Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2016, Az. 7 ABR 8/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 806

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Gegenstand

Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2014 - 11 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten, die durch die [X.]inzuziehung eines [X.]echtsanwalts zu [X.] und Sozialplanverhandlungen durch den Gesamtbetriebsrat entstanden sind.

2

Im Jahr 2012 fanden zwischen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin und dem zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrat anlässlich der [X.]estrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ [X.] und Sozialplanverhandlungen statt. Gegenstand waren umfassende Strukturveränderungen, darunter die Schließung eines der vier Standorte der Arbeitgeberin. Im September und Oktober 2012 führte die Arbeitgeberin mit der [X.] ergebnislos Tarifsozialplanverhandlungen für drei der vier Standorte. Im November 2012 schlossen die Beteiligten eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich Zukunftssicherung“, eine „Betriebsvereinbarung über [X.] bei betriebsbedingten Kündigungen“, einen „Sozialplan Zukunftssicherung“ und eine „Freiwillige Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“. Von den ursprünglich deutlich über 1.000 Arbeitnehmern waren nach den abgeschlossenen Vereinbarungen 667 durch Kündigung, Versetzung oder auf andere Weise betroffen.

3

[X.]ie Arbeitgeberseite, deren Verhandlungspositionen auch durch die Konzernmuttergesellschaft beeinflusst wurden, war in den Verhandlungen durch ein [X.]echtsanwaltsbüro aus [X.] vertreten. [X.]er Gesamtbetriebsrat beauftragte aufgrund eines Beschlusses vom 28. Juni 2012 den in [X.] ansässigen [X.]echtsanwalt [X.]r. B mit seiner Vertretung in den Verhandlungen und sagte ihm für diese Tätigkeit ein [X.]onorar in [X.]öhe von 290,00 [X.] je Tätigkeitsstunde und 100,00 [X.] je [X.]eisestunde [X.] [X.]eiseauslagen zu. [X.]echtsanwalt [X.]r. B berät und vertritt den Gesamtbetriebsrat seit mehreren Jahren. [X.]ie Muttergesellschaft der Arbeitgeberin hatte ihm für seine Tätigkeit im [X.]ahmen von Verhandlungen über eine Betriebsänderung im Jahr 2009 ein Pauschalhonorar angeboten, dessen Berechnung ein Stundensatz von 250,00 [X.] netto zugrunde lag, und dazu ausgeführt, ein Stundensatz von 250,00 [X.] bewege sich „im oberen Bereich vergleichbarer, bei [X.] in der Vergangenheit geschlossener [X.]onorarvereinbarungen“. Letztlich hatte man sich auf eine Abrechnung von 290,00 [X.] netto je Stunde anwaltlicher Tätigkeit sowie 75,00 [X.] netto je [X.]eisestunde geeinigt. [X.]agegen hatte es die Arbeitgeberin abgelehnt, eine [X.]echnung von [X.]r. B vom 4. September 2012 auszugleichen, mit der er seine Tätigkeit in einer Einigungsstelle nach diesen Stundensätzen abgerechnet hatte.

4

[X.]echtsanwalt [X.]r. B stellte dem Gesamtbetriebsrat für seine Tätigkeit bei den Verhandlungen anlässlich der [X.]estrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ einen Betrag in [X.]öhe von 35.996,40 [X.] in [X.]echnung. [X.]ie Arbeitgeberin lehnte die Begleichung dieser [X.]echnung ab.

5

[X.]er Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der [X.]echtsanwaltskosten freizustellen. Bei der Beauftragung eines [X.]echtsanwalts mit der Vertretung in [X.] und Sozialplanverhandlungen sei die Vereinbarung eines Stundenhonorars grundsätzlich erforderlich, da die Bezifferung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit Schwierigkeiten bereite und eine Abrechnung nach Gegenstandswert zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen könne. Jedenfalls habe er die [X.]onorarzusage deshalb für erforderlich halten dürfen, weil [X.]r. B mit den Gegebenheiten im Unternehmen vertraut sei und zu ihm ein enges Vertrauensverhältnis bestehe. Es sei nicht ersichtlich, dass vergleichbare [X.]echtsanwälte bereit gewesen wären, zu niedrigeren Sätzen tätig zu werden.

6

[X.]er Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen des [X.]echtsanwalts [X.]r. B für dessen anwaltliche Vertretung als Verfahrensbevollmächtigter im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen den Beteiligten zum „Projekt Zukunftssicherung“ in [X.]öhe von 35.996,40 [X.] gegenüber dem [X.]echtsanwaltsbüro B freizustellen.

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, [X.]echtsanwalt [X.]r. B sei als Berater iSv. § 111 Satz 2 [X.] tätig geworden. [X.]amit sei ihre Kostentragungspflicht auf die durch die Beratung bei den [X.] entstandenen Gebühren beschränkt. [X.]ie Erteilung einer [X.]onorarzusage sei nicht erforderlich gewesen. [X.]er Gesamtbetriebsrat habe insbesondere die Vereinbarung eines Stundenhonorars nicht für erforderlich halten dürfen, da die [X.]öhe des [X.]onorars bei einer solchen Zusage nicht verlässlich vorherzusagen sei.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat von Kostenansprüchen des [X.]echtsanwalts in [X.]öhe von 13.126,89 [X.] freizustellen und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das [X.] die Arbeitgeberin verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat auch von den weiteren, gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen von [X.]r. B in [X.]öhe von 22.869,51 [X.] freizustellen. Mit ihrer [X.]echtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. [X.]er Gesamtbetriebsrat beantragt die Zurückweisung der [X.]echtsbeschwerde.

9

B. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann dem Antrag, soweit dieser noch rechtshängig ist, nicht stattgegeben werden. [X.]er [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, den Gesamtbetriebsrat von weiteren, den Betrag von 13.126,89 [X.] übersteigenden [X.]echtsanwaltskosten in [X.]öhe von 22.869,51 [X.] freizustellen, die durch die Beauftragung von [X.]echtsanwalt [X.]r. B mit der Vertretung des Gesamtbetriebsrats bei den Verhandlungen der Beteiligten zum „Projekt Zukunftssicherung“ entstanden sind. [X.]ies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Nach § 40 Abs. 1 [X.] trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. [X.]iese [X.]egelung gilt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den Gesamtbetriebsrat entsprechend.

1. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch [X.]onorarkosten für einen [X.]echtsanwalt, dessen [X.]eranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ([X.] 18. März 2015 - 7 AB[X.] 4/13 - [X.]n. 10; 20. August 2014 - 7 AB[X.] 60/12 - [X.]n. 22; 29. Juli 2009 - 7 AB[X.] 95/07 - [X.]n. 16 ff. [X.]) oder in einem Einigungsstellenverfahren ([X.] 14. Februar 1996 - 7 AB[X.] 25/95 - zu [X.] 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 AB[X.] 78/87 - [X.]E 62, 139) der Betriebsrat zur [X.]urchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte. [X.]as gilt auch dann, wenn der Betriebsrat einen [X.]echtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen [X.]echte durchzusetzen oder wahrzunehmen. [X.]er Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 [X.] zur Zahlung von [X.]echtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein [X.]echtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im [X.]ahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene [X.]urchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (vgl. [X.] 25. Juni 2014 - 7 AB[X.] 70/12 - [X.]n. 27; 15. November 2000 - 7 AB[X.] 24/00 - zu [X.] 1 b der Gründe). Entsprechendes gilt, wenn der Betriebsrat einen [X.]echtsanwalt damit beauftragt, Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu führen. [X.]abei geht es um die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen [X.]echte im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Ziel, die [X.]urchführung eines Einigungsstellenverfahrens entbehrlich zu machen.

2. [X.]ie [X.]egelungen in § 80 Abs. 3 [X.] und § 111 Satz 2 [X.] beschränken das [X.]echt des Betriebsrats auf die [X.]inzuziehung eines [X.]echtsanwalts außerhalb von gerichtlichen Streitigkeiten und Einigungsstellenverfahren nicht dahingehend, dass dies nur bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und ansonsten nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Betracht kommt. Ein [X.]echtsanwalt kann auch in anderen Fällen hinzugezogen werden, wenn der Betriebsrat dies zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten darf.

a) Nach § 80 Abs. 3 [X.] kann der Betriebsrat bei der [X.]urchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 111 Satz 2 [X.] kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, ohne eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. [X.]ies sah der Gesetzgeber als erforderlich an, weil sich das Verfahren zur [X.]inzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 [X.] als zu zeitaufwendig erwiesen habe. [X.]urch die Beratung soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit fundierte Alternativvorschläge so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann (BT-[X.]rs. 14/5741 S. 52).

b) § 80 Abs. 3 [X.] und § 111 Satz 2 [X.] sind zwar die alleinigen [X.]echtsgrundlagen für die [X.]eranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren ([X.] 25. Juni 2014 - 7 AB[X.] 70/12 - [X.]n. 27; 11. November 2009 - 7 AB[X.] 26/08 - [X.]n. 18 ff., [X.]E 132, 232; 26. Februar 1992 - 7 AB[X.] 51/90 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 70, 1). [X.]iese [X.]egelungen finden keine Anwendung, wenn es um die Vertretung des Betriebsrats bei der [X.]urchsetzung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren oder in deren Vorfeld geht. [X.]ie Aufgabe eines Sachverständigen iSv. § 80 Abs. 3 [X.] und eines Beraters iSv. § 111 Satz 2 [X.] ist es, die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können. Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der [X.]echtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung ([X.] 15. November 2000 - 7 AB[X.] 24/00 - zu [X.] 1 a der Gründe) oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. [X.] 11. November 2009 - 7 AB[X.] 26/08 - [X.]n. 20, aaO) hinzugezogen wird. [X.]agegen ist es weder Aufgabe eines Sachverständigen ([X.] 13. Mai 1998 - 7 AB[X.] 65/96 - zu [X.] 3 a der Gründe) noch Aufgabe eines Beraters (vgl. Annuß in [X.]ichardi [X.] 15. Aufl. § 111 [X.]n. 55), als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen. § 111 Satz 2 [X.] schließt die Beauftragung eines [X.]echtsanwalts mit der Führung der [X.] nicht aus, sondern ermöglicht die [X.]eranziehung eines Beraters bei [X.].

c) Bei diesem Verständnis wird den [X.]egelungen in § 80 Abs. 3 [X.] und § 111 Satz 2 [X.] nicht jeglicher Anwendungsbereich entzogen. [X.]ie Bestimmungen kommen vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Wahrnehmung oder [X.]urchsetzung von [X.]echten, sondern um die Vermittlung der zur Interessenwahrnehmung durch ihn selbst erforderlichen Kenntnisse geht. Zudem haben sie Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständiger.

3. [X.]echtsanwalt [X.]r. B war entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht als Berater iSv. § 111 Satz 2 [X.] tätig. Er war vielmehr damit beauftragt, für den Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über die [X.]estrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ zu führen. [X.]ie Beauftragung von [X.]echtsanwalt [X.]r. B durfte der Gesamtbetriebsrat für erforderlich halten. [X.]ies gilt allerdings nicht für die Erteilung der [X.]onorarzusage.

a) Nach § 40 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber nur solche durch die Beauftragung eines [X.]echtsanwalts entstehenden [X.]onorarkosten zu tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.

aa) [X.]ie Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. [X.]er Betriebsrat darf bei der Wahl seiner [X.]echtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten ([X.] 18. März 2015 - 7 AB[X.] 4/13 - [X.]n. 11; 29. Juli 2009 - 7 AB[X.] 95/07 - [X.]n. 16). Stehen ihm zur Wahrnehmung und [X.]urchsetzung seiner [X.]echte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. [X.] 25. Juni 2014 - 7 AB[X.] 70/12 - [X.]n. 28; 29. Juli 2009 - 7 AB[X.] 95/07 - [X.]n. 17 [X.]).

(1) [X.]as gilt schon hinsichtlich der Beauftragung eines [X.]echtsanwalts. [X.]er Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des [X.]echtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat die [X.]inzuziehung eines [X.]echtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte ([X.] 20. Oktober 1999 - 7 AB[X.] 25/98 - zu [X.]). [X.]eswegen hat ein Betriebsrat, der einen [X.]echtsanwalt mit der Vertretung in [X.] beauftragt, zu prüfen, ob die gegenüber der Beauftragung eines Beraters iSv. § 111 Satz 2 [X.] entstehenden Mehrkosten gerechtfertigt sind.

(2) [X.]as gilt ferner in Bezug auf die Auswahl des zu beauftragenden [X.]echtsanwalts. So hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind ([X.] 20. Oktober 1999 - 7 AB[X.] 25/98 - zu [X.] 2 a der Gründe).

(3) Gleiches gilt für eine [X.]onorarvereinbarung mit dem [X.]echtsanwalt. Auch hierbei hat der Betriebsrat zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen der Belegschaft an der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht die Erteilung einer [X.]onorarzusage erforderlich erscheint.

bb) [X.]em Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der [X.]inzuziehung eines [X.]echtsanwalts und einer mit diesem zu treffenden [X.]onorarvereinbarung ein Beurteilungsspielraum zu. [X.]ie Entscheidung des Betriebsrats unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. [X.]iese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die [X.]inzuziehung des [X.]echtsanwalts sowie eine ggf. erteilte [X.]onorarzusage der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, [X.]echnung getragen hat ([X.] 9. Juni 1999 - 7 AB[X.] 66/97 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 92, 26).

cc) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten [X.]echtsbegriff. [X.]ie Würdigung des [X.], ob der Betriebsrat die [X.]eranziehung eines [X.]echtsanwalts und die Erteilung einer [X.]onorarzusage für erforderlich halten durfte, kann im [X.]echtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der [X.]echtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden ([X.] 14. Januar 2015 - 7 AB[X.] 95/12 - [X.]n. 14; 9. Juni 1999 - 7 AB[X.] 66/97 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 92, 26).

b) [X.]iesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten stand.

aa) Allerdings ist die Würdigung des [X.]s, der Gesamtbetriebsrat habe die Beauftragung eines [X.]echtsanwalts mit der Vertretung in den Verhandlungen beim „Projekt Zukunftssicherung“ für erforderlich halten dürfen, nicht zu beanstanden.

(1) [X.]ie Erforderlichkeit der [X.]eranziehung eines [X.]echtsanwalts bestimmt sich in erster Linie nach materiellen Gesichtspunkten. [X.]ie [X.]inzuziehung eines [X.]echtsanwalts als Vertreter in Verhandlungen kann daher geboten sein, wenn der [X.]egelungsgegenstand schwierige [X.]echtsfragen aufwirft, die zwischen den Beteiligten umstritten sind und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung und Verhandlungsführung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. [X.]em Verhalten des Arbeitgebers kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Lässt er sich in den Verhandlungen durch einen [X.]echtsanwalt vertreten, ist dies ein Anzeichen dafür, dass die [X.]egelungsmaterie mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war (vgl. zur Vertretung des Betriebsrats im Einigungsstellenverfahren [X.] 14. Februar 1996 - 7 AB[X.] 25/95 - zu [X.] 2 der Gründe).

(2) [X.]as [X.] hat darauf abgestellt, dass die [X.]estrukturierung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ein hohes Maß an Komplexität aufgewiesen habe und durch den Versuch der Arbeitgeberin, einen Tarifsozialplan für einen Teil der betroffenen Standorte abzuschließen, eher erschwert als vereinfacht worden sei. [X.]iese Beurteilung lässt [X.]echtsfehler nicht erkennen. Es hat auch zu [X.]echt die Vertretung der Arbeitgeberseite durch eine [X.]echtsanwaltskanzlei als Indiz für die rechtliche Schwierigkeit der Verhandlungen gewertet.

bb) Auch die Würdigung, der Gesamtbetriebsrat habe die Beauftragung des in [X.] ansässigen [X.]echtsanwalts [X.]r. B aufgrund der günstigen Lage des Büros, der langjährigen Zusammenarbeit und der Vertretung der Arbeitgeberseite durch ein Anwaltsbüro aus [X.] für erforderlich halten dürfen, ist [X.] nicht zu beanstanden. Sie ist von der Arbeitgeberin auch nicht angegriffen worden.

cc) [X.]as [X.] hat jedoch bei seiner Annahme, der Gesamtbetriebsrat habe die Erteilung der [X.]onorarzusage für erforderlich halten dürfen, das [X.] der Arbeitgeberin nicht ausreichend berücksichtigt.

(1) [X.]er Grundsatz, dass unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auszuwählen ist (vgl. [X.] 25. Juni 2014 - 7 AB[X.] 70/12 - [X.]n. 28; 29. Juli 2009 - 7 AB[X.] 95/07 - [X.]n. 17 [X.]), gilt auch für die Erteilung einer [X.]onorarzusage. [X.]aher darf der Betriebsrat im [X.]inblick auf das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostenbelastung die Erteilung einer [X.]onorarzusage, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, grundsätzlich nicht für erforderlich halten. [X.]ies gilt nicht nur für den Fall der Beauftragung eines [X.]echtsanwalts mit der [X.]urchführung eines Beschlussverfahrens (vgl. dazu [X.] 20. Oktober 1999 - 7 AB[X.] 25/98 - zu [X.] der Gründe), sondern auch für die Beauftragung eines [X.]echtsanwalts mit der Führung von Verhandlungen in der Einigungsstelle oder im Vorfeld einer solchen. [X.]em steht nicht entgegen, dass das für die Festlegung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bestehende Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 [X.]VG für die Festsetzung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit in einem Einigungsstellenverfahren und in deren Vorfeld nicht zur Verfügung steht. Besteht in einem solchen Fall Streit über die [X.]öhe des [X.], ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ggf. in dem auf Freistellung von den [X.]echtsanwaltskosten gerichteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu ermitteln. [X.]as gilt nicht nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, bei denen der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.]albs. 2 Alt. 2 [X.]VG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Etwaige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit in [X.] (vgl. [X.] 21. Juni 1989 - 7 AB[X.] 78/87 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 62, 139) rechtfertigen in der [X.]egel nicht die Erteilung einer [X.]onorarzusage, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt. Kann der Betriebsrat nicht einschätzen, ob die [X.]onorarzusage zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, hat er von der Erteilung einer [X.]onorarzusage abzusehen. Im Übrigen hat der [X.] als Möglichkeiten einer [X.]onorarvereinbarung nur die Streitwertvereinbarung sowie die Zusage der einem betriebsfremden Beisitzer einer Einigungsstelle zu zahlenden Vergütung, nicht aber die Zusage eines Stundenhonorars in Betracht gezogen ([X.] 21. Juni 1989 - 7 AB[X.] 78/87 - aaO). [X.]ie [X.]öhe eines von der [X.] abhängigen [X.]onorars ist - anders als die des gesetzlichen Pauschalhonorars - nicht von vornherein planbar.

[X.]ie Erteilung einer [X.]onorarzusage kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. [X.]as kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der [X.]onorarvereinbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat. Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle [X.]echtsmaterie betrifft, der vom Betriebsrat ausgewählte, über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügende [X.]echtsanwalt zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten [X.]echtsanwalt zu günstigeren Konditionen findet.

(2) [X.]anach rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Falls entgegen der Ansicht des [X.]s nicht die vom Gesamtbetriebsrat mit [X.]echtsanwalt [X.]r. B getroffene [X.]onorarvereinbarung.

(a) [X.]ie Erforderlichkeit der [X.]onorarzusage kann entgegen der Auffassung des [X.]s nicht damit begründet werden, dass das beauftragte [X.]echtsanwaltsbüro für die Vertretung der Arbeitnehmer und Betriebsräte als überdurchschnittlich qualifiziert bekannt und mit den Gegebenheiten im Konzern vertraut sei. [X.]as mag die Beauftragung dieses [X.]echtsanwaltsbüros rechtfertigen, aber nicht die Zusage eines Zeithonorars. [X.]er Gesamtbetriebsrat hat nicht behauptet, [X.]r. B sei ohne [X.]onorarzusage nicht zur Übernahme des Mandats bereit gewesen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das vereinbarte Stundenhonorar üblich oder unangemessen ist. Ebenso wenig ist entscheidend, ob andere vergleichbare [X.]echtsanwälte bereit gewesen wären, zu niedrigeren Stundensätzen tätig zu werden.

(b) Auch das Schreiben der Konzernobergesellschaft vom 30. September 2009 rechtfertigt nicht die Erteilung der [X.]onorarzusage. [X.]em Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung der Zusage eines Zeithonorars akzeptiert hat. Zudem hat die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin [X.]echtsanwalt [X.]r. B mit dem Schreiben vom 30. September 2009 kein Zeithonorar, sondern ein Pauschalhonorar angeboten. Weder dieses Schreiben noch der Umstand, dass die Muttergesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen anlässlich der Betriebsänderung im Jahr 2009 das nach Stunden berechnete [X.]onorar gezahlt hat, rechtfertigt die Annahme, die Arbeitgeberin werde mit der Abrechnung auf Basis eines Stundenhonorars zukünftig einverstanden sein.

(c) [X.]er Gesamtbetriebsrat durfte die Erteilung der [X.]onorarzusage auch nicht wegen etwaiger Schwierigkeiten bei der Ermittlung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit für erforderlich halten. [X.]erartige Schwierigkeiten rechtfertigen die Erteilung einer [X.]onorarzusage nicht. Außerdem wird der Gegenstandswert der [X.] und Sozialplanverhandlungen maßgebend durch den Sozialplan bestimmt. [X.]abei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. [X.] 20. Juli 2005 - 1 AB[X.] 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 AB[X.] 78/87 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 62, 139).

II. [X.]er [X.]echtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. [X.]ie Arbeitgeberin wäre verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat von den weiteren, den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag von 13.126,89 [X.] übersteigenden [X.]echtsanwaltskosten in [X.]öhe von 22.869,51 [X.] freizustellen, wenn das vereinbarte [X.]onorar nicht höher wäre als die gesetzlichen Gebühren. [X.]as kann der [X.] nicht beurteilen, da die zur Bestimmung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind.

1. [X.]as Arbeitsgericht, das angenommen hat, der Gesamtbetriebsrat könne von der Arbeitgeberin Freistellung von den [X.]echtsanwaltskosten in [X.]öhe der gesetzlichen Gebühren verlangen, ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei auf 532.000,00 [X.] anzusetzen. [X.]as Arbeitsgericht hat dabei zu Unrecht nur den Gegenstandswert für die „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich Zukunftssicherung“ berücksichtigt. [X.]echtsanwalt [X.]r. B war nicht nur mit der Führung der [X.] beauftragt, sondern auch mit den Verhandlungen betraut, die zum Abschluss der weiteren Vereinbarungen „Sozialplan Zukunftssicherung“, der „Freiwilligen Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“, die Zusatzleistungen zur Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag und Klageverzicht vorsieht, und der „Betriebsvereinbarung über [X.] bei betriebsbedingten Kündigungen“ geführt haben. [X.]abei handelt es sich um gesonderte Streitgegenstände, die bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen sind.

2. [X.]as [X.] wird daher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu ermitteln haben. [X.]abei wird zu berücksichtigen sein, dass es sich teilweise um vermögensrechtliche und teilweise um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt.

a) [X.]ie Verhandlungen über den Sozialplan und die „Freiwillige Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“, die Zusatzleistungen zur Sozialplanabfindung vorsieht, betreffen vermögensrechtliche Angelegenheiten. [X.]eren Gegenstandswert ist ggf. unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.]VG nach billigem Ermessen zu bestimmen. [X.]abei ist er in erster Linie - ohne Begrenzung auf einen [X.]öchstbetrag - zu schätzen. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.]albs. 2 Alt. 1 [X.]VG auf 5.000,00 [X.], nach Lage des Falls auch niedriger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500.000,00 [X.] hinaus anzusetzen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 B[X.]AGO: [X.] 20. Juli 2005 - 1 AB[X.] 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 9. November 2004 - 1 AB[X.] 11/02 (A) - zu 3 der Gründe). [X.]as [X.] wird daher die für eine Schätzung des [X.] erforderlichen Tatsachen festzustellen haben. Nur wenn sich genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht feststellen lassen, kommt eine Bestimmung des [X.] nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.]albs. 2 Alt. 1 [X.]VG in Betracht. Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen.

b) [X.]ie Verhandlungen über den Interessenausgleich und die [X.] betreffen nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. [X.]a der Gegenstandswert nicht feststeht, ist er gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.]albs. 2 Alt. 2 [X.]VG unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Sache zu bestimmen.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. [X.]ennpferdt    

        

        

        

    Schuh     

        

    Glock    

                 

Meta

7 ABR 8/15

14.12.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Celle, 1. April 2014, Az: 1 BV 5/13, Beschluss

§ 40 Abs 1 BetrVG, § 51 Abs 1 S 1 BetrVG, § 111 S 2 BetrVG, § 80 Abs 3 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2016, Az. 7 ABR 8/15 (REWIS RS 2016, 806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 806

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