Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZR 323/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 759

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[X.] vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 20. November 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 2 und 3 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 1, 2 und 3 auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Das Berufungsgericht hat die auf Freistellung von der Bürgschaft gerich-tete Klage für begründet erachtet und hierzu ausgeführt, die Beklagten hätten den Anspruch des [X.] auf Befreiung von der Bürgschaft nicht erfüllt. Sie hätten nicht alles unternommen, um die Befreiung des [X.] zu bewirken. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten der Sparkasse eine andere Sicherheit für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit 2 - 3 - der Beklagten zu 2 angeboten oder gestellt hätten. Damit hat das Berufungsge-richt den - durch die Beweisangebote auf Vernehmung der [X.] und [X.]unterlegten - Vortrag der Beklagten übergangen, dass für die [X.] der Beklagten zu 2 andere gleichwertige Sicherheiten bestellt worden sind und die Sparkasse ausschließlich deshalb an der Bürgschaft des [X.] festhält, weil der Kläger eine eigene - im Februar 2003 gegenüber der Sparkasse eingegangene - Verpflichtung nicht erfüllt hat. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren mit diesem entscheidungserhebli-chen Vorbringen der Beklagten befassen und die angebotenen Beweise erhe-ben kann. 3 Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass der Kläger nach § 6.2 des [X.] (Anlage [X.]) mit Wirksamwerden der Kündigung des [X.] auf sein Verlangen - ohne dass es der Mitwirkung der Sparkasse bedarf - von der Bürgenhaftung frei wird, wenn die Beklagten - wie sie behaupten - der Sparkasse eine gleichwertige andere Si-cherheit bestellt haben. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner neuen Ent-scheidung zu würdigen haben. 4 - 4 - Der Streitwert für das [X.] wird auf 1.533.875,64 • festgesetzt. 5 [X.][X.][X.]

Gehrlein

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2005 - 23 O 171/05 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2005 - 5 U 64/05 -

Meta

II ZR 323/05

20.11.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZR 323/05 (REWIS RS 2006, 759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 759

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