Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZR 126/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3911

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[X.] vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 24. April 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an den 2. Zivilsenat des [X.] zurückverwie-sen. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des [X.] in wesentlichen Punkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt zugrunde ge-legt. Es hat sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit dem Vortrag auseinandergesetzt, der Streithelfer habe bei Erstellung der Abschlussbilanz des Einzelunternehmens und der Eröffnungsbilanz der Beklagten den Kläger 2 - 3 - über den Umfang der [X.] getäuscht, er habe nach Offenlegung der Manipulation trotz Aufforderung des [X.] keine Inventur durchgeführt und dem Kläger unzureichend Auskunft erteilt, um eine steuergünstige Selbstanzei-ge des [X.] zu verhindern und ihn hierdurch zu schädigen, er habe ferner das auf den Namen des [X.] lautende "Geschäftskonto" ohne betriebliche Notwendigkeit und ohne Zustimmung des [X.] bis zu einem Negativsaldo von 320.000,00 • anwachsen lassen, um den Kläger zu schikanieren, und in Verfolgung dieser Absicht außerdem der Lebenspartnerin des [X.] ohne betriebliche Gründe gekündigt. Durch diese Verhaltensweisen habe der [X.] das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern zerstört und zu einem unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen, weshalb er als Geschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr tragbar sei. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren diesem entscheidungserheblichen [X.] des [X.] - gegebenenfalls unter Erhebung von Beweisen - insge-samt nachgegangen werden kann. 3 - 4 - Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 4 5 Der Streitwert für das [X.] wird auf 58.710,00 • festgesetzt. [X.][X.]

Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 14.04.2005 - 6 U 478/04 -

Meta

II ZR 126/05

24.04.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZR 126/05 (REWIS RS 2006, 3911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3911

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