Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 390/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2401

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 25. Juli 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27

a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenz-verschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den [X.], der einem [X.] dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen [X.] gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. [X.], [X.] 126, 181). b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf [X.], welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretun-gen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung ver-ursacht werden. c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insol-venzverschleppung. d) Eine etwaige Haftung des [X.]ers einer GmbH wegen existenzver-nichtenden Eingriffs in das [X.]svermögen kann während eines lau-fenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 [X.] (Ergänzung zu [X.]at, [X.] 151, 181).
[X.], Urteil vom 25. Juli 2005 - [X.]/03 - OLG München

LG München - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2005 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2003 aufge-hoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war ab 1973 alleiniger [X.]er und Geschäftsführer der - mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM ausgestatteten - [X.](im folgenden: [X.] ), die sich u.a. mit der Vermittlung kommunaler Schuldscheindarlehen befaßte. Diese Tätigkeit bestand im wesentlichen darin, den langfristigen Finanzierungsbedarf von [X.] durch Vermittlung institu-tioneller Kapitalgeber zu decken, wobei in der Regel mehrere, jeweils nur an kurzfristiger Kapitalanlage interessierte Darlehensgeber nacheinander einge-setzt werden mußten. Dadurch ergab sich eine Zinsdifferenz zwischen den kurzfristigen Darlehen und dem bei günstiger Marktlage deutlich höheren [X.] 3 - satz der kommunalen Schuldscheinverpflichtungen, woraus der [X.] zeitweise beträchtliche Mittel zuflossen. Im März 1988 übertrug der Kläger 70 % seiner Geschäftsanteile an der [X.] zum Kaufpreis von 14,8 Mio. DM auf den bisheri-gen Prokuristen [X.], der zugleich zum alleinigen Geschäftsführer be-stellt wurde. Er finanzierte den Kaufpreis zunächst durch ein Bankdarlehen, das er zehn Tage später durch ein Darlehen der [X.] ablöste. Der Kläger [X.] , behielt aber einen Beratervertrag mit der [X.] und war bei ihr in der Folgezeit nicht selten präsent. Ab 1989 trat bei der [X.] eine Verlustsituation ein, weil sie infolge einer inversen Zinsstruktur höhere als die von den [X.] gezahlten Zinsen für die Kapitalbeschaffung aufwenden mußte. Die von dem Wirtschaftsprüfer [X.] am 7. April 1992 erstellte Bilanz per 31.12.1990 wies einen Fehlbetrag von ca. 45,5 Mio. DM aus; im [X.] wurde auf eine ungünstige Ertragsprognose für die nächste Zukunft sowie auf die Strafbarkeit einer Konkursverschleppung hingewiesen. Dennoch vereinbarten der Kläger und S.

- nach dessen Zeugenaussage -, eine günstigere Zinsentwicklung abzuwarten und die zu [X.] Bilanzergebnisse für die Jahre 1991 und 1992 noch nicht zum Anlaß eines [X.] zu nehmen. Die am 11. September 1992 erstellte Bilanz für das Geschäftsjahr 1991 wies eine Überschuldung von ca. 63 Mio. DM aus. Die nächste Bilanz für das Geschäftsjahr 1992 wurde erst am 27. Juli 1994 er-stellt und ergab eine Überschuldung von 58 Mio. DM, wobei der [X.] aber darauf hinwies, daß sich die Lage der [X.] im Geschäftsjahr 1993 dra- [X.] gebessert habe und der Verlustvortrag im wesentlichen ausgeglichen sein dürfte. Eine Bilanzfeststellung für die Geschäftsjahre 1991 und 1992 [X.]. Weitere Bilanzen hat der Geschäftsführer [X.]

nicht aufgestellt. Bi-lanzen, die in dem späteren Strafverfahren gegen den Kläger erstellt wurden, ergaben für das Geschäftsjahr 1993 einen Jahresüberschuß von knapp - 4 - 53 Mio. DM, für 1994 ein positives Kapital von 1,66 Mio. DM und für 1995 [X.] einen Fehlbetrag von ca. 1,26 Mio. DM. Ab November 1994 veranlaßte der Geschäftsführer [X.]

ohne Wissen des [X.] betrügerische [X.] von Forderungen aus Schuldscheindarlehen, indem er dem jeweils zweiten Abtretungsempfänger bloße Fotokopien der (nur zu Beweiszwecken dienenden) kommunalen [X.] übersandte. So "verkaufte" die [X.] im November 1994 ein Schuld-scheindarlehenspaket in Höhe von 175 Mio. DM mit großenteils bereits ander-weitig abgetretenen Forderungen an eine R.

bank. Durch Vermittlung der [X.] "erwarb" die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, ein Energie-unternehmen, am 31. August 1995 die genannten sowie weitere nicht existente [X.] gegen Zahlung von insgesamt ca. 183 Mio. DM. Die [X.] ging nach Aufdeckung ihrer Machenschaften, die zu einer Überschuldung von ca. 231 Mio. DM führten, im Oktober 1996 in Konkurs. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Strafurteil vom 25. Juni 1998 wegen Anstiftung des Geschäfts-führers [X.] zur Untreue (§§ 266, 26 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, weil er zwei das Vermögen der [X.] gefährdende, im Ergebnis aber nicht schädigende [X.] auf seine Rechnung über die [X.] als Treuhänderin hatte laufen lassen. Eine hierauf gestützte Schadensersatzklage des Konkursverwalters der [X.] blieb erfolglos (vgl. [X.]at, [X.] vom 23. Juni 2003 - [X.]). Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Beklagte den Kläger mit ihrer Wi-derklage auf Ersatz eines Teils ihres Schadens aus den betrügerischen Dop-pelabtretungen der [X.] in Höhe von 10 Mio. DM in Anspruch. Nachdem der Kläger gegen die Beklagte zunächst negative Feststellungsklage in entspre-- 5 - chender Höhe erhoben hatte, haben die Parteien diese in erster Instanz über-einstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihren Gesamtschaden ver-bindlich auf 70. Mio. DM beschränkt und die Widerklage u.a. auf eine "Konzern-haftung" sowie auf eine Haftung des [X.] wegen (psychischer) Beihilfe zur Konkursverschleppung des Geschäftsführers [X.] (§ 823 BGB i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 27 Abs. 1 StGB) gestützt. Unter diesem letzteren Gesichtspunkt hatte die erstinstanzlich abgewiesene Klage in zweiter Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem [X.]at auf die Nichtzulas-sungsbeschwerde des [X.] zugelassene - Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wobei der [X.] von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. [X.] Das Berufungsgericht meint, der Kläger hafte für den Schaden der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Konkursverschleppung des Geschäftsführers [X.] (§ 823 BGB i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 830 Abs. 2 BGB) entsprechend den in [X.] 126, 181 ff. aufgestellten Grundsätzen. Die [X.] sei schon längere Zeit vor und auch im Zeitraum der betrügerischen [X.] konkursreif gewesen. Bei rechtzeitiger [X.] hätte es zu dem geschäftlichen Kontakt zwischen der [X.] und der Beklagten als "[X.]in" (im Sinne von [X.] 126, 181) nicht mehr kommen können. Eine [X.]pflicht habe bereits aufgrund der von dem Wirtschaftsprüfer [X.] am 7. April 1992 erstellten Bilanz für das Ge-schäftsjahr 1990 und des dort ausgewiesenen [X.] von ca. 45,5 Mio. DM bestanden. Für den Kläger sei aus dem - ihm nach Aussage des Zeugen [X.]bekannt gegebenen - Gutachten des Rechtsanwalts [X.] ersichtlich gewesen, daß ein Konkursantrag nur bei einer positiven - 6 - Fortbestehensprognose vermeidbar gewesen wäre (vgl. [X.] 119, 214). Trotz fehlender Anhaltspunkte für eine Besserung der Verlustsituation der [X.] durch günstigere Zinsentwicklung hätten der Kläger und S.

anschließend vereinbart, "für die noch zu erstellenden Bilanzen 1991 und 1992 keinen Kon-kursantrag zu stellen". Zwar habe diese Vereinbarung nach Aussage des [X.] [X.] nur für die [X.]e 1991 und 1992 gegolten; sie sei aber anschließend stillschweigend dadurch fortgeschrieben worden, daß der Kläger sich nach Aussage des Zeugen [X.] geweigert habe, die von dem Wirt-schaftsprüfer [X.] am 11. September 1992 bzw. am 27. Juli 1994 vorgelegten Bilanzentwürfe für die Jahre 1991 und 1992 zu unterzeichnen, und anschlie-ßend der Kläger und [X.] entgegen ihrer Pflicht aus § 42 a Abs. 2 GmbHG keine Aktivitäten zur Feststellung dieser und zur Aufstellung weiterer Bilanzen für die folgenden Geschäftsjahre entfaltet hätten. Damit habe der Klä-ger ersichtlich Zeit gewinnen wollen und einen Beitrag zu weiterer [X.] geleistet. Nach seinem "Gesamtverhalten" habe er eine [X.] Überschuldung der [X.] zumindest billigend in Kauf genommen. Die im [X.] des Wirtschaftsprüfers vom 27. Juli 1994 (Geschäftsjahr 1992) geäußerte Vermutung eines bilanziellen Ausgleichs im Geschäftsjahr 1993 sei erkennbar nicht gesichert und darüber hinaus auch unrichtig gewesen, weil die im Strafverfahren erstellte Bilanz für dieses Geschäftsjahr immer noch einen Fehlbetrag von 5,45 Mio. DM ausgewiesen habe (nach ca. 58 Mio. DM im Vor-jahr). Die ein positives Eigenkapital von ca. 1,66 Mio. DM ausweisende Bilanz für das [X.] berücksichtige ebensowenig wie die vorhergehenden Bilan-zen, daß [X.] das ihm im Jahr 1988 von der [X.] gewährte und durch Zinsen auf mehr als 23 Mio. DM angewachsene Darlehen, mit dem er den Er-werb der 70 % [X.] -Anteile finanziert habe, im [X.] durch einen [X.] abgelöst und dafür ein [X.] der [X.]

von 21 Mio. DM ver-pfändet habe. Wegen schon damals offenbarer und durch die weitere [X.] - lung bestätigter Unfähigkeit von [X.] , das Bankdarlehen zurückzuzah-len, hätte das in den Bilanzen aktivierte [X.] durch eine Rückstel-lung neutralisiert werden müssen, woraus sich eine beträchtliche Überschul-dung der [X.] bis zum Abschluß des Geschäfts mit der Beklagten ergebe, auch wenn man die Belastung des Vermögens der [X.] mit [X.] wegen der vorangegangenen [X.], die dem Kläger nicht zuzurechnen seien, außer acht lasse. Nach allem hafte der Kläger wegen Beihilfe zu der Konkursverschleppung des Geschäftsführers [X.] für den der Beklagten als [X.]in entstandenen und inso-weit unstreitigen Teilschaden von 10 Mio. DM. Ein etwa fahrlässiges Mitver-schulden der Beklagten trete hinter dem Vorsatzverhalten des Geschäftsführers [X.]und des [X.] zurück. I[X.] Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus, daß die im [X.] 1990 eingetretene Konkursreife der [X.] und die von dem Zeugen [X.] bekundete, offenbar im April 1992 getroffene [X.], für die [X.]e 1991 und 1992 keinen Konkursantrag zu stellen, nicht genügen, um dem Kläger den frühestens im August 1995 eingetretenen Schaden der Beklagten objektiv und subjektiv zuzurechnen. Eine einmal gege-bene, inzwischen aber durch Erholung der [X.] beendete [X.] macht den Täter oder Teilnehmer nicht deshalb für alle späteren durch die [X.] verursachten Schäden haftbar, weil diese bei Erfüllung der damaligen [X.]pflicht nicht eingetreten wären. Vielmehr ist [X.], daß die reine Kausalitätsbetrachtung ihre Grenzen u.a. am [X.] der verletzten Norm oder Pflicht findet (vgl. z.B. [X.] 27, 137; [X.], Urt. v. 6.5.1999 - [X.], NJW 1999, 3203). Dies bedeutet für eine Haftung - 8 - aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, daß der objektive und subjektive Tatbestand einer Konkursverschleppung als [X.] im Zeitraum des zum Schaden des "[X.]s" führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der [X.] (dazu [X.]at, [X.] 126, 181) noch vorliegen muß. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen aber durchgreifenden Bedenken. a) Fehl geht es, wenn das Berufungsgericht eine fortbestehende Über-schuldung der [X.] trotz bilanziellen Ausweises eines positiven Kapitals von 1,66 Mio. DM im Geschäftsjahr 1994 daraus herleitet, daß [X.] nicht in der Lage gewesen sei, das zur Sicherung seiner Darlehensschuld verpfändete [X.] (ca. 21 Mio. DM) der [X.] auszulösen. Denn nach dem - von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Vortrag der Beklagten war die Finanzierung des Kaufs der [X.] -Anteile durch S.

mit Mitteln der [X.] (im März 1988) zuvor von dem Kläger - zu dieser Zeit noch geschäftsfüh-render Alleingesellschafter der [X.] - und seinen Beratern selbst erdacht und vorgeschlagen worden, obwohl die [X.] damals über keine freien Mittel verfüg-te. Nach der vorgelegten Bilanz vom 31. Dezember 1987 war ihr Stammkapital angegriffen. [X.] hatte die [X.] auch gegenüber dem - unstreitig solventen - Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des an ihn geflossenen Betrages aus § 31 GmbHG (vgl. [X.]at, [X.] 13, 49, 55; 157, 72), und zwar samt Zinsen, sei es aus § 43 Abs. 3 GmbHG oder auch aus [X.] (§ 778 BGB). Dieser Anspruch wurde durch die Umschuldung des [X.]sdarlehens unter [X.] nicht berührt und wäre wegen "böslichen Handelns" des [X.] in Anbetracht einer ihm - nach [X.] - im März 1988 bekannten "Verschuldung" der [X.] von 19 Mio. DM (vgl. [X.] 110, 342, 352) gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 a.F. GmbHG sowie wegen Unanwendbar-keit des § 43 Abs. 4 GmbHG (vgl. [X.].Urt. v. 14. September 1998 - 9 - - [X.], [X.], 240) auch nicht verjährt. Der Anspruch war sonach in einer Überschuldungsbilanz der Jahre 1994 und 1995 als [X.] zu berück-sichtigen. Daß sich der Kläger den genannten Sachvortrag nicht zu eigen [X.] hat, ist unerheblich, weil wegen der Darlegungslast der Beklagten für den haftungsbegründenden Tatbestand einer Konkursverschleppung (vgl. [X.] 126, 181, 200) von ihrem Vortrag auszugehen ist. b) Unzureichend ist die Feststellung, daß die [X.] gemäß der im Straf-verfahren erstellten Bilanz per 31. Dezember 1995 auch bei bilanzwirksamem Ansatz des [X.]s und ohne Berücksichtigung der dem Kläger nicht zuzurechnenden [X.] (dazu unten 2) wieder eine Über-schuldung von ca. 1,26 Mio. DM aufgewiesen habe. Daraus ergibt sich nicht, ob eine Überschuldung auch im maßgeblichen Zeitraum des Geschäfts mit der Beklagten bestand, welches das Berufungsgericht widersprüchlich zum einen auf August 1995, zum anderen auf 31. Dezember 1995 bzw. 22. Januar 1996 ansetzt. c) Nicht frei von [X.] sind ferner die Ausführungen des [X.] zum objektiven und subjektiven Tatbestand einer "fortgeschriebe-nen" Beihilfe des [X.] zur Konkursverschleppung des Geschäftsführers [X.]. [X.]) Eine [X.]chaft des [X.] im Sinne der - nur Geschäftsführer [X.] - §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG kommt nicht in Betracht, was einer [X.] gemäß § 830 Abs. 2 BGB, worauf das Berufungsgericht abstellt, allerdings nicht entgegenstünde (vgl. § 28 Abs. 1 StGB). Die [X.] dafür richten sich nach strafrechtlichen Grundsätzen ([X.] 137, 89, 102). Beihilfe ist danach die vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines an-deren (vgl. § 27 Abs. 1 StGB). Objektiv muß die [X.] zwar nicht für - 10 - den [X.] ursächlich gewesen sein, die tatbestandsmäßige Handlung aber gefördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluß zur Tatbegehung be-stärkt haben (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 2 ff.). In subjektiver Hinsicht ist im Fall des § 64 Abs. 1 GmbHG neben einem entsprechenden [X.] des [X.] zumindest die Erkenntnis des Gehilfen erforderlich, daß der Geschäftsführer den Konkursantrag trotz gegebener Konkursreife pflichtwidrig unterläßt ([X.]at [X.] 75, 96, 107; [X.]St 14, 280). [X.]) Ob [X.] durch die - nicht näher konkretisierte - "Vereinba-rung" mit dem Kläger "bestärkt" wurde, vorläufig keinen Konkursantrag zu stel-len, obwohl er sich - nach seiner Zeugenaussage - zu dieser in beider Interesse liegenden Unterlassung seitens des [X.] nicht beeinflußt fühlte, kann dahin-stehen. Jedenfalls beschränkte sich die Vereinbarung auf die beiden Bilanz-jahre 1991 und 1992. Mit dem vollständigen A[X.]au der Überschuldung der [X.] in den Jahren 1993/94 war eine neue Situation entstanden, welche den Zeugen [X.] nach seiner Aussage zu einer positiven Fortführungspro-gnose veranlaßte, auf die es nach damaliger Rechtslage (vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 [X.]) ankam (vgl. [X.] 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.). Soweit das Berufungsgericht dem Zeugen [X.] dessen bloße "Schubladen-buchführung", das Fehlen von Bilanzen und die unterlassene Aufstellung eines Vermögensstatus (unter Hinweis auf [X.] 126, 181, 199) entgegenhält, [X.] dies nicht den erforderlichen Nachweis einer fortdauernden Konkursreife der [X.] sowie eines Vorsatzes des Zeugen und des [X.] hinsichtlich einer weiteren Konkursverschleppung, die Ende 1994 angesichts eines positiven Kapitals von ca. 1,66 Mio. DM objektiv auch nicht vorlag. Daß die Lage der [X.] sich erheblich verbessert hatte, konnten der Kläger und [X.] nach dessen Aussage anhand der Umsätze und der "Schubladenbuchführung" fest-stellen, die immerhin die spätere - wenngleich mühsame - Erstellung von [X.] im Konkurs- und im Strafverfahren noch ermöglichte. Daß insbesondere der Kläger - entgegen der positiven Einschätzung des Zeugen [X.] und des Wirtschaftsprüfers [X.] im [X.] vom 27. Juli 1994 (Bilanz 1992) - von einer fortbestehenden Konkursreife der [X.] in den Jahren 1994/95 [X.] (vgl. dazu oben [X.], [X.] 75, 96, 107), ist so nicht festgestellt und er-schließt sich auch nicht aus "dessen Gesamtverhalten". Schon deshalb kann von einer vorsätzlichen Hilfeleistung des [X.] zu weiterer [X.] durch "Fortschreibung" der Vereinbarung aus dem [X.] nicht ausgegangen werden. Im übrigen handelt es sich bei dem Folgeverhalten des [X.] um ein reines Unterlassen, das mangels einer Garantenstellung des [X.] (zumal als [X.]) nicht haftungsrelevant ist. Das Berufungsgericht ver-kennt zudem die Ambivalenz der "Weigerung" des [X.], u.a. die am 27. Juli 1994 vorgelegte Bilanz (für 1992) zu unterzeichnen. Eine Unterzeichnung hätte von [X.] erst recht als ein "weiter so" verstanden werden können, [X.] die von dem Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundete [X.] "die Bilanzen zu akzeptieren" keine Billigung oder Unterstützung zum Ausdruck bringt (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 17. März 1995 - 2 StR 84/95, [X.], 490; Urt. v. 24. Oktober 2001 - 3 [X.], [X.], 139) und auch nicht geeignet war, die sich aus der Bilanz ergebende Überschuldung "als nicht sicher hinstellen zu können", wie das Berufungsgericht denkfehlerhaft annimmt. Zur Prüfung seiner [X.]pflicht ist der Geschäftsführer unabhängig von einer Bilanzfeststellung verpflichtet und in der Lage. Eine Verpflichtung der [X.]er, hierzu beizutragen, ergibt sich auch aus § 42 a Abs. 2 GmbHG - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht. Diese Vorschrift ist in Zu-sammenhang mit den Publizitätsregelungen der §§ 325 ff. HGB zu sehen (vgl. - 12 - [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 42 a Rdn. 40) und hat mit dem [X.] des § 64 Abs. 1 GmbHG nichts zu tun. 2. Das angefochtene Urteil kann sonach mit der ihm von dem [X.] gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine Zurückver-weisung der Sache zur Ermöglichung weiterer Feststellungen erübrigt sich in-soweit, weil die von dem Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage aus einem weiteren Grund nicht greift. Der Schaden der Beklagten ist dem Klä-ger nämlich nicht als Folge einer - unterstellten - Beihilfe zur Konkursverschlep-pung zuzurechnen. a) Das Berufungsgericht geht zwar einerseits in Einklang mit den Ermitt-lungen im Strafverfahren gegen den Kläger davon aus, daß er von den betrüge-rischen [X.] der Schuldscheindarlehen durch den Geschäftsfüh-rer [X.] (und den Prokuristen [X.] ) keine Kenntnis hatte und sie ihm deshalb nicht zuzurechnen sind. Insoweit handelt es sich um einen Exzeß des [X.], für den der Kläger weder strafrechtlich gemäß § 27 StGB (vgl. [X.]St 11, 66; [X.]/[X.] [X.]O § 27 Rdn. 5) noch zivilrechtlich gemäß § 830 Abs. 2 BGB haftet (vgl. [X.] 59, 30, 42; 63, 124, 128; 89, 383, 396). Soweit das Berufungsgericht dem Kläger den Schaden der Beklagten gleich-wohl als Folge einer Konkursverschleppung deshalb zurechnet, weil es bei rechtzeitiger [X.]tellung nicht zu dem Geschäft zwischen der [X.] und der Beklagten gekommen wäre, verkennt es, daß der Schutzzweck der §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 830 Abs. 2 BGB die vorliegende Scha-denskonstellation nicht erfaßt. b) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbe-reichs der verletzten Norm liegen. Es muß sich um Folgen handeln, die in den - 13 - Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde ([X.] 27, 137, 140). Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder [X.] ([X.] 57, 137, 142; [X.], Urt. v. 14. März 1985 - [X.], NJW 1986, 1329, 1332; Urt. v. 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 806). Nach dem [X.]atsurteil [X.] 126, 181 ff. [X.] der Schutzzweck der gesetzlichen [X.]pflichten darin, kon-kursreife [X.]en mit beschränktem Haftungsfonds vom [X.] fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden ([X.]O S. 194). Auch das betrifft aber nur Schäden, die mit der Insolvenzreife der [X.] in einem inneren Zusam-menhang stehen. [X.] sollen davor geschützt werden, mit einer insol-venten GmbH in Geschäftsbeziehungen zu treten und ihr, z.B. durch eine [X.], Kredit zu gewähren ([X.]O S. 192; vgl. auch [X.]/[X.], GmbHG 5. Aufl. § 64 Rdn. 68, 71 m.w.Nachw.; [X.], EWiR 1993, 584). Zu [X.] hat der gegen § 64 Abs. 1 GmbHG verstoßende Geschäftsführer daher den [X.] ([X.]O S. 201), den der [X.] dadurch erleidet, daß er an die insolvenzreife [X.] eine Leistung erbringt, welcher kein wert-haltiger Gegenanspruch gegenübersteht. c) Um eine entsprechende Konstellation handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die [X.] als Vermittlerin der Schuldscheingeschäfte auf seiten der [X.] tätig. Wie die Beklagte schon in der Klageerwiderung ausgeführt und am 22. Oktober 2003 zu Protokoll des Berufungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, hat sie am 31. August/1. September 1995 vermeintlich bestehende [X.] gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 153.256.197,30 DM nicht von der [X.] , sondern durch deren Vermittlung von - 14 - der [X.] O. erworben. Auch eine weitere Zahlung vom 22. Januar 1996, welche den Schaden der Klägerin auf 183.225.228,19 DM erhöhte, hat die Beklagte auf ein von der [X.] vermitteltes Darlehen bezahlt. Ob überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen der [X.] und der [X.], hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, kann aber dahinstehen. Jedenfalls hätte die Beklagte die [X.] und damit den Gegen-wert für ihre Zahlungen von ca. 183 Mio. DM ungeachtet der etwaigen Insol-venzreife der [X.] problemlos erwerben können, wenn die Forderungen nicht anderweitig abgetreten gewesen wären. Es handelte sich insoweit nicht um ein Kreditgeschäft zwischen der [X.] und der Beklagten, sondern um ein von der [X.] vermitteltes Bargeschäft. Andererseits wäre der Schaden der Klägerin infolge der betrügerischen [X.] auch dann entstanden, wenn die [X.] noch über ein ihre Schulden deckendes Vermögen verfügt hätte. Beides zeigt, daß der Schaden der Klägerin bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht auf der angeblichen Konkursverschleppung, sondern auf den kriminellen [X.] beruht, welche dem Kläger nach den Grundsätzen des [X.] nicht zuzurechnen sind und auch vom Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaßt werden. Die Beklagte hat bei der Art des vor-liegenden Geschäfts nicht auf die Solvenz der [X.] , sondern auf die Ehrlichkeit des für sie handelnden Geschäftsführers vertraut. Dieser haftet der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, nicht aber der Kläger wegen Beihilfe zur Konkursverschleppung. Daran ändert der Umstand nichts, daß daneben beste-hende Ansprüche der Beklagten gegen die [X.] aus Delikt und evtl. aus [X.]. § 31 BGB wegen der Insolvenz der [X.] weitgehend wertlos sind. Das wäre auch dann kaum anders, wenn die [X.] zur Zeit der [X.] über ein ihre Schulden gerade noch deckendes Vermögen verfügt hätte. Die Insolvenzantragspflicht hat nicht den Zweck, potentielle De-liktsgläubiger davor zu bewahren, nach Insolvenzreife noch Opfer eines [X.] - tes zu werden (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 34; [X.], [X.] 1995, 505, 519; [X.], Geschäftsführerhaftung und Gläubigerschutz 1997, [X.] ff.; a.[X.]/ [X.], GmbHG 16. Aufl. § 64 Rdn. 50; Reiff/[X.], ZIP 1998, 1893, 1896 jew. m.w.Nachw.). Dessen bedarf es auch nicht; denn für das Delikt als solches haften der Geschäftsführer und/oder sonstige hieran Beteiligte ggf. nach der betreffenden Norm, nicht aber wegen Insolvenzverschleppung. Eine bloße Kausalitätsbetrachtung würde auf eine Haftung für Zufallsschäden hi-nauslaufen. Im Ergebnis haftet sonach der Kläger nicht wegen Beihilfe zur Insolvenz-verschleppung für den Schaden der Beklagten. II[X.] [X.] ist gleichwohl nicht insgesamt entscheidungsreif, weil die Beklagte, worauf die Revisionserwiderung hinweist, sich auch noch auf weitere Anspruchsgrundlagen stützt und es dazu zum Teil noch tatrichterlicher Feststel-lungen bedarf, welche das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus [X.] - nicht getroffen hat. 1. Soweit die Beklagte eine "Konzernhaftung" des [X.] wegen angeb-licher Eingriffe in das Vermögen der [X.] geltend gemacht hat, ist das durch die neuere Rechtsprechung des [X.]ats überholt (vgl. [X.] 149, 10; 150, 61; 151, 181; Urt. v. 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 117; v. 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 250). Danach u. U. in Betracht kommende Ansprüche gegen einen [X.]er wegen "existenzvernichten-der Eingriffe" in das [X.]svermögen können von einzelnen Gläubigern wie der Beklagten nur außerhalb, nicht aber während eines laufenden [X.] über das Vermögen der [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.]at, [X.] 151, 181, 187). Das gilt auch für Altfälle, in denen - wie hier - gemäß Art. 103 EG [X.] die Insolvenzordnung mit den dortigen §§ 92, 93 noch - 16 - keine Anwendung findet (vgl. [X.]at [X.]O; zur Rechtslage gemäß § 93 [X.], vgl. [X.], Urt. v. 14. Dezember 2004 - 1 [X.], [X.], 1174). Während eines laufenden Konkurs- oder Insolvenzverfahrens ist die Geltendmachung der genannten Ansprüche dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter vorbehalten, weil sie die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger betreffen. Da im vorliegenden Fall eine Einstellung oder Beendigung des Konkursverfahrens nicht ersichtlich ist, dürfte es an der Aktivlegitimation der Beklagten fehlen. 2. Eine entsprechende Beschränkung gilt zwar nicht für die von der [X.] geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB wegen angeblich [X.] Spekulationsgeschäfte der [X.] zum Nachteil ihrer Gläubiger bei einem Mißverhältnis von Stammkapital und Geschäftsrisiko (vgl. dazu [X.]at, [X.] 122, 333, 336; Urt. v. 30. November 1978 - [X.], NJW 1979, 2104; v. 16. März 1992 - [X.], [X.], 735 f.). Soweit das [X.] ([X.]O) auch auf eine [X.]erhaftung gemäß § 826 BGB die Grundsätze der §§ 92, 93 [X.] angewandt hat, ist das auf den vorliegenden Altfall nicht übertragbar. Für etwaige Ansprüche aus § 826 BGB müßte die [X.] - neben einem Schädigungsvorsatz - u.a. auch die Kausalität eines sit-tenwidrigen Handelns des [X.] für ihren Ausfallschaden im Konkurs der [X.] - nach Maßgabe des § 287 ZPO - nachweisen. 3. Schließlich hat die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche darauf ge-stützt, daß der Kläger mittels der [X.] Bankgeschäfte ohne erforderliche Er-laubnis betrieben habe und deshalb gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 32, 54 KWG für den Schaden hafte (zum Schutzgesetzcharakter des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG vgl. [X.], Urt. v. 21. April 2005 - [X.]). Feststellungen dazu [X.] sich in dem angefochtenen Urteil nicht. - 17 - Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu treffen. Goette

Kurzwelly [X.]

[X.]

Reichart

Meta

II ZR 390/03

25.07.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 390/03 (REWIS RS 2005, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2401

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