Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 7 ABR 10/22

7. Senat | REWIS RS 2023, 3996

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Gegenstand

Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Rechtsanwaltskosten


Leitsatz

Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren setzt keine an ihn adressierte Rechnung voraus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Januar 2022 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Freistellung des [X.]etriebsrats von Rechtsanwaltskosten.

2

Die Arbeitgeberin betreibt den öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet der Stadt [X.] In ihrem [X.]etrieb ist der antragstellende [X.]etriebsrat errichtet. Am 14. November und 20. Dezember 2017 tagte eine von den [X.]eteiligten gebildete [X.] mit dem Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung“. Vor deren Tätigwerden hatte der [X.]etriebsrat in seiner Sitzung am 13. November 2017 - wörtlich wiedergegeben - beschlossen,

        

„…, Rechtsanwalt [X.] als Verfahrensbevollmächtigten in der [X.] ‚Dienstpläne‘ zu beauftragen. Die [X.]eauftragung ist erforderlich, da die Reichweite der Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] und die Möglichkeiten und Grenzen der [X.] für den [X.]etriebsrat ebenso wenig wie für den Arbeitgeber ohne rechtliche Unterstützung überschaubar sind. Im Übrigen ist [X.] zum Thema ‚Fahrpersonalrecht‘, dessen [X.]esonderheiten und aktueller Stand dem [X.]etriebsrat nicht in dem erforderlichen Maße präsent ist. Der [X.]etriebsratsvorsitzende wird ermächtigt, mit [X.] den vorgelegten [X.]onorarvertrag für den [X.]etriebsrat abzuschließen.“

3

Eine vom Vorsitzenden und einem Mitglied des [X.]etriebsrats sowie von [X.] unterzeichnete und in ihrem Rubrum als [X.]spartner den [X.]etriebsrat und die „[X.] UG“ ausweisende [X.]onorarvereinbarung vom 13. November 2017 lautet auszugsweise:

        

„Für den [X.]etriebsrat der Firma

        

S Stadtwerke O Gmb[X.]

        

wird Rechtsanwalt [X.] von der [X.] Agentur als Verfahrensbevollmächtigter in der [X.]

        

Dienstpläne

        

tätig werden. Als [X.]onorar wird vereinbart, dass an [X.] 70 % des Vorsitzendenhonorars zuzügl. [X.]. und Reisekosten zu zahlen ist.

        

…       

        

Der [X.] enthält ein verbindliches Angebot der [X.] UG und wird durch Rücksendung in unterzeichneter Form wirksam.“

4

Die [X.] Agentur UG ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, deren Geschäftsführer und (Mit-)Gesellschafter [X.] ist. Dieser war im Jahr 2017 Rechtsanwalt in einer Sozietät und ist seit 2019 Einzelanwalt. Gegenüber dem Vorsitzenden der [X.] teilte er per E-Mail vom 13. November 2017 mit, der [X.]etriebsrat habe ihn zum Verfahrensbevollmächtigten bestimmt. Die [X.] tagte unter seiner Mitwirkung; in den [X.] ist er jeweils als Verfahrensbevollmächtigter des [X.]etriebsrats aufgeführt.

5

Unter dem 6. März 2018 stellte die „[X.] Agentur“ eine an die Arbeitgeberin adressierte Rechnung i[X.]v. 8.446,45 Euro „für die Tätigkeit von RA [X.] als Prozessbevollmächtigter des [X.]etriebsrats in der [X.]“. Nachdem die Arbeitgeberin die [X.]egleichung dieser Rechnung abgelehnt hatte, begehrte der [X.]etriebsrat in einem von ihm eingeleiteten [X.]eschlussverfahren von der Arbeitgeberin die Freistellung von den Kosten. Sein dahingehender Antrag wurde mit [X.]eschluss des [X.] vom 13. März 2019 - 4 [X.] - rechtskräftig abgewiesen. Mit Datum vom 13. September 2019 stellte Rechtsanwalt [X.] für seine Vertretung des [X.]etriebsrats in der [X.] eine an die Arbeitgeberin adressierte und [X.]. ein [X.]onorar i[X.]v. 70 % des [X.] beinhaltende Rechnung i[X.]v. insgesamt 8.530,45 Euro, die die Arbeitgeberin gleichfalls nicht beglich.

6

Mit seiner am 28. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 5. Jan[X.]r 2021 zugestellten Antragsschrift hat der [X.]etriebsrat einen auf diese Rechtsanwaltskosten bezogenen Freistellungsanspruch geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, Rechtsanwalt [X.] sei mit der Vertretung des [X.]etriebsrats vor der [X.] beauftragt und damit zur Rechnungsstellung berechtigt gewesen. Grundlage für die [X.]eauftragung sei der [X.]etriebsratsbeschluss vom 13. November 2017 und nicht die mit der [X.] Agentur UG getroffene - ohnehin nur die Vergütungshöhe betreffende - [X.]onorarvereinbarung. Die dem Freistellungsbegehren zugrundeliegende Forderung sei schon deshalb nicht verjährt, weil der [X.]etriebsrat gegenüber dem Rechtsanwalt keine entsprechende Einrede erhoben habe.

7

Der [X.]etriebsrat hat zuletzt - nach Korrektur eines Rechnungspostens - beantragt,

        

die beteiligte Arbeitgeberin zu verurteilen, ihn von der Forderung aus der Rechnung des Rechtsanwalts [X.] vom 13. September 2019 i[X.]v. 8.476,47 Euro freizustellen und den Nettobetrag ab Rechtshängigkeit mit 8 % über dem [X.]asiszinssatz zu verzinsen.

8

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der Freistellungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil der [X.]etriebsrat nicht Rechtsanwalt [X.], sondern die [X.] Agentur UG mit der Vertretung im [X.]nverfahren beauftragt habe. Jedenfalls sei die vom [X.]etriebsrat behauptete Verbindlichkeit mit der Einrede der Verjährung behaftet; das schließe einen Freistellungsanspruch von vornherein aus.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]etriebsrat sein [X.]egehren weiter.

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats gegen die das Kostenfreistellungsbegehren abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Dieses ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Dem Antrag begegnen in seiner gebotenen Auslegung keine Zulässigkeitsbedenken.

1. Der [X.]etriebsrat macht seine Freistellung von Kosten einer anwaltlichen Vertretung in einem [X.]nverfahren auf der Grundlage einer näher bezeichneten Rechnungsstellung geltend. Das umfasst - in der konkret bezifferten [X.]öhe - neben dem der Forderung zugrundeliegenden (behaupteten) [X.]onorar auch einen etwaigen Vergütungsanspruch in [X.]öhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren. [X.]ierbei handelt es sich nicht um verschiedene Ansprüche (vgl. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 36 ff.; vgl. auch [X.]G[X.] 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12 - Rn. 25, [X.]G[X.]Z 201, 334 und 23. Oktober 2003 - [X.]/02 - zu II 4 b bb der Gründe). Das folgt schon daraus, dass im [X.]ereich einer anwaltlichen Tätigkeit die fehlerhafte Vergütungsvereinbarung nach § 4b [X.] nicht zu deren Nichtigkeit, sondern zu einer [X.]egrenzung der geschuldeten Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen führt (vgl. [X.]G[X.] 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12 - Rn. 26, aaO).

2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP[X.] Die rechtskräftige Abweisung des Freistellungsbegehrens in dem beim [X.] Düsseldorf unter dem [X.]. - 4 [X.] - geführten Verfahren, welches die von der [X.] Agentur UG in Rechnung gestellten Kosten betraf, bildet mangels Identität der [X.] keinen der Zulässigkeit entgegenstehenden Einwand anderweitiger Rechtskraft (§ 322 ZPO). Der [X.]etriebsrat ist auch [X.]. Er macht ein eigenes Recht auf Freistellung von einer Verbindlichkeit geltend.

3. Rechtsanwalt [X.] ist nicht als [X.]eteiligter iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Er steht in keinem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zum [X.]etriebsrat und der Arbeitgeberin (vgl. [X.] 3. Oktober 1978 - 6 [X.] - zu II 3 b aa der Gründe, [X.]E 31, 93; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] § 40 Rn. 19).

II. Der Antrag ist unbegründet. Das hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den [X.]etriebsrat gemäß § 40 Abs. 1 [X.] von der mit Rechnung des Rechtsanwalts [X.] vom 13. September 2019 erhobenen Forderung - in der zuletzt geltend gemachten [X.]öhe - freizustellen.

1. Nach § 40 Abs. 1 [X.] trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des [X.]etriebsrats entstehenden Kosten. [X.]ierzu gehört auch die Vergütung für einen Rechtsanwalt, dessen [X.]inzuziehung in einem [X.]nverfahren der [X.]etriebsrat - auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen [X.]eschlusses - für erforderlich halten durfte (vgl. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN). Ein entsprechender Freistellungsanspruch setzt neben der Erforderlichkeit der [X.]inzuziehung voraus, dass der [X.]etriebsrat eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt überhaupt begründet - diesen also mit der Vertretung im [X.]nverfahren beauftragt - hat; Entsprechendes gilt für eine [X.]onorarzusage.

2. [X.]iervon ausgehend hat das [X.] zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, dass der streitbefangene [X.] nicht auf die [X.]onorarvereinbarung vom 13. November 2017 gestützt werden kann. Das folgt ungeachtet der Erforderlichkeit der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Vertretung im [X.]nverfahren und der Erforderlichkeit der Erteilung einer [X.]onorarzusage (ausf. hierzu [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 19, 30) bereits aus dem Umstand, dass der [X.]etriebsrat das [X.]onorar nicht mit Rechtsanwalt [X.], sondern mit der [X.] Agentur UG verabredet hat. Die Vereinbarung vom 13. November 2017 benennt - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - unmissverständlich die „[X.] UG“ als [X.]spartnerin und ist im Übrigen von „[X.]“ ohne dessen [X.]ezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet. Die Rechtsbeschwerde greift die Entscheidung des [X.] in diesem Punkt auch nicht an.

3. [X.]ingegen erweisen sich die weiteren Annahmen des [X.]s, für die Freistellung von der anwaltlichen Vergütungsforderung in [X.]öhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen fehle es an der Inanspruchnahme des [X.]etriebsrats mittels einer an diesen adressierten Rechnung und zudem sei die Vergütungsforderung mit der Einrede der Verjährung behaftet, als rechtsfehlerhaft.

a) Anders als das [X.] - allerdings unter zutreffender [X.]ezugnahme auf die Entscheidung des [X.]s vom 4. Juni 2003 (- 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 106, 233 zu einem Freistellungsanspruch des [X.]etriebsrats von Seminarkosten; vgl. für die Schwerbehindertenvertretung auch [X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] - Rn. 35) - angenommen hat, steht dem Freistellungsanspruch nicht entgegen, dass Rechtsanwalt [X.] seine Rechnung nicht an den [X.]etriebsrat adressiert hat. Eine solche Rechnungsstellung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Freistellungsanspruch. Vielmehr entsteht der Anspruch des [X.]etriebsrats auf Freistellung von den durch die [X.]eauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten vor der [X.] verursachten erforderlichen Kosten prinzipiell mit der [X.]eauftragung durch den [X.]etriebsrat (vgl. für die durch die [X.]eauftragung eines [X.]eraters verursachten erforderlichen Kosten [X.] 18. November 2020 - 7 [X.] - Rn. 47 mwN, [X.]E 173, 46).

aa) Der [X.] eines [X.]etriebsrats gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 [X.] entsteht - soweit er erforderliche Kosten betrifft - als [X.]efreiungsanspruch iSv. § 257 Satz 1 [X.]G[X.] (vgl. dazu [X.]G[X.] 8. November 2017 - VII Z[X.] 9/15 - Rn. 15; [X.] GK-[X.] 12. Aufl. § 40 Rn. 20) grundsätzlich mit Eingehen der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist. Er ist demnach regelmäßig nicht daran gebunden, dass der [X.]etriebsrat im Wege einer an ihn adressierten Rechnung in Anspruch genommen wird. Zwar mag das Fehlen einer derartigen Inanspruchnahme - ggf. auch unter [X.]inzuziehung weiterer Einzelfallumstände - darauf schließen lassen, dass der Gläubiger von seiner Zahlungsforderung Abstand genommen hat. In solch einem Fall kommt dem [X.]etriebsrat aber schon mangels angefallener Kosten kein Freistellungsanspruch zu. Von einer solchen Sachlage kann aber gerade nicht - etwa im Sinne der Regelannahme eines Verzichts oder Erlasses - ausgegangen werden, wenn ein vom [X.]etriebsrat beauftragter Gläubiger seine Forderung nicht an diesen richtet, sondern mittels einer an den Arbeitgeber adressierten Rechnung erhebt. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber die Leistung verweigern kann, wenn der [X.]etriebsrat die Kosten, von denen er Freistellung erstrebt, nicht ausreichend nachweist (vgl. für Schulungskosten [X.] 17. November 2021 - 7 [X.] - Rn. 30), gebietet es nicht, eine an den [X.]etriebsrat gerichtete Kostennote als eigenständiges anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des [X.] zu verlangen. Zwar vermag der [X.]etriebsrat der Obliegenheit eines Nachweises der erstattungsfähigen Kosten typischerweise nur nachzukommen, wenn ihm eine Rechnung gestellt worden ist, die im Zweifel auch nur er valide überprüfen kann. Entsprechend bietet sich eine Rechnungsstellung an den [X.]etriebsrat schon aus Praktikabilitätsgründen an. Das Fehlen einer an ihn gerichteten Rechnung zu diesem Zweck führte aber nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers und beträfe nicht die Entstehung des [X.]s „an sich“. Sollte der einzelfallbezogenen (und im Übrigen die dortige Anspruchsabweisung nicht allein tragenden) Aussage einer früheren [X.]sentscheidung Gegenteiliges zu entnehmen sein (vgl. [X.] 4. Juni 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 106, 233; insoweit fortgeführt von [X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] - Rn. 35; in diesem Sinne ebenso z[X.] [X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 40 Rn. 45), wird hieran nicht festgehalten.

bb) Im Fall einer - wie vorliegend - Freistellung von Kosten einer rechtsanwaltlichen Unterstützung des [X.]etriebsrats folgt nichts Anderes aus gebührenrechtlichen Gründen. Vorbehaltlich der betriebsverfassungsrechtlichen Erforderlichkeit solcher Kosten und ungeachtet eventueller [X.]onoraransprüche aufgrund einer gesonderten Vereinbarung bemessen sich die Gebühren und Auslagen für eine anwaltliche Tätigkeit nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - [X.] - (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und insbesondere nach dem Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 [X.]. Die Gebühr erwächst bereits, sobald der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausführt, die durch die Gebühr entgolten wird ([X.] [X.]/v. Seltmann Stand 1. September 2021 [X.] § 8 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 8 Rn. 1).

(1) Die Vergütung des Anwalts in Zusammenhang mit einer Tätigkeit vor der [X.] entsteht, sobald er nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt, dh. also regelmäßig mit dem [X.]eginn der Aufnahme von Informationen. Die Geschäftsgebühr [X.], die auch Gegenstand der vom erstrebten Freistellungsanspruch umfassten Forderung ist, entsteht demnach mit der Annahme des Mandats zur außergerichtlichen Vertretung und dem [X.]eginn der Aufnahme der Information ([X.] [X.]/v. Seltmann Stand 1. September 2021 [X.] § 8 Rn. 1.1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. Nr. 2300 VV Rn. 1 ff.).

(2) Aus § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten [X.]erechnung einfordern kann, folgt nichts Gegenteiliges.

(a) Entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der vom [X.]etriebsrat mandatierte Rechtsanwalt dem [X.]etriebsrat die [X.]erechnung seiner Kosten mitzuteilen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vermag hieran die vorgebrachte Interessenlage von „drei beteiligten Akteuren“ bei einem betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruch nichts zu ändern. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit der Rechtsanwalt dadurch „verleitet“ werden sollte, „Anstiftung zur [X.]eihilfe beim Vorsteuerbetrug“ zu leisten, wie der [X.]etriebsrat meint.

(b) § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] berührt aber nicht das Entstehen des anwaltlichen Vergütungsanspruchs. Es ist zu unterscheiden zwischen der Entstehung der Gebühren, ihrer Fälligkeit und ihrer Durchsetzbarkeit. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] betrifft allein die Frage, wann eine mit der Verwirklichung eines Tatbestands entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Erledigung des Auftrags oder [X.]eendigung der Angelegenheit fällige Gebühr eingefordert werden kann (vgl. [X.]G[X.] 3. März 2022 - IX ZR 78/20 - Rn. 60, [X.]G[X.]Z 233, 70; [X.]SG 2. Dezember 2014 - [X.] 14 AS 60/13 R - Rn. 17). Entsprechend bewirkte das Fehlen einer an den [X.]etriebsrat adressierten Mitteilung der [X.]erechnung anwaltlicher Kosten nicht, dass dessen Freistellungsanspruch nicht entstünde, sondern ggf. nur, dass die ihm zugrundeliegende anwaltliche Forderung „derzeit“ nicht durchsetzbar wäre.

b) Entgegen der Ansicht des [X.]s ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht deshalb unbegründet, weil die ihm zugrundeliegende anwaltliche Vergütungsforderung mit der Einrede der Verjährung behaftet ist.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] zwischen dem Freistellungsanspruch des [X.]etriebsrats und dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts differenziert. [X.]insichtlich des verfahrensgegenständlichen [X.] greift keine Verjährung. Insoweit hat die Arbeitgeberin bereits keine entsprechende Einrede erhoben (vgl. zur Notwendigkeit der Einrede z[X.] [X.] 29. September 2020 - 9 [X.] (A) - Rn. 32, [X.]E 172, 337). Zudem ist die Verjährung nach §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.] gehemmt.

(1) Für den Anspruch des [X.]etriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Kosten nach § 40 Abs. 1 [X.] gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.]G[X.]. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 [X.]G[X.] - und entsprechend den gesetzesimmanenten Maßgaben beim [X.]efreiungsanspruch des § 257 [X.]G[X.] (vgl. hierzu ausf. [X.]G[X.] 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 - [X.]G[X.]Z 216, 234 und zuletzt [X.]G[X.] 30. Juli 2020 - III ZR 192/19 - Rn. 3) - frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem [X.]etriebsrat fällig wird (vgl. für die durch die [X.]eauftragung eines [X.]eraters verursachten erforderlichen Kosten [X.] 18. November 2020 - 7 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 173, 46).

(2) Danach endete die dreijährige Verjährungsfrist für den [X.]efreiungsanspruch des [X.]etriebsrats mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird die anwaltliche Vergütung grundsätzlich fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die [X.], in der Rechtsanwalt [X.] für den [X.]etriebsrat als Vertreter aufgetreten ist, war am 20. Dezember 2017 abgeschlossen.

(3) Die Verjährung wurde durch den der Arbeitgeberin am 5. Jan[X.]r 2021 zugestellten, das vorliegende [X.]eschlussverfahren einleitenden Antrag des [X.]etriebsrats vom 28. Dezember 2020 entsprechend §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.] gehemmt.

(a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.] wird die Verjährung eines Anspruchs durch die Erhebung einer Leistungsklage oder Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erhoben ist eine Klage mit Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO). Nach § 167 ZPO treten die Wirkung der Zustellung und damit die [X.]emmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt ([X.]G[X.] 13. September 2017 - IV ZR 26/16 - Rn. 19). Diese Maßgaben gelten auch im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren.

(b) Der Antrag ist der Arbeitgeberin am 5. Jan[X.]r 2021 und damit demnächst iSd. § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Wirkung der Zustellung mit Eingang des Antrags am 28. Dezember 2020 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten ist.

bb) Ob demgegenüber der Vergütungsanspruch von Rechtsanwalt [X.] nach §§ 195, 199 Abs. 1 [X.]G[X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (und damit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vor dem [X.]) verjährt ist - was unterstellte, dass die Verjährung durch die Antragserhebung im vorliegenden [X.]eschlussverfahren weder nach §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.] (mangels Streitgegenstandsidentität) noch nach § 213 [X.]G[X.] (mangels Schuldneridentität) gehemmt ist -, kann letztlich offenbleiben. Eine solche Annahme stünde dem streitbefangenen Freistellungsanspruch nicht entgegen.

(1) Es ist unmaßgeblich, dass die Arbeitgeberin die Verjährung der Forderung einwendet, von der der [X.]etriebsrat die Freistellung erstrebt. Nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen ist prinzipiell nur der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 [X.]G[X.]), wobei es in seinem Ermessen steht, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [2019] § 214 Rn. 5). Der [X.]etriebsrat hat sich gegenüber Rechtsanwalt [X.] nicht auf eine nach §§ 195, 199 Abs. 1 [X.]G[X.] frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 eingetretene Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs berufen.

(2) [X.]ierzu war er auch nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen gehalten.

(a) Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 [X.] unter dem in § 2 Abs. 1 [X.] normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 12; 23. Juni 2010 - 7 A[X.]R 103/08 - Rn. 18, [X.]E 135, 48). Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet den [X.]etriebsrat, auf die Kostenbelastung des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Entsprechend kann eine gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich und damit unzulässig sein. Dies kommt wegen der [X.]esonderheiten des durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeichneten Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat aber nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in [X.]etracht (vgl. [X.] 19. November 2019 - 7 A[X.]R 52/17 - Rn. 30).

(b) Voraussetzung für die - dem [X.] des [X.]etriebsrats zugrundeliegende - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 [X.] ist neben einer [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats die Erforderlichkeit der Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben. [X.]ei der Frage, welche Kosten der [X.]etriebsrat für angemessen bzw. erforderlich halten darf (vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 12), ist auf den Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats abzustellen (vgl. - auch zu den Ausnahmen - [X.] 27. Mai 2015 - 7 A[X.]R 26/13 - Rn. 23). Durfte der [X.]etriebsrat im Zeitpunkt seiner [X.]eschlussfassung entstehende Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten, entfällt ein entsprechend entstandener [X.] nicht ohne weiteres. Vielmehr bedürfte es eines besonderen [X.], der sich nicht in einem Verschonungsinteresse des Arbeitgebers als Freistellungsschuldner erschöpft (ähnlich - für den Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren iSv. § 63 SG[X.] X - [X.]SG 12. Dezember 2019 - [X.] 14 [X.]/18 R - Rn. 28). Insoweit stehen Kosten (und Sachaufwand) des [X.]etriebsrats nach § 40 [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung von § 2 Abs. 1 [X.] unter keinem „[X.]“, wie dies bei der Freistellung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Schadensminderungspflicht - wonach der Freistellungsgläubiger regelhaft die [X.] hinsichtlich der Drittforderung zu erheben hat (vgl. hierzu z[X.] [X.]G[X.] 28. Jan[X.]r 2016 - [X.] - Rn. 32, [X.]G[X.]Z 208, 372) - der Fall ist. Einer Obliegenheit des [X.]etriebsrats zur Erhebung der [X.] steht zudem entgegen, dass sich Umfang und Grenzen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gerade nicht danach bestimmen, inwieweit der [X.]etriebsrat vom Gläubiger einer Forderung auf tatsächliche Erfüllung dieser Forderung in Anspruch genommen werden kann.

(c) Es begegnete zudem teleologischen [X.]edenken, allein aus der Möglichkeit der Erhebung der [X.] gegen die Forderung, von der der [X.]etriebsrat freizustellen ist, die Schlussfolgerung zu ziehen, diese beträfe keine erforderlichen Kosten (mehr). Die Forderung erlischt nicht, wenn sie verjährt; vielmehr bleibt sie erfüllbar. Der [X.] der Verjährung zeigt die Dispositionsfreiheit desjenigen, dem die Einrede zusteht. Nichts Anderes folgt für den [X.] des [X.]etriebsrats aus dem Schutzzweck des [X.] der Verjährung. Dieses dient der Vermeidung einer Inanspruchnahme aus unbekannten oder unerwarteten sowie dem Schutz vor unbegründeten Forderungen (vgl. hierzu z[X.] [X.] 29. September 2020 - 9 [X.] (A) - Rn. 48, [X.]E 172, 337). Im Fall einer vom [X.]etriebsrat beanspruchten Freistellung von einer verjährungseinredebehafteten Forderung eines [X.] werden aber keine Rechte des Arbeitgebers verkürzt. Nach der betriebsverfassungrechtlichen Konzeption ist der Arbeitgeber jedenfalls mit der [X.] (arbeits-)gerichtlichen Erhebung des [X.] hinreichend von seiner Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt. Daher ist dem [X.]etriebsrat auch nicht, wie die Arbeitgeberin meint, entgegenzuhalten, er könne zur Vermeidung der Verjährung der Forderung, von der er Freistellung begehrt, seinen Freistellungsanspruch an den Forderungsgläubiger abtreten mit der Folge, dass dieser einen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht gemäß § 398 [X.]G[X.] iVm. § 40 Abs. 1 [X.] geltend machen kann. Denn auch die Verjährung dieses Anspruchs würde mit Erhebung des - dann entsprechenden - Zahlungsantrags gehemmt.

(d) Überdies bewirkte die Annahme einer Verpflichtung des [X.]etriebsrat zur Erhebung der [X.] im Zusammenhang mit der Forderung aus einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit vor allem in Streitfällen das praktisch kaum handhabbare Ergebnis, dass er in einem [X.]eschlussverfahren zu dem von ihm erhobenen Freistellungsanspruch den gesamten Instanzenzug hinweg - und damit auch während eines Zeitraums, den er kaum beeinflussen kann - im [X.]lick behalten müsste, ob die Forderung, von der er Freistellung beansprucht, (nunmehr) verjährt ist. Eine solche Kostenschonungspflicht obliegt ihm schon aus [X.] nicht. Auch wäre es ggf. von der - für den Arbeitgeber [X.] langen - Dauer des gerichtlichen Verfahrens abhängig, ob der [X.]etriebsrat einen Freistellungsanspruch hat oder nicht. Ob die Sachlage anders zu beurteilen ist, wenn der [X.]etriebsrat Freistellung von einer bereits vor gerichtlicher Anbringung seines [X.] verjährten Forderung verlangt, muss nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall war die demnächst zugestellte Antragsschrift des [X.]etriebsrats noch vor dem 31. Dezember 2020 - also noch vor frühestem Eintritt der Verjährung der anwaltlichen Vergütungsforderung - beim Arbeitsgericht eingegangen. Im Übrigen dürfte dem Arbeitgeber bei einem von vornherein auf eine verjährte Forderung gerichteten Freistellungsverlangen des [X.]etriebsrats wegen des weitgehenden Gleichlaufs der Verjährungsfristen die [X.] (auch) gegen den Freistellungsanspruch zustehen.

4. Der Rechtsfehler des [X.]s führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses. Dieser stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 561 ZPO). Der (auch) streitbefangene Freistellungsanspruch hinsichtlich gesetzlicher Anwaltsgebühren und -auslagen besteht schon deshalb nicht, weil der [X.]etriebsrat nicht Rechtsanwalt [X.], sondern die [X.] Agentur UG mit der Vertretung vor der [X.] beauftragt hat. Das hat das [X.]eschwerdegericht zwar offengelassen; eine entsprechende Wertung konnte der [X.] aber selbst vornehmen, weil alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind.

a) Der Freistellungsanspruch von der Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts setzt das [X.]estehen einer entsprechenden, gegenüber dem Rechtsanwalt begründeten Verbindlichkeit voraus (vgl. auch [X.]G[X.] 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - Rn. 13, 16, [X.]G[X.]Z 195, 174). Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine [X.]eauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen [X.]etriebsratsbeschlusses zurückgeht. Der [X.]etriebsrat trifft seine Entscheidungen durch [X.]eschlüsse, in denen sich seine Willensbildung vollzieht und welche Voraussetzungen seiner [X.]andlungen und Erklärungen sind. Dagegen genügt es nicht, wenn der Anwalt für den [X.]etriebsrat tatsächlich tätig geworden ist (vgl. bereits [X.] 14. Febr[X.]r 1996 - 7 A[X.]R 25/95 - zu [X.] 4 der Gründe).

b) Vorliegend hat der [X.]etriebsrat die der verlangten Freistellung zugrunde gelegte Verbindlichkeit nicht begründet. Er hat mit seiner Vertretung vor der [X.] die [X.] Agentur UG - und nicht Rechtsanwalt [X.] - mandatiert.

aa) Für eine Mandatierung (ausschließlich) der [X.] Agentur UG spricht schon die [X.]onorarvereinbarung vom 13. November 2017. Diese ist - wie die [X.]enennung der [X.]spartner im [X.]srubrum ausdrücklich ausweist - zwischen [X.]etriebsrat und [X.] Agentur UG (und nicht Rechtsanwalt [X.]) geschlossen. Zudem heißt es an ihrem Ende, dass „[d]er [X.] … ein verbindliches Angebot der [X.] UG“ enthält. Einem solchen Verständnis steht nicht entgegen, dass in der [X.]onorarvereinbarung Rechtsanwalt [X.] persönlich genannt wird. Mit dem [X.] kann davon ausgegangen werden, dass der [X.]etriebsrat darauf Wert gelegt hat, seine Interessen ausschließlich durch den benannten Anwalt wahrnehmen zu lassen. Entsprechend hat sich die [X.] Agentur UG verpflichtet, ihre Dienstleistung ausschließlich durch den benannten Rechtsanwalt zu erbringen. Zudem ist die [X.]onorarvereinbarung seitens [X.] ohne den Zusatz Rechtsanwalt unterzeichnet. Dass sie der Sache nach nur die [X.]öhe der Vergütung betrifft, ist unerheblich. Mit ihr ist zugleich die Mandatierung verbunden. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass mit Rechtsanwalt [X.] zwar eine Vertretung in der [X.], ein hierfür geschuldetes [X.]onorar aber mit der [X.] Agentur UG verabredet worden ist.

bb) Für das Verständnis, dass eine Vertretung vor der [X.] nicht mit Rechtsanwalt [X.], sondern mit der [X.] Agentur UG vereinbart worden ist, spricht zudem, dass ausschließlich letztere Gesellschaft zunächst eine - von „[X.]“ unterzeichnete - Rechnung für ihre Tätigkeit gestellt hat. Die Nichtbegleichung dieser Rechnung war Anlass für die vom [X.]etriebsrat im Vorverfahren verlangte Freistellung von einer Forderung der [X.] Agentur UG; auch er ging also davon aus, dass seine entsprechende Verpflichtung gegenüber der [X.] Agentur UG besteht.

cc) In dem [X.]eschluss des [X.]etriebsrats vom 13. November 2017 liegt keine [X.]eauftragung, die die erstrebte Freistellung begründet.

(1) Zum einen gibt dieser [X.]eschluss deutlich den auf die Zusage eines [X.]onorars gerichteten Willen des [X.]etriebsrats und der Vertretung in der entsprechenden Erklärung wieder, indem der [X.]etriebsratsvorsitzende ermächtigt wird, „mit [X.] den vorgelegten [X.]onorarvertrag für den [X.]etriebsrat abzuschließen“. Diese [X.]onorarvereinbarung, in der zugleich eine Mandatierung liegt, ist - noch am selben Tag - mit der [X.] Agentur UG geschlossen und [X.]. vom [X.]etriebsratsvorsitzenden unterzeichnet worden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass dem [X.]etriebsratsvorsitzenden eine Vertretungsbefugnis nur im Rahmen der vom [X.]etriebsrat gefassten [X.]eschlüsse zukommt (vgl. hierzu ausf. zuletzt [X.] 8. Febr[X.]r 2022 - 1 [X.] - Rn. 24 ff.) und der [X.]etriebsrat selbst nicht geltend gemacht hat, der Vorsitzende hätte Erklärungen außerhalb dieser [X.]efugnis abgegeben, lässt dies den Schluss zu, die Mandatierung der [X.] Agentur UG entspreche der beschlossenen Verfahrensbevollmächtigung in der [X.].

(2) Zum anderen ist im [X.]eschluss die [X.] Agentur UG ausdrücklich aufgeführt. Diese Erwähnung bliebe sinnentleert, wenn die Gesellschaft im Rahmen der Vertretung vor der [X.] keine Rolle spielen sollte. [X.]ätte Rechtsanwalt [X.] - welcher im Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung keine [X.] führte - persönlich beauftragt werden sollen, hätte die Nennung der Gesellschaft schlicht unterbleiben können. Die im [X.]eschluss dargestellte besondere Kompetenz von [X.] als Autor eines Fachkommentars besagt allein etwas über die vom [X.]etriebsrat beurteilte Erforderlichkeit der ausgelösten Kosten iSd. § 40 Abs. 1 [X.], nichts aber darüber, dass zwar mit der [X.] Agentur UG das [X.]onorar, unabhängig davon aber mit Rechtsanwalt [X.] das Verfahrensmandat verabredet werden soll. Demgegenüber wird der [X.]onorarvertrag im [X.]eschluss ausdrücklich erwähnt; dieser weist als [X.]spartner die [X.] Agentur UG aus. Damit hat der [X.]etriebsrat beschlossen, dass ihn die [X.] Agentur UG in der [X.] vertritt.

5. Auf die Erforderlichkeit der [X.]inzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten des [X.]etriebsrats in der [X.] „Dienstplangestaltung“ kommt es nach alldem nicht mehr an.

        

    Schmidt    

        

    Waskow    

        

    [X.]amacher    

        

        

        

    Kleinebrink    

        

    [X.]omburg    

                 

Meta

7 ABR 10/22

08.03.2023

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Oberhausen, 17. Juni 2021, Az: 2 BV 14/20, Beschluss

§ 40 Abs 1 BetrVG, § 2 Abs 1 BetrVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 209 BGB, § 213 BGB, § 257 S 1 BGB, § 398 BGB, § 10 Abs 1 S 1 RVG, § 1 Abs 1 S 1 RVG, § 2 Abs 2 RVG, § 4b RVG, § 8 Abs 1 S 1 RVG, § 167 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 322 ZPO, § 561 ZPO, § 83 Abs 3 ArbGG, § 92 Abs 2 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 7 ABR 10/22 (REWIS RS 2023, 3996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3996

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