Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2017, Az. 2 BvR 2221/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 2746

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT GRUNDRECHTE TELEKOMMUNIKATION STRAFVOLLZUG

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) an die Wahrung der finanziellen Interessen Strafgefangener - hier: Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 7. Oktober 2016 - 1 VollzWs 180/16 (89/16) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer befand sich seit Oktober 2014 in [X.] in Strafhaft. Die Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht war, verfügt über ein Insassentelefonsystem, das von einem privaten Telekommunikationsanbieter (im Folgenden: der Anbieter) auf der Grundlage eines mit dem Land [X.] im Jahr 2005 geschlossenen Vertrages mit einer Laufzeit von 15 Jahren betrieben wird. Alternative Telefonnutzungsmöglichkeiten bestehen nicht.

3

2. Zum 1. Juni 2015 nahm der Anbieter einen Tarifwechsel vor, infolge dessen unter anderem das Angebot wegfiel, durch die monatliche Zahlung eines bestimmten Betrages die Kosten für eine Tarifeinheit um bis zu 50 % zu senken (sogenannte [X.]).

4

3. Im Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt, die Telefongebühren gemäß § 3 Abs. 1 [X.] an diejenigen außerhalb der Anstalt anzupassen und dabei seine finanziellen Interessen zu wahren. Die Anstalt lehnte den Antrag ab.

5

4. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Justizvollzugsanstalt durch die Anerkennung der [X.] vom 1. Juni 2015 eine Fürsorgepflichtverletzung begehe, da es andere Anbieter gebe, die bis zu 50 % günstiger seien. Seine Telefonkosten würden sich auf ungefähr 80,- [X.] monatlich belaufen. Durch die Abschaffung der [X.] sei das Telefonieren deutlich teurer geworden. Die Justizvollzugsanstalt trat dem in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen unter Verweis darauf entgegen, dass der Anbieter seine Leistungen zu marktgerechten Preisen erbringe.

6

5. Mit Beschluss vom 24. März 2016 wies das [X.] den Antrag als unbegründet zurück. Das Gericht führte zur Begründung unter anderem aus, das [X.] und [X.] des Landes [X.] habe bereits Verhandlungen mit dem Anbieter über eine weitere Senkung der Telefongebühren geführt, welche jedoch wegen der zum 1. Juni 2015 erfolgten Tarifänderung erfolglos geblieben seien. Nach dem Ende der Vertragslaufzeit sei eine Neuausschreibung geplant, in deren Vorbereitung ein Markterkundungsverfahren eingeleitet worden sei.

7

Ein Vergleich der seit Juni 2015 geltenden Tarife mit denjenigen anderer Telekommunikationsdienstleister ergebe, dass der Anbieter seine Leistungen zu marktüblichen Preisen erbringe. Ein Sachverständigengutachten holte das Gericht nicht ein.

8

6. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde wies der Beschwerdeführer die Einschätzung, dass die geltenden Preise marktgerecht seien, zurück. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass andere Anbieter die Gefangenentelefonie zu deutlich günstigeren Preisen anbieten würden.

9

7. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 forderte das [X.]ische [X.] das [X.] des Landes [X.] dazu auf mitzuteilen, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen mit dem Anbieter über eine Verkürzung der Vertragslaufzeit geführt hätten. Daraufhin teilte das [X.] mit, dass von der vormals geplanten vorzeitigen Kündigung des [X.]/Ende des Jahres 2019 Abstand genommen worden und stattdessen geplant sei, nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit eine Neuausschreibung vorzunehmen.

8. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. Oktober 2016 verwarf das [X.]ische [X.] die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Dabei ließ der [X.] ausdrücklich offen, ob die nach den Tarifen des Anbieters erhobenen Gesprächsgebühren unangemessen hoch seien. Die Frage der Unangemessenheit der Preise könne dahinstehen, weil die Justizvollzugsanstalt noch an den laufenden Vertrag mit dem Anbieter gebunden und nicht in der Lage sei, die Gesprächsgebühren zu senken. Das [X.] des Landes [X.] habe mehrfach Tarifanpassungen erreichen können, weitere Vertragsänderungen zu erreichen versucht und bereite derzeit eine Neuausschreibung für die Gefangenentelefonie vor.

II.

1. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.]. Er macht eine Verletzung von Art. 5, Art. 6 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Angleichungsgrundsatzes als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes geltend und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren.

2. Das Land [X.] hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

a) Hinsichtlich der die Art. 5, Art. 6 und Art. 19 Abs. 4 GG betreffenden [X.] sei bereits nicht ersichtlich, inwiefern diese Rechte im vorliegenden Fall betroffen sein könnten.

b) Eine Verletzung des Angleichungsgrundsatzes liege nicht vor. Vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter habe das [X.] ein Vergabeverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen lediglich ein Angebot eingegangen sei. Der Anbieter sei zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2005) der einzige gewesen, welcher in der Lage gewesen sei, eine Telefonanlage zu installieren und zu betreuen, die über bestimmte Sicherheitsmerkmale verfügt habe. Daher sei mit ihm ein Vertrag geschlossen worden, der gegenwärtig noch Bestand habe und frühestens zum 1. Januar 2021 gekündigt werden könne. Das Land [X.] plane nach dem Ende der regulären Vertragslaufzeit eine Ausschreibung. Es bestehe ein Interesse daran, dass die Kosten der Telefonie für die Strafgefangenen angemessen seien; jedoch sei es nicht möglich, Tarife einseitig zugunsten der Gefangenen und zulasten des betroffenen Vertragspartners zu ändern.

3. Der Beschwerdeführer hat darauf erwidert, dass eine derartige Vertragsbindung, welche keinen Raum für Fortschritt lasse, realitätsfern sei. Es handele sich um einen Vertrag zulasten Dritter, da die Interessen der Gefangenen nicht hinreichend berücksichtigt würden.

4. [X.] des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

III.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]); die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.].

Der angegriffene Beschluss des [X.]ischen [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; die Entscheidung trägt den aus dem Resozialisierungsgebot erwachsenden Anforderungen an die Wahrung der finanziellen Interessen von Strafgefangenen nicht hinreichend Rechnung.

a) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es die Fürsorgepflicht der Justizvollzugsanstalt gebietet, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 [X.]/01 Vollz -, juris, Rn. 5; [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 1 Ws 427/14 ([X.]) -, juris, Rn. 6; [X.], Beschlüsse vom 26. Juni 2015 - 1 Ws ([X.]) 20/15 -, juris, Rn. 20, und vom 22. April 2016 - 1 Ws ([X.]) 123/15 -, juris, Rn. 12; [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 -, juris, Rn. 17). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot unvereinbar wäre (vgl. [X.] 98, 169 <203>; [X.]K 17, 415 <417>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13 -, juris, Rn. 1).

Zur Begründung dafür, dass den Gefangenen Telekommunikationsdienstleistungen nicht entgeltfrei eingeräumt werden müssen, hat die Rechtsprechung den Grundsatz herangezogen, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 3 Abs. 1 [X.], siehe nur [X.]K 17, 415 <417 f.> m.w.N.). Es versteht sich, dass dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem [X.] trägt (vgl. [X.] 45, 187 <239>), nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen kann, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzugs dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen ([X.]K 17, 415 <418>). Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. [X.] 116, 69 <85> m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar ([X.]K 17, 415 <418> m.w.N. zur fachgerichtlichen Rechtsprechung, ebenso [X.], Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 [X.] -, juris, Rn. 88; [X.], Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 Ws ([X.]) 20/15 -, juris, Rn. 20; [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 17).

Aus solchen Bindungen kann sich die Anstalt nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. [X.]K 13, 137 <140 ff.>; 17, 415 <418>). Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt ([X.]K 17, 415 <418 f.> m.w.N.).

Für die Beurteilung, ob die Preise des privaten Anbieters noch marktgerecht sind, ist eine Vertragsbindung der Anstalt an den Anbieter nicht maßgeblich. Auch erfolglose Bemühungen um Tarifanpassungen im Vertragsverhältnis zu dem Anbieter entbinden die Justizvollzugsanstalt nicht von ihrer Fürsorgepflicht für die Gefangenen, denen ein alternatives Angebot nicht zur Verfügung steht. Sie führen insbesondere nicht dazu, dass die Gefangenen eine nicht marktgerechte Preisgestaltung hinzunehmen hätten. Eine lange Vertragsdauer mit dem Anbieter, mag diese auch durchaus [X.] sein, darf sich nicht in der Weise auswirken, dass Preisentwicklungen auf dem Markt längerfristig ohne jeden Einfluss auf die von Gefangenen zu zahlenden Entgelte bleiben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 20, - 1 Ws 291/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 26).

b) Indem das [X.] die Frage der Angemessenheit der in Rede stehenden Tarife ausdrücklich offengelassen hat, hat es die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers missachtet und ihn dadurch in seinem Grundrecht auf Resozialisierung verletzt. Das Gericht hat insoweit verkannt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren nicht mit dem Hinweis auf eine Vertragsbindung im Verhältnis zu dem Anbieter abgelehnt werden konnte. Das Festhalten an dem Vertrag, den das [X.] sehenden Auges mit einer Laufzeit von 15 Jahren ausgehandelt hat und dessen vorzeitige Kündigung es auch nicht beabsichtigt, hindert die Justizvollzugsanstalt nicht daran, dem Beschwerdeführer lediglich marktgerechte Preise in Rechnung zu stellen oder ihm kostengünstigere Alternativen der Telefonnutzung anzubieten.

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] bei Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gelangt. Dabei wird das Gericht auch zu überprüfen haben, ob die durch das [X.] zugrunde gelegten Tatsachen für die Bewertung der Marktüblichkeit des geltenden Tarifs ausreichend sind.

IV.

Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzung wird der Beschluss des [X.] aufgehoben; die Sache wird an das [X.]ische [X.] zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

V.

Dem Beschwerdeführer sind, da er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat, gemäß § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.] die notwendigen Auslagen für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten (vgl. [X.] 32, 1 <39>; 79, 372 <378>; 86, 90 <122>; 104, 220 <238>; 114, 1 <72>).

Meta

2 BvR 2221/16

08.11.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 7. Oktober 2016, Az: 1 VollzWs 180/16 (89/16), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 S 1 StVollzG, § 32 S 1 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2017, Az. 2 BvR 2221/16 (REWIS RS 2017, 2746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2746

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