Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 7 ABR 4/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 13884

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Bildung einer Einigungsstelle


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch über die Erstattung von abgetretenen Rechtsanwaltskosten, die den Antragstellern als Verfahrensbevollmächtigten des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats in zwei Beschlussverfahren entstanden sind.

2

Die erste Forderung in Höhe von 1.150,02 [X.] betrifft die Vertretung des Betriebsrats durch die Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Aufhebung der Versetzung eines seiner Mitglieder verlangte. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts abgewiesen. Die dagegen von den Antragstellern namens des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 13. August 2010 eingelegte Beschwerde wurde vom [X.] unter dem Aktenzeichen - 5 [X.] 12/10 - zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einlegung der Beschwerde hatte der Betriebsrat nicht gefasst.

3

Die zweite Forderung in Höhe von 942,18 [X.] betrifft die Vertretung des Betriebsrats in einem beim [X.] unter dem Aktenzeichen - 4 [X.] - geführten Beschlussverfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Unterlassung willkürlicher Umsetzungen eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsschicht durch den [X.]eschäftsführer wegen Antworten des Arbeitnehmers auf Fragen des [X.]eschäftsführers“. Anlass dazu war eine beim Betriebsrat erhobene Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden [X.] gegen eine Anweisung des [X.]eschäftsführers der Arbeitgeberin. Vor Einleitung des Beschlussverfahrens hatte der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 aufgefordert zu erklären, dass sie „derartige willkürliche Umsetzungen“ in Zukunft nicht mehr vornehme und ihr dazu eine Erklärungsfrist bis zum 2. Dezember 2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 nahm die Arbeitgeberin dazu wie folgt Stellung:

        

„Wir werden uns diesbezüglich mit Herrn [X.] in Verbindung setzen, in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.“

4

Weitere Erörterungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin erfolgten nicht. Am 13. Januar 2011 beschloss der Betriebsrat, die Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 leiteten die Antragsteller das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Am 25./26. Januar 2011 trafen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine außergerichtliche Einigung. Das Verfahren - 4 [X.] - vor dem [X.] wurde gemäß § 83a Arb[X.][X.] eingestellt.

5

Die Antragsteller haben zu der Forderung in Höhe von 1.150,02 [X.] die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalts für die erste Instanz beschließen, dass dieser für den Fall des Unterliegens mandatiert sei, den Anspruch auch in höheren Instanzen durchzusetzen. Es habe dem Willen des Betriebsrats entsprochen, den Anspruch auf jeden Fall weiter zu verfolgen. Ein gesonderter Beschluss zur Beauftragung für das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Zu der Forderung in Höhe von 942,18 [X.] haben die Antragsteller den Standpunkt eingenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Einrichtung einer Einigungsstelle sei geboten gewesen, weil sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 geweigert habe, die Berechtigung der Beschwerde des Herrn [X.] anzuerkennen. Eine gütliche Einigung sei danach nicht zu erwarten gewesen. Es habe keines vorherigen Antrags an die Arbeitgeberin zur Einsetzung einer Einigungsstelle bedurft.

6

Die Antragsteller haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, an die Antragsteller 2.092,20 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 8. April 2011 zu zahlen.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag - soweit er [X.]egenstand der [X.] ist - abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zahlung von 2.092,20 [X.] aus abgetretenem Recht gemäß § 398 B[X.]B iVm. § 40 Abs. 1 BetrV[X.]. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten erworben, die durch die Vertretung in den beiden Verfahren entstanden sind. Somit konnte durch die Abtretung kein Zahlungsanspruch der Antragsteller entstehen.

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrV[X.] trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die [X.] für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (vgl. BA[X.] 24. Oktober 2001 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der [X.]ründe, BA[X.]E 99, 208; 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 22).

a) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BA[X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 16). Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtsloserscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BA[X.] 17. August 2005 - 7 [X.] [X.] der [X.]ründe, BA[X.]E 115, 332).

b) Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als [X.]remium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BA[X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 18). Eines Beschlusses bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein. Denn die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Arb[X.][X.] berechtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. BA[X.] 11. September 2001 - 1 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe; 9. Dezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c der [X.]ründe, BA[X.]E 109, 61; 16. November 2005 - 7 [X.] - Rn. 17, BA[X.]E 116, 192; 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN; 6. November 2013 - 7 [X.] - Rn. 21 ff.). Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für ein Rechtsmittel wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst (vgl. etwa [X.] 27. Aufl. § 40 Rn. 32; [X.] 10. Aufl. § 40 Rn. 112; [X.] 14. Aufl. § 40 Rn. 37; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 40 BetrV[X.] Rn. 4; [X.]S/[X.] § 40 BetrV[X.] Rn. 38; [X.]/[X.]/[X.] BetrV[X.] § 40 S. 300; [X.] in [X.] BetrV[X.] 2. Aufl. § 40 Rn. 19; [X.]/[X.] NZA 2011, 1006, 1009). Nicht zuletzt im [X.] des Arbeitgebers muss der Betriebsrat prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten ein Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergangene Entscheidung erfolgversprechend ist. Ob das Verfahren in der nächsten Instanz fortgesetzt werden soll, kann der Betriebsrat nicht bereits bei der Einleitung des Verfahrens, sondern erst dann beurteilen, wenn er die [X.]ründe der anzufechtenden Entscheidung kennt und sich damit auseinandergesetzt hat. Eine Ausnahme von diesem [X.]rundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es der Betriebsrat wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit von vornherein für geboten und erfolgversprechend halten darf, einen Rechtsstreit durch alle Instanzen zu führen oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. etwa [X.] 27. Aufl. § 40 Rn. 32; [X.] 14. Aufl. § 40 Rn. 37).

c) Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. [X.]läubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (BA[X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 20).

2. Der Betriebsrat hat danach keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in den Verfahren - 5 [X.] 12/10 - vor dem [X.] und - 4 [X.] - vor dem [X.] erworben.

a) Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die durch die anwaltliche Tätigkeit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] - 5 [X.] 12/10 - entstandenen Kosten zu tragen, da der Betriebsrat keinen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens gefasst hatte. Der Beschluss des Betriebsrats vom 1. Juni 2010 bezieht sich nur auf die Beauftragung der Antragsteller zur Einleitung eines Beschlussverfahrens. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beauftragung der Antragsteller darauf erstreckt, das Verfahren in jedem Fall durch alle Instanzen zu führen. Ein solcher „Vorratsbeschluss“ hätte zudem nicht wegen einer besonderen Bedeutung des Verfahrens ausnahmsweise gefasst werden können. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, dass die Einlegung der Beschwerde durch einen ausdrücklichen Beschluss des Betriebsrats während des Beschwerdeverfahrens genehmigt worden wäre. Eine stillschweigende Beschlussfassung ist nicht möglich (vgl. BA[X.] 19. Januar 2005 - 7 [X.] [X.] 4 der [X.]ründe mwN).

b) Das [X.] hat zutreffend angenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens vor dem [X.] - 4 [X.] - auf Einsetzung einer Einigungsstelle sei nicht nach § 40 Abs. 1 BetrV[X.] erforderlich gewesen. Mit der Anrufung des Arbeitsgerichts zur Bildung einer Einigungsstelle ohne den Versuch einer vorherigen Einigung über die Behandlung der Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden hat der Betriebsrat die berechtigten Kostenbelange der Arbeitgeberin außer [X.] gelassen. Die Rechtsverfolgung war insoweit mutwillig. Die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, die für die Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren - 4 [X.] - vor dem [X.] entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 942,18 [X.] zu zahlen.

aa) Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 99 Arb[X.][X.] fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrV[X.] vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die [X.]egenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. etwa [X.] 27. Aufl. § 76 Rn. 28b; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 76 Rn. 66; [X.]MP/Schlewing 8. Aufl. § 98 Rn. 15).

bb) Danach bestand für die Einleitung des Beschlussverfahrens auf Einsetzung einer Einigungsstelle kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrV[X.] die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern bestehen. Der Betriebsrat hatte das Begehren auf Einsetzung einer Einigungsstelle jedoch vorgerichtlich nicht an die Arbeitgeberin herangetragen. Die Arbeitgeberin hatte Verhandlungen über das Regelungsverlangen auch weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt, sondern ist auf das Anliegen des Betriebsrats eingegangen. Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 unter Fristsetzung aufgefordert, „derartige willkürliche Umsetzungen in Zukunft nicht mehr vorzunehmen“. Die Arbeitgeberin nahm zu der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Stellung. Sie hat darin ausdrücklich erklärt, dass sie sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden [X.] in Verbindung setzen werde, „in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten“. Nach den Feststellungen des [X.]s hat sich der Betriebsrat danach nicht mehr an die Arbeitgeberin gewandt. Ein weiterer Meinungsaustausch fand nicht statt. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberin nicht über seine Absicht informiert, von seinem Antragsrecht nach § 85 Abs. 2 BetrV[X.] [X.]ebrauch zu machen und die Einigungsstelle anzurufen. Einen Antrag des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin, sich an der Bildung einer Einigungsstelle zu beteiligen, die Zahl der gewünschten Beisitzer zu benennen und die Person des Vorsitzenden vorzuschlagen, gab es nicht. Eine Weigerung der Arbeitgeberin, an der Bildung einer Einigungsstelle mitzuwirken, lag damit nicht vor.

        

    [X.]räfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]    

        

        

        

    Auhuber    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 ABR 4/13

18.03.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Oberhausen, 15. März 2012, Az: 4 BV 19/11, Beschluss

§ 40 Abs 1 BetrVG, § 398 BGB, § 99 ArbGG, § 74 Abs 1 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 7 ABR 4/13 (REWIS RS 2015, 13884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13884

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 TaBV 74/17 (Landesarbeitsgericht Köln)


7 ABR 34/16 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren


7 ABR 8/15 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - …


7 ABR 52/17 (Bundesarbeitsgericht)

Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz


7 TaBV 31/12 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.