so im [X.]ntrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist (als [X.] für einen zulässigen [X.]ntrag [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 18), da nur dann zuverlässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifvertrags in der „jeweils gültigen“ Fassung festgestellt werden soll. Es muss zweifelsfrei feststehen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Vereinbarung einer vertraglichen [X.] zum [X.]usdruck kommenden Willen der [X.]rbeitsvertragsparteien die [X.]rbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbezogen und damit bei einer dynamischen [X.] auch auf die Folgetarifverträge, die die jeweiligen konkreten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. [X.]n die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die [X.]rbeitsvertragsparteien sich mit einer dynamischen [X.] nicht binden, wenn es hierfür nicht besondere [X.]nhaltspunkte gibt (vgl. zB [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 39, [X.]E 138, 269).

b) Es ist grundsätzlich nicht die [X.]ufgabe des Gerichts, von sich aus zu ermitteln, welche [X.] und welche [X.]rbeitgeberverbände das Entgelt von [X.]rbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in [X.] - regelnde Tarifverträge abgeschlossen haben und welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönlichen Geltungsbereich der für den Kläger einschlägige ist, dh. welchen der Kläger richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. [X.] 23. Januar 2002 - 4 [X.] - zu I 1 b der Gründe). [X.]llein der Kläger hat das Recht, aber auch die Pflicht, den Streitgegenstand durch [X.]ntrag und Begründung zu bestimmen (vgl. [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 34, [X.]E 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN). Dabei obliegt es ihm, dies so genau zu tun, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) eindeutig festgelegt sind. [X.]uch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines [X.]nspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 21 mwN).

c) [X.]uch § 293 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, die in Frage kommenden Tarifverträge von [X.]mts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 [X.]bs. 1, § 5 [X.]bs. 4 [X.] geht ([X.] 19. November 1996 - 9 [X.] - zu I 1 b aa der Gründe, [X.]E 84, 325), nicht aber wenn - wie hier - die [X.]nwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 25).

2. Gemessen daran fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des ersten Teils des Feststellungsantrags zu 2.

a) Der Kläger hat im Klageantrag lediglich pauschal „die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels [X.]“ benannt, deren [X.]nwendbarkeit auf das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en festgestellt werden soll. Weder aus dem [X.]ntrag noch aus der Klagebegründung und den späteren [X.]usführungen des [X.] ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, welche Tarifverträge damit konkret gemeint sind.

b) Der [X.]ntrag lässt auch bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteter [X.]uslegung (vgl. zu den [X.]uslegungsgrundsätzen [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 154, 337; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung nicht hinreichend deutlich erkennen.

aa) Es ist schon unklar, ob der Kläger tatsächlich - entsprechend dem [X.]ntragswortlaut - die [X.]nwendbarkeit mehrerer jeweils gültiger „Entgelttarifverträge“ festgestellt wissen will oder nur des jeweils gültigen und nach seinem - vom Kläger allerdings nicht näher bezeichneten - persönlichen Geltungsbereich für ihn einschlägigen Tarifvertrags. Denn in seinem schriftsätzlichen Vorbringen hat der Kläger zum einen die Begriffe „[X.]“, „Gehaltstarifvertrag“ und „[X.]“ offenkundig synonym und damit unspezifisch verwendet und zum anderen hat er im Laufe des Rechtsstreits hinsichtlich aller dieser Begriffe uneinheitlich sowohl den Singular als auch den Plural gebraucht.

(1) Dabei ist es einerseits möglich, dass die Verwendung des Plurals im Klageantrag nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum [X.]usdruck bringen sollte, dass es nicht nur um die Feststellung der [X.]nwendbarkeit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des einschlägigen Tarifvertrags geht. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger festgestellt wissen will, dass die [X.] auf sein [X.]rbeitsverhältnis gleichzeitig mehrere die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren [X.]nwendungsbereiche sich gegenseitig ausschließen, anzuwenden und ihn danach zu vergüten hat.

(2) [X.]ndererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Verständnis des Begriffs „Entgelttarifverträge“ zugrunde liegen, weil der Kläger evtl. auch andere Tarifverträge mit Regelungen von Leistungen an die [X.]rbeitnehmer, etwa über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldzuschuss usw. als „[X.]“ ansieht.

bb) Es fehlen aber vor allem jegliche [X.]ngaben zu den Tarifvertragsparteien des „jeweils gültigen [X.]s“ oder der „jeweils gültigen Entgelttarifverträge“, deren [X.]nwendbarkeit der Kläger festgestellt wissen will. Diese [X.]nforderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglicherweise vorherrschenden oder - regional - besonders bedeutungsvollen Praxis bestimmter Tarifvertragsparteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der im Feststellungsantrag nicht ausdrücklich genannten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktischen Verhältnisse vom [X.] tatsächlich festgestellt sind, und wenn diese so gestaltet sind, dass sie die Beteiligung jeder anderen möglichen Tarifvertragspartei nach den Umständen ausschließen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. landesarbeitsgerichtlicher Tatsachenfeststellungen vorliegend nicht gegeben.

(1) Soweit der Kläger in den Vorinstanzen gelegentlich die bis zum [X.] für allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in [X.] erwähnt hat, was auch im Tatbestand des Berufungsurteils aufgegriffen worden ist, ist zwar bekannt, dass diese Tarifverträge vom Einzelhandelsverband [X.] e.V. auf der einen und der [X.], Banken und Versicherungen im [X.], Landesbezirksleitung [X.] sowie der [X.], Landesverband [X.], auf der anderen Seite geschlossen wurden. Für evtl. Folgetarifverträge in der [X.] ab dem Ende der [X.]llgemeinverbindlichkeit im [X.] fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel des Landes [X.]. So ist keiner der Folgetarifverträge, die von der dynamischen [X.] erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließenden Tarifvertragsparteien und - mit einer [X.]usnahme (dazu unten) - nach [X.] oder dem [X.]punkt des Inkrafttretens gekennzeichnet worden.

Es soll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewiesen werden, dass es im Einzelhandel des Landes [X.] auf beiden Seiten der [X.] verschiedene tarifvertragsschließende [X.]en gab und gibt. Neben der [X.], die Rechtsnachfolgerin ua. der [X.] und der [X.] geworden ist (vgl. dazu [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 48 ff., [X.]E 123, 213), dem [X.] als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf [X.]rbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach der Tarifsammlung des [X.] am 10. Dezember 2013 die „[X.] - Die [X.], die nach dem - nicht rechtskräftigen - Beschluss des [X.] Hamburg vom 4. Mai 2016 (- 5 [X.] -; Rechtsbeschwerde beim [X.] anhängig) eine tariffähige [X.] ist, einen [X.] für den Einzelhandel in [X.] geschlossen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Manteltarifvertrag. [X.] auf [X.]rbeitgeberseite war ua. dabei der „Handelsverband [X.] [X.]“, der allerdings auch mit der [X.] [X.] vereinbart hat. Ferner ist der [X.] zum Manteltarifvertrag der [X.] [X.] vom 10. Dezember 2013 im Jahre 2008 sowohl vom „Handelsverband [X.] [X.] - [X.] in [X.] e.V.“ als auch vom „Einzelhandelsverband [X.]“ geschlossen worden. Ein ausdrücklich hierzu vereinbarter „[X.]“ vom 29. Juni 2011 dagegen wurde auf der [X.]rbeitgeberseite (nur) vom „Handelsverband [X.] e.V.“ mit der [X.] [X.] vereinbart. Die zum [X.]punkt des Vertragsschlusses der [X.]en noch für allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf [X.]rbeitgeberseite jeweils allein vom „Einzelhandelsverband [X.] e.V.“ geschlossen worden. Der bis zum Jahre 2003 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag ist dagegen 1996 auf [X.]rbeitgeberseite vom „[X.]“ und dem „[X.] vereinbart worden.

Damit sind in der [X.] vom [X.]bschluss des [X.]rbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden [X.]raum allein auf [X.]rbeitnehmerseite mindestens zwei [X.] und auf [X.]rbeitgeberseite mindestens fünf verschiedene Tarifvertragsparteien im Einzelhandel für das Land [X.] aufgetreten. Das begründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei den oa. [X.]nforderungen an die Bezeichnung des oder der das [X.]rbeitsverhältnis in der Zukunft bestimmenden Tarifvertrags/Tarifverträge um zwingende Maßgaben handelt.

(2) [X.]uch der konkrete Tarifvertrag, an dem sich die [X.] in der Vergangenheit bei ihrer jeweiligen Entgeltzahlung an den Kläger - wohl - orientiert hat, ist von keiner [X.] und von keiner der beiden Vorinstanzen nach Bezeichnung und/oder jeweiligen Tarifvertragsparteien auch nur benannt worden. Erst recht fehlt es an einer Begründung für eine evtl. Einbeziehung des jeweiligen Tarifvertrags aufgrund der [X.].

cc) Das [X.], das insoweit dem Feststellungsantrag stattgegeben hat, ohne die dazugehörigen Tarifvertragsparteien im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zu benennen, hat keinerlei tatsächliche Feststellungen über die vom Kläger im [X.]ntrag gemeinten oder über die von ihm selbst als zutreffend angesehenen Tarifvertragsparteien getroffen. Selbst eine - im Streitfall nicht vorliegende - Bezugnahme des Berufungsurteils auf die von den [X.]en gewechselten Schriftsätze wäre vorliegend nicht weiterführend, da auch von diesen keine [X.]ngaben hierzu gemacht worden sind. Es sind auch keine Tarifverträge oder [X.]uszüge davon zu den [X.]kten gereicht worden.

II. Hinsichtlich des zweiten Teils des Feststellungsantrags zu 2. ist die Klage zulässig. Die begehrte Feststellung betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 [X.]bs. 1 ZPO. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse. Er beruft sich auf eine vertragliche Zahlungsverpflichtung der [X.]n in der genannten Höhe und zu den genannten Konditionen, also ohne dass es der [X.]n freistehe, diese Zulage nach eigenem Ermessen zu kürzen. Die [X.] dagegen zahlt die Zulage nicht mehr in der genannten Höhe und vertritt überdies die [X.]uffassung, dass die Gewährung unter einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt stehe und zudem auf [X.] anrechenbar sei. Ferner hat sie in [X.]brede gestellt, dass diese Zulage zur pauschalen [X.]bgeltung von Überstunden gezahlt werde. Diese Streitpunkte können abschließend allein durch eine gerichtliche Entscheidung über die vom Kläger begehrte Feststellung endgültig geklärt und künftige Streitigkeiten vermieden werden.

B. Hinsichtlich dieses zulässigen Teils des Feststellungsantrags zu 2. und des als Leistungsantrag ohne weiteres zulässigen [X.] zu 1. ist die Revision der [X.]n ebenfalls begründet. Die vom [X.] bei den Zahlungsansprüchen des [X.] zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren der im [X.] zusammengefassten monatlichen Bruttoentgeltbeträge halten einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

I. Dies gilt zunächst für den vom [X.] allen monatsbezogenen Zahlungsanträgen zugrunde gelegten Berechnungsfaktor des [X.] aus dem „[X.]“. Die Begründung für die Zuerkennung der Zahlungsansprüche ist rechtsfehlerhaft, weil sie von den Tatsachenfeststellungen nicht getragen ist. Eine [X.]nspruchsgrundlage für die zuerkannten [X.]nsprüche auf die monatlichen Bruttoentgelte nach dem „[X.]“ ist derzeit nicht ersichtlich.

1. Das [X.] legt allen [X.]nsprüchen, die es dem Kläger zuerkennt - mit [X.]usnahme der monatlichen Zulage -, offenbar aktuelle tarifliche Regelungen über Entgelte zugrunde. Der [X.]nspruch ergebe sich „aus der Differenz zwischen der Tarifvergütung und der bereits gezahlten Bruttovergütung“. [X.]us welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien sich aus welchem Grund welches [X.] für den Kläger ergibt, wird aber nicht ausgeführt.

Soweit im Zusammenhang mit den [X.]uswirkungen einer „Tariflohnerhöhung“ auf die Höhe der gleichfalls zugesprochenen Sonderzuwendung die „Regelung des [X.] vom 10.12.2013“ angesprochen wird, ist auch dies nicht ausreichend. [X.]m 10. Dezember 2013 sind mindestens sieben Tarifverträge für den Bereich des Einzelhandels in [X.] geschlossen worden, darunter zwei [X.] mit verschiedenen [X.].

2. Das [X.] hat aber vor allem nicht begründet, warum es davon ausgeht, der oder die von ihm für anwendbar gehaltene(n) Tarifvertrag/Tarifverträge sei(en) der/diejenige(n), auf den/die der [X.]rbeitsvertrag der [X.]en verweise.

a) Die [X.]uslegung des [X.]rbeitsvertrags durch das Berufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynamische [X.]nwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im Ergebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der [X.]rbeitsvertrag des [X.] hinsichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen [X.]rbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich für den Kläger einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regelnden Tarifvertrag Bezug nimmt.

aa) Bei dem zwischen den [X.]en bestehenden [X.]rbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen [X.]uslegung durch das [X.] vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 134, 283).

bb) Nach dem vom [X.] festgestellten Wortlaut der im [X.]rbeitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für den Kläger bei einer „Tarifliche[n] Einstufung: L 2 b“ als „Vergütung“ ein „[X.]“ [X.]. 2.993,00 DM vorgesehen.

(1) Der Senat hat - im [X.] an die Entscheidung des [X.] vom 13. Februar 2013 (- 5 [X.] -) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dass der durchschnittliche [X.]rbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als [X.] idR redlicherweise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des [X.]rbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher [X.]rbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als [X.] unterlassen, um klar und deutlich zum [X.]usdruck zu bringen (vgl. § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten [X.] richten soll (vgl. nur [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 [X.] - Rn. 17 ff.).

(2) Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob das ohne weiteres auch dann gilt, wenn - wie im Streitfall - der Tarifvertrag, dem sich die im Vertrag genannte [X.] und [X.] entnehmen lassen, zum [X.]punkt des Vertragsschlusses nach § 5 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt war. Denn wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, folgt im Streitfall der Wille der [X.]n zur dynamischen Inbezugnahme der für den Kläger maßgeblichen tariflichen Entgeltregelungen bereits aus Ziff. 2 der [X.]llgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige [X.]nrechnungsregelung - „Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger [X.]rt können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem [X.]nlaß auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden“ - darf ein durchschnittlicher [X.]rbeitnehmer so verstehen, dass die [X.] nicht lediglich auf die aus der [X.]llgemeinverbindlichkeit des [X.]s folgenden Pflicht zur Zahlung des [X.] verweisen, sondern sich auch unabhängig von der [X.]llgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags zur Zahlung des jeweiligen [X.] verpflichten wollte. Zwar hat der [X.]nrechnungsvorbehalt nicht ausschließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen [X.]nwendungsbereich (anders aber bei nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 [X.] - Rn. 18; 20. [X.]pril 2012 - 9 [X.] - Rn. 29), sondern auch dann, wenn künftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinverbindlich erklärt werden. [X.]llerdings hat die [X.] den [X.]nrechnungsvorbehalt nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Zudem hat sie durch den Zusatz „gleich aus welchem [X.]nlaß“ zum [X.]usdruck gebracht, dass [X.]nlass für eine Erhöhung des tariflichen Entgelts des [X.] nicht ausschließlich ein künftiger für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag sein kann, sondern jede künftige tarifliche Entgeltsteigerung.

(3) Schließlich zeigt auch das an den Kläger gerichtete Schreiben der [X.]n vom 27. Mai 2004, in dem ein Teil des [X.] als „[X.]“ bezeichnet wird und in dem sich ebenfalls der Hinweis findet, dass „freiwillige Zulagen zukünftig bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem [X.]nlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden“, dass die [X.] den Willen hatte, künftige Tariferhöhungen unabhängig von der zu diesem [X.]punkt nicht mehr bestehenden [X.]llgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags an den Kläger weiterzugeben. [X.]uf den [X.] dieser Erklärung kommt es hier im Ergebnis nicht an.

b) Das [X.] hat es aber versäumt, festzustellen, an welche ([X.] welcher Tarifvertragsparteien diese arbeitsvertragliche [X.]nbindung erfolgt ist. Ohne eine - Zweifel ausschließende - Identität des oder der Tarifvertrags/Tarifverträge zu benennen, an die die [X.]rbeitsvertragsparteien den Inhalt ihres [X.]rbeitsverhältnisses (hier: die Vergütung) dynamisch ankoppeln wollten, und ohne die nach Beendigung des hiervon ursprünglich erfassten Tarifvertrags als gleichfalls von der [X.] erfassten „Folgetarifverträge“ zu benennen, ist eine Bestimmung des zu einem Jahre später nach dieser vertraglichen [X.] maßgebenden Tarifvertrags nicht möglich. Das [X.] hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der [X.] zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus welchen Gründen mehr als 12 Jahre später beziehen sollte, auf welche [X.]nspruchsgrundlage sich also der Kläger berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaßlich - genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das [X.] nicht angesprochen.

aa) Der von den [X.]rbeitsvertragsparteien zum [X.]punkt der Vereinbarung der dynamischen [X.]nbindung gemeinte „[X.]“ mag sich beim Kläger noch aus dem Datum des [X.] ergeben, zu dem im Einzelhandel in [X.] einige Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Dabei handelte es sich - neben dem vom [X.] ebenfalls nicht thematisierten Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 - um den [X.] vom 29. Juni 1998 und den Gehaltstarifvertrag vom gleichen Tage. Dementsprechend begründet das [X.], warum aus seiner Sicht mit dem [X.]rbeitsvertrag die dynamische [X.]nwendung der „[X.]“ - an anderer Stelle „Entgelttarifverträge“ -, worunter wohl der [X.] und der Gehaltstarifvertrag zu verstehen sind, nicht nur für die Dauer der [X.]llgemeinverbindlichkeit, sondern auch über deren Ende hinaus vereinbart worden sind. Dabei kann hier noch dahinstehen, ob die [X.]en des [X.]rbeitsvertrags tatsächlich beide Tarifverträge dynamisch vereinbaren wollten. Die im [X.]rbeitsvertrag gewählte Bezeichnung der „tariflichen Einstufung“ mit der [X.] spricht für den [X.], die in der „Gehaltsveränderungsmitteilung“ vom 27. Mai 2004 gewählten Formulierungen dagegen eher für den Gehaltstarifvertrag.

bb) Die [X.]llgemeinverbindlichkeit dieser Tarifverträge endete am 31. März 1999. Die Folgetarifverträge wurden zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbart und auch für allgemeinverbindlich erklärt. Diese erneute [X.]llgemeinverbindlicherklärung endete am 31. März 2000 und wurde auch nicht ersetzt oder erneuert. [X.]ngesichts dessen hätte es für die Bestimmung der Rechtsfolge aus der [X.] ab diesem [X.]punkt zu einem Rückgriff auf die im [X.]rbeitsvertrag vereinbarte Dynamik kommen müssen, anhand derer zu bestimmen gewesen wäre, ob ein anderer und ggf. welcher (Lohn- oder [X.] danach zur [X.]nwendung kommen sollte. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach seinem [X.]blauf eine Nachwirkung gem. § 4 [X.]bs. 5 [X.] auch in denjenigen [X.]rbeitsverhältnissen entfaltet, die vorher nicht durch Mitgliedschaft gem. § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.], sondern durch [X.]llgemeinverbindlichkeit gem. § 5 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] der zwingenden Wirkung unterworfen waren (vgl. nur [X.] 11. Februar 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 16; 17. Januar 2006 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.]E 116, 366; ausf. 25. Oktober 2000 - 4 [X.] 1 der Gründe; ebenso [X.]/Wank [X.] 7. [X.]ufl. § 5 Rn. 125; [X.]/Bepler [X.] 4. [X.]ufl. § 4 Rn. 961; [X.]/[X.] 17. [X.]ufl. [X.] § 5 Rn. 26; [X.]/[X.] 7. [X.]ufl. [X.] § 5 Rn. 37; krit. [X.] Tarifnormerstreckung S. 289; [X.] Bepler S. 45, 48 ff.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine vor dem Ende der [X.]llgemeinverbindlichkeit vereinbarte dynamische [X.] eine andere [X.]bmachung iSv. § 4 [X.]bs. 5 [X.] wäre, oder dass eine solche individuelle Vereinbarung von vorneherein die Verdrängung einer Nachwirkung zur Folge hätte, wäre es erforderlich gewesen, die Erfassung eines Folgetarifvertrags durch die arbeitsvertragliche [X.] - ggf. durch ergänzende Vertragsauslegung - festzustellen und zu begründen (vgl. zur Frage der [X.]nwendung des [X.] oder des [X.] nach Ende des [X.] aufgrund einer auf diesen verweisenden Klausel im [X.]rbeitsvertrag eines [X.]rztes [X.] 18. [X.]pril 2012 - 4 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 141, 150). Dies hat das [X.] sowohl für den von ihm offenbar als zutreffend angesehenen, aber nicht benannten Folgetarifvertrag als auch für die danach anzuwendenden „Entgelttarifverträge“ versäumt.

cc) Das [X.] wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn- oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche [X.] es offenbar ausgeht. [X.]uch dies hätte einer Begründung bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl der zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltende und der danach vereinbarte Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag, die jeweils allgemeinverbindlich waren, auf [X.]rbeitgeberseite von dem „Einzelhandelsverband [X.] e.V.“, die letzten, dem Revisionsgericht vorliegenden Lohn- bzw. Gehaltstarifverträge jedoch vom „Handelsverband [X.] e.V.“ geschlossen wurden. In der dazwischen liegenden [X.] haben auch andere Verbände mit den [X.] Deutsche [X.]ngestellten-[X.] ([X.]) und Handel, Banken und Versicherungen ([X.]) bzw. der [X.] [X.] Gehalts- und [X.] abgeschlossen. [X.]ber auch die bereits oben genannte „[X.] - Die [X.] ist insoweit tätig geworden, zum Beispiel durch den [X.]bschluss eines [X.]s vom 10. Dezember 2013, eines Manteltarifvertrags oder schon im Jahre 2003 durch den [X.]bschluss eines [X.]s mit der „[X.] in [X.] e.V.“ [X.]uf weitere Unklarheiten ist bereits oben (unter [X.]) hingewiesen worden.

dd) [X.]uf den Umstand, dass zum persönlichen Geltungsbereich des vom [X.] „angewandten“ Tarifvertrags sowie zur Tätigkeit des [X.] und damit zu der Erfüllung der [X.]nforderungen des [X.] der von ihm geltend gemachten Lohngruppe keinerlei [X.]usführungen im Berufungsurteil gemacht worden sind, kommt es danach nicht mehr an.

II. [X.]uch hinsichtlich des vom [X.] als gegeben angesehenen [X.]nspruchs des [X.] auf Leistung einer Sonderzahlung für die [X.]brechnungsmonate November 2013 und Juni 2014 mangelt es an einer [X.]nspruchsgrundlage.

1. Der [X.]ntrag zu 1. beinhaltet die Geltendmachung einer Sonderzahlung im [X.]brechnungsmonat November 2013. Diese ist vom [X.] ohne hinreichende Grundlage als begründet angesehen worden.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der [X.]nspruch des [X.] dem Grunde nach besteht und hat lediglich die Höhe des [X.]nspruchs begründet. Die „Tariferhöhung“ des [X.] wirkte sich danach „ohne weiteres“ ([X.]) auch auf die vom Kläger für den Monat November 2013 zu beanspruchende „Sonderzahlung“ aus.

b) Dabei ist im Ergebnis unklar geblieben, worauf der [X.]nspruch des [X.] dem Grunde und der Höhe nach beruhen soll.

aa) Eine Rechtsgrundlage für den dem Kläger zugesprochenen Betrag ist nicht benannt worden und auch nicht ersichtlich. Sonderzahlungen pflegen tariflich in [X.] oder in gesonderten Tarifverträgen geregelt zu sein. Das [X.] hat keine [X.]usführungen dazu gemacht, welcher Manteltarifvertrag oder sonstige Tarifvertrag aufgrund welchen Tatbestands für das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en [X.]nwendung finden soll. Die an anderer Stelle der getroffenen Berufungsentscheidung genannten „Entgelttarifverträge“ enthalten offenbar weder eine eigene Regelung zu einem [X.]nspruch auf eine Sonderzahlung noch nehmen sie Bezug auf einen Manteltarifvertrag. Jedenfalls hat das [X.] einen solchen nicht erwähnt.

bb) Soweit es sich in seiner Begründung in diesem Zusammenhang darauf beruft, dies ergebe sich „aber auch aus der allgemeinen tarifvertraglichen Regelung“ ([X.]), bleibt auch diese ungenannt.

(1) Sollte hier Bezug auf einen Manteltarifvertrag genommen worden sein, hätte zumindest auch insoweit seine Verbindlichkeit für das [X.]rbeitsverhältnis aus der arbeitsvertraglichen [X.] hergeleitet werden müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, dass der zum [X.]punkt des Vertragsschlusses der [X.]en noch allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 seinerseits wieder von bisher nicht behandelten Tarifvertragsparteien auf [X.]rbeitgeberseite vereinbart worden ist, nämlich dem [X.] und dem [X.] Soweit das Berufungsgericht, ohne dies näher darzulegen oder zu begründen, von der [X.]nwendung eines Manteltarifvertrags im Streitzeitraum ausgegangen sein sollte, hätte daher eine Begründung dafür erfolgen müssen, ob und welcher Manteltarifvertrag anderer Tarifvertragsparteien von den [X.]rbeitsvertragsparteien als für ihr [X.]rbeitsverhältnis verbindlich vereinbart worden sein soll.

(2) Sollte die Bezugnahme dagegen als Hinweis auf einen gesonderten Tarifvertrag über eine Sonderzahlung gemeint gewesen sein, wäre auch hier die Feststellung des Datums des Tarifvertrags, der tarifvertragsschließenden [X.]en und der Erfassung durch die arbeitsvertragliche [X.] sowie der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Sonderzahlungsanspruchs hinsichtlich Grund und Höhe erforderlich gewesen.

c) Mangels Benennung einer [X.]nspruchsgrundlage kann das Revisionsgericht nicht erkennen, welche Voraussetzungen der [X.]nspruch auf eine Sonderzahlung hat und ob - und in welcher Höhe - diese ggf. vorliegend erfüllt sind.

2. [X.]uch für den gleichfalls im [X.]ntrag zu 1. enthaltenen und vom [X.] zuerkannten [X.]nspruch auf eine Sonderzahlung für den Monat Juni 2014, bei der es sich nach seinen tatbestandlichen Feststellungen um eine „Urlaubsvergütung“ handelt, ist eine [X.]nspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Dieser [X.]nspruch wird im Berufungsurteil nur zuerkannt, aber in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt.

III. Die Revision der [X.]n ist auch hinsichtlich des zulässigen Teils des Feststellungsantrags betreffend die [X.]nrechnungsfestigkeit der Zulage und der entsprechenden [X.]nteile der monatlichen Differenzansprüche von 16,00 Euro für die [X.] von Januar bis September 2014 (Klageantrag zu 1.) begründet. Die Begründung des [X.] ist nicht von den von ihm festgestellten Tatsachen getragen.

1. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass es im Mai 2002 eine ausdrückliche Vereinbarung der [X.]en gegeben habe, wonach der Kläger keine gesonderte Überstundenvergütung mehr erhalten, sondern eine gleichbleibende Pauschale gezahlt werden solle. Soweit diese als „freiwillig“ bezeichnet worden sei, sei dieser Vorbehalt unwirksam. [X.]uch könne eine [X.]nrechnung auf die „geschuldete Tarifdynamik“ nicht erfolgen.

2. Mit dieser Begründung durfte das [X.] dem Feststellungsantrag nicht stattgeben.

a) Es fehlt zunächst jegliche Begründung, aufgrund welcher Tatsachen das [X.] davon ausgegangen ist, die monatliche Zahlung der Zulage [X.]. 166,00 Euro brutto beruhe auf der unter dem Datum des 25. Mai 2002 von den [X.]en getroffenen Vereinbarung einer „pauschale[n] Überstundenabgeltung in Höhe von 100,00 Euro als ‚freiwillige Zulage‘“. Diese Behauptung des [X.] ist nach dem Tatbestand des Berufungsurteils gerade streitig und steht dem Vortrag der [X.]n entgegen, die Zahlung der 166,00 Euro monatlich bis zum Ende des Jahres 2013 beruhe auf der Gehaltsveränderungsmitteilung vom 27. Mai 2004, wonach zu diesem [X.]punkt eine Zulage von 400,00 Euro gezahlt würde, die jedoch auf „tarifliche Erhöhungen“ anrechenbar sei, was nach der [X.]n in den letzten 10 Jahren einvernehmlich so praktiziert worden sei und im Jahre 2013 zu dem [X.] von 166,00 Euro geführt habe.

b) Zum [X.]punkt der Vereinbarung vom 25. Mai 2002 war der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in [X.] noch allgemeinverbindlich, so dass dessen Regelungen jedenfalls insoweit einer individuellen [X.]brede vorgehen, als diese nicht günstiger ist. Der Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 enthielt in § 5 eine Regelung über die [X.]bgeltung von Mehrarbeit und in § 7 eine solche über Zuschläge bei Mehrarbeit. Ein Günstigkeitsvergleich der beiden Regelungen nach § 4 [X.]bs. 3 [X.] (zu dessen Kriterien vgl. ausf. [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 151, 221) ist nicht durchgeführt worden. Wenn - wofür einiges spricht - die vertragliche Regelung jedenfalls nicht günstiger ist als die zu der [X.] normativ geltende tarifliche Regelung, hätte es in jedem Fall nach dem Ende der [X.]llgemeinverbindlichkeit am 31. März 2003 einer Neubegründung oder eines „Wiederauflebens“ der Vereinbarung (vgl. dazu zB [X.] 12. Dezember 2007 - 4 [X.] - Rn. 15 und 39 ff., [X.]E 125, 179) bedurft, um sie überhaupt zu rechtlicher Wirkung zu bringen. Hiermit hat sich das [X.] nicht beschäftigt.

c) [X.]usgehend davon lässt sich auch nicht beurteilen, ob eine ggf. vereinbarte Zulage [X.]. 166,00 Euro brutto vollständig oder ggf. teilweise „anrechnungsfest“ ist, wie das [X.] gemeint hat.

aa) Ob eine [X.]erhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die [X.]rbeitsvertragsparteien darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt - sofern wirksam - diese. Sonst ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur [X.]nrechnung besteht. Die [X.]nrechnung ist grundsätzlich möglich, wenn dem [X.]rbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen [X.] zugesagt worden ist (vgl. [X.] 19. [X.]pril 2012 - 6 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 141, 207; vgl. auch 3. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.]E 149, 78). [X.]llein in der tatsächlichen Zahlung liegt allerdings noch keine vertragliche [X.]brede, die Zulage solle auch nach einer [X.]erhöhung als selbständiger Vergütungsbestandteil neben dem jeweiligen [X.] gezahlt werden ([X.] 19. [X.]pril 2012 - 6 [X.] - aaO mwN). Jedenfalls dann, wenn sich durch eine [X.]nrechnung - anders als beim Widerruf der Zulage - die Gesamtgegenleistung des [X.]rbeitgebers für die vom [X.]rbeitnehmer erbrachte [X.]rbeitsleistung nicht verringert, ist die mit einer [X.]nrechnung verbundene Veränderung der [X.] dem [X.]rbeitnehmer regelmäßig zumutbar. Ein darauf gerichteter [X.]nrechnungsvorbehalt hielte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] stand (vgl. [X.] 19. [X.]pril 2012 - 6 [X.] - aaO; 16. Mai 2012 - 10 [X.] - Rn. 38; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 118, 211).

bb) [X.]nhand der tatrichterlichen Feststellungen ist weder erkennbar, auf welcher vertraglichen Grundlage die Zulage gezahlt wurde und - in geminderter Höhe - wird, noch, ob es sich bei der hier in Betracht zu ziehenden Vereinbarung der [X.]en vom 25. Mai 2002 bzw. bei der Gehaltsveränderungsmitteilung vom 27. Mai 2004 - sollte es sich hierbei um ein von dem Kläger ggf. konkludent angenommenes [X.]ngebot auf eine Vertragsänderung handeln - um eine Individualvereinbarung oder eine [X.]llgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 [X.] bzw. um eine Einmalklausel iSd. § 310 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] handelt. Es ist damit schon nicht ersichtlich, anhand welcher Kriterien diese Vereinbarung(en) auszulegen ist/sind und nach welchen Maßstäben sich ihre Wirksamkeit beurteilt.

C. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf.

I. Der Senat kann über die Zulässigkeit des unter [X.] behandelten Teils des Feststellungsantrags zu 2. nicht abschließend entscheiden. Der [X.]nspruch der [X.]en, insbesondere des [X.], auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Das [X.] hätte die Klage hinsichtlich dieses [X.]ntrags nicht ohne vorherigen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage abweisen dürfen. Die [X.]en haben die [X.]nforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder falsch beurteilt. Das löst nach § 139 [X.]bs. 2 ZPO, der den verfassungsrechtlichen [X.]nspruch der [X.]en auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG konkretisiert ([X.] Mai 2011 - [X.]/10 - Rn. 12; 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - Rn. 4), die richterliche Hinweispflicht aus. Das Gericht ist zwar nicht berechtigt oder verpflichtet, eigene Untersuchungen oder Nachforschungen anzustellen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse einem unzulässigen, weil unbestimmten Klageantrag einen zulässigen Inhalt zu geben. Es darf jedoch seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen, ohne die Gelegenheit zu vorheriger Äußerung dazu zu geben (§ 139 [X.]bs. 2 ZPO). Die betroffene [X.] muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 21; vgl. auch 20. [X.]pril 2016 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 155, 44; [X.] 10. März 2016 - [X.]/13 - Rn. 11 mwN). Demgemäß ist es den [X.]en zu ermöglichen, zur Frage der Bestimmtheit des genannten Teils des klägerischen [X.]ntrags zu 2. ergänzend Stellung zu nehmen.

II. [X.]uch über die Zahlungsansprüche kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden.

1. Wie sich aus den oa. [X.]usführungen (vgl. unter [X.]) ergibt, bedarf es auch insoweit weiteren Vortrags der [X.]en, zu dessen Erbringung ihnen nach Maßgabe des [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG Gelegenheit zu geben ist. Es wird dabei darauf ankommen, den [X.]rbeitsvertrag der [X.]en auszulegen und zu überprüfen, hinsichtlich welchen Tarifvertrags welcher Tarifvertragsparteien die [X.]en zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und welcher jeweils neue Tarifvertrag nach dem Ende des vorherigen von dieser [X.] erfasst war. Hat die Dynamik bis zum Streitzeitraum nicht geendet, wird festzustellen sein, auf welchen konkreten Tarifvertrag sie sich im [X.]ugust 2013 und danach erstreckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen [X.]nspruchsgrundlagen sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale sodann auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden.

2. Sodann wird das [X.] ggf. zu prüfen haben, in welcher Höhe [X.]nsprüche auf Sonderzahlungen bestehen.

a) Es wird daher zunächst Feststellungen zur [X.]nspruchsgrundlage und zu den [X.]nspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlungen zu treffen haben. Soweit in den Vorinstanzen über einen „TV Sonderzahlungen“ gestritten worden ist, ohne dass der hierzu erbrachte [X.]vortrag vom [X.] tatbestandlich in Bezug genommen wurde, wird ggf. zu präzisieren sein, um welchen Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien es sich dabei handelt und inwieweit er von der vertraglich vereinbarten [X.] erfasst ist. Hierbei kann eine Rolle spielen, auf welcher Rechtsgrundlage die von der [X.]n bisher als „Sonderzahlungen“ charakterisierten Leistungen erbracht worden sind. Insoweit kommt eine Nachwirkung des bis zum 31. Januar 2000 allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über Sonderzahlungen, vereinbart zwischen dem „[X.]“ und dem „[X.] auf [X.]rbeitgeberseite und den [X.] [X.] und [X.] auf [X.]rbeitnehmerseite, in Betracht. Zwar wird der Kläger seinen [X.]nspruch für die [X.] derzeit hierauf nicht stützen können, weil er sich ausschließlich auf die vertragliche [X.] und nicht auf die normative Wirkung eines Tarifvertrags berufen hat, worin zwei unterschiedliche Streitgegenstände zu sehen sind (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 15; 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) - Rn. 103 mwN). Für den Fall, dass das [X.] zu dem Ergebnis kommt, ein Tarifvertrag über Sonderzahlungen sei arbeitsvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden - was es bisher nicht erörtert hat - stellte sich die Frage nach dem Verhältnis der Wirkung eines solchen arbeitsvertraglich einbezogenen Tarifvertrags zu der Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags (vgl. dazu unter [X.]). Von der konkreten Gestaltung einer möglichen [X.]nspruchsgrundlage wird auch abhängen, ob eine rückwirkende tarifliche [X.] auch zu einer rückwirkenden Erhöhung der Sonderzuwendung für November 2013 führt.

b) Soweit das [X.] prüfen wird, ob der [X.]rbeitsvertrag des [X.] einen Tarifvertrag über eine Sonderzahlung oder zumindest die in diesem Tarifvertrag maßgeblichen Regelungen in Bezug nimmt, wird es dabei in Betracht zu ziehen haben, dass Ziff. 13 der [X.]nlage zum [X.]rbeitsvertrag der [X.]en ua. eine die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergänzende, zeitdynamische Bezugnahme auf die nach ihrem fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich für den Kläger einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen enthält. Danach gelten „ergänzend […] die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen“. Diese Vereinbarung ist vom [X.] bislang nur ergänzend zur Begründung der [X.]nnahme einer Dynamik für die in Bezug genommenen „Entgelttarifverträge“ herangezogen worden.

Die Frage der Erstreckung der arbeitsvertraglichen Verweisung kann nicht ohne Kenntnis des - hier vom [X.] nicht festgestellten - vollständigen Inhalts des [X.]rbeitsvertrags der [X.]en beurteilt werden. [X.]uch diesbezüglich wird es Feststellungen zu treffen haben. Ziff. 13 der [X.]nlage zum [X.]rbeitsvertrag der [X.]en nimmt gerade nur „ergänzend“ auf die nach ihrem fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich für den Kläger einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug, dh. soweit sich im [X.]rbeitsvertrag keine abweichende Regelung findet.

III. Über die Begründetheit des zulässigen Teils des Feststellungsantrags (vgl. unter [X.] I 2 und [X.] II) sowie die davon abhängigen [X.] [X.]. monatlich 16,00 Euro brutto für die [X.] von Januar bis September 2014 kann gleichfalls nicht abschließend entschieden werden. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] die nach den vorstehenden [X.]usführungen erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachzuholen haben.

1. Hier wird das [X.] zunächst festzustellen haben, auf welcher rechtlichen Grundlage bis zum Ende des Jahres 2013 die [X.] an den Kläger den Betrag von 166,00 Euro gezahlt hat. Sodann wird es festzulegen haben, welche [X.]nrechnungsregelung hier überhaupt zur [X.]nwendung kommen kann und deren Rechtswirksamkeit prüfen. Für den Fall, dass nach der Vereinbarung in Ziff. 2 der [X.]nlage zum [X.]rbeitsvertrag und/oder auf der Grundlage der Gehaltsveränderungsmitteilung vom 27. Mai 2004 eine [X.]nrechnungsbefugnis seitens der [X.]n besteht, wird es zu beachten haben, ob diese Erklärungen so auszulegen sind, dass sie nach ihrem Wortlaut („können“ bzw. „kann“) eine Gestaltungserklärung seitens der [X.]n verlangen, die [X.]punkt und Höhe des anzurechnenden Betrags festlegt.

2. Hinsichtlich des [X.]punkts der [X.]nrechnung wird das Berufungsgericht ggf. zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des [X.] übertarifliche Vergütungsbestandteile, die unter dem Vorbehalt der [X.]nrechnung stehen, mit einer offenen Tilgungsbestimmung versehen sind, die eine [X.]nrechnung auf rückwirkend zu erbringende Entgelte auch grundsätzlich nachträglich noch zulässt (vgl. [X.] 20. Oktober 2010 - 4 [X.]ZR 552/08 - Rn. 55; so für den Fall der rückwirkenden Tariflohnerhöhung 27. [X.]ugust 2008 - 5 [X.]ZR 820/07 - Rn. 18, 26, [X.]E 127, 319).

        

    Creutzfeldt    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Creutzfeldt    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 517/15

25.01.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 28. November 2014, Az: 5 Ca 3726/14, Urteil

§ 293 ZPO, § 4 Abs 1 TVG, § 5 Abs 4 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 139 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 517/15 (REWIS RS 2017, 16744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16744


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 517/15

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 517/15, 25.01.2017.


Az. 5 Ca 3726/14

Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 3726/14, 28.11.2014.


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Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 512/22

3 Ca 653/20

12 Sa 529/22

5 Sa 160/15

17 Sa 1203/20

17 Sa 1116/20

12 Sa 925/21

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