Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 518/15

4. Senat | REWIS RS 2017, 16767

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Gegenstand

Bestimmtheit eines Feststellungsantrags - Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen durch Verweisungsklausel


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2015 - 2 [X.]/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2014 - 5 Ca 3725/14 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels [X.] und damit zusammenhängende Vergütungsdifferenzen.

2

Die [X.]lägerin ist seit dem 22. November 2001 bei der [X.], die in [X.] ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands war, in Teilzeit (130 von 163 Monatsarbeitsstunden) beschäftigt und nach den Feststellungen des [X.] zuletzt „in Vergütungsgruppe [X.], 6. Berufsjahr eingruppiert“.

3

Der Arbeitsvertrag der [X.]lägerin enthält auf der ersten Seite auszugsweise folgende Regelungen:

        

„…    

        

Tarifliche

[X.],5. BJ

                          

Einstufung:

        
        

Vergütung:

[X.]:

2.561,30 DM

        
                 

[X.]assierzulage

      39,88 DM

        
                 

Gesamtentgelt            

2.601,18 DM        

        

4

In den hieran angefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen ist Folgendes vereinbart:

        

„…    

        

2. Vergütung

        

Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überprüfung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einverstanden, dass mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über-/Unterzahlungen werden mit der nächsten Vergütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die [X.] Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind.

        

...    

        

Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden.

        

…       

        

13. Schlussbestimmung

        

Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen.“

5

Die [X.] im Einzelhandel in [X.] ([X.]) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in [X.] ([X.]) bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der [X.] sah eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitnehmern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die [X.] und der [X.], nur der [X.] oder keiner der Tarifverträge mehr allgemeinverbindlich waren.

6

Die Beklagte gab nach den Feststellungen des [X.] auch nach Außerkrafttreten der [X.] aus den [X.]n des Einzelhandels in [X.] vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach einem Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 lediglich um 2 %.

7

An die [X.]lägerin zahlte die Beklagte für die Monate August bis Dezember 2013 eine monatliche Grundvergütung iHv. jeweils 1.792,78 Euro brutto und ab Januar 2014 iHv. 1.828,64 Euro brutto, wobei die [X.]lägerin im August 2013 aufgrund einer einmaligen Nettozusage zusätzlich 55,78 Euro erhielt. Im November 2013 zahlte sie an die [X.]lägerin zudem eine Sonderzahlung iHv. zusätzlich 1.120,49 Euro brutto. Im Juni 2014 erhielt die [X.]lägerin von der [X.] zusätzlich eine [X.] iHv. 914,71 Euro brutto. Die Beklagte führte die in diesen Bruttobeträgen enthaltenen Steuern und Sozialversicherungsabgaben ab.

8

Mit ihrer der [X.] am 27. Mai 2014 zugestellten [X.]lage sowie ihrer am 11. November 2014 zugestellten [X.]lageerweiterung vom 30. Oktober 2014 hat die [X.]lägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels in [X.] auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden und die sich daraus ergebende Vergütung und etwaige Erhöhungen der Vergütung an sie zu zahlen, und für den Zeitraum von August 2013 bis September 2014 [X.] geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf das mit dem Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013 erhöhte [X.], da ihr Arbeitsvertrag die Tarifverträge des [X.] Einzelhandels dynamisch in Bezug nehme. Bei dynamischer Tarifgeltung wäre für die Monate August 2013 bis April 2014 eine monatliche Grundvergütung iHv. - rechnerisch unstreitig - 1.846,32 Euro brutto geschuldet gewesen. Ab Mai 2014 hätte die monatliche Vergütung 1.885,40 Euro brutto betragen. Die Sonderzahlung im November 2013 hätte nach der Rechtsauffassung der [X.]lägerin 1.165,20 Euro brutto und die im Juni 2014 gezahlte „[X.]“ 923,16 Euro brutto betragen müssen.

9

Die [X.]lägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 675,38 Euro brutto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 2013 bis einschließlich September 2014) nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

                 

aus 312,41 Euro ab dem 1. Januar 2014,

                 

aus jeweils 17,68 Euro ab dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April und dem 1. Mai 2014,

                 

aus jeweils 56,76 Euro ab dem 1. Juni, dem 1. August, dem 1. September und dem 1. Oktober 2014, sowie

                 

aus 65,21 Euro ab dem 1. Juli 2014

                 

zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels [X.] auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres [X.]lageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei als statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten. § 305c BGB komme nicht zur Anwendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den Arbeitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der [X.] geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Hinsichtlich der von der [X.]lägerin begehrten erhöhten Sonderzahlung für November 2013 hat sie zudem die Ansicht vertreten, diese sei von der [X.] ausgenommen, da der Stichtag für ihre Berechnung der 1. November eines jeden Jahres sei. Die rückwirkende Einigung könne die Sonderzahlung nicht erhöhen.

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage stattgegeben. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der [X.] lediglich im [X.] abgeändert. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der [X.]lage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Das Urteil des [X.] ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die [X.] mit ihrer Berufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt.

A. Die Revision gegen die vom [X.] getroffene Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur Anwendung der jeweils gültigen Entgelttarifverträge ist begründet. Der Feststellungsantrag zu 2. in der zuletzt gestellten Form ist nicht zulässig. Es mangelt an der notwendigen Bestimmtheit.

I. Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen ([X.] 23. Januar 2002 - 4 [X.] - zu I 1 a der Gründe).

1. Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165), ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist (als [X.] für einen zulässigen Antrag [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 18), da nur dann zuverlässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifvertrags in der „jeweils gültigen“ Fassung festgestellt werden soll. Es muss zweifelsfrei feststehen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Vereinbarung einer vertraglichen [X.] zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbezogen und damit bei einer dynamischen [X.] auch auf die Folgetarifverträge, die die jeweiligen konkreten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteien sich mit einer dynamischen [X.] nicht binden, wenn es hierfür nicht besondere Anhaltspunkte gibt (vgl. zB [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 39, [X.]E 138, 269).

2. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, von sich aus zu ermitteln, welche [X.] und welche Arbeitgeberverbände das Entgelt von Arbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in [X.] - regelnde Tarifverträge abgeschlossen haben und welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönlichen Geltungsbereich der für die Klägerin einschlägige ist, dh. welchen die Klägerin richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. [X.] 23. Januar 2002 - 4 [X.] - zu I 1 b der Gründe). Allein die Klägerin hat das Recht, aber auch die Pflicht, den Streitgegenstand durch Antrag und Begründung zu bestimmen (vgl. [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 34, [X.]E 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN). Dabei obliegt es ihr, dies so genau zu tun, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) eindeutig festgelegt sind. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 21 mwN).

3. Auch § 293 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, die in Frage kommenden Tarifverträge von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 [X.] geht ([X.] 19. November 1996 - 9 [X.] - zu I 1 b aa der Gründe, [X.]E 84, 325), nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 25).

II. Gemessen daran fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Feststellungsantrags zu 2.

1. Die Klägerin hat im Klageantrag lediglich pauschal „die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels [X.]“, deren Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en festgestellt werden soll, benannt. Weder aus dem Antrag noch aus der Klagebegründung bzw. den späteren Ausführungen der Klägerin ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, welche Tarifverträge damit konkret gemeint sind.

2. Der Antrag lässt auch bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteter Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 154, 337; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN) den Inhalt der von der Klägerin begehrten Entscheidung nicht hinreichend deutlich erkennen.

a) Es ist schon unklar, ob die Klägerin tatsächlich - entsprechend dem Antragswortlaut - die Anwendbarkeit mehrerer jeweils gültiger „Entgelttarifverträge“ festgestellt wissen will oder nur des jeweils gültigen und nach seinem - von der Klägerin allerdings nicht näher bezeichneten - persönlichen Geltungsbereich für sie einschlägigen Tarifvertrags. Denn in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen hat die Klägerin zum einen die Begriffe „[X.]“, „Gehaltstarifvertrag“ und „Lohntarifvertrag“ offenkundig synonym und damit unspezifisch verwendet und zum anderen hat sie im Laufe des Rechtsstreits hinsichtlich aller dieser Begriffe uneinheitlich sowohl den Singular als auch den Plural gebraucht.

aa) Dabei ist es einerseits möglich, dass die Verwendung des Plurals im Klageantrag nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum Ausdruck bringen sollte, dass es nicht nur um die Feststellung der Anwendbarkeit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des einschlägigen Tarifvertrags geht. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerin festgestellt wissen will, dass die [X.] auf ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig mehrere die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren Anwendungsbereiche sich gegenseitig ausschließen, anzuwenden und sie danach zu vergüten hat.

bb) Andererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Verständnis des Begriffs „Entgelttarifverträge“ zugrunde liegen, weil die Klägerin evtl. auch andere Tarifverträge mit Regelungen von Leistungen an die Arbeitnehmer, etwa über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldzuschuss usw. als „[X.]“ ansieht.

b) Es fehlen aber vor allem jegliche Angaben zu den Tarifvertragsparteien des „jeweils gültigen [X.]s“ oder der „jeweils gültigen Entgelttarifverträge“, deren Anwendbarkeit die Klägerin festgestellt wissen will. Diese Anforderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglicherweise vorherrschenden oder - regional - besonders bedeutungsvollen Praxis bestimmter Tarifvertragsparteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der im Feststellungsantrag nicht ausdrücklich genannten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktischen Verhältnisse vom [X.] tatsächlich festgestellt sind, und wenn diese so gestaltet sind, dass sie die Beteiligung jeder anderen möglichen Tarifvertragspartei nach den Umständen ausschließen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. landesarbeitsgerichtlicher Tatsachenfeststellungen vorliegend nicht gegeben.

aa) Soweit die Klägerin in den Vorinstanzen gelegentlich die bis zum [X.] für allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in [X.] erwähnt hat, was auch im Tatbestand des Berufungsurteils aufgegriffen worden ist, ist zwar bekannt, dass diese Tarifverträge vom Einzelhandelsverband [X.] e.V. auf der einen und der [X.], Banken und Versicherungen im [X.], Landesbezirksleitung [X.] sowie der [X.], Landesverband [X.], auf der anderen Seite geschlossen wurden. Für evtl. Folgetarifverträge in der [X.] ab dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit im [X.] fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel des Landes [X.]. So ist keiner der Folgetarifverträge, die von der dynamischen [X.] erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließenden Tarifvertragsparteien und - mit einer Ausnahme (dazu unten) - nach [X.] oder dem [X.]punkt des Inkrafttretens gekennzeichnet worden.

Es soll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewiesen werden, dass es im Einzelhandel des Landes [X.] auf beiden Seiten der [X.] verschiedene tarifvertragsschließende [X.]en gab und gibt. Neben der [X.], die Rechtsnachfolgerin ua. der [X.] und der [X.] geworden ist (vgl. dazu [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 48 ff., [X.]E 123, 213), dem [X.] als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach der Tarifsammlung des [X.] am 10. Dezember 2013 die „[X.] - Die [X.], die nach dem - nicht rechtskräftigen - Beschluss des [X.] Hamburg vom 4. Mai 2016 (- 5 [X.] -; Rechtsbeschwerde beim [X.] anhängig) eine tariffähige [X.] ist, einen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in [X.] geschlossen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Manteltarifvertrag. [X.] auf Arbeitgeberseite war dabei der „Handelsverband [X.] [X.]“, der allerdings auch mit der [X.] [X.] vereinbart hat. Ferner ist der [X.] zum Manteltarifvertrag der [X.] [X.] vom 10. Dezember 2013 im Jahre 2008 sowohl vom „Handelsverband [X.] [X.] - [X.] in [X.] e.V.“ als auch vom „Einzelhandelsverband [X.]“ geschlossen worden. Ein ausdrücklich hierzu vereinbarter „[X.]“ vom 29. Juni 2011 dagegen wurde auf Arbeitgeberseite (nur) vom „Handelsverband [X.] e.V.“ mit der [X.] [X.] vereinbart. Die zum [X.]punkt des Vertragsschlusses der [X.]en nicht mehr allgemeinverbindlichen Lohn- und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf Arbeitgeberseite jeweils allein vom „Einzelhandelsverband [X.] e.V.“ geschlossen worden. Der bis zum Jahre 2003 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag ist dagegen 1996 auf Arbeitgeberseite vom „[X.]“ und dem „[X.] vereinbart worden.

Damit sind in der [X.] vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden [X.]raum allein auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei [X.] und auf Arbeitgeberseite mindestens fünf verschiedene Tarifvertragsparteien im Einzelhandel für das Land [X.] aufgetreten. Das begründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei den oa. Anforderungen an die Bezeichnung des oder der das Arbeitsverhältnis in der Zukunft bestimmenden Tarifvertrags/Tarifverträge um zwingende Maßgaben handelt.

bb) Auch der konkrete Tarifvertrag, an dem sich die [X.] in der Vergangenheit bei ihrer jeweiligen Entgeltzahlung an die Klägerin - wohl - orientiert hat, ist von keiner [X.] und von keiner der beiden Vorinstanzen nach Bezeichnung und/oder jeweiligen Tarifvertragsparteien auch nur benannt worden. Erst recht fehlt es an einer Begründung für eine evtl. Einbeziehung des jeweiligen Tarifvertrags aufgrund der [X.].

c) Das [X.], das insoweit dem Feststellungsantrag stattgegeben hat, ohne die dazugehörigen Tarifvertragsparteien im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zu benennen, hat keinerlei tatsächliche Feststellungen über die von der Klägerin im Antrag gemeinten oder über die von ihr selbst als zutreffend angesehenen Tarifvertragsparteien getroffen. Selbst eine - im Streitfall nicht vorliegende - Bezugnahme des Berufungsurteils auf die von den [X.]en gewechselten Schriftsätze wäre vorliegend nicht weiterführend, da auch von diesen keine Angaben hierzu gemacht worden sind. Es sind auch keine Tarifverträge oder Auszüge davon zu den Akten gereicht worden.

B. Hinsichtlich des als Leistungsantrag ohne weiteres zulässigen [X.] zu 1. ist die Revision der [X.]n ebenfalls begründet. Die vom [X.] bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren der im [X.] zusammengefassten monatlichen Bruttoentgeltbeträge halten einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

I. Dies gilt zunächst für den vom [X.] allen monatsbezogenen Zahlungsanträgen zugrunde gelegten Berechnungsfaktor des [X.] aus dem „[X.]“. Die Begründung für die Zuerkennung der Zahlungsansprüche ist rechtsfehlerhaft, weil sie von den Tatsachenfeststellungen nicht getragen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die zuerkannten Ansprüche auf die monatlichen Bruttoentgelte nach dem „[X.]“ ist derzeit nicht ersichtlich.

1. Das [X.] legt allen Ansprüchen, die es der Klägerin zuerkennt, offenbar aktuelle tarifliche Regelungen über Entgelte zugrunde. Der Anspruch ergebe sich „aus der Differenz der Tarifvergütung … und der bereits gezahlten Bruttovergütung“. Aus welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien sich aus welchem Grund welches Tarifentgelt für die Klägerin ergibt, wird aber nicht ausgeführt.

Soweit im Zusammenhang mit den Auswirkungen einer „Tariflohnerhöhung“ auf die Höhe der gleichfalls zugesprochenen Sonderzuwendung die „Regelung des [X.] vom 10.12.2013“ angesprochen wird, ist auch dies nicht ausreichend. Am 10. Dezember 2013 sind mindestens sieben Tarifverträge für den Bereich des Einzelhandels in [X.] geschlossen worden, darunter zwei [X.] mit verschiedenen [X.].

2. Das [X.] hat aber vor allem nicht begründet, warum es davon ausgeht, der oder die von ihm für anwendbar gehaltene(n) Tarifvertrag/Tarifverträge sei(en) der/diejenige(n), auf den/die der Arbeitsvertrag der [X.]en verweise.

a) Die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynamische Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im Ergebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin hinsichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regelnden Tarifvertrag Bezug nimmt.

aa) Bei dem zwischen den [X.]en bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das [X.] vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 134, 283).

bb) Nach dem vom [X.] festgestellten Wortlaut der im Arbeitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für die Klägerin bei einer „Tarifliche[n] Einstufung: [X.], 5. BJ“ als „Vergütung“ ein „Tarifentgelt“ iHv. 2.561,30 DM vorgesehen.

(1) Der Senat hat - im [X.] an die Entscheidung des [X.] vom 13. Februar 2013 (- 5 [X.] -) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt idR redlicherweise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten [X.] richten soll (vgl. nur [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 [X.] - Rn. 17 ff.).

(2) Der Wille der [X.]n zur dynamischen Inbezugnahme von tariflichen Entgeltregelungen folgt nach der zutreffenden Ansicht des [X.] ferner aus Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige Anrechnungsregelung - „Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden“ - darf ein durchschnittlicher Arbeitnehmer so verstehen, dass die [X.] sich auch unabhängig von der - ohnehin vor Vertragsschluss beendeten - Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags zur Zahlung des jeweiligen [X.] verpflichten wollte. Zwar hat der Anrechnungsvorbehalt nicht ausschließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (anders aber bei nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 [X.] - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 [X.] - Rn. 29), sondern auch dann, wenn künftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinverbindlich erklärt werden. Allerdings hat die [X.] den Anrechnungsvorbehalt nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Zudem hat sie durch den Zusatz „gleich aus welchem Anlass“ zum Ausdruck gebracht, dass Anlass für eine Erhöhung des tariflichen Entgelts der Klägerin nicht ausschließlich ein künftiger für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag, sondern jede künftige tarifliche Entgeltsteigerung sein kann. Die Klausel setzt daher eine Änderung des Entgelts in der Folge einer tariflichen Dynamik voraus und erfasst gerade nicht die erstmalige Anwendbarkeit oder Geltung eines Tarifvertrags.

b) Das [X.] hat es aber versäumt, festzustellen, an welche ([X.] welcher Tarifvertragsparteien diese arbeitsvertragliche Anbindung erfolgt ist. Ohne eine - Zweifel ausschließende - Identität des oder der Tarifvertrags/Tarifverträge zu benennen, an die die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütung) dynamisch ankoppeln wollten, und ohne die nach Beendigung des hiervon ursprünglich erfassten Tarifvertrags als gleichfalls von der [X.] erfassten „Folgetarifverträge“ zu benennen, ist eine Bestimmung des zu einem Jahre später nach dieser vertraglichen [X.] maßgebenden Tarifvertrags nicht möglich. Das [X.] hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der [X.] zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus welchen Gründen 12 Jahre später beziehen sollte, auf welche Anspruchsgrundlage sich also die Klägerin berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaßlich - genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das [X.] nicht angesprochen.

aa) Soweit das [X.] in diesem Zusammenhang ausführt, die [X.] habe zum [X.]punkt des [X.] „den Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel [X.]“ angewandt, ist bereits dieser nicht präzise bezeichnet. Ein Rückgriff auf die vorherigen allgemeinverbindlichen Entgelttarifverträge ist schon deshalb nicht möglich, weil deren Allgemeinverbindlichkeit und damit die - unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung bestehende - normative Wirkung bereits seit dem 31. März 2000, mithin vor Abschluss des Arbeitsvertrags beendet war. Sie wurde danach auch nicht ersetzt oder erneuert. Angesichts dessen hätte es für die Bestimmung der Rechtsfolge aus einer später vereinbarten [X.] einer präzisen Auslegung bedurft, welcher (Lohn- oder [X.] danach zur Anwendung kommen sollte.

bb) Das [X.] wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn- oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche [X.] es offenbar ausgeht. Auch dies hätte einer Begründung bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die früher allgemeinverbindlichen Lohn- bzw. Gehaltstarifverträge auf Arbeitgeberseite von dem „Einzelhandelsverband [X.] e.V.“ die letzten, dem Revisionsgericht vorliegenden Lohn- bzw. Gehaltstarifverträge jedoch vom „Handelsverband [X.] e. V.“ geschlossen wurden. In der dazwischen liegenden [X.] haben auch andere Verbände mit den [X.] Deutsche Angestellten-[X.] ([X.]) und Handel, Banken und Versicherungen ([X.]) bzw. der [X.] [X.] Gehalts- und [X.] abgeschlossen. Aber auch die bereits oben genannte „[X.] - Die [X.] ist insoweit tätig geworden, zum Beispiel durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags vom 10. Dezember 2013, eines Manteltarifvertrags oder schon im Jahre 2003 durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags mit der „[X.] in [X.] e.V.“ Auf weitere Unklarheiten ist bereits oben (unter [X.]) hingewiesen worden.

cc) Auf die Tatsache, dass zum persönlichen Geltungsbereich des vom [X.] „angewandten“ Tarifvertrags sowie zur Tätigkeit der Klägerin und damit zu der Erfüllung der Anforderungen des [X.] der von ihr geltend gemachten Gehaltsgruppe keinerlei Ausführungen im Berufungsurteil gemacht worden sind, kommt es danach nicht mehr an.

II. Auch hinsichtlich des vom [X.] als gegeben angesehenen Anspruchs der Klägerin auf Leistung einer Sonderzahlung für die Abrechnungsmonate November 2013 und Juni 2014 mangelt es an einer Anspruchsgrundlage.

1. Der Antrag zu 1. beinhaltet die Geltendmachung einer Sonderzahlung im Abrechnungsmonat November 2013. Diese ist vom [X.] ohne hinreichende Grundlage als begründet angesehen worden.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht und hat lediglich die Höhe des Anspruchs begründet. Die „Tariferhöhung“ des [X.] wirkte sich danach „ohne weiteres“ ([X.]) auch auf die von der Klägerin für den Monat November 2013 zu beanspruchende „Sonderzahlung“ aus.

b) Dabei ist im Ergebnis unklar geblieben, worauf der Anspruch der Klägerin dem Grunde und letztlich auch der Höhe nach beruhen soll.

aa) Eine Rechtsgrundlage für den der Klägerin zugesprochenen Betrag ist nicht benannt worden und auch nicht ersichtlich. Sonderzahlungen pflegen tariflich in [X.] oder in gesonderten Tarifverträgen geregelt zu sein. Das [X.] hat keine Ausführungen dazu gemacht, welcher Manteltarifvertrag oder sonstige Tarifvertrag aufgrund welchen Tatbestands für das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung finden soll. Die an anderer Stelle der getroffenen Berufungsentscheidung genannten „Entgelttarifverträge“ enthalten offenbar weder eine eigene Regelung zu einem Anspruch auf eine Sonderzahlung noch nehmen sie Bezug auf einen Manteltarifvertrag. Jedenfalls hat das [X.] einen solchen nicht erwähnt.

bb) Soweit es sich in seiner Begründung in diesem Zusammenhang darauf beruft, dies ergebe sich „aber auch aus der allgemeinen tarifvertraglichen Regelung“ ([X.]), bleibt auch diese ungenannt.

(1) Sollte hier Bezug auf einen Manteltarifvertrag genommen worden sein, hätte zumindest auch insoweit eine Herleitung seiner Verbindlichkeit für das Arbeitsverhältnis aus der arbeitsvertraglichen [X.] erfolgen müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, dass der zum [X.]punkt des Vertragsschlusses der [X.]en noch allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 seinerseits wieder von bisher nicht behandelten Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite vereinbart worden ist, nämlich dem [X.] und dem [X.] Soweit das Berufungsgericht, ohne dies näher darzulegen oder zu begründen, von der Anwendung eines Manteltarifvertrags im Streitzeitraum ausgegangen sein sollte, hätte daher eine Begründung dafür erfolgen müssen, ob und welcher Manteltarifvertrag anderer Tarifvertragsparteien von den Arbeitsvertragsparteien als für ihr Arbeitsverhältnis verbindlich vereinbart worden sein soll. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach seinem Ablauf eine Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 [X.] auch in denjenigen Arbeitsverhältnissen entfaltet, die vorher nicht durch Mitgliedschaft gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.], sondern durch Allgemeinverbindlichkeit gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] der zwingenden Wirkung unterworfen waren (vgl. nur [X.] 11. Februar 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 16; 17. Januar 2006 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.]E 116, 366; ausf. 25. Oktober 2000 - 4 [X.]; ebenso [X.]/Wank [X.] 7. Aufl. § 5 Rn. 125; [X.]/Bepler [X.] 4. Aufl. § 4 Rn. 961; [X.]/[X.] 17. Aufl. [X.] § 5 Rn. 26; [X.]/[X.] 7. Aufl. [X.] § 5 Rn. 37; krit. [X.] Tarifnormerstreckung S. 289; [X.] Bepler S. 45, 48 ff.).

(2) Sollte die Bezugnahme dagegen als Hinweis auf einen gesonderten Tarifvertrag über eine Sonderzahlung gemeint gewesen sein, wäre auch hier die Feststellung des Datums des Tarifvertrags, der tarifvertragsschließenden [X.]en und der Erfassung durch die arbeitsvertragliche [X.] sowie der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Sonderzahlungsanspruchs hinsichtlich Grund und Höhe erforderlich gewesen.

c) Mangels Benennung einer Anspruchsgrundlage kann das Revisionsgericht nicht erkennen, welche Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonderzahlung hat und ob - und in welcher Höhe - diese ggf. vorliegend erfüllt sind.

2. Auch für den gleichfalls im Antrag zu 1. enthaltenen und vom [X.] zuerkannten Anspruch auf eine Sonderzahlung für den Monat Juni 2014, bei der es sich nach seinen tatbestandlichen Feststellungen um eine „Urlaubsvergütung“ handelt, ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Dieser Anspruch wird im Berufungsurteil nur zuerkannt, aber in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt.

C. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf.

I. Der Senat kann über die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2. nicht abschließend entscheiden. Der Anspruch der [X.]en, insbesondere der Klägerin, auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Das [X.] hätte die Klage hinsichtlich dieses Antrags nicht ohne vorherigen Hinweis auf dessen Unzulässigkeit abweisen dürfen. Die [X.]en haben die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder falsch beurteilt. Das löst nach § 139 Abs. 2 ZPO, der den verfassungsrechtlichen Anspruch der [X.]en auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG konkretisiert ([X.] Mai 2011 - [X.]/10 - Rn. 12; 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - Rn. 4), die richterliche Hinweispflicht aus. Das Gericht ist zwar nicht berechtigt oder verpflichtet, eigene Untersuchungen oder Nachforschungen anzustellen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse einem unzulässigen, weil unbestimmten Klageantrag einen zulässigen Inhalt zu geben. Es darf jedoch seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen, ohne die Gelegenheit zu vorheriger Äußerung dazu zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO). Die betroffene [X.] muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 21; vgl. auch 20. April 2016 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 155, 44; [X.] 10. März 2016 - [X.]/13 - Rn. 11 mwN). Demgemäß ist es den [X.]en zu ermöglichen, zur Frage der Bestimmtheit des klägerischen Antrags zu 2. ergänzend Stellung zu nehmen.

II. Auch über die Zahlungsansprüche kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden.

1. Wie sich aus den oa. Ausführungen (vgl. unter [X.]) ergibt, bedarf es auch insoweit weiteren Vortrags der [X.]en, zu dessen Erbringung ihnen nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu geben ist. Es wird dabei darauf ankommen, den Arbeitsvertrag der [X.]en auszulegen und zu überprüfen, hinsichtlich welchen Tarifvertrags welcher Tarifvertragsparteien die [X.]en zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und welcher jeweils neue Tarifvertrag nach dem Ende des vorherigen von dieser [X.] erfasst war. Hat die Dynamik bis zum Streitzeitraum nicht geendet, wird festzustellen sein, auf welchen konkreten Tarifvertrag sie sich im August 2013 und danach erstreckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen Anspruchsgrundlagen sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale sodann auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden.

2. Sodann wird das [X.] ggf. zu prüfen haben, in welcher Höhe Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen.

a) Es wird daher zunächst Feststellungen zur Anspruchsgrundlage und zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlungen zu treffen haben. Soweit in den Instanzen über einen „TV Sonderzahlungen“ gestritten worden ist, ohne dass der hierzu erbrachte [X.]vortrag vom [X.] tatbestandlich in Bezug genommen worden ist, wird ggf. zu präzisieren sein, um welchen Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien es sich dabei handelt und inwieweit er von der vertraglich vereinbarten [X.] überhaupt einbezogen worden ist, wozu von den [X.]en offenbar unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Hierbei kann eine Rolle spielen, auf welcher Rechtsgrundlage die von der [X.]n bisher als „Sonderzahlungen“ charakterisierten Leistungen erbracht worden sind. Von der konkreten Gestaltung einer möglichen Anspruchsgrundlage wird auch abhängen, ob eine rückwirkende tarifliche [X.] auch zu einer rückwirkenden Erhöhung der Sonderzuwendung für November 2013 führt.

b) Soweit das [X.] prüfen wird, ob der Arbeitsvertrag der Klägerin einen Tarifvertrag über eine Sonderzahlung oder zumindest die in diesem Tarifvertrag maßgeblichen Regelungen in Bezug nimmt, wird es dabei in Betracht zu ziehen haben, dass Ziff. 13 der Anlage zum Arbeitsvertrag der [X.]en ua. eine die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergänzende, zeitdynamische Bezugnahme auf die nach ihrem fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen enthält. Danach gelten „ergänzend […] die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen“. Diese Vereinbarung ist vom [X.] bislang nur ergänzend zur Begründung der Annahme einer Dynamik für die in Bezug genommenen „Entgelttarifverträge“ herangezogen worden.

Die Frage der Erstreckung der arbeitsvertraglichen Verweisung kann nicht ohne Kenntnis des - hier vom [X.] nicht festgestellten - vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrags der [X.]en beurteilt werden. Auch diesbezüglich wird es Feststellungen zu treffen haben. Ziff. 13 der Anlage zum Arbeitsvertrag der [X.]en nimmt gerade nur „ergänzend“ auf die nach ihrem fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen tarifvertraglichen Reglungen Bezug, dh. soweit sich im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung findet.

        

    Creutzfeldt    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist
an der Unterschriftsleistung verhindert.
Creutzfeldt    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 518/15

25.01.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 28. November 2014, Az: 5 Ca 3725/14, Urteil

§ 293 ZPO, § 4 Abs 1 TVG, § 5 Abs 4 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 139 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 518/15 (REWIS RS 2017, 16767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16767

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