Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.06.2015, Az. 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 8918

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt - hier: Eingriffe in das Grundrecht auf Resozialisierung des Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs 1 GG) und in das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs 4 GG) durch die fortwirkende Beeinträchtigung nach vollzogener Verlegung


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des [X.] 2014 - 1 VAs 3/14 - und der Bescheid des [X.] und [X.] des [X.] vom 17. Februar 2014 - II 221/4432 E - 6/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Der Beschluss des [X.] vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 ([X.]) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss des [X.] vom 15. August 2014 - 75 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in dem Verfahren 2 BvR 1857/14 zu erstatten. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in dem Verfahren 2 BvR 2810/14 zu erstatten.

Gründe

1

Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich mit seinen beiden [X.] gegen eine Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in [X.] in eine Justizvollzugsanstalt in [X.].

I.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung. Zudem hat er eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen, deren Aussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist.

3

2. Bis Februar 2011 war der Beschwerdeführer in der [X.] inhaftiert. Da er verdächtigt wurde, in der Justizvollzugsanstalt eine Schusswaffe versteckt zu haben, wurde er am 15. Februar 2011 aus Sicherheitsgründen zunächst nach [X.] in die [X.] und am 11. April 2012 nach [X.] in die [X.] verlegt. Am 18. Februar 2014 folgte die verfahrensgegenständliche Verlegung nach [X.] in die [X.], wo der Beschwerdeführer auf der [X.] untergebracht wurde. Nachdem das [X.] im Wege einer einstweiligen Anordnung bestimmt hatte, dass der Beschwerdeführer spätestens am 11. März 2014 in den normalen Vollzug zu verlegen sei, wurde er am 10. März 2014 nach [X.] in die [X.] verlegt. Zuletzt wurde er am 24. Februar 2015 nach [X.] in die Justizvollzugsanstalt Waldheim verbracht.

4

3. Während seiner Unterbringung in der [X.] bemühte sich der Beschwerdeführer um eine Verlegung nach [X.], wobei er vorrangig eine Aufnahme in die dortige sozialtherapeutische Abteilung anstrebte. Am 19. Juni 2013 wurde in der [X.] ein Vollzugsplan erstellt, der die Feststellung enthielt, dass eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine sozialtherapeutische Anstalt erforderlich sei. Sofern sein Antrag auf Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt in [X.] abgelehnt werde, solle eine zeitnahe Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung in [X.] angestrebt werden. Im Oktober 2013 lehnte die Freie und Hansestadt [X.] die Aufnahme des Beschwerdeführers ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 wieder in die [X.] verbracht.

5

4. Dem Verfahren 2 BvR 1857/14 liegt folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

6

a) Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 teilte das [X.] und [X.] des [X.] [X.] dem Beschwerdeführer mit, dass er in die [X.] verlegt werde. Die Verlegungsentscheidung wurde damit begründet, dass die Freie und Hansestadt [X.] eine Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt und das Land [X.] mitgeteilt habe, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der [X.] nicht möglich sei. Die Verlegung nach [X.] stelle somit eine Lösung dar, die die unterschiedlichen Interessen berücksichtige und die familiären Kontakte des Beschwerdeführers nicht gefährde. In der [X.] solle zunächst eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Sodann solle über die weitere Gestaltung des Vollzugs entschieden werden.

7

b) Am 18. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei dem [X.]ischen [X.] nach §§ 23 ff. [X.] die Feststellung, dass die durch das [X.] des [X.] [X.] veranlasste Verlegung von [X.] nach [X.] rechtswidrig gewesen sei. Die Verlegung verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.]. Der Vollzugsplan vom 19. Juni 2013 sehe vor, dass er - im Falle einer Ablehnung seiner Verlegung nach [X.] - in eine sozialtherapeutische Anstalt in [X.] verlegt werden solle. Infolge der Verlegung sei die Umsetzung des Vollzugsplanes unmöglich geworden. Außerdem sei das Land [X.] nicht zuständig gewesen. Vielmehr habe die Zuständigkeit für Verlegungsentscheidungen bei dem Land [X.] gelegen, da er seit dem 11. April 2012 dort inhaftiert gewesen sei.

8

c) Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 verwarf das [X.]ische [X.] den Feststellungsantrag als unbegründet. Das [X.] und [X.] des [X.] [X.] sei für die Entscheidung über die Verlegung nach [X.] zuständig gewesen. Zwar ändere sich bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland die Zuständigkeit der [X.]. Die verfahrensgegenständliche Verlegung sei jedoch in einem länderübergreifenden Verfahren erfolgt, an dem auch das Land [X.] beteiligt gewesen sei, woraus sich dessen Zuständigkeit ergebe. Auch im Übrigen sei die Verlegung nicht zu beanstanden. Über die Verlegung sei in entsprechender Anwendung des § 8 [X.] eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Die Entscheidung, den Beschwerdeführer nach [X.] zu verlegen, sei zwingend gewesen, weil weder [X.] noch [X.] bereit gewesen seien, den Beschwerdeführer unterzubringen. Die Rechtsbeschwerde ließ das [X.] nicht zu.

9

5. Dem Verfahren 2 BvR 2810/14 liegt folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

a) Bereits am 17. Dezember 2013 teilte eine Sachbearbeiterin des Niedersächsischen [X.]s dem Beschwerdeführer auf Nachfrage telefonisch mit, dass er nicht in [X.] bleiben könne. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag bei dem [X.], die diesbezügliche Entscheidung des [X.]s aufzuheben.

Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 nach [X.] verlegt worden war, stellte er bei dem [X.] den folgenden Antrag:

"In der [X.]] teile ich mit, dass sich durch die mittlerweile angeordnete Verlegung in die JVA [X.], welche am 18.2.14 vollzogen wurde, der Anfechtungsantrag vom 17.12.13 erledigt hat.

Da die angefochtene Maßnahme weiterhin einen belastenden und grundrechtsverletzenden Charakter hat, namentlich keine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt des [X.] [X.] vorzunehmen, wie es in meinem aktuellen Vollzugsplan aus der JVA [X.] vom 19.6.13 […] vorgesehen ist, beantrage ich, die Rechtswidrigkeit gem. § 115 Abs. 3 [X.] festzustellen."

b) Die [X.] beantragte, den Antrag als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Verlegung des Beschwerdeführers in die [X.] liege kein Beschluss des Niedersächsischen [X.]s zugrunde. Vielmehr habe das [X.] und [X.] des [X.] [X.] mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wieder in die für ihn zuständige Justizvollzugsanstalt nach [X.] verlegt werden könne. Das Niedersächsische [X.] habe eine weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in [X.] aus Gründen der Resozialisierung abgelehnt. Zum einen sei bei dem Beschwerdeführer eine sozialtherapeutische Behandlung angezeigt; diese könne in [X.] erfolgen, da die [X.] über eine entsprechende Abteilung verfüge. Zum anderen lebten die Angehörigen des Beschwerdeführers in [X.] und [X.], so dass die Verlegung nach [X.] für seine Wiedereingliederung förderlich sei. Zudem hätte auch in [X.] eine sozialtherapeutische Behandlung nicht unmittelbar beginnen können, da die dortigen sozialtherapeutischen Abteilungen ausgelastet seien und bereits Wartelisten geführt würden.

c) Mit Beschluss vom 15. August 2014 wies das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zu der Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers verhalten sich die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses nicht eindeutig. So gab das [X.] einerseits an, dass der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt habe, dass seine Verlegung von [X.] nach [X.] rechtswidrig gewesen sei. Andererseits führte das [X.] aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsantrag nicht die Verlegung angreife, sondern sich dagegen wende, dass er nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt des [X.] [X.] verlegt worden sei, worauf er jedoch keinen Anspruch habe. Allerdings stellte das [X.] ausdrücklich fest, dass die Verlegung des Beschwerdeführers von [X.] nach [X.] rechtmäßig gewesen sei.

Das Niedersächsische [X.] habe einer weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in [X.] mit Blick auf die Notwendigkeit einer sozialtherapeutischen Behandlung und seine familiären Verhältnisse nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine Verlegung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hätten vorgelegen, da die Verlegung für die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers und die Erreichung des Vollzugsziels förderlich gewesen sei. Die bei dem Beschwerdeführer angezeigte sozialtherapeutische Behandlung könne in der [X.] erfolgen, da diese Anstalt über eine entsprechende Abteilung verfüge. Die Wiedereingliederung sei dort zudem deutlich einfacher als in anderen Bundesländern, da der Beschwerdeführer in [X.] in der Nähe seiner Angehörigen untergebracht sei. Die Nähe zu den Angehörigen erleichtere nicht nur die Aufrechterhaltung der [X.] Kontakte, sondern sei auch im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung von Bedeutung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in [X.] nicht unmittelbar mit einer sozialtherapeutischen Behandlung hätte beginnen können, da die dortigen sozialtherapeutischen Abteilungen ausgelastet seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer für eine sozialtherapeutische Behandlung ohnehin hätte verlegt werden müssen, da die sozialtherapeutische Abteilung in [X.] lediglich eine vorbereitende Sozialtherapie anbiete. Zwar sei der Beschwerdeführer sodann in die [X.] verlegt worden. Die erneute Verlegung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht angegriffen. Außerdem handele es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der [X.].

d) In seiner Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass weder die [X.] noch das Niedersächsische [X.] vorab geprüft hätten, ob die Voraussetzungen für eine Verlegung gegeben gewesen seien. Niemand habe sich im Vorfeld mit der Frage auseinandergesetzt, ob er in der [X.] bessere Resozialisierungsmöglichkeiten habe. Dies werde bereits dadurch belegt, dass er in [X.] in "Isolationshaft" gekommen und schon nach wenigen Wochen in die [X.] verlegt worden sei. Im Übrigen könne die Verlegung nach [X.] nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass er dort in der Nähe zu seinen Angehörigen untergebracht sei. Die in [X.] geplante sozialtherapeutische Behandlung hätte in [X.] und somit ebenfalls in der Nähe seiner Angehörigen durchgeführt werden sollen. Fehlerhaft sei auch die Annahme des [X.]s, dass er keinen Anspruch auf eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt in [X.] habe. Die Aufnahme einer entsprechenden Maßnahme im Vollzugsplan habe zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt. Wenn eine Maßnahme im Vollzugsplan aufgenommen werde, habe ein Gefangener grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass diese Maßnahme auch durchgeführt werde. [X.] die Behörde gleichwohl von der Vollzugsplanung ab, müsse sie ermessensfehlerfrei begründen, dass die Abweichung aufgrund neuer Tatsachen erforderlich sei.

e) Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 verwarf das [X.] [X.] die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Das [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Verlegung von [X.] nach [X.] angegriffen habe. Vielmehr wende er sich gegen die Mitteilung des Niedersächsischen [X.]s, wonach sein Aufenthalt in [X.] nicht verlängert werde. Der so verstandene Antrag sei unzulässig, da der Beschwerdeführer kein Feststellungsinteresse habe. Weder sei eine Wiederholungsgefahr ersichtlich, noch habe der Beschwerdeführer ein [X.]. Insoweit sei zu sehen, dass durch die Rückverlegung nach [X.] lediglich der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde und in [X.] in absehbarer [X.] keine sozialtherapeutische Behandlung hätte erfolgen können.

II.

Mit seinen [X.] rügt der Beschwerdeführer jeweils eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] und Art. 19 Abs. 4 [X.].

1. In dem Verfahren 2 BvR 1857/14 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des [X.] und [X.] des [X.] [X.] vom 17. Februar 2014 und den Beschluss des [X.]ischen [X.]s vom 25. Juli 2014.

Das [X.] des [X.] [X.] sei nicht dafür zuständig gewesen, über seine Verlegung zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer in der [X.] inhaftiert gewesen sei, habe die Zuständigkeit allein bei dieser oder dem Niedersächsischen [X.] gelegen. Das [X.] des [X.] [X.] könne sich zur Begründung seiner Zuständigkeit auch nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich in der [X.] untergebracht gewesen sei. Insoweit sei verkannt worden, dass es sich bei einer Verlegung in eine andere Anstalt stets um eine Maßnahme mit dauerhaftem Charakter handele, die immer auch zu einer Veränderung der örtlichen Zuständigkeit führe. Eine zeitlich befristete Verlegung sei im Strafvollzugsrecht nicht vorgesehen.

In der Sache verletze der Bescheid des [X.]s die Grundrechte des Beschwerdeführers, da er seinem Resozialisierungsanspruch nicht Rechnung trage. In seinem Bescheid habe das [X.] nicht dargelegt, weshalb die Verlegung des Beschwerdeführers nach [X.] für seine Wiedereingliederung förderlich sei. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall gewesen, da er während seines Aufenthalts in der [X.] bereits Grundlagen für seine Resozialisierung geschaffen habe. So sei etwa im Vollzugsplan der [X.] festgeschrieben worden, dass er - für den Fall, dass eine Verlegung nach [X.] nicht möglich sei - zeitnah in eine sozialtherapeutische Anstalt des [X.] [X.] verlegt werden solle. Dagegen sei in [X.] keine sozialtherapeutische Behandlung geplant gewesen. Stattdessen sei der Beschwerdeführer dort in "Isolationshaft" gekommen und kurz darauf - nachdem die [X.] gerichtlich verpflichtet worden sei, ihn in den normalen Vollzug aufzunehmen - in die [X.] weiterverlegt worden, wo er ebenfalls keine sozialtherapeutische Behandlung erhalten habe. Dies geschehe, obwohl die [X.] wegen der angeordneten Sicherungsverwahrung auch gemäß § 66c StGB verpflichtet seien, dem Beschwerdeführer Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Stattdessen entzögen sich die Behörden durch ständige Verlegungen ihrer Verantwortung. Auch der Beschluss des [X.]ischen [X.]s verletze ihn in seinen Grundrechten, da das Gericht all diese Umstände verkannt und den Beschluss des [X.]s bestätigt habe. Entgegen der Auffassung des [X.]s sei der bloße Umstand, dass das Land [X.] erklärt habe, den Beschwerdeführer nicht mehr unterbringen zu wollen, nicht ausreichend, um eine Verlegung in ein anderes Land zu rechtfertigen.

2. In dem Verfahren 2 BvR 2810/14 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.]s Hannover vom 15. August 2014 und den Beschluss des [X.]s [X.] vom 24. Oktober 2014.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, da die Verlegung seinem Resozialisierungsanspruch nicht Rechnung trage. Sie sei rechtswidrig, da sich weder die [X.] noch das Niedersächsische [X.] damit auseinandergesetzt hätten, was dies für die Resozialisierung des Beschwerdeführers bedeute. Vielmehr habe man ihn loswerden wollen. Dies zeige sich daran, dass er in [X.] in "Isolationshaft" gekommen und nach wenigen Wochen in die [X.] verlegt worden sei, wo er ebenfalls keine Behandlung erhalten habe. Die Verlegung stehe auch im Widerspruch zum Vollzugsplan der [X.], wonach der Beschwerdeführer - für den Fall, dass dies nicht in [X.] möglich sei - zeitnah in eine sozialtherapeutische Anstalt des [X.] [X.] verlegt werden sollte. Das [X.] habe darüber hinaus zu Unrecht ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint. Zum einen sei Wiederholungsgefahr gegeben, da er in den vergangenen Jahren bereits wiederholt verlegt worden sei. Zum anderen liege eine erhebliche Grundrechtsverletzung vor, da die Verlegung dazu beigetragen habe, dass dem Beschwerdeführer notwendige Behandlungsmaßnahmen vorenthalten würden. Durch ständige Verlegungen werde die erforderliche Behandlung vereitelt, obwohl die Vollzugsbehörden hierzu schon gemäß § 66c StGB verpflichtet seien.

3. Die Akten der fachgerichtlichen Verfahren sind beigezogen worden. In dem Verfahren 2 BvR 2810/14 hat das Niedersächsische [X.] von einer Stellungnahme abgesehen. Das [X.] und [X.] des [X.] [X.] hat in dem Verfahren 2 BvR 1857/14 am 14. April 2015 eine Stellungnahme abgegeben. Es vertritt die Auffassung, dass die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben seien. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, da keine Grundrechtsverletzung vorliege. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid des [X.]s rechtmäßig. Nachdem die Freie und Hansestadt [X.] die Aufnahme des Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei abgelehnt habe, sei der Beschwerdeführer in die für ihn originär zuständige Justizvollzugsanstalt nach [X.] verlegt worden. Der Erhalt und die Förderung der familiären Beziehungen seien dort wesentlich einfacher zu erreichen gewesen als in [X.]. Aus diesem Grunde sei die Verlegungsentscheidung trotz weiterhin bestehender Sicherheitsbedenken getroffen worden. Nach einer Anfangsphase zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse wären die angezeigten Behandlungsmöglichkeiten erreichbar gewesen.

III.

Die Kammer nimmt die [X.] zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die für die Beurteilung der [X.] maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden. Danach sind die [X.] in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Der Bescheid des [X.] und [X.] des [X.] [X.] und der Beschluss des [X.]ischen [X.]s, die der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 1857/14 angreift, sowie der in dem Verfahren 2 BvR 2810/14 angegriffene Beschluss des [X.]s Hannover verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.].

a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] ein (vgl. [X.], 260 <264>; 8, 307 <309>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6). Die Verlegung kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten [X.] Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss (vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 -, juris, Rn. 11). Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. [X.]E 98, 169 <200>; 116, 69 <85 f.>; [X.]K 19, 157 <162>; 19, 306 <315>; 20, 307 <312>), berühren ([X.], 260 <264>; 8, 307 <309>). Verlegungen, die nicht ihrerseits durch [X.] bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung. Dies gilt auch dann, wenn sich der Strafgefangene in einer an sich unzuständigen Justizvollzugsanstalt befindet und in die nach dem [X.] zuständige Justizvollzugsanstalt zurückverlegt werden soll (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 30). Zwar wird eine Verlegung in die nach dem [X.] zuständige Justizvollzugsanstalt oftmals für die Resozialisierung förderlich sein, da sich die örtliche Vollzugszuständigkeit im Interesse der Resozialisierung nach dem Lebensschwerpunkt des Gefangenen richtet (vgl. [X.], 260 <264>). Gleichwohl bedarf es bei jeder Entscheidung über eine Verlegung einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.

b) Vor diesem Hintergrund bestehen gegen den Bescheid des [X.] und [X.] des [X.] [X.], den Beschluss des [X.]ischen [X.]s und den Beschluss des [X.]s Hannover durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.

aa) Der Bescheid des [X.]s und der Beschluss des [X.]ischen [X.]s verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.], da das [X.] und das [X.] die Bedeutung und Tragweite des grundrechtlichen Resozialisierungsanspruchs verkannt haben.

Maßgeblich für die Entscheidung des [X.]s, den Beschwerdeführer von [X.] nach [X.] zu verlegen, war, dass die Freie und Hansestadt [X.] eine Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt hatte und das Land [X.] ihn nicht weiter unterbringen wollte. Vor diesem Hintergrund ist die Verlegungsentscheidung damit begründet worden, dass auf diese Weise auch den familiären Belangen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. Das [X.]ische [X.] ist bei der Überprüfung der Entscheidung des [X.]s zwar im Ansatz von einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Maßstab ausgegangen, indem es ausgeführt hat, dass es sich bei der Verlegung um eine Ermessensentscheidung handele, bei der die Vollzugsbehörde alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müsse. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Verlegung hat das [X.] indes einen Ermessensspielraum verneint. Es hat angenommen, dass die Verlegung "zwingend" gewesen sei, da das Land [X.] zu einer weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers nicht bereit gewesen sei.

Dem Umstand, dass eine gegen den Willen des Betroffenen vorgenommene Verlegung im Hinblick auf die berührten grundrechtlichen Belange entweder der Resozialisierung dienen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich sein muss, tragen diese Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung. Es fehlt an einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der die [X.] angemessen berücksichtigt werden. Eine Gesamtabwägung war hier insbesondere nicht deshalb verzichtbar, weil das Land [X.] entschieden hatte, den Beschwerdeführer nicht länger unterbringen zu wollen; denn auch das Land [X.] konnte nicht nach Belieben über die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers disponieren. Zudem war die Verlegung nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer ursprünglich in der [X.] untergebracht und allein aus Sicherheitsgründen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden war. Zwar mag im [X.] an eine Sicherheitsverlegung in der Regel die Rückverlegung in die frühere Anstalt - auch aus [X.]n - angezeigt sein; gleichwohl muss weiterhin eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Sicherheitsverlegung - wie hier - bereits mehrere Jahre zurückliegt.

Vor diesem Hintergrund hätte es zunächst einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung bedurft, um zu ergründen, wie sich die geplante Verlegung auf die Resozialisierungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auswirkt. Im Rahmen der Gesamtabwägung wäre zu berücksichtigen gewesen, inwieweit die Umsetzung der im Vollzugsplan vorgesehenen Resozialisierungsmaßnahmen in der aufnehmenden [X.] gewährleistet war. Dies gilt insbesondere für die nach dem Vollzugsplan erforderliche sozialtherapeutische Behandlung. Insoweit wäre auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass bei dem Beschwerdeführer die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist; denn nach dem für die Sicherungsverwahrung geltenden [X.] müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Betroffenen zu reduzieren ([X.]E 128, 326 <379>). Außerdem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer seit 2011 bereits zweimal verlegt worden war und häufige Verlegungen im Hinblick auf das Ziel der Resozialisierung nach Möglichkeit zu vermeiden sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2014 - 2 BvR 2866/14 -, juris, Rn. 2). Zwar hätte der Beschwerdeführer zur Durchführung einer sozialtherapeutischen Behandlung ohnehin in eine andere Anstalt verlegt werden müssen, da in der [X.] lediglich eine vorbereitende Therapie angeboten wird. Gerade vor dem Hintergrund des [X.] hätte jedoch versucht werden müssen, den Beschwerdeführer in eine Justizvollzugsanstalt zu verlegen, in der eine Behandlung tatsächlich zeitnah hätte durchgeführt werden können. Dass all diese Aspekte aus dem Blick geraten sind, ergibt sich nicht nur aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen, sondern wird auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer in [X.] auf der [X.] untergebracht und bereits nach wenigen Wochen - wiederum nur befristet - nach [X.] verlegt worden ist.

Angesichts dieses Grundrechtsverstoßes kann dahinstehen, ob das [X.] und [X.] des [X.] [X.] zudem seine Zuständigkeit für die Verlegung willkürlich angenommen hat, weil der Beschwerdeführer im [X.]punkt der Entscheidung in [X.] inhaftiert war.

bb) Auch der Beschluss des [X.]s Hannover verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.], da dem Ziel der Resozialisierung bei der Verlegung des Beschwerdeführers von [X.] nach [X.] nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Die Verlegung wurde zwar von dem [X.] und [X.] des [X.] [X.] angeordnet; jedenfalls faktisch wurde aber eine Verlegung durch die Behörden des [X.] [X.] vorgenommen, so dass auch eine Maßnahme des [X.] [X.] vorliegt.

Das [X.] hat das Erfordernis einer Gesamtabwägung im Grundsatz erkannt. Allerdings ergibt sich aus dem landgerichtlichen Beschluss selbst, dass die [X.] Behörden die gebotene Abwägung nicht vorgenommen haben; vielmehr wurde die Entscheidung, den Beschwerdeführer nach [X.] zu verlegen, von den [X.] Behörden vorgegeben. Das Niedersächsische [X.] hatte lediglich beschlossen, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in [X.] nicht länger möglich sei. Dies hat das [X.] bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Vielmehr hat es eine eigene Abwägung anhand der Gesichtspunkte vorgenommen, die die [X.] im gerichtlichen Verfahren zur Rechtfertigung der Verlegung vorgebracht hat. Somit hat das [X.] nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer aus [X.] nach [X.] verlegt worden ist, ohne dass die zuständigen Behörden des [X.] [X.] hierüber eine verfassungsrechtlich gebotene Ermessensentscheidung getroffen hatten.

Darüber hinaus trägt die Abwägung, die das [X.] vorgenommen hat, den grundrechtlichen Belangen des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Dass der Beschwerdeführer in der [X.] in der Nähe zu seiner Familie untergebracht wäre, spricht zwar für eine Verlegung nach [X.]. Indes hätte dieser Umstand Eingang in eine umfassende Gesamtabwägung finden müssen. Insbesondere greift die Feststellung des [X.]s, dass es in der [X.] eine sozialtherapeutische Abteilung gebe, zu kurz. Maßgeblich wäre insoweit gewesen, ob der Beschwerdeführer - wie im Vollzugsplan vorgesehen - auch zeitnah dort hätte behandelt werden können. Dass sich die [X.] und [X.] Behörden diesbezüglich nicht abgestimmt haben und bei der aufnehmenden [X.] ersichtlich kein angemessenes Konzept zur Behandlung des Beschwerdeführers vorhanden war, zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in [X.] auf der [X.] untergebracht und dann - wiederum befristet - nach [X.] in die [X.] weiterverlegt worden ist. Die Feststellung, dass eine sozialtherapeutische Behandlung in [X.] nicht zeitnah möglich sei, wird dem Ziel der Resozialisierung ebenfalls nicht gerecht. Vielmehr hätte es dem Land [X.] oblegen, eine solche Behandlung zu ermöglichen, zumal sich der Beschwerdeführer schon seit April 2012 in der [X.] befand, eine zeitnahe sozialtherapeutische Behandlung im Vollzugsplan vorgesehen war und die Behandlung mit Blick auf die angeordnete anschließende Sicherungsverwahrung in besonderer Weise geboten war (vgl. [X.]E 128, 326 <379>). Vor diesem Hintergrund konnte das Unterbleiben einer Behandlung nicht mit dem Fehlen von Therapieplätzen gerechtfertigt werden. Im Übrigen ist der Staat verpflichtet, den Vollzug in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. [X.]E 40, 276 <284>; [X.]K 13, 487 <492>; 19, 157 <163>; 20, 307 <313 f.>).

2. Der Beschluss des [X.]s [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 [X.], da das Gericht die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse überspannt hat.

Art. 19 Abs. 4 [X.] enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.]E 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; 110, 77 <85>; 129, 1 <20>). Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen (vgl. [X.]E 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232>; 110, 77 <85>; [X.]K 7, 87 <104>; 20, 207 <213>). Dabei dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse jedoch nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden (vgl. [X.]E 110, 77 <85>; 120, 274 <300>; [X.]K 20, 207 <212 f.>). So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (vgl. [X.]E 104, 220 <233>; 110, 77 <85>; [X.]K 4, 287 <292>; 7, 87 <104>; 20, 207 <213>; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei [X.] [X.]E 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>).

Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Rechtsschutzgewährung wird der Beschluss des [X.]s nicht gerecht. Das [X.] hat ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint, da weder Wiederholungsgefahr noch ein [X.] oder ein schwerer Grundrechtseingriff vorlägen. Dabei hat es die Auswirkungen der Verlegung auf die verfassungsrechtlich gebotene Resozialisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Dies wäre insbesondere von dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Resozialisierungsmöglichkeiten geltend gemacht hat, da sich durch die Verlegung der Beginn seiner erforderlichen sozialtherapeutischen Behandlung auf unabsehbare [X.] verzögert habe. Im Übrigen ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers schon deshalb anzunehmen, weil er gegen seinen Willen aus der [X.] verlegt worden ist und sich infolgedessen noch immer in einer anderen Justizvollzugsanstalt befindet. Dass der Beschwerdeführer keine Rückverlegung in die [X.] begehrt hat, ist sachlich gerechtfertigt, da es dem Beschwerdeführer in der Sache um die möglichst zeitnahe Umsetzung von Resozialisierungsmaßnahmen geht und eine Rückverlegung nach [X.] hierfür nicht förderlich erscheint. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich entschlossen hat, die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinzunehmen, und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt, rechtfertigt es nicht, ihm das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen.

Da bereits aus diesen Gründen eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers in einer Weise ausgelegt hat, die den Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise verkürzt, indem es den Feststellungsantrag nur auf die Mitteilung des Niedersächsischen [X.]s, mit der eine Verlegung angekündigt wurde, nicht aber - wie im Ergebnis das [X.] - auf die tatsächlich erfolgte Verlegung bezogen hat. Hier wäre zu beachten gewesen, dass bei der Auslegung von Anträgen den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.]K 10, 509 <513>).

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14

30.06.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 25. Juli 2014, Az: 1 VAs 3/14, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 10 Abs 1 JVollzG ND, § 8 Abs 1 StVollzG, § 115 Abs 3 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.06.2015, Az. 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 (REWIS RS 2015, 8918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8918

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2 BvQ 42/13

2 BvR 2866/14

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