Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2007, Az. II ZR 259/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 946

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[X.] vom 12. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Ur-teil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das klageabweisende Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 22. Februar 2006 hinsichtlich des [X.]n zu 4 in Höhe ei-nes Teilbetrages von [X.] • ("Zahlung am [X.] an die [X.]") nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2003 zurückgewiesen worden ist. I[X.] Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewie-sen. II[X.] Der Kläger trägt die Gerichtskosten des [X.], die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 3 im Berufungs- und [X.] und 14/15 der außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 4 im [X.]. [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht durch die vorstehende Kostenentscheidung ([X.]) erfassten Kos-- 3 - ten des [X.]s, an das [X.] zurückverwiesen. V. Gegenstandswert des [X.]s: Für die Gerichtskosten 335.788,19 •; für die außergerichtli-chen Kosten 359.988,19 •, davon 4.151,60 • im Verhältnis zum [X.]n zu 3. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist hinsichtlich der Abwei-sung seiner Klage gegenüber dem [X.]n zu 4 in Höhe von [X.] • nebst Zinsen begründet und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter [X.] des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (1); das weitergehende Rechtsmittel hat hingegen keinen [X.] (2). 1 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es hinsichtlich der vom damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, [X.]

, am Tag der Insolvenzeröffnung veranlassten Auszahlung von [X.] • an die [X.] den durch Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] zu dem Vorwurf, der [X.] zu 4 habe sich insoweit als Teilnehmer an einer Untreue [X.]

schadensersatzpflichtig gemacht (§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. 2 - 4 - § 266 StGB), als nicht ausreichend substantiiert übergangen hat. Es hat sich durch offensichtlich verfahrensfehlerhafte Überspannung der Anforderungen an die Substantiierung der Kenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrich-terlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden (vgl. [X.].Beschl. v. 21. Mai 2007 - [X.], [X.], 1524; [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. So liegt es hier. Der Kläger hat ersichtlich seiner Vortragslast für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den [X.]n zu 4 wegen dessen Beteili-gung an einer von dem Zeugen [X.]

als Geschäftsführer gegenüber der Schuldnerin begangenen Untreue gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 266 StGB genügt. Nach dem Vorbringen des [X.] hat sich der Zeuge [X.]

dadurch einer Untreue schuldig gemacht, dass er als Geschäftsführer der Schuldnerin noch am 30. Juni 2003, dem [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflich-ten in Kenntnis der Insolvenzreife der Schuldnerin fast deren gesamtes noch vorhandenes Kontoguthaben in Höhe von [X.] • an deren Gesellschafte-rin, die [X.], überwiesen hat, ohne dass dieser Zahlung eine Gegenleis-tung oder ein fälliger Anspruch gegenübergestanden hat. 3 Der Kläger hat zudem hinreichende Tatsachen für eine Teilnahme des [X.]n zu 4 an dieser behaupteten unerlaubten Handlung des Geschäftsfüh-rers [X.]

und damit für seine eigene Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB 4 - 5 - vorgetragen. Danach soll nämlich der [X.] zu 4 dem Zeugen [X.] in einem Gespräch die Anweisung erteilt haben, Teile des Anlage- und Umlauf-vermögens der Schuldnerin an die Gesellschafterin zu übertragen. Darunter sei auch zu verstehen gewesen, das Konto der Schuldnerin am 30. Juni 2003 zu-gunsten der Gesellschafterin "abzuräumen". Einer näheren Darlegung des [X.] dieses Gesprächs durch den Kläger bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es war vielmehr Sache des Tatrichters, den Zeugen zu weiteren Einzelheiten zu befragen. Soweit das Berufungsgericht von einer Be-weisaufnahme auch deshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung der Vortrag des [X.] im Widerspruch dazu stehe, dass der [X.] zu 4 ge-genüber dem Zeugen später eine Schließung des Betriebes verlangt habe, liegt hierin außerdem eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es für die Substantiie-rung des Tatsachenvortrags des [X.] ohne Bedeutung, ob der Zeuge [X.] zu der ihm vorgeworfenen Tat auch ohne Anweisung des [X.]n zu 4 bereits bereit war oder erst durch die Weisung des [X.]n zu 4 dazu bestimmt wurde. Denn in beiden Varianten ist eine Beteiligung des [X.]n zu 4 an einer unerlaubten Handlung des Geschäftsführers anzunehmen: [X.] handelte es sich um eine Anstiftung oder eine (psychische) Beihilfe, für die der [X.] zu 4 gemäß § 830 Abs. 2 BGB gleichermaßen als "Beteiligter" einzustehen hat. 5 Der - streitige - Vortrag des [X.] zur Beteiligung des [X.]n zu 4 an einer Untreue des Geschäftsführers der Schuldnerin ist für die behauptete Schadensersatzpflicht auch entscheidungserheblich. Zutreffend weist der Klä-ger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, dass in der Übertragung des letzten verbliebenen Geldvermögens der Schuldnerin auf ihre [X.] - 6 - terin ohne Gegenleistung ein Vermögensschaden der Schuldnerin im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB liegt. 7 Das Berufungsgericht wird daher nunmehr die angebotenen Beweise - ggf. nach Ergänzung des diesbezüglichen wechselseitigen Parteivortrags - zu erheben haben. 8 2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Der [X.]at hat die Verfahrensrügen auch hinsichtlich der weitergehenden Beschwerde geprüft und insoweit für nicht durchgreifend erachtet. - 7 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 9 Kurzwelly [X.]

[X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 U 875/06 -

Meta

II ZR 259/06

12.11.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2007, Az. II ZR 259/06 (REWIS RS 2007, 946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 946

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