Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13

1. Senat | REWIS RS 2014, 3861

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; hier: Vereinbarkeit der Leistungen für den Regelbedarf mit dem Grundgesetz


Leitsatz

1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.

2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.

Tenor

1. § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1, § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, jeweils in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.] I Seite 453), und § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6, Absatz 2 Nummer 1 und 3 [X.] in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.] I Seite 453), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.] I Seite 453) und § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.] I Seite 453), sowie die Anlage zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Ziffer 42 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.] I Seite 453) sowie § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des [X.] für das Jahr 2012 vom 17. Oktober 2011 ([X.] I Seite 2090) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die konkreten Normenkontrollverfahren und die [X.]bes[X.]hwerde betreffen die Frage, ob das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.]) den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums gere[X.]ht wird. Gegenstand dieser Verfahren sind die Leistungen für den Regelbedarf für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige sowie für Jugendli[X.]he im Alter zwis[X.]hen 15 und 18 Jahren und für [X.]inder bis zu se[X.]hs Jahren.

2

1. Das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.]) trat, vorbehaltli[X.]h von Art. 14 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, rü[X.]kwirkend am 1. Januar 2011 in [X.]. Der maßgebli[X.]he Gesetzentwurf wurde am 26. Oktober 2010 in den [X.] eingebra[X.]ht (BTDru[X.]ks 17/3404) und im Vermittlungsverfahren verändert (BTDru[X.]ks 17/4830); [X.] ([X.] 109/11) und Bundesrat ([X.] 109/11 ) stimmten dem Gesetz am 25. Februar 2011 zu.

3

2. Das im [X.] [X.] ([X.]) geregelte Grundsi[X.]herungsre[X.]ht für Arbeitsu[X.]hende zielt darauf, Hilfebedürftigkeit insbesondere dur[X.]h "Eingliederung in Arbeit" zu beenden oder zumindest zu verringern (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) und den Lebensunterhalt eines Mens[X.]hen zu de[X.]ken (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.]); daneben si[X.]hern Vors[X.]hriften im Fünften und Elften [X.] ([X.] und [X.]) Betroffene gegen die Risiken von [X.]rankheit und Pflegebedürftigkeit ab. Die Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.] [X.] sollen vom Gesetzgeber anerkannte, eine mens[X.]henwürdige Existenz si[X.]hernde Bedarfe abde[X.]ken.

4

a) § 19 [X.] legt fest, wer diese Leistungen beziehen kann und wel[X.]he Bedarfe grundsätzli[X.]h anerkannt werden. Leistungen erhalten erwerbsfähige Leistungsbere[X.]htigte zwis[X.]hen Vollendung ihres 15. Lebensjahres und in der Regel dem Ablauf des Monats, in dem sie 65 Jahre alt geworden sind, die ni[X.]ht auf absehbare [X.] außerstande sind, unter den übli[X.]hen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden tägli[X.]h erwerbstätig zu sein, die hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in [X.] haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

5

b) Der Gesetzgeber unters[X.]heidet bei den Grundsi[X.]herungsleistungen na[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Bedarfen. Ausgangspunkt ist der Anspru[X.]h auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts für den Regelbedarf (§ 20 [X.]) neben bestimmten Mehrbedarfen (§ 21 Abs. 2 bis 5, § 23 Nr. 2 bis 4 [X.]), Leistungen für die tatsä[X.]hli[X.]hen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]) und einer Paus[X.]hale bei dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 [X.]). Dazu kommt der Anspru[X.]h auf Leistungen für einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, ni[X.]ht nur einmaligen besonderen Bedarf (§ 21 Abs. 6 [X.]). Für einen einmaligen, na[X.]h den Umständen unabweisbaren Bedarf, der grundsätzli[X.]h vom Regelbedarf umfasst ist, der im Einzelfall jedo[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht ausrei[X.]hend gede[X.]kt ist, kann hingegen ein Darlehen gewährt werden (§ 24 Abs. 1 [X.]), das ab dem Monat na[X.]h der Auszahlung mit monatli[X.]h 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen ist (§ 42a Abs. 2 Satz 1 [X.]). Es besteht zudem ein Anspru[X.]h auf bestimmte einmalige Beihilfen, unter anderem für die Erstausstattung der Wohnung mit Haushaltsgeräten und für Ans[X.]haffung und Reparatur von orthopädis[X.]hen S[X.]huhen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.]); im Ermessen steht ein Zus[X.]huss für Wohnungsbes[X.]haffungs- und Umzugskosten und für Mietkautionen (§ 22 Abs. 6 [X.]). S[X.]hließli[X.]h ist in § 28 [X.] seit dem [X.] ein gesonderter Bedarf für Bildung und Teilhabe von [X.]indern, [X.] und jungen Erwa[X.]hsenen anerkannt.

6

3. Der Umfang der Leistungen für den Regelbedarf wird grundsätzli[X.]h in § 20 Abs. 2 bis 4 [X.] sowie ergänzend in § 23 Nr. 1 [X.] bestimmt. Die Leistungen sollen das physis[X.]he und soziokulturelle Existenzminimum si[X.]hern (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]; vgl. [X.] 125, 175 <228>).

7

a) Der existenzsi[X.]hernde Regelbedarf soll in Form eines monatli[X.]hen Paus[X.]halbetrags gede[X.]kt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Über die Verwendung der Leistungen sollen die Bere[X.]htigten selbst ents[X.]heiden und dabei au[X.]h unregelmäßig anfallende Bedarfe berü[X.]ksi[X.]htigen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Paus[X.]halbetrag einen internen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen [X.] ermögli[X.]ht, die ni[X.]ht immer oder ni[X.]ht bei allen anfallen (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 97).

8

b) Bei den [X.] wird na[X.]h dem Lebensalter und der Lebenssituation der Bedürftigen unters[X.]hieden. So erfolgt eine Festsetzung für alleinstehende erwa[X.]hsene Leistungsbere[X.]htigte, eine weitere für Erwa[X.]hsene, die mit anderen zusammen in einer sogenannten Bedarfsgemeins[X.]haft leben; daneben wird der Regelbedarf für Familienhaushalte festgesetzt, in denen Erwa[X.]hsene [X.]inder versorgen (§ 20 Abs. 2 und 4 [X.]), und eigenständig für [X.]inder und Jugendli[X.]he bis 15 Jahre (§ 23 Nr. 1 [X.]). Diese Staffelung liegt au[X.]h der Bildung der für die konkrete Bere[X.]hnung des Regelbedarfs maßgebli[X.]hen, im [X.] ([X.]) normierten [X.] zugrunde (§ 8 [X.]).

9

[X.]) Gesondert geregelt sind Leistungen für Bildung und Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] in § 28 und § 29 [X.]. Mit den Leistungen für S[X.]hülerinnen und S[X.]hüler werden bestimmte [X.]osten erstattet und für [X.] und kulturelle Aktivitäten für [X.]inder und Jugendli[X.]he gibt es ein monatli[X.]hes Budget von 10 € (§ 28 Abs. 7 [X.]), das für bestimmte vorhandene Angebote eingesetzt werden kann (§ 29 [X.]). Weitere tatsä[X.]hli[X.]he [X.]osten, die für die Nutzung sol[X.]her Angebote entstehen, können seit August 2013 ausnahmsweise ebenfalls übernommen werden (§ 28 Abs. 7 Satz 2 [X.]; eingefügt mit Art. 1 Nr. 2 Bu[X.]hstabe b des Gesetzes zur Änderung des [X.] Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013, [X.] 1167, mit Wirkung zum 1. August 2013).

d) Die insoweit relevanten Normen lauten:

§ 20 [X.]

Regelbedarf zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts

(1) Der Regelbedarf zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, [X.]leidung, [X.]örperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönli[X.]he Bedürfnisse des tägli[X.]hen Lebens. Zu den persönli[X.]hen Bedürfnissen des tägli[X.]hen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.]. Der Regelbedarf wird als monatli[X.]her Paus[X.]halbetrag berü[X.]ksi[X.]htigt. Über die Verwendung der zur De[X.]kung des Regelbedarfs erbra[X.]hten Leistungen ents[X.]heiden die Leistungsbere[X.]htigten eigenverantwortli[X.]h; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatli[X.]h 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeins[X.]haft werden als Regelbedarf anerkannt

1. monatli[X.]h 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet haben,

2. monatli[X.]h 291 Euro in den übrigen Fällen.

(3) […]

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeins[X.]haft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatli[X.]h 328 Euro anzuerkennen.

§ 23 [X.]

Besonderheiten beim Sozialgeld

Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des se[X.]hsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro;

[…]

§ 28 [X.]

Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] werden bei [X.]indern, [X.] und jungen Erwa[X.]hsenen neben dem Regelbedarf na[X.]h Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berü[X.]ksi[X.]htigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berü[X.]ksi[X.]htigt, die das 25. Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende S[X.]hule besu[X.]hen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (S[X.]hülerinnen und S[X.]hüler).

(2) Bei S[X.]hülerinnen und S[X.]hülern werden die tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen anerkannt für

1. S[X.]hulausflüge und

2. mehrtägige [X.]lassenfahrten im Rahmen der s[X.]hulre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen.

Für [X.]inder, die eine [X.]indertageseinri[X.]htung besu[X.]hen, gilt Satz 1 entspre[X.]hend.

(3) Für die Ausstattung mit persönli[X.]hem S[X.]hulbedarf werden bei S[X.]hülerinnen und S[X.]hülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berü[X.]ksi[X.]htigt.

(4) Bei S[X.]hülerinnen und S[X.]hülern, die für den Besu[X.]h der nä[X.]hstgelegenen S[X.]hule des gewählten Bildungsgangs auf S[X.]hülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen berü[X.]ksi[X.]htigt, soweit sie ni[X.]ht von [X.] übernommen werden und es der leistungsbere[X.]htigten Person ni[X.]ht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatli[X.]h.

(5) Bei S[X.]hülerinnen und S[X.]hülern wird eine s[X.]hulis[X.]he Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berü[X.]ksi[X.]htigt, soweit diese geeignet und zusätzli[X.]h erforderli[X.]h ist, um die na[X.]h den s[X.]hulre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen festgelegten wesentli[X.]hen Lernziele zu errei[X.]hen.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeins[X.]haftli[X.]hen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berü[X.]ksi[X.]htigt für

1. S[X.]hülerinnen und S[X.]hüler und

2. [X.]inder, die eine Tageseinri[X.]htung besu[X.]hen oder für die [X.] geleistet wird.

Für S[X.]hülerinnen und S[X.]hüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in s[X.]hulis[X.]her Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatli[X.]hen Bedarfs die Anzahl der S[X.]hultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der S[X.]hulbesu[X.]h stattfindet.

(7) Bei Leistungsbere[X.]htigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] in Höhe von insgesamt 10 Euro monatli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt für

1. Mitgliedsbeiträge in den Berei[X.]hen Sport, Spiel, [X.]ultur und Geselligkeit,

2. Unterri[X.]ht in künstleris[X.]hen Fä[X.]hern (zum Beispiel Musikunterri[X.]ht) und verglei[X.]hbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. die Teilnahme an Freizeiten.

Neben der Berü[X.]ksi[X.]htigung von Bedarfen na[X.]h Satz 1 können au[X.]h weitere tatsä[X.]hli[X.]he Aufwendungen berü[X.]ksi[X.]htigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten na[X.]h Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsbere[X.]htigten im begründeten Ausnahmefall ni[X.]ht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

§ 29 [X.]

Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) Leistungen zur De[X.]kung der Bedarfe na[X.]h § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbra[X.]ht dur[X.]h Sa[X.]h- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Guts[X.]heinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur De[X.]kung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in wel[X.]her Form sie die Leistungen erbringen. Sie können au[X.]h bestimmen, dass die Leistungen na[X.]h § 28 Absatz 2 dur[X.]h Geldleistungen gede[X.]kt werden. Die Bedarfe na[X.]h § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils dur[X.]h Geldleistungen gede[X.]kt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern paus[X.]hal abre[X.]hnen.

(2) Werden die Bedarfe dur[X.]h Guts[X.]heine gede[X.]kt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Guts[X.]heins als erbra[X.]ht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Guts[X.]heine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Guts[X.]heine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Guts[X.]heinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Guts[X.]hein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er no[X.]h ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe dur[X.]h Direktzahlungen an Anbieter gede[X.]kt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbra[X.]ht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus mögli[X.]h.

(4) Im begründeten Einzelfall kann ein Na[X.]hweis über eine zwe[X.]kentspre[X.]hende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Na[X.]hweis ni[X.]ht geführt wird, soll die Bewilligungsents[X.]heidung widerrufen werden.

4. Mit den angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber die Bemessung der Regelbedarfe na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] vom 9. Februar 2010 ([X.] 125, 175) neu konzipiert. Die Regelbedarfe werden nun ni[X.]ht mehr in einer Verordnung als "E[X.]kregelsätze" festgelegt (vgl. § 2 RSV a.F.), sondern gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 28 [X.]I und dem [X.] dur[X.]h ein Parlamentsgesetz. Der Regelbedarf wird auf der Grundlage von Erhebungen über die [X.]onsumausgaben bestimmter Haushalte ermittelt, die dur[X.]h [X.] ergänzt werden (a), um bestimmte [X.] festzusetzen (b). Jedo[X.]h werden ni[X.]ht alle in der Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe ([X.]) erfassten Ausgabepositionen als regelbedarfsrelevant übernommen ([X.]).

a) Der Regelbedarf soll na[X.]h dem Stand und der Entwi[X.]klung von Nettoeinkommen, Verbrau[X.]herverhalten und Lebenshaltungskosten ermittelt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27a Abs. 2 [X.]I). Dies ges[X.]hieht auf der Grundlage der Daten der dur[X.]h das [X.] unter Mithilfe der [X.] etwa alle fünf Jahre ermittelten [X.]. Sie erfasst Einnahmen und Ausgaben, Vermögen und S[X.]hulden und die Ausstattung privater Haushalte mit Gebrau[X.]hsgütern und die Wohnsituation. Dazu werden Haushalte na[X.]h einem für die Länder und die [X.] S[X.]hi[X.]htung repräsentativen Quotenplan in Anlehnung an den Mikrozensus als Sti[X.]hproben befragt; für die [X.] 2008 wurden 55.110 und damit 0,2 % der privaten Haushalte mit einem monatli[X.]hen Nettoeinkommen von weniger als 18.000 € erfasst. Die Haushalte zei[X.]hnen über ein Jahr hinweg quartalsweise alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsbu[X.]h auf; im Na[X.]hgang werden die Eintragungen dur[X.]h [X.]ontrollfragen verifiziert. Die Ergebnisse werden auf die Gesamtbevölkerung ho[X.]hgere[X.]hnet. Ma[X.]hen nur wenige Haushalte Angaben, wird der erhobene Wert na[X.]h internen Vorgaben des [X.] zum Datens[X.]hutz ni[X.]ht veröffentli[X.]ht, sondern bei unter 25 Haushalten mit "/" und bei unter 100 mit "()" ausgewiesen. Die [X.] von 2013 ist bislang ni[X.]ht ausgewertet, weshalb den hier in Rede stehenden Sätzen die Werte der [X.] von 2008 zugrunde liegen.

aa) Die Höhe des Regelbedarfs orientiert si[X.]h daran, was Mens[X.]hen in bestimmten, na[X.]h Einkommen ges[X.]hi[X.]hteten "[X.]" ausgeben. Dabei unters[X.]heidet der Gesetzgeber zwis[X.]hen [X.] und [X.], die er als Haushalte eines Paares mit einem [X.]ind definiert (§ 28 Abs. 3 Satz 2 und 4 [X.]I, § 2 [X.]). In [X.] zur [X.] werden die Ausgaben bestimmter, statistis[X.]h in hinrei[X.]hend signifikanter Zahl zu erfassender Haushalte "unterer Einkommensgruppen" als Referenzhaushalte berü[X.]ksi[X.]htigt (§ 28 Abs. 2 und 3 [X.]I, § 4 [X.]). Der Gesetzgeber ents[X.]hied, si[X.]h bei [X.] ni[X.]ht wie zuvor an den unteren 20 % der na[X.]h ihrem Nettoeinkommen ges[X.]hi[X.]hteten Einpersonenhaushalte mit Ausnahme der Haushalte im [X.]sbezug, sondern an den unteren 15 % als Referenzhaushalte zu orientieren. In den [X.] hat er den Regelbedarf von Erwa[X.]hsenen ebenfalls auf dieser Grundlage von 15 % festgesetzt, den Regelbedarf für [X.]inder und Jugendli[X.]he demgegenüber aus den [X.] der unteren 20 % der Familienhaushalte ermittelt.

bb) Bestimmte Haushalte werden ni[X.]ht als Referenzhaushalte berü[X.]ksi[X.]htigt. [X.] werden dana[X.]h Haushalte, in denen im Erhebungszeitraum auss[X.]hließli[X.]h Hilfe zum Lebensunterhalt na[X.]h dem [X.] [X.]apitel des [X.] ([X.]I), Grundsi[X.]herung im Alter und bei Erwerbsminderung na[X.]h dem Vierten [X.]apitel des [X.] und [X.] oder Sozialgeld na[X.]h dem [X.] [X.] (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.]) bezogen wurde (§ 28 Abs. 3 Satz 3 [X.]I). Einbezogen wurden jedo[X.]h Haushalte, in denen daneben weiteres Einkommen zur Verfügung stand, also meist [X.] aus Erwerbstätigkeit ("Aufsto[X.]ker"), und Haushalte mit Studierenden, die Leistungen na[X.]h dem [X.] ([X.]) erhielten. Ni[X.]ht ausges[X.]hlossen waren au[X.]h Haushalte von Personen mit vormaligem Bezug von Arbeitslosenhilfe oder -geld und Haushalte, die zwar auf existenzsi[X.]hernde Leistungen angewiesen wären, aber keine Anträge auf sol[X.]he Leistungen stellten ("verde[X.]kte Armut").

[X.][X.]) Die relevanten Regelungen lauten:

§ 28 [X.]I

Ermittlung der Regelbedarfe

[…]

(2) Bei der Ermittlung der bundesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] na[X.]h § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwi[X.]klung von Nettoeinkommen, Verbrau[X.]herverhalten und Lebenshaltungskosten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Grundlage hierfür sind die dur[X.]h die Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe na[X.]hgewiesenen tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der [X.] beauftragt das [X.] das [X.] mit [X.], die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe vorzunehmen sind. [X.] zu den [X.] von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwa[X.]hsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem [X.]ind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, wel[X.]he Haushalte, die Leistungen na[X.]h diesem Bu[X.]h und dem [X.] Bu[X.]h beziehen, ni[X.]ht als Referenzhaushalte zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der [X.] ist ein für statistis[X.]he Zwe[X.]ke hinrei[X.]hend großer Sti[X.]hprobenumfang zu gewährleisten.

[…]

§ 2 [X.]

Bestimmung der Referenzhaushalte

Der Ermittlung der [X.] na[X.]h der Anlage zu § 28 des [X.] liegen die [X.] zugrunde von

1. Haushalten, in denen eine erwa[X.]hsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und

2. Haushalten, in denen Paare mit einem [X.]ind leben (Familienhaushalte).

§ 3 [X.]

Abgrenzung der Referenzhaushalte

(1) Von den Haushalten na[X.]h § 2 sind diejenigen Haushalte ni[X.]ht als Referenzhaushalte zu berü[X.]ksi[X.]htigen, in denen Leistungsbere[X.]htigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt na[X.]h dem [X.] [X.]apitel des [X.],

2. Grundsi[X.]herung im Alter und bei Erwerbsminderung na[X.]h dem Vierten [X.]apitel des [X.],

3. [X.] oder Sozialgeld na[X.]h dem [X.] [X.].

(2) Ni[X.]ht auszus[X.]hließen von den Haushalten na[X.]h Absatz 1 sind Leistungsbere[X.]htigte na[X.]h Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum

1. zusätzli[X.]h Erwerbseinkommen bezogen haben, das ni[X.]ht als Einkommen berü[X.]ksi[X.]htigt wurde,

2. einen Zus[X.]hlag na[X.]h § 24 des [X.] Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben,

3. Elterngeld na[X.]h dem [X.] und Elternzeitgesetz bezogen haben oder

4. Anspru[X.]h auf eine Eigenheimzulage na[X.]h dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben.

§ 4 [X.]

Abgrenzung untere Einkommenss[X.]hi[X.]hten

Der Abgrenzung der Referenzhaushalte na[X.]h § 2 liegen die na[X.]h ihrem Nettoeinkommen ges[X.]hi[X.]hteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe 2008 zugrunde. Na[X.]h Herausnahme der na[X.]h § 3 Absatz 1 ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berü[X.]ksi[X.]htigt:

1. von den [X.] na[X.]h § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und

2. von den [X.] na[X.]h § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.

b) Die in der [X.] ausgewiesenen [X.] sind die Grundlage für die Bestimmung von se[X.]hs [X.] (§ 8 Abs. 1 [X.] und Anlage zu § 28 [X.]I). Sie gelten für das Leistungssystem des [X.]I; für das [X.] gelten mit § 20 und § 23 speziellere eigene Regelungen. Die Beträge des § 8 [X.] gelten nur für das [X.], denn die Anlage zu § 28 [X.]I wird jährli[X.]h zum 1. Januar ergänzt.

aa) Die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende oder alleinerziehende Erwa[X.]hsene im eigenen Haushalt wurde aus den Ausgaben der Einpersonenhaushalte ermittelt; die Regelbedarfsstufe 2 für Erwa[X.]hsene, die als Paar zusammenleben, erre[X.]hnet si[X.]h aus 90 % und die Regelbedarfsstufe 3 für Erwa[X.]hsene, die weder einen eigenen Haushalt führen no[X.]h als Paar wirts[X.]haften, aus 80 % von der Regelbedarfsstufe 1 (vgl. BTDru[X.]ks 17/3404, [X.]). Die [X.] 4 bis 6 für [X.]inder und Jugendli[X.]he werden aus den Ausgaben der Familienhaushalte bere[X.]hnet (vgl. BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 52).

bb) Die maßgebende Vors[X.]hrift im [X.] lautet:

§ 8 [X.]

[X.]

(1) Die [X.] na[X.]h der Anlage zu § 28 des [X.] belaufen si[X.]h

1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwa[X.]hsene leistungsbere[X.]htigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt au[X.]h dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwa[X.]hsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,

2. in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwa[X.]hsene Leistungsbere[X.]htigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnli[X.]her oder lebenspartners[X.]haftsähnli[X.]her [X.] einen gemeinsamen Haushalt führen,

3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 291 Euro für eine erwa[X.]hsene leistungsbere[X.]htigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt no[X.]h als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnli[X.]her oder lebenspartners[X.]haftsähnli[X.]her [X.] einen gemeinsamen Haushalt führt,

4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 275 Euro für eine leistungsbere[X.]htigte Jugendli[X.]he oder einen leistungsbere[X.]htigten [X.] vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 242 Euro für ein leistungsbere[X.]htigtes [X.]ind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und

6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 213 Euro für ein leistungsbere[X.]htigtes [X.]ind bis zur Vollendung des se[X.]hsten Lebensjahres.

(2) Für die [X.] 4 bis 6 tritt zum 1. Januar 2011 in der Anlage zu § 28 des [X.] an die Stelle der Beträge na[X.]h Absatz 1 Nummer 4 bis 6

1. für die Regelbedarfsstufe 4 der Betrag von 287 Euro,

2. für die Regelbedarfsstufe 5 der Betrag von 251 Euro,

3. für die Regelbedarfsstufe 6 der Betrag von 215 Euro.

[X.]) Die Höhe der [X.] beruht zudem auf der Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, ni[X.]ht alle, sondern nur bestimmte in der [X.] erhobene Ausgaben als regelbedarfsrelevant anzuerkennen.

aa) Regelbedarfsrelevant sind na[X.]h § 28 Abs. 4 [X.]I nur sol[X.]he Ausgaben, die eine einfa[X.]he Lebensweise ermögli[X.]hen, wie sie einkommenss[X.]hwa[X.]he Haushalte führen, und die ni[X.]ht anderweitig abgede[X.]kt sind oder bundesweit begünstigt werden. Die maßgebli[X.]he Norm lautet insoweit:

§ 28 [X.]I

Ermittlung der Regelbedarfe

[…]

(4) Die in [X.] na[X.]h Absatz 3 aus-gewiesenen [X.] sind für die Ermittlung der [X.] als regelbedarfsrelevant zu berü[X.]ksi[X.]htigen, soweit sie zur Si[X.]herung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfa[X.]he Lebensweise ermögli[X.]hen, wie sie einkommenss[X.]hwa[X.]he Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h aus Leistungen na[X.]h diesem oder dem [X.] Bu[X.]h bestreiten. Ni[X.]ht als regelbedarfsrelevant zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind [X.], wenn sie bei Leistungsbere[X.]htigten na[X.]h diesem Bu[X.]h oder dem [X.] Bu[X.]h

1. dur[X.]h bundes- oder landesgesetzli[X.]he Leistungsansprü[X.]he, die der Finanzierung einzelner Verbrau[X.]hspositionen der [X.] dienen, abgede[X.]kt sind und diese Leistungsansprü[X.]he kein anre[X.]henbares Einkommen na[X.]h § 82 oder § 11 des [X.] Bu[X.]hes darstellen oder

2. ni[X.]ht anfallen, weil bundesweit in einheitli[X.]her Höhe Vergünstigungen gelten.

Die Summen der si[X.]h na[X.]h den Sätzen 1 und 2 ergebenden regelbedarfsrelevanten [X.] sind Grundlage für die Prüfung der [X.], insbesondere für die Altersabgrenzungen bei [X.]indern und [X.]. Die für die Ermittlung der [X.] zugrunde zu legenden Summen regelbedarfsrelevanter [X.] sind mit der si[X.]h na[X.]h § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entspre[X.]hend fortzus[X.]hreiben. Die Höhe der na[X.]h Satz 3 fortges[X.]hriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten [X.] sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die [X.] (Anlage).

bb) Bestimmte Positionen in den Abteilungen der [X.] der [X.] sind aus der Bere[X.]hnung des Regelbedarfs ausdrü[X.]kli[X.]h herausgenommen (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 53 ff.) oder nur anteilig berü[X.]ksi[X.]htigt.

(1) Die Ermittlung des Regelbedarfs für Einpersonenhaushalte beruht auf Angaben von 1.678 Haushalten. Sie baut mit einer Sonderauswertung der [X.] 2008 auf einer Sonderauswertung der [X.] 2003 auf (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 52), wei[X.]ht aber teils au[X.]h von dieser ab. Die berü[X.]ksi[X.]htigten Ausgaben setzen si[X.]h für Einpersonenhaushalte aus insgesamt 11 vers[X.]hiedenen Abteilungen in der Systematik der [X.] zusammen und betragen insgesamt 361,81 € (§ 5 [X.]).

(a) Bei der [X.] 2008 wurden die Verbrau[X.]hspositionen Alkohol, Tabakwaren, [X.]hemis[X.]he Reinigung, S[X.]hnittblumen, Geldspenden, Geri[X.]htskosten (Strafen), Rasenmäher und die Reparatur von Handwerksgeräten herausgenommen. Hingegen wurden Positionen wie Wartungs- und Reparaturkosten, Ans[X.]haffung von Computern, Sport- und Campingartikel, Gebühren für [X.]urse sowie Gebühren für den [X.] neu berü[X.]ksi[X.]htigt.

(b) Andere Ausgabepositionen der [X.] hat der Gesetzgeber nur anteilig als regelbedarfsrelevant anerkannt. Bei den Verbrau[X.]hspositionen der Abteilungen 05 ("Motorbetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten") und 12 ("Uhren") werden mit einem Wägungss[X.]hema des [X.] die Anteile bestimmt, mit denen einzelne Produkte in den Verbrau[X.]herpreisindex eingehen (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 52 ff.). Bei anderen Ausgabepositionen wurden [X.] dur[X.]hgeführt (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 52). Dies betrifft die Haushaltsenergie, wo die Sonderauswertung nur Haushalte ausgewertet hat, die angegeben hatten, ni[X.]ht mit Strom zu heizen. Es betrifft den Berei[X.]h Verkehr mit einer Sonderauswertung der Haushalte ohne Ausgaben für [X.]stoffe und S[X.]hmiermittel, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sie kein privates [X.]fahrzeug nutzten. S[X.]hließli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigte eine Sonderauswertung zu [X.]ommunikationsdienstleistungen nur Haushalte mit Ausgaben ledigli[X.]h für Festnetz- oder Internetans[X.]hluss ohne Ausgaben für Mobiltelefone oder "[X.]ombipakete".

([X.]) Die Norm lautet:

§ 5 [X.]

Regelbedarfsrelevante [X.] der Einpersonenhaushalte

(1) Von den [X.] der Einpersonenhaushalte na[X.]h § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende [X.] der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berü[X.]ksi[X.]htigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)

128,46 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und S[X.]huhe)

30,40 Euro

Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

30,24 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)

27,41 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)

15,55 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)

22,78 Euro

Abteilung 8 (Na[X.]hri[X.]htenübermittlung)

31,96 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, [X.]ultur)

39,96 Euro

Abteilung 10 (Bildung)

1,39 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

7,16 Euro

Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen)

26,50 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten [X.] der Einpersonenhaushalte na[X.]h Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.

(2) Für die Ermittlung der existenzsi[X.]hernden Bedarfe von [X.]indern und [X.] wurden 523 Haushalte eines Paares mit einem [X.]ind unter 18 Jahren, bei Paaren mit einem [X.]ind unter se[X.]hs Jahren 237 Haushalte, bei einem [X.]ind zwis[X.]hen se[X.]hs und 13 Jahren 184 Haushalte und bei einem [X.]ind zwis[X.]hen 14 und 17 Jahren 115 Haushalte berü[X.]ksi[X.]htigt (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 144, 149, 154, 159). Da die [X.] die [X.]onsumausgaben dieser Haushalte insgesamt erfasst, wurde der Bedarf für [X.]inder und Jugendli[X.]he daraus typisiert bere[X.]hnet.

(a) In dem Bere[X.]hnungss[X.]hema werden drei Altersgruppen unters[X.]hieden: [X.]inder bis zum 6. Lebensjahr, von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Gesetzgeber stützt si[X.]h dabei auf die bereits in den 1980er Jahren eingesetzte Arbeitsgruppe "[X.]" des [X.], Frauen und Gesundheit, wona[X.]h mit dem [X.]punkt der Eins[X.]hulung, also etwa mit se[X.]hs Jahren, der [X.] in der Regel steige und si[X.]h dur[X.]h den S[X.]hulbesu[X.]h der Verbrau[X.]h verändere, und weil mit dem Einsetzen der Pubertät, also etwa ab dem 12. Lebensjahr, erneut der Raumbedarf und der [X.] stiegen und si[X.]h au[X.]h [X.] änderten (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 65).

(b) Die Haushaltsausgaben werden [X.]indern und [X.] dann mit Hilfe von Verteilungss[X.]hlüsseln zugeordnet. Hier stützt si[X.]h der Gesetzgeber auf die Studie "[X.]osten eines [X.]indes" im Auftrag des [X.], Frauen und Jugend auf Basis der [X.] 1988 (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 64) und für einzelne Positionen ([X.] bis [X.]) auf weiter differenzierende Guta[X.]hten. Sie unters[X.]heiden teilweise na[X.]h Alter und Ges[X.]hle[X.]ht des [X.]indes oder, für bestimmte Verbrau[X.]hspositionen wie Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, na[X.]h dem Anteil des [X.]inderzimmers an der gesamten Wohnflä[X.]he, differenziert na[X.]h alten und neuen Bundesländern, oder, bei den [X.] na[X.]h der Nutzung von Fahrrad oder öffentli[X.]hen Verkehrsmitteln. Ausgaben für Gesundheit, Telefon, [X.]ungen und Bü[X.]her re[X.]hnet der Gesetzgeber den Erwa[X.]hsenen und dem [X.]ind jeweils zu einem Drittel zu; Ausgaben für Bekleidung und S[X.]huhe wurden ab 2003 für [X.]inder bis zum Alter unter 14 Jahren erhoben und für Jugendli[X.]he ab 14 Jahren glei[X.]hmäßig auf alle Personen im Haushalt verteilt. Bei [X.]ühls[X.]hränken, Was[X.]hmas[X.]hinen und anderen Haushaltsgeräten sowie bei der [X.]örperpflege stützt si[X.]h der Gesetzgeber auf Verteilungss[X.]hlüssel einer Skala der [X.] ([X.]), die Einkommen und damit das Wohlstandsniveau von Haushalten unabhängig von deren Größe und Zusammensetzung verglei[X.]ht und dazu die [X.]osten je Person na[X.]h Haushaltsgröße abgestuft festsetzt (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 66). S[X.]hließli[X.]h werden einige Ausgaben, für Praxisgebühren, Post- und [X.]urierdienste sowie für Finanzdienstleistungen und Mitgliedsbeiträge vollständig den Erwa[X.]hsenen zugeordnet, andere, für Spielwaren und Hobbys, nur [X.]indern.

([X.]) Die jetzt maßgebende Norm des [X.]es lautet:

§ 6 [X.]

Regelbedarfsrelevante [X.] der Familienhaushalte

(1) Von den [X.] der Familienhaushalte na[X.]h § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei [X.]indern und [X.] folgende [X.] als regelbedarfsrelevant berü[X.]ksi[X.]htigt:

1. [X.]inder bis zur Vollendung des se[X.]hsten Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)

78,67 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und S[X.]huhe)

31,18 Euro

Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

7,04 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)

13,64 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)

6,09 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)

11,79 Euro

Abteilung 8 (Na[X.]hri[X.]htenübermittlung)

15,75 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, [X.]ultur)

35,93 Euro

Abteilung 10 (Bildung)

0,98 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

1,44 Euro

Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen)

9,18 Euro

2. [X.]inder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)

96,55 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und S[X.]huhe)

33,32 Euro

Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

11,07 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)

11,77 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)

4,95 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)

14,00 Euro

Abteilung 8 (Na[X.]hri[X.]htenübermittlung)

15,35 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, [X.]ultur)

41,33 Euro

Abteilung 10 (Bildung)

1,16 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

3,51 Euro

Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen)

7,31 Euro

3. Jugendli[X.]he vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)

124,02 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und S[X.]huhe)

37,21 Euro

Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

15,34 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)

14,72 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)

6,56 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)

12,62 Euro

Abteilung 8 (Na[X.]hri[X.]htenübermittlung)

15,79 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, [X.]ultur)

31,41 Euro

Abteilung 10 (Bildung)

0,29 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

4,78 Euro

Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen)

10,88 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten [X.], die im Familienhaushalt [X.]indern und [X.] zugere[X.]hnet werden, beträgt

1. na[X.]h Absatz 1 Nummer 1 für [X.]inder bis zur Vollendung des se[X.]hsten Lebensjahres 211,69 Euro,

2. na[X.]h Absatz 1 Nummer 2 für [X.]inder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und

3. na[X.]h Absatz 1 Nummer 3 für Jugendli[X.]he vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro.

5. Um mit den Leistungen für den Regelbedarf den jeweils aktuellen Bedarf si[X.]hern zu können, wird deren Höhe na[X.]h einer neuen [X.] neu ermittelt (§ 28 [X.]I) und dann neu festgesetzt oder aber, in den Jahren dazwis[X.]hen, jeweils zum 1. Januar fortges[X.]hrieben (§ 28a Abs. 1 Satz 1 [X.]I) und dur[X.]h [X.]-Forts[X.]hreibungsverordnungen bekannt gegeben (§ 20 Abs. 5 [X.], § 40 [X.]I).

a) Die regelmäßige Forts[X.]hreibung setzt in der jeweiligen Verordnung den für die [X.] maßgebli[X.]hen Vomhundertsatz fest und ändert die Beträge für die [X.] in der Anlage zu § 28 [X.]I bis zum 31. Oktober für das folgende [X.]alenderjahr (§ 40 Satz 3 [X.]I). Der Vomhundertsatz ist dabei ni[X.]ht mehr wie na[X.]h der früheren Regelung an den aktuellen Rentenwert in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung (§ 4 RSV a.F.) gekoppelt, sondern an die bundesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Entwi[X.]klung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Entwi[X.]klung der Nettolöhne und -gehälter (§ 28a Abs. 2 Satz 1 [X.]I). Au[X.]h diese Daten werden im Auftrag des [X.] dur[X.]h das [X.] ermittelt (§ 28a Abs. 3 [X.]I). Dabei wird in einem [X.] die Preisentwi[X.]klung zu 70 % und die Lohn- und Gehaltsentwi[X.]klung zu 30 % berü[X.]ksi[X.]htigt (§ 28a Abs. 2 Satz 3 [X.]I), da die Preisentwi[X.]klung den realen Wert der Leistungen zur De[X.]kung des physis[X.]hen Existenzminimums si[X.]here (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 122, zu § 28a Abs. 2 [X.]I), wohingegen die Lohnentwi[X.]klung den allgemeinen Wohlstand widerspiegele. Für die Regelbedarfe für [X.]inder und Jugendli[X.]he galten, solange si[X.]h dur[X.]h die Forts[X.]hreibung für sie keine höheren Beträge ergaben, weiterhin die höheren Euro-Beträge aus der [X.] vor Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1. Januar 2011 (§ 77 Abs. 4 [X.]). Diese Übergangsregelung ist seit 2013 obsolet geworden, da seither die fortges[X.]hriebenen [X.] 4 bis 6 die Beträge in § 77 Abs. 4 [X.] übers[X.]hritten.

Die insoweit maßgebli[X.]hen Normen lauten:

§ 20 [X.]

[…]

(5) Die Regelbedarfe na[X.]h den Absätzen 2 bis 4 sowie na[X.]h § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entspre[X.]hend § 28a des [X.] in Verbindung mit der Verordnung na[X.]h § 40 Satz 1 Nummer 1 des [X.] angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des [X.] in Verbindung mit dem [X.] entspre[X.]hende Anwendung. Das [X.] gibt jeweils spätestens zum 1. November eines [X.]alenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 28a [X.]I

Forts[X.]hreibung der [X.]

(1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung na[X.]h § 28 erfolgt, werden die [X.] jeweils zum 1. Januar mit der si[X.]h na[X.]h Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortges[X.]hrieben. § 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entspre[X.]hend.

(2) Die Forts[X.]hreibung der [X.] erfolgt aufgrund der bundesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Entwi[X.]klung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Entwi[X.]klung der Nettolöhne und -gehälter je bes[X.]häftigten Arbeitnehmer na[X.]h der Volkswirts[X.]haftli[X.]hen Gesamtre[X.]hnung ([X.]). Maßgebli[X.]h ist jeweils die Veränderungsrate, die si[X.]h aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des [X.] beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährli[X.]hen Veränderungsrate des [X.] wird die si[X.]h aus der Entwi[X.]klung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die si[X.]h aus der Entwi[X.]klung der Nettolöhne und -gehälter je bes[X.]häftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berü[X.]ksi[X.]htigt.

(3) Das [X.] beauftragt das [X.] mit der Ermittlung der jährli[X.]hen Veränderungsrate für den [X.]raum na[X.]h Absatz 2 Satz 2 für

1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und

2. die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Nettolohn- und -gehaltssumme je dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h bes[X.]häftigten Arbeitnehmer.

§ 40 [X.]I

Verordnungsermä[X.]htigung

Das [X.] hat im Einvernehmen mit dem [X.] dur[X.]h Re[X.]htsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den für die Forts[X.]hreibung der [X.] na[X.]h § 28a maßgebli[X.]hen Vomhundertsatz zu bestimmen und

2. die Anlage zu § 28 um die si[X.]h dur[X.]h die Forts[X.]hreibung na[X.]h Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden [X.] zu ergänzen.

Der Vomhundertsatz na[X.]h Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu bere[X.]hnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn si[X.]h in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen na[X.]h Satz 1 sollen bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erfolgen.

b) Für 2011 und für 2012 fanden gesonderte Forts[X.]hreibungen statt.

aa) Für die Forts[X.]hreibung zum 1. Januar 2011 wäre na[X.]h § 7 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 28a Abs. 2 [X.]I die Veränderungsrate im Verglei[X.]h 2009/10 zu 2008/09 maßgebli[X.]h gewesen, was eine Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende mit 367 € ergeben hätte. Der Gesetzgeber gab mit § 7 Abs. 2 [X.] als Veränderungsrate jedo[X.]h die [X.] 2009 im Verglei[X.]h mit 2008 vor, ließ also die Entwi[X.]klung der Preise und Nettoeinkommen im ersten Halbjahr 2010 unberü[X.]ksi[X.]htigt, woraus si[X.]h ein Regelbedarf für Alleinstehende von monatli[X.]h 364 € ergab. Der Gesetzgeber wollte si[X.]h wie in der [X.] an [X.] orientieren (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.]). Eine weitere Besonderheit galt für die Forts[X.]hreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2012. Anders als na[X.]h § 28a Abs. 2 Satz 2 [X.]I wurde ein Verglei[X.]h des [X.]raums vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 mit dem [X.] 2009 dur[X.]hgeführt (0,75 %, § 138 Nr. 1 [X.]I), was eine Erhöhung des Regelbedarfs für Alleinstehende um 3 € bewirkte. Sodann wurden die Sätze entspre[X.]hend § 28a [X.]I dur[X.]h § 1 [X.] 2012 um 1,99 % erhöht, was si[X.]h bei Alleinstehenden auf 7 € belief (§ 138 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 5 [X.]I). Seit 2011 ergaben si[X.]h folgende Werte für die [X.] (in Euro):

gültig ab

Regelbedarfs-

stufe 1

Regelbedarfs-

stufe 2

Regelbedarfs-

stufe 3

Regelbedarfs-

stufe 4

Regelbedarfs-

stufe 5

Regelbedarfs-

stufe 6

1.1.2011

364

328

291

287

251

215

1.1.2012

374

337

299

287

251

219

1.1.2013

382

345

306

289

255

224

1.1.2014

391

353

313

296

261

229

bb) Die maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften lauten:

§ 7 [X.]

Forts[X.]hreibung der regelbedarfsrelevanten [X.]

(1) Die Summen der für das [X.] ermittelten regelbedarfsrelevanten [X.] na[X.]h § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entspre[X.]hend der Forts[X.]hreibung der [X.] na[X.]h § 28a des [X.] fortges[X.]hrieben.

(2) Abwei[X.]hend von § 28a Absatz 2 des [X.] bestimmt si[X.]h die Veränderung des [X.] für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den [X.]en des Jahres 2009 gegenüber dem [X.]. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.

(3) Aufgrund der Forts[X.]hreibung na[X.]h Absatz 2 und in Anwendung der [X.] na[X.]h § 28 Absatz 4 Satz 5 des [X.] beläuft si[X.]h die Summe der regelbedarfsrelevanten [X.] für Erwa[X.]hsene na[X.]h § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.

(4) Aufgrund der Forts[X.]hreibung na[X.]h Absatz 2 und in Anwendung der [X.] na[X.]h § 28 Absatz 4 Satz 5 des [X.] beläuft si[X.]h die Summe der regelbedarfsrelevanten [X.] für [X.]inder und Jugendli[X.]he na[X.]h

1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,

2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und

3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.

§ 138 [X.]I

Forts[X.]hreibung der [X.] zum 1. Januar 2012

Die [X.] werden in zwei Stufen zum 1. Januar 2012 wie folgt fortges[X.]hrieben:

1. Abwei[X.]hend von § 28a Absatz 2 und § 40 werden die [X.] mit der Veränderungsrate des [X.] fortges[X.]hrieben, die si[X.]h ergibt aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli 2009 beginnt und mit dem 30. Juni 2010 endet, gegenüber dem [X.] 2009; die Veränderungsrate beträgt 0,75 vom Hundert;

2. die si[X.]h dur[X.]h die Forts[X.]hreibung na[X.]h Nummer 1 na[X.]h Anwendung der [X.] na[X.]h § 28 Absatz 4 Satz 5 für jede Regelbedarfsstufe ergebenden Beträge werden na[X.]h § 28a fortges[X.]hrieben.

6. Das [X.] hatte dem Deuts[X.]hen [X.] na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] bis zum 1. Juli 2013 einen unter Mitwirkung des [X.] sowie von Sa[X.]hverständigen zu erstellenden Beri[X.]ht zur Regelbedarfsermittlung vorzulegen, was am 26. Juni 2013 ges[X.]hah (BTDru[X.]ks 17/14282). Gegenstand des Beri[X.]hts waren Untersu[X.]hungen und Vors[X.]hläge für die Bere[X.]hnung der Regelbedarfe in bestimmten Teilberei[X.]hen. Dazu gehört die Abgrenzung zwis[X.]hen den [X.] und den Haushalten, deren Mittel tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zur De[X.]kung ihres [X.] ausrei[X.]hen, die Verteilungss[X.]hlüssel für die [X.] von [X.] und die Bestimmung von [X.] für [X.]inder und Jugendli[X.]he und die Bere[X.]hnung der Regelbedarfe von Erwa[X.]hsenen in einem Mehrpersonenhaushalt. Für den Beri[X.]ht vergab das [X.] zwei Fors[X.]hungsaufträge. Das na[X.]h §§ 280 bis 282 [X.]I für die [X.] tätige [X.] ([X.]) führte aus, dass Haushalte "verde[X.]kter Armut", also ohne zurei[X.]hende eigene Mittel, aber au[X.]h ohne Leistungsbezug, statistis[X.]h ni[X.]ht erfassbar seien und nur im Rahmen von Modellbere[X.]hnungen simuliert werden könnten, was ein hohes Maß an Unsi[X.]herheit aufweise. Au[X.]h eine Festlegung von Mindesteinkommensgrenzen zur Identifikation der verde[X.]kten Armut garantiere ni[X.]ht, dass diese eindeutig identifiziert würden (BTDru[X.]ks 17/14282, [X.] 4). Die [X.] ([X.]) kam zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben des [X.]es für die [X.] deutli[X.]h angemessener und sa[X.]hgere[X.]hter seien als alternative Methoden (BTDru[X.]ks 17/14282, [X.] 5).

1. a) Der Vorlage des [X.] im Verfahren 1 BvL 10/12 liegt eine [X.]lage miteinander verheirateter Eltern und ihres [X.]indes zugrunde, die für Januar 2011 bis Juni 2012 Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.] erhielten. Dem lag bei den Eltern für 2011 ein monatli[X.]her Regelbedarf von je 328 €, für 2012 von je 337 € und für den minderjährigen [X.]läger, der im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum S[X.]hüler an einem Gymnasium war, ein monatli[X.]her Bedarf von 287 € für beide Jahre zugrunde. Der S[X.]hüler erhielt im August 2011 daneben Leistungen für den S[X.]hulbedarf in Höhe von 70 €. Das Ausgangsverfahren zielt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines höheren Regelbedarfs auf höhere Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.].

b) Das Sozialgeri[X.]ht hat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5, § 77 Abs. 4 Nr. 1 [X.] in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 in Verbindung mit § 28a [X.]I in der Fassung von Art. 3 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 [X.], verkündet als Art. 1 dieses Gesetzes, mit dem Grundre[X.]ht auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums vereinbar sind. Das Sozialgeri[X.]ht hält die Normen über die paus[X.]halierten Regelbedarfe einerseits für Partnerinnen und Partner einer Bedarfsgemeins[X.]haft, die volljährig sind, sowie andererseits für leistungsbere[X.]htigte Jugendli[X.]he vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.]. Dies sei ents[X.]heidungserhebli[X.]h, denn sollten die Vors[X.]hriften gültig sein, seien die [X.]lagen unbegründet und folgli[X.]h abzuweisen. Die maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften verstießen in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht gegen das Grundgesetz.

Die [X.] für die Ermittlung der Bedarfe für Alleinstehende - und davon abgeleitet für Erwa[X.]hsene in einer Bedarfsgemeins[X.]haft - sei fehlerhaft festgelegt worden; die Ents[X.]heidung für die unteren 15 % der Alleinstehenden-Haushalte sei ni[X.]ht s[X.]hlüssig und ni[X.]ht tragfähig begründet worden. Die Festlegung der [X.] der Einpersonenhaushalte führe zu [X.] bei der Bedarfsermittlung. Es würden Haushalte mit Erwerbseinkommen berü[X.]ksi[X.]htigt, die ergänzend (als "Aufsto[X.]ker") [X.]en bezögen, was [X.] selbst zum Maßstab für den Regelbedarf ma[X.]he. Daneben seien studentis[X.]he Haushalte in die [X.] einbezogen worden, ohne den Bezug von Leistungen na[X.]h dem [X.] auszus[X.]hließen, obwohl das Ausbildungsförderungsre[X.]ht au[X.]h eine existenzsi[X.]hernde Aufgabe zu erfüllen habe. Die Festsetzung des Regelbedarfs für leistungsbere[X.]htigte Jugendli[X.]he vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sei fehlerhaft, da nur sehr wenige Familienhaushalte mit nur einem [X.]ind berü[X.]ksi[X.]htigt worden seien; dies sei s[X.]hon aufgrund der Pfli[X.]ht zur besonderen Sorge für Familien mit [X.]indern aus Art. 6 [X.] unzulässig. Der existentielle Bedarf für langlebige [X.]onsumgüter sei ni[X.]ht gede[X.]kt, au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des vom Gesetzgeber geforderten [X.]. Die Daten seien statistis[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend signifikant und es lasse si[X.]h ni[X.]ht na[X.]hvollziehen, wie der Bedarf dur[X.]h ein Darlehen für die Ans[X.]haffung langlebiger Gebrau[X.]hsgegenstände (§ 24 Abs. 1 [X.]) gede[X.]kt werden solle, wenn dies eine zehnprozentige Reduzierung der Leistungsauszahlungen dur[X.]h Aufre[X.]hnung (§ 42a Abs. 2 Satz 1 [X.]) zur Folge habe. Dur[X.]h die umfangrei[X.]he Strei[X.]hung von Gütern und Dienstleistungen aus dem [X.]atalog der [X.] 2008 sei ein interner Ausglei[X.]h ni[X.]ht mehr mögli[X.]h. Der Gesetzgeber hätte dies jedenfalls kontrollieren müssen.

Der Auss[X.]hluss bestimmter Positionen der [X.] aus der Ermittlung der Regelbedarfe sei entweder ni[X.]ht hinrei[X.]hend statistis[X.]h belegt oder ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht na[X.]hvollziehbar begründet. Würde [X.] mit Haushalten bere[X.]hnet, die überhaupt keine Ausgaben für Verkehr gehabt hätten, müsste der Gesetzgeber dies realistis[X.]h substituieren. Die Umre[X.]hnung der Ausgaben für alkoholis[X.]he Getränke in sol[X.]he für ni[X.]htalkoholis[X.]he Getränke lasse wie die Strei[X.]hung der Ausgaben für S[X.]hnittblumen oder Zimmerpflanzen den Teilhabeaspekt außer [X.]. Ni[X.]ht hinrei[X.]hend begründet sei es, [X.]osten der [X.]hemis[X.]hen Reinigung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen; die Annahme des Gesetzgebers, dass Reinigungskosten nur bei höherwertiger [X.]leidung anfielen, sei ni[X.]ht statistis[X.]h belegt. Bei [X.] unterstelle der Gesetzgeber ganz ohne statistis[X.]hes Material einen Alkohol- und Tabakkonsum wie bei Erwa[X.]hsenen, obwohl Studien einen deutli[X.]hen Rü[X.]kgang im [X.]onsumverhalten verzei[X.]hneten. Die Strei[X.]hung von Ausgaben für außers[X.]hulis[X.]hen Unterri[X.]ht und Hobbykurse sei unzulässig. Der Gesetzgeber verweise zu Unre[X.]ht auf die in § 28 [X.] vorgesehenen Teilhabeleistungen, da der dortige abs[X.]hließende Leistungskatalog den tatsä[X.]hli[X.]h entstehenden Bedarf ni[X.]ht in jedem Fall abde[X.]ke und in den Gemeinden Leistungsangebote fehlten.

Na[X.]h einfa[X.]hem Re[X.]ht könnten keine höheren als die festgesetzten Leistungen beanspru[X.]ht werden. [X.] seien au[X.]h unter systematis[X.]her Berü[X.]ksi[X.]htigung grundgesetzli[X.]her Vorgaben ni[X.]ht vorhanden. Eine verfassungskonforme Situation lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 [X.] herstellen, denn deren strenge Voraussetzungen lägen ni[X.]ht vor.

2. a) Der Vorlage im Verfahren 1 BvL 12/12 liegt die [X.]lage eines 1961 geborenen alleinstehenden [X.]lägers zugrunde, der für September 2011 bis August 2012 [X.] erhielt. Die Leistung belief si[X.]h im [X.] für den Regelbedarf auf monatli[X.]h 364 € und im [X.] auf monatli[X.]h 374 €. Er klagt auf weitere Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von monatli[X.]h insgesamt 487 € für den Bewilligungszeitraum. Das Sozialgeri[X.]ht hat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.]) in Verbindung mit § 28a [X.]I in der Fassung von Art. 3 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.], verkündet als Art. 1 dieses Gesetzes, mit dem Grundre[X.]ht auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums vereinbar sind.

b) Das Geri[X.]ht hält die vorgelegten Regelungen hinsi[X.]htli[X.]h der Leistungshöhe des Regelbedarfs für einen alleinstehenden Leistungsbere[X.]htigten aus den Gründen des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 10/12 für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.]. Dies sei ents[X.]heidungserhebli[X.]h, denn sollten die Vors[X.]hriften gültig sein, sei die [X.]lage unbegründet und folgli[X.]h abzuweisen. Na[X.]h einfa[X.]hem Re[X.]ht könne der [X.]läger des Ausgangsverfahrens keine höheren als die festgesetzten Leistungen beanspru[X.]hen.

3. a) Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 1691/13 zielt auf höhere Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.] für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2011. Für den im Oktober 2009 geborenen Bes[X.]hwerdeführer zu 3) wurden Leistungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines monatli[X.]hen Regelbedarfs von 215 € bewilligt, bei den Bes[X.]hwerdeführenden zu 1) und 2) war dies ein Betrag von je 328 €. Ihre [X.]lage gegen den Bes[X.]heid des zuständigen Job[X.]enters hatte vor dem Sozialgeri[X.]ht keinen Erfolg; das [X.] wies die Sprungrevision zurü[X.]k.

b) Die Sozialgeri[X.]hte waren der Auffassung, dass die Höhe des Regelbedarfs ni[X.]ht verfassungswidrig zu niedrig bemessen und daher die Festsetzung des Regelbedarfs für den Bes[X.]hwerdeführer zu 3) ni[X.]ht zu beanstanden sei. Es sei verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu bemängeln, den Bedarf mittels eines Verteilungss[X.]hlüssels in Ableitung vom Bedarf des Haushalts festzulegen, denn dieser beruhe auf einer vom zuständigen [X.] eingeri[X.]hteten Arbeitsgruppe mit Sa[X.]hverständigen und auf Modellre[X.]hnungen des [X.]. Soweit keine konkret bezifferten Aufwendungen in die Bemessung eingeflossen seien, hätten ni[X.]ht genügend Haushalte Angaben zu ihrem Verbrau[X.]hsverhalten gema[X.]ht. Au[X.]h die einzelnen [X.] seien ni[X.]ht fehlerhaft bemessen. So würden für "[X.]inders[X.]huhe" bereits ab der Geburt monatli[X.]h 7,02 € berü[X.]ksi[X.]htigt, obwohl der Mens[X.]h in der Regel erst ab einem Jahr zu laufen beginne. Desglei[X.]hen seien zwar nur 2,19 € für "sonstige Verbrau[X.]hsgüter für die [X.]örperpflege" angesetzt, do[X.]h gelte dies bis zum se[X.]hsten Lebensjahr; der Gesetzgeber dürfe hier beispielsweise für [X.] auf einen internen Ausglei[X.]h im [X.]verlauf setzen. Die Aufspaltung der Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts für [X.]inder in der Altersstufe des Bes[X.]hwerdeführers in einen Regelbedarf und einen Bildungs- und [X.] na[X.]h § 28 [X.] verletze sein Grundre[X.]ht ni[X.]ht, denn die Herausnahme vormals regelbedarfsrelevanter Positionen dur[X.]h das [X.] aus dem Regelbedarf werde dur[X.]h die Bildungs- und Teilhabeleistungen ausgegli[X.]hen. Die behauptete [X.]ürzung des Regelbedarfs von [X.]indern wegen der Leistungen für den persönli[X.]hen S[X.]hulbedarf träfe den Bes[X.]hwerdeführer zu 3) altersbedingt ni[X.]ht.

[X.]) Mit der [X.]bes[X.]hwerde wird eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] gerügt. Die Bedarfsermittlung genüge ni[X.]ht den Anforderungen, die das [X.] an die Bere[X.]hnung gestellt habe, denn sie sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend transparent, realistis[X.]h und na[X.]hvollziehbar. Es seien Haushalte mit von vornherein geringem [X.]onsumverhalten einbezogen worden, namentli[X.]h Personen, die vormals Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen hätten, und Mens[X.]hen, die Leistungen na[X.]h dem [X.] bezogen. Die Regelbedarfe für [X.]inder seien ni[X.]ht [X.] ermittelt, da ihnen ein Verteilungss[X.]hlüssel und keine Erhebung zugrunde lägen. So sei unbea[X.]htet geblieben, dass [X.]inder im Wa[X.]hstum einen erhöhten Bedarf an [X.]leidung und S[X.]huhen hätten. Hier sei die Auswertung der [X.] 2008 fehlerhaft, denn dort hätten [X.] mit einem [X.]ind unter se[X.]hs Jahren Ausgaben für S[X.]huhe in Höhe von 7,02 € je Monat angegeben, während [X.] mit einem [X.]ind zwis[X.]hen sieben und 14 Jahren hierfür mehr aufgebra[X.]ht hätten; dies sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, denn vom Baby- bis zum Eins[X.]hulungsalter wü[X.]hsen Füße besonders s[X.]hnell, weshalb S[X.]huhe für [X.]leinkinder häufiger gekauft werden müssten und diese seien au[X.]h teurer als S[X.]huhe für Ältere.

Zu den [X.] und der [X.]bes[X.]hwerde haben die Bundesregierung, die [X.], das [X.], der [X.], der Sozialverband Vd[X.] [X.] e.V., die Diakonie [X.] - [X.] -, der [X.], der Deuts[X.]he [X.]tag e.V., der [X.], die [X.], der [X.], das Bündnis für ein mens[X.]henwürdiges Existenzminimum, die [X.], die [X.]lagenden der Ausgangsverfahren der Vorlagen und der Beklagte des Ausgangsverfahrens im [X.]bes[X.]hwerdeverfahren Stellung genommen. Bis auf die Bundesregierung, das [X.] und den Beklagten des Ausgangsverfahrens im [X.]bes[X.]hwerdeverfahren gehen alle Stellungnahmen davon aus, dass die Regelungen zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs für 2011 und 2012 verfassungswidrig seien.

1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, der dem Gesetzgeber zugewiesene Auftrag, das Grundre[X.]ht auf ein mens[X.]henwürdiges Existenzminimum mit einem gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h zu gewährleisten, sei erfüllt worden. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] (BTDru[X.]ks 17/3404) fänden si[X.]h hinrei[X.]hende Begründungen für die Ermittlung der Regelbedarfe. Der Gesetzgeber habe tatsä[X.]hli[X.]he Veränderungen berü[X.]ksi[X.]htigt. Die Bedarfsermittlung sei ni[X.]ht zu beanstanden, denn die [X.] zur Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe ([X.]) dur[X.]h das [X.] seien dur[X.]h Anhörungen aus der Wissens[X.]haft und der Praxis ergänzt worden. Es werde an dem System der typisierenden Betra[X.]htung festgehalten; bei Abwei[X.]hungen von der [X.] seien gesonderte Auswertungen oder auf amtli[X.]hen Statistiken beruhende Bere[X.]hnungen erfolgt. Der Leistungsanspru[X.]h sei so ausgestaltet, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundre[X.]htsträgers de[X.]ke. Es sei si[X.]hergestellt, dass die Bedarfshöhe kontinuierli[X.]h überprüft werde und somit auf Veränderungen der wirts[X.]haftli[X.]hen Rahmenbedingungen zeitnah reagiert werden könne.

Der interne Ausglei[X.]h zwis[X.]hen einzelnen als bedarfsrelevant ermittelten Ausgabepositionen bleibe mögli[X.]h. Es gebe im [X.] Positionen, die flexibel eingesetzt werden könnten, wie diejenigen für Verkehr, Na[X.]hri[X.]htenübermittlung, Freizeit und Beherbergung, insgesamt also mehr als 100 €.

Eine genaue Ermittlung des Bedarfs von [X.]indern und [X.] und des Bildungs- und [X.]s sei nur bei Familien mit einem [X.]ind mögli[X.]h, denn bei Familien mit mehreren [X.]indern würden ni[X.]ht die Ausgaben für ein [X.]ind eines bestimmten Alters ermittelt, sondern nur Ausgaben für Erwa[X.]hsene und Ausgaben für alle [X.]inder. Der daher erforderli[X.]hen Zuordnung der [X.] lägen Studien und umfangrei[X.]he Bere[X.]hnungen mit methodis[X.]h anspru[X.]hsvollen Modellen unter Beteiligung des zuständigen Ministeriums, der Wissens[X.]haft und des [X.] zugrunde.

2. Das [X.] hat eine gemeinsame Stellungnahme der für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende zuständigen Senate übersandt. Der 4. Senat verweist auf seine Re[X.]htspre[X.]hung, der die Revisionsents[X.]heidung im Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die mit der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 1691/13 angegriffen ist. In einem anderen Verfahren ging der 14. Senat davon aus, dass der Regelbedarf für Alleinstehende für 2011 ni[X.]ht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden sei oder zu niedrig fortges[X.]hrieben würde. Die Ermittlung entspre[X.]he den Vorgaben des [X.]. Der Gesetzgeber habe si[X.]h des [X.] bedienen können. Er habe die [X.] bestimmt, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu übers[X.]hreiten, und einzelne Positionen begründet herausgenommen; au[X.]h ein interner Ausglei[X.]h sei mögli[X.]h.

3. Au[X.]h na[X.]h Ansi[X.]ht des Beklagten des Ausgangsverfahrens im [X.]bes[X.]hwerdeverfahren ist die Ableitung der Regelbedarfe von [X.]indern und [X.] vom Bedarf der Familienhaushalte verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Sie sei dur[X.]h Studien abgesi[X.]hert und transparent und sa[X.]hgere[X.]ht bestimmt. Eine selektive [X.]ritik einzelner Positionen sei ni[X.]ht überzeugend; die Paus[X.]halen ermögli[X.]hten einen internen Ausglei[X.]h. Zur De[X.]kung des Bedarfs an [X.]inders[X.]huhen könne beispielsweise auf den Betrag von 11,30 € bei den [X.] zurü[X.]kgegriffen werden.

4. Alle Stellungnahmen, die von der [X.]widrigkeit ausgehen, halten das Verfahren zur Ableitung der Regelbedarfe aus der [X.] 2008 für defizitär.

Sie gehen im Wesentli[X.]hen davon aus, dass die Bere[X.]hnung ni[X.]ht ausrei[X.]hend transparent sei, denn die Ergebnisse bei Fallzahlen von unter 25 Haushalten seien für 174 Positionen ni[X.]ht veröffentli[X.]ht und damit unüberprüfbar. Der Gesetzgeber sei seiner Obliegenheit der na[X.]hvollziehbaren Begründung ni[X.]ht na[X.]hgekommen, denn Größe und Zus[X.]hnitt der [X.], die Bestimmung der Altersgruppen bei [X.]indern und [X.] und die Verteilung von Haushaltsgemeins[X.]haftskosten in [X.] seien ni[X.]ht hinrei[X.]hend begründet. Die Größe der [X.] sei vielmehr gezielt vom gewüns[X.]hten Ergebnis her bestimmt und ni[X.]ht vom Bedarf her ermittelt worden. Es gebe [X.] und statistis[X.]he Ungenauigkeiten. Die [X.] enthalte in erhebli[X.]hem Umfang verde[X.]kt Arme, deren Einkommen ni[X.]ht über dem Niveau derjenigen liege, die [X.]en bezögen; au[X.]h das Guta[X.]hten des [X.] ([X.]) besage, dass, je na[X.]h gewähltem Simulationsmodell, 34 % bis 44 % aller Grundsi[X.]herungsbere[X.]htigten ihre Ansprü[X.]he ni[X.]ht realisierten. In die [X.] seien fäls[X.]hli[X.]h erwerbstätige Aufsto[X.]ker aufgenommen worden, denn der paus[X.]hale Freibetrag für ein monatli[X.]hes Erwerbseinkommen bis 100 € de[X.]ke Werbungskosten gerade für die Erwerbstätigkeit ab, steigere aber ni[X.]ht das Einkommensniveau. Au[X.]h hätten Studierende mit Anspru[X.]h na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen, denn etwa ein Fünftel dieser Leistungen diene Ausbildungszwe[X.]ken und stehe der Existenzsi[X.]herung ni[X.]ht zur Verfügung. Daneben seien Personen mit [X.] in einer Höhe ausges[X.]hlossen worden, die im [X.] gegolten habe, aber verfassungswidrig gewesen sei.

Der [X.] sei ni[X.]ht [X.] bestimmt worden. Es seien Haushalte ohne [X.]osten für Strom einbezogen und damit offensi[X.]htli[X.]h Haushalte erfasst worden, denen das Versorgungsunternehmen im Erhebungszeitraum den Strom abgestellt habe, denn sonst sei dies ni[X.]ht zu erklären. Das aber [X.] die Höhe des Bedarfs. Zudem seien die erhebli[X.]hen Preissteigerungen für Haushaltsenergie ni[X.]ht hinrei[X.]hend eingeflossen; der Preisanstieg liege deutli[X.]h über dem Verbrau[X.]herpreisindex, der dies also ni[X.]ht abbilde. Das Bündnis für ein mens[X.]henwürdiges Existenzminimum hat mitgeteilt, dass der [X.] statt mit 29,69 € mit 34 € hätte festgesetzt werden müssen, wenn die tatsä[X.]hli[X.]he Preissteigerung zwis[X.]hen 2008 und 2012 berü[X.]ksi[X.]htigt worden wäre.

Der Regelbedarf sei für mehrere Verbrau[X.]hspositionen ni[X.]ht folgeri[X.]htig ermittelt worden. Bei den Verkehrsaufwendungen sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend eingeflossen, dass bei Personen ohne [X.]osten eines [X.]fahrzeugs die [X.]osten für "fremde Verkehrsdienstleistungen" anstiegen. In der Sonderauswertung sei ein weit überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Anteil an Haushalten ohne Ausgaben für Verkehr enthalten, ohne dies zu substituieren.

Für die gesetzgeberis[X.]he Wertung, die Ausgaben für alkoholis[X.]he Getränke, [X.]hemis[X.]he Reinigung, S[X.]hnittblumen und Zimmerpflanzen sowie auswärtige Verpflegung als ni[X.]ht regelbedarfsrelevant anzusehen, fehle eine Begründung. Die [X.]ürzung der [X.] für auswärtige Verpflegung auf den Betrag, der bei eigener Zubereitung von Mahlzeiten anfallen würde, sei fehlerhaft. Der Gesetzgeber ignoriere, dass in der [X.] viele Personen mit unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verbrau[X.]hskosten enthalten seien. Dazu gehörten Studierende mit regelmäßigem Essen in [X.] und erwerbstätige Aufsto[X.]ker mit regelmäßiger Versorgung in [X.]antinen.

Das Prinzip des internen Ausglei[X.]hs als Voraussetzung für die Paus[X.]halierung des Regelbedarfs könne ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten werden. Der Regelbedarf sei "auf [X.]ante genäht" und ermögli[X.]he ni[X.]ht, notwendige Mittel anzusparen. Der Gesetzgeber könne au[X.]h ni[X.]ht auf andere Positionen verweisen, die selbst regelbedarfsrelevant seien, sondern nur auf Ausgabepositionen, die statistis[X.]h si[X.]her ni[X.]ht für jede Person in der [X.] anfielen, denn nur dann könne Verzi[X.]ht geübt werden.

Es fehle eine s[X.]hlüssige Begründung für die gewählte Altersstaffelung bei der Ermittlung der Bedarfe für [X.]inder und Jugendli[X.]he. Die Verteilungss[X.]hlüssel müssten neu bere[X.]hnet werden, da sie auf Daten der [X.] 1998 zurü[X.]kgingen.

5. Die [X.] legt ergänzend dar, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bedarfe für Verkehr nur sol[X.]he Haushalte berü[X.]ksi[X.]htigt habe, die ihren gesamten [X.] per Fahrrad, öffentli[X.]hen Personennah- und -fernverkehr und zu Fuß befriedigten. Die [X.] sei sehr klein und die Auswahlkriterien sa[X.]hwidrig. Jedenfalls bestehe das Risiko, dass Haushalte in [X.] überrepräsentiert seien, obwohl insgesamt mehr Haushalte im Umland und im ländli[X.]hen Berei[X.]h hilfebedürftig seien und dort Mobilität au[X.]h Voraussetzung dafür sei, für den Lebensbedarf überhaupt einkaufen zu können.

Bei der Bemessung des [X.] seien ni[X.]ht alle relevanten Ausgabenpositionen berü[X.]ksi[X.]htigt worden und die angesetzten 100 € im Jahr de[X.]kten den Bedarf in oberen [X.]lassen der Sekundarstufe ni[X.]ht. Es sei ni[X.]ht si[X.]hergestellt, dass in der Erhebung nur Haushalte mit S[X.]hülerinnen und S[X.]hülern berü[X.]ksi[X.]htigt seien. Au[X.]h bei [X.]indern unter se[X.]hs Jahren seien die [X.] für außers[X.]hulis[X.]hen Unterri[X.]ht und Mitgliedsbeiträge zu Unre[X.]ht ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt worden. Der Verweis auf Sa[X.]hleistungen sei eine ni[X.]ht gere[X.]htfertigte Unglei[X.]hbehandlung gegenüber Erwa[X.]hsenen, ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Minderjährigen und in die pädagogis[X.]he Freiheit der Erziehungsbere[X.]htigten. Zudem zeige si[X.]h, dass weniger als die Hälfte der Minderjährigen, die Leistungen na[X.]h dem [X.] bezögen, au[X.]h die Teilhabeleistungen in Anspru[X.]h genommen hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Angebote ni[X.]ht genügten.

6. Der [X.] argumentiert insbesondere, die Bere[X.]hnungen der [X.] seien ni[X.]ht zum Zwe[X.]k der Bedarfsbere[X.]hnung konzipiert worden. Mit ihr werde ni[X.]ht ermittelt, was ein Mens[X.]h zum Leben brau[X.]he, sondern ledigli[X.]h erfasst, was Haushalte für die Lebensführung ausgäben. So tau[X.]he ein Bedarf ni[X.]ht auf, wenn die Einkommenss[X.]hwä[X.]hsten jeweils gerade daran sparten, wie beispielsweise bei der Bildung. Die Herausnahmen und [X.]ürzungen einzelner Verbrau[X.]hspositionen der [X.] führten zu einem Methodenmix aus [X.] und na[X.]hgelagerten Warenkorberwägungen, beruhten ni[X.]ht auf empiris[X.]h-statistis[X.]hen Erhebungen und zielten alle auf eine Senkung des existenzsi[X.]hernden Bedarfs. Ein interner Ausglei[X.]h sei ni[X.]ht mehr mögli[X.]h. Die Daten seien statistis[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend signifikant, was die Verbrau[X.]hspositionen mit "()" oder "/" zeigten; die Sti[X.]hprobe bei Familien sei zu klein. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], Erwa[X.]hsene in Einpersonen- und [X.] auf Grundlage der unteren 15 % der Haushalte zu behandeln, die [X.]inder jedo[X.]h na[X.]h den unteren 20 %. Der Gesetzgeber habe ni[X.]ht untersu[X.]ht, ob Erwa[X.]hsene in [X.] gerade wegen ihrer [X.]inderbetreuung andere Bedarfe hätten als Alleinlebende.

7. Die Diakonie [X.] weist insbesondere darauf hin, dass die Forts[X.]hreibung der [X.] unzurei[X.]hend sei. Der "[X.]" berü[X.]ksi[X.]htige Preissteigerungen na[X.]h dem 30. Juni immer erst bei der nä[X.]hsten Forts[X.]hreibung, also um ein halbes Jahr verzögert. Der Regelbedarf müsse jedo[X.]h den aktuellen existentiellen Bedarf si[X.]hern, weshalb die Forts[X.]hreibung einmalig um 1 % zusätzli[X.]h anzupassen sei. Sie müsse zudem transparent bere[X.]hnet und ni[X.]ht nur das Ergebnis verkündet werden.

8. Der [X.] geht zudem davon aus, in den [X.] seien Haushalte erfasst, die Lebensmittel von gemeinnützigen Hilfsorganisationen wie den "Tafeln" bezögen, dann aber mit den erfassten Ausgaben ihren Bedarf an Lebensmitteln ni[X.]ht auf dem freien Markt de[X.]ken könnten.

9. Die [X.] wendet si[X.]h insbesondere gegen die Neubere[X.]hnung der Regelbedarfe für [X.]inder und Jugendli[X.]he. Viele der für [X.]inder und Jugendli[X.]he als relevant definierten [X.] seien mit den kleinen Sti[X.]hproben der [X.] statistis[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend signifikant. Der [X.] werde nur zwe[X.]kgebunden und paus[X.]hal unzurei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt.

10. Die [X.]lagenden des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 10/12 führen weiter aus, die [X.] von monatli[X.]h 10 € möge für die Mitglieds[X.]haft in einem Sportverein no[X.]h ausrei[X.]hen, aber andere Teilhabemögli[X.]hkeiten wie beispielsweise den Besu[X.]h einer Musiks[X.]hule ni[X.]ht eröffnen, wo der günstigste Gruppenunterri[X.]ht von 30 Minuten in einer Wo[X.]he für Jugendli[X.]he 24 € monatli[X.]h koste.

11. Der [X.]läger des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 12/12 trägt ergänzend vor, es sei methodis[X.]h ni[X.]ht vertretbar, die Ausgaben für Alkohol und Tabak dur[X.]h alkoholfreie Getränke zu substituieren, denn au[X.]h alkoholis[X.]he Getränke seien zur Förderung der zwis[X.]henmens[X.]hli[X.]hen Beziehungen und Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben regelbedarfsrelevant. Die Ans[X.]haffungskosten für Brillen ließen si[X.]h aus dem monatli[X.]hen Satz für die gesamte Gesundheitspflege in Höhe von ledigli[X.]h 15,55 € ni[X.]ht realistis[X.]h ansparen.

12. Der [X.] legt alternative Bere[X.]hnungen für den Regelbedarf alleinstehender Leistungsbere[X.]htigter im [X.] vor. Werde die [X.] 2003 gemäß der Regelsatzverordnung 2006 ausgewertet und anhand eines regelbedarfsspezifis[X.]hen Preisindexes auf das [X.] ho[X.]hgere[X.]hnet, ergebe si[X.]h ein Betrag von 375 €, ni[X.]ht aber die geltenden 364 €. Ohne die "[X.]ürzungen ins Blaue hinein" ergäben die alten Bere[X.]hnungen der Bundesregierung sogar einen Regelbedarf von 421 €. Werde bei den [X.] ni[X.]ht eine [X.]größe von 15 %, sondern von 20 % zugrunde gelegt, erhöhe si[X.]h das [X.] im [X.] um 4,9 % oder 18 €. Eigene Bere[X.]hnungen ergäben zudem, dass der Preis für Haushaltsstrom stärker steige als dies die Forts[X.]hreibung der [X.] berü[X.]ksi[X.]htige. Daraus ergebe si[X.]h bei [X.] zwis[X.]hen dem Strompreis und dem im Regelbedarf hierfür berü[X.]ksi[X.]htigten Betrag eine monatli[X.]he Differenz von 4,78 € im [X.] und von 4,83 € im April 2012.

1. Die Vorlagen sind zulässig. Gegenstand der [X.] sind § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie § 77 Abs. 4 Nr. 1 [X.] in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 ([X.]) in Verbindung mit § 28a [X.]I in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 ([X.]) sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 [X.] sowie § 2 [X.] 2012 vom 17. Oktober 2011 ([X.] 2090). Allein von diesen Vors[X.]hriften hängen die Ents[X.]heidungen des vorlegenden Geri[X.]hts ab, denn in der Sa[X.]he geht es nur um die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf na[X.]h dem Grundsi[X.]herungsre[X.]ht für Arbeitsu[X.]hende. Auf die weiteren Regelungen, die das Sozialgeri[X.]ht vorlegt, kommt es ni[X.]ht ents[X.]heidend an, au[X.]h wenn sie für die Leistungen für den Regelbedarf von Bedeutung sind; über dessen Höhe sagen sie hingegen ni[X.]hts. Diese ergibt si[X.]h vielmehr aus § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.], weil dort der Bedarf definiert wird, der von der Leistung gede[X.]kt werden soll; die konkreten Beträge weisen § 20 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 77 Abs. 4 [X.], § 8 [X.] und § 2 Abs. 1 [X.] 2012 aus.

Die zu prüfenden Vors[X.]hriften bestimmen die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf im Verfahren 1 BvL 10/12 für den [X.]raum Januar 2011 bis Juni 2012, im Verfahren 1 BvL 12/12 für den [X.]raum September 2011 bis August 2012. Der Erfolg der [X.]lagen in den Ausgangsverfahren hängt davon ab, ob diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Das vorlegende Geri[X.]ht ist in beiden Verfahren von der [X.]widrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen überzeugt (vgl. [X.] 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.> jeweils m.w.N.). Es hat ausführli[X.]h dargelegt, inwiefern diese mit übergeordneten Re[X.]htsnormen ni[X.]ht vereinbar seien, und unter Auswertung von Re[X.]htspre[X.]hung und Fa[X.]hliteratur ausgeführt, dass in den Ausgangsverfahren na[X.]h der Regelung im Gesetz keine höheren Leistungen in Betra[X.]ht kämen und seine Ents[X.]heidung deshalb allein von der [X.]gemäßheit der Vors[X.]hriften über die Leistungen für den Regelbedarf na[X.]h dem Grundsi[X.]herungsre[X.]ht für Arbeitsu[X.]hende abhänge.

2. Die [X.]bes[X.]hwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgere[X.]ht erhoben (§ 93 Abs. 1 [X.]) und hinrei[X.]hend substantiiert begründet worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 [X.] und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.], jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] und § 28a [X.]I, sowie die Anlage zu § 28 [X.]I sowie § 2 [X.] 2012, § 2 [X.] 2013 und § 2 [X.] 2014 sind mit dem Grundre[X.]ht auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.] na[X.]h Maßgabe der Gründe derzeit no[X.]h vereinbar (zum Anpassungsbedarf im Zuge der nä[X.]hsten Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe unten D).

1. Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] ein Grundre[X.]ht auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 [X.] begründet diesen Anspru[X.]h; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 [X.] erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein mens[X.]henwürdiges Existenzminimum tatsä[X.]hli[X.]h zu si[X.]hern. Das Grundre[X.]ht ist dem Grunde na[X.]h unverfügbar und muss dur[X.]h einen Leistungsanspru[X.]h eingelöst werden, bedarf aber der [X.]onkretisierung und stetigen Aktualisierung dur[X.]h den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwi[X.]klungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinbli[X.]k auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszuri[X.]hten hat. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.] 125, 175 <222>; 132, 134 <159, Rn. 62>). Dabei ist er au[X.]h dur[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen gebunden (vgl. [X.] 132, 134 <161 f., Rn. 68>).

a) Der verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierte Leistungsanspru[X.]h auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums erstre[X.]kt si[X.]h nur auf die unbedingt erforderli[X.]hen Mittel zur Si[X.]herung sowohl der physis[X.]hen Existenz als au[X.]h zur Si[X.]herung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen, kulturellen und politis[X.]hen Leben (vgl. [X.] 125, 175 <223>; 132, 134 <160, Rn. 64>).

b) Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Si[X.]herung des mens[X.]henwürdigen Existenzminimums die entspre[X.]henden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und [X.] erfassen. Ihm kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Si[X.]herung des Existenzminimums zu. Er hat einen Ents[X.]heidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Eins[X.]hätzung des notwendigen Bedarfs. Ents[X.]heidend ist, dass der Gesetzgeber seine Ents[X.]heidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausri[X.]htet (vgl. [X.] 125, 175 <224 f.>; 132, 134 <160 f., Rn. 67>) und die Leistungen zur [X.]onkretisierung des grundre[X.]htli[X.]h fundierten Anspru[X.]hs tragfähig begründet werden können (vgl. [X.] 132, 134 <162, Rn. 69> unter Verweis auf [X.] 125, 175 <225>).

aa) Die si[X.]h aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die methodis[X.]h sa[X.]hgere[X.]hte Bestimmung grundre[X.]htli[X.]h garantierter Leistungen beziehen si[X.]h ni[X.]ht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse ([X.] 132, 134 <162 f., Rn. 70>). Das Grundre[X.]ht auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.1 [X.] bringt für den Gesetzgeber keine spezifis[X.]hen Pfli[X.]hten im Verfahren mit si[X.]h; ents[X.]heidend ist, ob si[X.]h die Höhe existenzsi[X.]hernder Leistungen dur[X.]h [X.]e, s[X.]hlüssige Bere[X.]hnungen sa[X.]hli[X.]h differenziert begründen lässt. Das Grundgesetz enthält in den Art. 76 ff. [X.] zwar insofern Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die au[X.]h die Transparenz der Ents[X.]heidungen des Gesetzgebers si[X.]hern. Das parlamentaris[X.]he Verfahren mit der ihm eigenen Öffentli[X.]hkeitsfunktion (vgl. [X.] 119, 96 <128>) si[X.]hert so, dass die erforderli[X.]hen gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidungen öffentli[X.]h verhandelt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ermögli[X.]ht, dass sie in der breiteren Öffentli[X.]hkeit diskutiert werden (vgl. [X.] 70, 324 <355>; in Abgrenzung zur [X.] [X.], Urteil des [X.] Senats vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 100). Die Verfassung s[X.]hreibt jedo[X.]h ni[X.]ht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu bere[X.]hnen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politis[X.]hen [X.]ompromiss. Das Grundgesetz verpfli[X.]htet den Gesetzgeber insofern au[X.]h ni[X.]ht, dur[X.]h Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sa[X.]he der Politik (vgl. [X.] 113, 167 <242>). Ents[X.]heidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsä[X.]hli[X.]h für eine mens[X.]henwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis ni[X.]ht verfehlt werden.

bb) Das Grundgesetz s[X.]hreibt insofern au[X.]h keine bestimmte Methode vor, wodur[X.]h der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Bere[X.]hnung der Leistungen zur Si[X.]herung einer mens[X.]henwürdigen Existenz im Rahmen der Taugli[X.]hkeit und Sa[X.]hgere[X.]htigkeit selbst auszuwählen (vgl. [X.] 125, 175 <225>). Die getroffene Ents[X.]heidung verändert allerdings ni[X.]ht die grundre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe. Daher darf keine Methode gewählt werden, die Bedarfe von vornherein ausblendet, wenn diese ansonsten als existenzsi[X.]hernd anerkannt worden sind (vgl. [X.] 132, 134 <162 f., Rn. 71>). Werden hinsi[X.]htli[X.]h bestimmter Personengruppen unters[X.]hiedli[X.]he Methoden zugrunde gelegt, muss dies sa[X.]hli[X.]h zu re[X.]htfertigen sein (vgl. [X.] 125, 175 <225>).

[X.][X.]) Die Ergebnisse eines sa[X.]hgere[X.]hten Verfahrens zur Bestimmung grundre[X.]htli[X.]h garantierter Ansprü[X.]he sind fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwi[X.]keln (vgl. [X.] 125, 175 <225>).

2. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspri[X.]ht eine zurü[X.]khaltende [X.]ontrolle dur[X.]h das [X.]. Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspru[X.]h vor (vgl. [X.] 125, 175 <225 f.>; 132, 134 <165, Rn. 78>). Deswegen kann au[X.]h der Umfang dieses Anspru[X.]hs im Hinbli[X.]k auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderli[X.]hen Mittel ni[X.]ht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl. [X.] 91, 93 <111 f.>). Dem [X.] kommt ni[X.]ht die Aufgabe zu, zu ents[X.]heiden, wie ho[X.]h ein Anspru[X.]h auf Leistungen zur Si[X.]herung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem ni[X.]ht seine Aufgabe, zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gere[X.]hteste, zwe[X.]kmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat (vgl. [X.] 130, 263 <294> m.w.N.). Aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht kommt es vielmehr ents[X.]heidend darauf an, dass die Untergrenze eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums ni[X.]ht unters[X.]hritten wird und die Höhe der Leistungen zu dessen Si[X.]herung insgesamt tragfähig begründbar ist.

a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspru[X.]hs auf existenzsi[X.]hernde Leistungen vorgibt, bes[X.]hränkt si[X.]h die materielle [X.]ontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Si[X.]herung einer mens[X.]henwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzurei[X.]hend sind ([X.] 125, 175 <225 f.>; 132, 134 <165, Rn. 78>). Diese [X.]ontrolle bezieht si[X.]h im Wege einer Gesamts[X.]hau (vgl. [X.] 130, 263 <295>) auf die Höhe der Leistungen insgesamt und ni[X.]ht auf einzelne Bere[X.]hnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. [X.] unzurei[X.]hend sind Sozialleistungen nur, wenn offensi[X.]htli[X.]h ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls si[X.]herstellen können, Hilfebedürftigen in [X.] ein Leben zu ermögli[X.]hen, das physis[X.]h, sozial und kulturell als mens[X.]henwürdig anzusehen ist.

b) Jenseits dieser Evidenzkontrolle überprüft das [X.], ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässli[X.]her Zahlen und s[X.]hlüssiger Bere[X.]hnungsverfahren im Ergebnis zu re[X.]htfertigen sind. Das [X.] setzt si[X.]h dabei ni[X.]ht mit eigener Sa[X.]hkompetenz an die Stelle des Gesetzgebers, sondern überprüft ledigli[X.]h die gesetzgeberis[X.]hen Festlegungen zur Bere[X.]hnung von grundgesetzli[X.]h ni[X.]ht exakt bezifferbaren, aber grundre[X.]htli[X.]h garantierten Leistungen. Lassen si[X.]h diese na[X.]hvollziehbar und sa[X.]hli[X.]h differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] in Einklang (vgl. [X.] 125, 175 <225 f.>; 132, 134 <165 f., Rn. 79>; oben [X.] b).

aa) Die gesetzgeberis[X.]hen Festlegungen zur Bere[X.]hnung der Höhe existenzsi[X.]hernder Leistungen müssen sa[X.]hli[X.]h vertretbar sein. Au[X.]h ein politis[X.]h ausgehandelter [X.]ompromiss darf ni[X.]ht zu sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht begründbaren Ergebnissen führen, wobei s[X.]hli[X.]ht gegriffene Zahlen ebenso wie S[X.]hätzungen ins Blaue hinein den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht genügen (vgl. [X.] 125, 175 <237 f.>; 132, 134 <170 f., Rn. 90 f.>).

bb) Die Art und die Höhe der Leistungen müssen si[X.]h mit einer Methode erklären lassen, na[X.]h der die erforderli[X.]hen Tatsa[X.]hen im Wesentli[X.]hen vollständig und zutreffend ermittelt werden und na[X.]h der si[X.]h die [X.] mit einem na[X.]hvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Rahmen des Vertretbaren bewegen. Die Bere[X.]hnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbes notwendiger Güter und Dienstleistungen mit ans[X.]hließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu entri[X.]htenden Preise ist in glei[X.]her Weise wie der Einsatz einer Verbrau[X.]hsstatistik für die Bere[X.]hnung der Leistungshöhe zulässig (vgl. [X.] 125, 175 <234 f.>). Ents[X.]heidet si[X.]h der Gesetzgeber für das [X.], muss er Vorkehrungen gegen die damit einhergehenden spezifis[X.]hen Risiken der Unterde[X.]kung aktuell existenzsi[X.]hernder Bedarfe treffen. Er ist von [X.] wegen ni[X.]ht gehindert, aus der Statistik in Orientierung an einem [X.] na[X.]hträgli[X.]h einzelne Positionen wieder herauszunehmen. Wenn er aber in dieser Weise Elemente aus dem [X.] in die Bere[X.]hnung einführt, muss er si[X.]herstellen, dass das Existenzminimum glei[X.]hwohl tatsä[X.]hli[X.]h gesi[X.]hert ist. Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterde[X.]kungen intern ausgegli[X.]hen werden können (vgl. [X.] 125, 175 <238>), oder dass Mittel zur De[X.]kung unters[X.]hiedli[X.]her Bedarfe eigenverantwortli[X.]h angespart und die Bedarfe so gede[X.]kt werden (vgl. [X.] 125, 175 <229>), oder es muss ein Anspru[X.]h auf den anderweitigen Ausglei[X.]h sol[X.]her Unterde[X.]kungen bestehen.

[X.][X.]) Der Gesetzgeber kommt seiner Pfli[X.]ht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Si[X.]herung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums na[X.]h, wenn er die Entwi[X.]klung der tatsä[X.]hli[X.]hen Lebenshaltungskosten zur De[X.]kung des existenznotwendigen Bedarfs dur[X.]h regelmäßige Neubere[X.]hnungen und Forts[X.]hreibungen berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. [X.] 125, 175 <225>; 132, 134 <165 f., Rn. 79>). Auf Änderungen der wirts[X.]haftli[X.]hen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrau[X.]hsteuern muss zeitnah reagiert werden, um si[X.]herzustellen, dass der aktuelle Bedarf gede[X.]kt wird ([X.] 132, 134 <163, Rn. 72>).

Na[X.]h diesen Maßstäben genügen die vorgelegten Vors[X.]hriften für den ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]raum in der erforderli[X.]hen Gesamts[X.]hau no[X.]h den Vorgaben von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.]. Der Gesetzgeber hat den Anspru[X.]h auf Leistungen zur Si[X.]herung des Regelbedarfs na[X.]h dem [X.] [X.] zur Si[X.]herung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums und die Anpassung der Leistungshöhe mit den Regelungen der § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 [X.] und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.], jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] und § 28a [X.]I, sowie der Anlage zu § 28 [X.]I sowie § 2 [X.] 2012, § 2 [X.] 2013 und § 2 [X.] 2014 gesetzli[X.]h gesi[X.]hert. Es lässt si[X.]h ni[X.]ht feststellen, dass die Leistungen evident unzurei[X.]hend festgesetzt sind (1). Die Vorgaben für die Bestimmung der Leistungshöhe genügen derzeit den Anforderungen an eine sa[X.]hangemessene Bere[X.]hnung der Leistungshöhe; der Gesetzgeber hat jedo[X.]h na[X.]h Maßgabe der Gründe dafür Sorge zu tragen, dass erkennbare Risiken einer Unterde[X.]kung existenzsi[X.]hernder Bedarfe ni[X.]ht eintreten werden (2). Die Vorgaben für die Forts[X.]hreibung des Regelbedarfs sind mit der Verfassung vereinbar (3). Ein Verstoß gegen weitere Grundre[X.]hte liegt ni[X.]ht vor (4).

1. Die Evidenzkontrolle zielt allein auf die offenkundige Unters[X.]hreitung der insgesamt notwendigen Höhe existenzsi[X.]hernder Leistungen und grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf einzelne Positionen der Bere[X.]hnung. Dana[X.]h erweist si[X.]h die Bestimmung der Leistungen zur Si[X.]herung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums na[X.]h den angegriffenen Vors[X.]hriften ni[X.]ht als evident unzurei[X.]hend. Die Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf lässt ni[X.]ht erkennen, dass der existenzsi[X.]hernde Bedarf offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gede[X.]kt wäre.

Der Gesetzgeber hat die Leistungshöhe hier au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h evident unters[X.]hritten, dass er die Forts[X.]hreibung an dem regelmäßig bere[X.]hneten Verbrau[X.]herpreisindex (vgl. [X.], Preise, Verbrau[X.]herpreisindizes für [X.], Jahresberi[X.]ht 2013) orientiert und für den Haushaltsstrom keinen Sonderindex genutzt hat, der die ungewöhnli[X.]h hohen Preissteigerungen im ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]raum hätte besser abbilden können. Aus der immer vorhandenen Mögli[X.]hkeit, den Preisanstieg existenzsi[X.]hernder Leistungen genauer abzubilden, folgt ni[X.]ht, dass die na[X.]h dem Verbrau[X.]herindex angepasste Gesamtsumme der Leistungen für den Regelbedarf evident unzurei[X.]hend ist. Au[X.]h liegt im Fall des Haushaltsstroms keine über Jahrzehnte rei[X.]hende Veränderung mit einem ständig anwa[X.]hsenden Preisanstieg vor, die der Gesetzgeber ni[X.]ht bea[X.]htet hätte (dazu [X.] 132, 134 <166 ff., Rn. 82 ff.>). Für den ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]raum ist jedenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Anstieg der Stromkosten derart extrem ausgefallen wäre, dass der Gesetzgeber dies hätte gesondert ausglei[X.]hen müssen.

2. Die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf dur[X.]h den Gesetzgeber im Rahmen des [X.] Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h genügt den Anforderungen an eine hinrei[X.]hend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässli[X.]her Zahlen und s[X.]hlüssiger Bere[X.]hnungsverfahren tragfähig zu re[X.]htfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berü[X.]ksi[X.]htigt, die für einzelne [X.] aufzuwendenden [X.]osten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz taugli[X.]hen und im Einzelfall mit hinrei[X.]hender sa[X.]hli[X.]her Begründung angepassten Methode sa[X.]hgere[X.]ht, also im Wesentli[X.]hen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des [X.] bestimmt (vgl. [X.] 125, 175 <225>; 132, 134 <165, Rn. 79>; oben [X.] 2 b). Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass er für die Si[X.]herung einer mens[X.]henwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer De[X.]kung erforderli[X.]hen Leistungen dur[X.]h gesetzli[X.]he Ansprü[X.]he ni[X.]ht gesi[X.]hert hat (a). Selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politis[X.]hen Zielvorstellung entspro[X.]hen haben mag, ist sie verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn sie si[X.]h mit Hilfe verlässli[X.]her Daten tragfähig begründen lässt (b). Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf hat si[X.]h der Gesetzgeber mit dem [X.] auf eine Methode gestützt, die grundsätzli[X.]h geeignet ist, die zur Si[X.]herung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgere[X.]ht zu bemessen ([X.]). Er stützt si[X.]h im Ausgangspunkt mit der Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe ([X.]) au[X.]h auf geeignete empiris[X.]he Daten (d). Soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten dur[X.]h die Herausnahme und dur[X.]h [X.]ürzungen einzelner Positionen abgewi[X.]hen wird, bestehen im Rahmen der erforderli[X.]hen Gesamtbetra[X.]htung keine dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (e). Die damit einhergehenden spezifis[X.]hen Risiken der Unterde[X.]kung müssen allerdings im Rahmen der nä[X.]hsten Aktualisierung der Regelbedarfe bewältigt werden (f). Die geltend gema[X.]hten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Einwände gegen den Regelbedarf für [X.]inder und Jugendli[X.]he greifen ni[X.]ht dur[X.]h (g).

a) Der Gesetzgeber hat die zur Si[X.]herung einer mens[X.]henwürdigen Existenz erforderli[X.]hen Leistungen dur[X.]h gesetzli[X.]he Ansprü[X.]he gesi[X.]hert. Es ist ni[X.]ht zu erkennen, dass er relevante Bedarfsarten übersehen hätte. Die zu überprüfenden Regelungen normieren ein System von Leistungsansprü[X.]hen, das - ohne vom Grundgesetz als einzig mögli[X.]hes vorgegeben zu sein - grundsätzli[X.]h keine substantiellen Defizite enthält. Der Regelbedarf zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts dient na[X.]h der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] dazu, die physis[X.]he Seite des Existenzminimums zu si[X.]hern und dessen [X.] Seite abzude[X.]ken, denn er umfasst au[X.]h die persönli[X.]hen Bedürfnisse des tägli[X.]hen Lebens eins[X.]hließli[X.]h der Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.]. Die Vorgaben der § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 [X.], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 [X.] tragen der Fürsorgepfli[X.]ht bei [X.]rankheit und Pflegebedürftigkeit Re[X.]hnung. Zudem sind na[X.]h § 21 [X.] au[X.]h besondere Mehrbedarfe zur Si[X.]herung einer mens[X.]henwürdigen Existenz gede[X.]kt und mit § 21 Abs. 6 [X.] liegt eine Regelung vor, die einen Anspru[X.]h auf Leistungen für einen unabweisbaren, laufenden, ni[X.]ht nur einmaligen besonderen Bedarf vorsieht. Na[X.]h § 22 Abs. 1 [X.] werden die angemessenen [X.]osten für Unterkunft und Heizung übernommen. Mit § 28 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt der Gesetzgeber für [X.]inder und Jugendli[X.]he au[X.]h Bedarfe für Bildung und Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.].

b) Der Gesetzgeber verletzt seinen grundgesetzli[X.]hen Ausgestaltungsauftrag zur Si[X.]herung des mens[X.]henwürdigen Existenzminimums ni[X.]ht, weil si[X.]h die Leistungshöhe für den Regelbedarf im Ergebnis tragfähig auf der Grundlage verlässli[X.]her Daten re[X.]htfertigen lässt. Der für das [X.] ermittelte Regelbedarf der Stufe 1 na[X.]h § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entspri[X.]ht zwar mit 364 € exakt dem Betrag, der si[X.]h auf der Grundlage des 2008 geltenden Regelsatzes, der um den jeweiligen aktuellen Rentenwert in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung na[X.]h § 4 RSV in der Fassung bis 31. Dezember 2010 fortges[X.]hrieben worden wäre, ergeben hätte (BTDru[X.]ks 16/11065, [X.] 3). Da si[X.]h dies auf der Grundlage belastbarer Zahlen na[X.]hvollziehen und na[X.]h Maßgabe vertretbarer Wertungen verfassungsre[X.]htli[X.]h re[X.]htfertigen lässt, in si[X.]h ni[X.]ht unsa[X.]hli[X.]h ist und ni[X.]ht auf s[X.]hli[X.]ht gegriffenen Zahlen oder S[X.]hätzungen ins Blaue hinein beruht (vgl. [X.] 125, 175 <223, 237 f.>; 132, 134 <170 f., Rn. 90 f.>; oben [X.] 2 [X.]), ist ein sol[X.]hes Ergebnis von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Die in § 20 Abs. 5 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 28 [X.]I und dem [X.] vorgegebene Orientierung an der [X.] ist als statistis[X.]hes Bere[X.]hnungsmodell ein im Grundsatz geeignetes Verfahren, die zur Si[X.]herung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen [X.] zu bemessen (vgl. [X.] 125, 175 <232 ff.>). Die Festlegung in § 28 Abs. 2 [X.]I, dass bei der Ermittlung der bundesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] der Stand und die Entwi[X.]klung von Nettoeinkommen, das Verbrau[X.]hsverhalten und die Lebenshaltungskosten auf der Grundlage der dur[X.]h die [X.] na[X.]hgewiesenen tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] unterer Einkommensgruppen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, ist ni[X.]ht unsa[X.]hli[X.]h und tragfähig begründbar. Es ist im Ausgangspunkt verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 [X.]I insoweit das Einkommen in Bezug nimmt, als für die Festlegung der Regelbedarfe na[X.]h den hier zu prüfenden Vors[X.]hriften nur die tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] unterer Einkommensgruppen herangezogen werden (dazu unten [X.]). Dies ist Teil der Ausri[X.]htung auf den Entwi[X.]klungsstand des Gemeinwesens und die bestehenden Lebensbedingungen (vgl. [X.] 125, 175 <222>); es stellt einen Bezug zu den Erwerbstätigen her (vgl. [X.] 125, 175 <234>; dazu BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 121 f.), ermögli[X.]ht aber für si[X.]h genommen keine Unters[X.]hreitung der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Mindesthöhe der existenzsi[X.]hernden Leistungen.

Der Gesetzgeber hat das statistis[X.]h ermittelte Ausgabeverhalten allerdings ni[X.]ht unverändert zugrunde gelegt. Für die Festlegung der Regelbedarfe na[X.]h den hier zu prüfenden Vors[X.]hriften sind die tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] unterer Einkommensgruppen, wie sie si[X.]h aus der [X.] ergeben, nur der Ausgangspunkt; dazu kommen [X.], Bere[X.]hnungen mit Hilfe eigener Verteilungss[X.]hlüssel sowie eine Bewertung der si[X.]h aus der Verbrau[X.]hsstatistik ergebenden Ausgabeposten daraufhin, ob sie zur Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums erforderli[X.]h sind. Soweit daraus Unterde[X.]kungen entstehen können, ist dem Re[X.]hnung zu tragen (unten f). Ents[X.]heidend ist, dass im Ergebnis eine mens[X.]henwürdige Existenz tatsä[X.]hli[X.]h gesi[X.]hert ist (oben [X.] [X.]).

d) Die Ermittlung der Regelbedarfe stützt si[X.]h im Ausgangspunkt mit der [X.] auf geeignete empiris[X.]he Daten (vgl. [X.] 125, 175 <235>).

aa) Der Gesetzgeber ist ni[X.]ht gehalten, für die Bere[X.]hnung jeder Leistung eigene Erhebungen dur[X.]hzuführen, sondern darf si[X.]h au[X.]h dafür ents[X.]heiden, vorhandene Daten zu nutzen. Mit der [X.] wird zwar der Verbrau[X.]h und ni[X.]ht der Bedarf ermittelt, do[X.]h ist es in einer Gesells[X.]haft, in der si[X.]h Mens[X.]hen im Regelfall ni[X.]ht mit eigenen Erzeugnissen versorgen, hinrei[X.]hend plausibel, vom Verbrau[X.]h auf den Bedarf zu s[X.]hließen. Da die [X.] Ausstattung und [X.]onsumverhalten privater Haushalte im Wege von freiwilligen Befragungen in Sti[X.]hproben ermittelt, ist diese Datengrundlage wie jede andere empiris[X.]he Erhebung au[X.]h ni[X.]ht fehlerfrei. Do[X.]h bildet die [X.] in statistis[X.]h hinrei[X.]hend zuverlässiger Weise das Verbrau[X.]hsverhalten der Bevölkerung ab. Das [X.] versu[X.]ht, die freiwilligen Eintragungen in den Haushaltsbü[X.]hern der befragten [X.] dur[X.]h [X.]ontrollfragen fa[X.]hli[X.]h angemessen zu verifizieren und kontrolliert die Ergebnisse dur[X.]h Plausibilitätsprüfungen. Es ist au[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass in die Bere[X.]hnung der Regelbedarfe Einzelposten aus der [X.] einfließen, die ni[X.]ht mit veröffentli[X.]hten Zahlen belegt sind. Bestimmte Daten werden aus Gründen des au[X.]h hier zu bea[X.]htenden Datens[X.]hutzes dur[X.]h das [X.] numeris[X.]h ni[X.]ht genau ausgewiesen, sondern bei Fallzahlen unter 25 neutral ("/") oder bei Fallzahlen unter 100 dur[X.]h [X.]lammern gekennzei[X.]hnet. Der Gesetzgeber gibt in § 28 Abs. 3 Satz 4 [X.]I au[X.]h vor, dass die Datengrundlage zur Bestimmung existenzsi[X.]hernder Leistungen hinrei[X.]hend groß sein muss.

bb) Die vom Gesetzgeber getroffene Auswahl der für die Ermittlung des Regelbedarfs zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Referenzhaushalte ist von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden.

Es ist grundsätzli[X.]h zulässig, dass der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf an dem in der [X.] ermittelten Verbrau[X.]hsverhalten der unteren Einkommensgruppen orientiert. Er darf davon ausgehen, dass in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wa[X.]hsendem Umfang über das zur De[X.]kung des Existenzminimums Notwendige hinaus getätigt werden (vgl. [X.] 125, 175 <234>).

Der Gesetzgeber ist von [X.] wegen ni[X.]ht gehalten, si[X.]h bei der Bestimmung der Höhe der Regelleistungen wie zuvor bei der [X.] 2003 an den unteren 20 % der na[X.]h ihrem Nettoeinkommen ges[X.]hi[X.]hteten Einpersonenhaushalte zu orientieren. Die Ents[X.]heidung, nun in Bezug auf die [X.] 2008 na[X.]h § 4 Nr. 1 [X.] die Gruppe nur der unteren 15 % der Haushalte als Bezugsgröße zu setzen, verletzt die Verfassung ni[X.]ht. Das [X.] hat ni[X.]ht zu prüfen, ob die Wahl einer anderen [X.] angemessener gewesen wäre. Ents[X.]heidend ist, dass die Wahl der [X.] sa[X.]hli[X.]h vertretbar ist. Dies ist hier der Fall. Die erfassten obersten Einkommen lagen ausweisli[X.]h der Stellungnahme des Paritätis[X.]hen Gesamtverbandes sogar höher als bei der [X.] 2003.

Die [X.] ist au[X.]h so breit gefasst, dass statistis[X.]h zuverlässige Daten erhoben werden können (vgl. [X.] 125, 175 <236>). In § 28 Abs. 3 Satz 4 [X.]I ist für die Gruppengröße vorgegeben, dass diese einen für statistis[X.]he Zwe[X.]ke hinrei[X.]hend großen Sti[X.]hprobenumfang haben muss; sie wurde abhängig vom Anteil der herausgere[X.]hneten Haushalte festgelegt (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 89; BTDru[X.]ks 17/3982, [X.] 2) und war mit 1.678 [X.] (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 139; BTDru[X.]ks 17/3982, [X.] 1) hinrei[X.]hend groß.

[X.][X.]) Desglei[X.]hen ist von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf bei [X.] und damit die Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf au[X.]h derjenigen Erwa[X.]hsenen nutzt, die mit anderen ebenfalls leistungsbere[X.]htigten Erwa[X.]hsenen einen gemeinsamen Haushalt führen, also die Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwa[X.]hsene leistungsbere[X.]htigte Personen als Ehegattin und -gatte, Lebenspartnerinnen oder -partner oder in eheähnli[X.]her oder lebenspartners[X.]haftsähnli[X.]her [X.] (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Das [X.] hat zu dieser Frage der Bedarfsgemeins[X.]haften bereits ents[X.]hieden, dass der Bedarf einer weiteren erwa[X.]hsenen Person in einer Höhe von 80 % von dem statistis[X.]h ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. [X.] 125, 175 <245>), da die Erhebung na[X.]h Haushalten geeignet ist, den tatsä[X.]hli[X.]hen Bedarf au[X.]h für sol[X.]he Lebenssituationen zu ermitteln. Dementspre[X.]hend ist die Bestimmung des Regelbedarfs zusammenlebender und gemeinsam wirts[X.]haftender Erwa[X.]hsener in Höhe von 90 % des im [X.] für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs ni[X.]ht zu beanstanden.

dd) Es bestehen keine dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken in Bezug auf die Bere[X.]hnung der Leistungen für den Regelbedarf anhand der [X.] der Familienhaushalte. Soweit beanstandet wird, diese seien ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht ermittelt worden, überzeugt dies ni[X.]ht. Es ist jedenfalls im Ausgangspunkt ni[X.]ht erkennbar, dass die Größe der Sti[X.]hprobe ni[X.]ht hinrei[X.]hen würde, um den Regelbedarf statistis[X.]h zu ermitteln. Die Höhe der existenzsi[X.]hernden Grundleistungen lässt si[X.]h au[X.]h dann tragfähig begründen, wenn ni[X.]ht jeder einzelne Wert unabhängig von datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Erwägungen au[X.]h numeris[X.]h ausgewiesen ist (oben [X.]I 2 d aa). Die hinter den neutral gekennzei[X.]hneten Feldern stehenden Werte werden in der Summe berü[X.]ksi[X.]htigt (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 52), so dass hier keine verfassungsre[X.]htli[X.]h relevanten Einbußen zu verzei[X.]hnen sind.

ee) Der Gesetzgeber hat na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] diejenigen Haushalte aus der Bere[X.]hnung herausgenommen, die in der Ermittlung existenzsi[X.]hernder Bedarfe zu [X.] führen würden (vgl. [X.] 125, 175 <236>), weil sie ihrerseits fürsorgebedürftig sind. Was Mens[X.]hen zur Existenzsi[X.]herung benötigen, kann tragfähig ni[X.]ht in Orientierung gerade an den Personen bemessen werden, die mit glei[X.]h viel oder mit geringeren finanziellen Mitteln auskommen müssen, als ihnen existenzsi[X.]hernd zustehen.

(1) Aus der Bere[X.]hnung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf sind Haushalte, soweit erhebungste[X.]hnis[X.]h mögli[X.]h, ausgenommen, deren Nettoeinkommen ni[X.]ht das Niveau der Leistungen na[X.]h dem [X.] und Zwölften [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Leistungen für Unterkunft und Heizung übers[X.]hreitet (vgl. [X.] 125, 175 <236 f.>). Es werden keine Haushalte berü[X.]ksi[X.]htigt, in denen Leistungsbere[X.]htigte lebten, die im Erhebungszeitraum auss[X.]hließli[X.]h Hilfe zum Lebensunterhalt na[X.]h dem [X.] [X.]apitel des [X.]I (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), Grundsi[X.]herung im Alter und bei Erwerbsminderung na[X.]h dem Vierten [X.]apitel des [X.]I (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und [X.] oder Sozialgeld na[X.]h dem [X.] (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) bezogen haben, also über kein weiteres Einkommen verfügten. Damit sind nun 8,6 % im Gegensatz zu 0,5 % im Jahre 2003 der Haushalte aus der [X.] herausgenommen worden (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 89).

(2) Ni[X.]ht herausgenommen hat der Gesetzgeber diejenigen, die neben den Leistungen na[X.]h dem [X.] oder [X.]I über weiteres Einkommen verfügten, meist als sogenannte "Aufsto[X.]ker" über [X.] aus Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Da dieses weitere Einkommen wegen der [X.] beziehungsweise Freibeträge des § 11b [X.] nur teilweise bedarfsmindernd na[X.]h § 9 und § 11 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt wird, liegt das Gesamteinkommen dieser Haushalte oberhalb des [X.] im Berei[X.]h des [X.]. Allerdings zeigen die Freibeträge, dass die zusätzli[X.]hen Mittel gerade für die Erwerbstätigkeit gebrau[X.]ht werden, also ni[X.]ht ohne Weiteres als existenzsi[X.]hernde Leistungen zur Verfügung stehen. Da sie jedo[X.]h in der Summe tatsä[X.]hli[X.]h über dem [X.] liegen, hält es si[X.]h im Rahmen des gesetzgeberis[X.]hen Eins[X.]hätzungs- und Wertungsspielraums, diese Haushalte ni[X.]ht aus der Ermittlung der [X.] herauszunehmen (vgl. [X.], Re[X.]htsprobleme des Grundre[X.]hts auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums, 2012, [X.] 97; a.[X.]/[X.], SozSi[X.]h 2011, [X.] 85; [X.], SozSi[X.]h 2010, [X.] 331 <333>).

(3) Die Bere[X.]hnung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf stößt ni[X.]ht auf verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken, weil der Gesetzgeber in der [X.] der Einpersonenhaushalte au[X.]h sol[X.]he Personen berü[X.]ksi[X.]htigt hat, die trotz Anspru[X.]hs auf Sozialleistungen sol[X.]he ni[X.]ht bezogen haben und ihre Ausgaben also aus anderen, mögli[X.]herweise geringeren Mitteln bestreiten mussten (vgl. [X.] 125, 175 <236>). Der Gesetzgeber ist seiner Pfli[X.]ht zur entspre[X.]henden Fortentwi[X.]klung der Bedarfsermittlung aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.] 125, 175 <236 f.>) bei der Auswertung der [X.] 2008 na[X.]hgekommen. Sowohl die Ergebnisse eines im Auftrag des zuständigen [X.]s erstellten wissens[X.]haftli[X.]hen Guta[X.]htens des [X.] ([X.]) als au[X.]h die im Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales des Deuts[X.]hen [X.]es angehörten Sa[X.]hverständigen eins[X.]hließli[X.]h derjenigen des [X.] gaben an, die Zahl der Haushalte in verde[X.]kter Armut sei nur im Wege einer S[X.]hätzung zu beziffern (Protokoll 17/41, [X.] 656 ff.; BTDru[X.]ks 17/14282, [X.] 4 f.; im Ergebnis so au[X.]h [X.], SozSi[X.]h 2014, [X.] 93 <97>). Au[X.]h eine sa[X.]hgere[X.]hte S[X.]hätzung ist jedo[X.]h mit Unsi[X.]herheiten behaftet, weshalb der Gesetzgeber ni[X.]ht gezwungen ist, zur Bestimmung der Höhe von Sozialleistungen auf eine bloß näherungsweise Bere[X.]hnung abzustellen (vgl. [X.] 125, 175 <236 f.>).

(4) Der Gesetzgeber war von [X.] wegen ni[X.]ht gehalten, all diejenigen Haushalte aus der Erfassung auszus[X.]hließen, die Leistungen na[X.]h dem [X.] erhielten. Sol[X.]he Personen haben an der [X.] 2008 ohnehin nur teilgenommen, wenn sie gemäß § 2 Nr. 1 [X.] im Erhebungszeitraum einen eigenen Haushalt führten (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 88) und wenn ni[X.]ht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein ni[X.]ht ausbildungsbedingter Bedarf bestand, der ni[X.]ht aus eigenen Mitteln gede[X.]kt werden konnte, denn dann greift ein Anspru[X.]h auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.] [X.]. Im Übrigen ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Einbeziehung dieser Haushalte die Höhe des Regelbedarfs erhebli[X.]h verzerrt.

(5) Der Einwand gegen die Bere[X.]hnung der Regelbedarfe, Mens[X.]hen mit Leistungsbezug na[X.]h dem [X.] seien als Referenzhaushalte ni[X.]ht ausges[X.]hlossen worden, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Es werden ohnehin diejenigen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, die in [X.]sunterkünften leben, da für die [X.] 2008 nur Personen befragt worden sind, die einen eigenen Haushalt führten (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 88). Das [X.] hat eine Sonderauswertung der [X.] 2008 dur[X.]hgeführt und festgestellt, dass in den berü[X.]ksi[X.]htigten Haushalten mit Ausländerinnen und Ausländern aus Ni[X.]ht-EU-Staaten keine sonstigen Zahlungen aus öffentli[X.]hen [X.]assen erfolgt waren (Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren 1 BvR 1691/13 vom 14. November 2013, [X.] 21). Damit durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass keine Haushalte erfasst worden sind, in denen Leistungen na[X.]h dem [X.] bezogen wurden.

(6) In die Bere[X.]hnung der Regelbedarfe durften Haushalte mit Personen einbezogen werden, die zuvor Arbeitslosengeld oder -hilfe erhielten. Daraus ergibt si[X.]h kein Zirkels[X.]hluss, denn ihr Nettoeinkommen lag jedenfalls zum [X.]punkt der Erhebung über dem Leistungsniveau na[X.]h dem [X.] und Zwölften [X.].

e) Soweit der Gesetzgeber von der Orientierung an den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] eines Teils der Bevölkerung im Rahmen des [X.] abwei[X.]ht, lässt si[X.]h die Höhe des Regelbedarfs na[X.]h der erforderli[X.]hen Gesamtbetra[X.]htung für den ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]raum no[X.]h tragfähig begründen. Die Herausnahme einzelner Positionen der [X.] aus der Bere[X.]hnung des Regelbedarfs ist ni[X.]ht deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h angreifbar, weil ihr Überlegungen zugrunde liegen, die das [X.] prägen, also eine Mis[X.]hung der Bere[X.]hnungsmethoden als "[X.]" entsteht. Die Bere[X.]hnung ist damit ni[X.]ht verfassungswidrig. Die Modifikationen des [X.] dürfen allerdings insgesamt kein Ausmaß errei[X.]hen, das die Taugli[X.]hkeit des Modells für die Ermittlung der Höhe existenzsi[X.]hernder Regelbedarfe in Frage stellt. Soweit es erforderli[X.]h ist, die mittels des [X.] gewonnenen Ergebnisse etwa aufgrund offensi[X.]htli[X.]h bedarfsrelevanter Entwi[X.]klungen zu überprüfen, kann der Gesetzgeber mit Hilfe der Warenkorbmethode vielmehr au[X.]h kontrollierend si[X.]herstellen, dass der existentielle Bedarf tatsä[X.]hli[X.]h gede[X.]kt ist. Desglei[X.]hen kann er auf einzelne Waren bezogene Überlegungen nutzen, um die Verbrau[X.]hsdaten der [X.] an die Ermittlung der Bedarfe anzupassen. Vorliegend sind die vom Gesetzgeber vorgenommenen Herausnahmen und Abs[X.]hläge für den ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]raum verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden; ihnen liegen Wertungen zugrunde, die er in Ausfüllung seines Gestaltungsspielraums politis[X.]h zu verantworten hat, die aber ni[X.]ht verfassungsre[X.]htli[X.]h im Detail determiniert sind (oben [X.] 2 b bb).

aa)Dass der Bedarf von Erwa[X.]hsenen in [X.] na[X.]h den angegriffenen Regelungen in Höhe des für Einpersonenhaushalte ermittelten Bedarfs festgelegt wird, lässt si[X.]h sa[X.]hli[X.]h begründen. [X.]re[X.]htli[X.]h lassen si[X.]h keine konkreten Ansprü[X.]he auf bestimmte staatli[X.]he Leistungen herleiten, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen (vgl. [X.] 130, 240 <252 ff.> m.w.N.). Die Bundesregierung erläutert in ihrer Stellungnahme, dass Erwa[X.]hsene in [X.] na[X.]h der gewählten Vorgehensweise besser gestellt seien als na[X.]h einer Ermittlung des Regelbedarfs auf Basis der Familienhaushalte und dass si[X.]h sonst, je na[X.]h Alter des [X.]indes, drei unters[X.]hiedli[X.]he [X.] für die Elternteile ergeben hätten mit der S[X.]hwierigkeit, Partner mit zwei oder mehr [X.]indern in unters[X.]hiedli[X.]hen Altersstufen ri[X.]htig einzuordnen. Zwar wird künftig zu bea[X.]hten sein, dass der Gesamtbedarf in [X.] au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h gede[X.]kt ist, da eine Bere[X.]hnung für Erwa[X.]hsene na[X.]h dem Bedarf in [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Bedarfe für [X.]inder und Jugendli[X.]he in Bezug auf Erwa[X.]hsene bere[X.]hnet worden sind, für die nun aber andere Zahlen zugrunde gelegt werden und damit die Gefahr besteht, gemeinsam anfallende Fixkosten größerer Haushalte ni[X.]ht zu de[X.]ken (vgl. [X.], in: LP[X.]-[X.], 5. Aufl. 2013, § 4 [X.] Rn. 3). Jedo[X.]h ist derzeit ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass familienspezifis[X.]he Bedarfe deutli[X.]h verkannt worden wären. Au[X.]h hier ist es ni[X.]ht Sa[X.]he des [X.], zu überprüfen, ob die für Familien beste aller denkbaren Bere[X.]hnungsweisen gewählt wurde; es überprüft am Maßstab des Grundgesetzes nur, ob den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben dur[X.]h eine sa[X.]hgere[X.]hte und tragfähige Bere[X.]hnung genügt ist.

bb) Im Ausgangspunkt genügt die Ermittlung des existentiellen Bedarfs wegen der anfallenden [X.]osten für Haushaltsstrom den grundgesetzli[X.]hen Anforderungen. Angesi[X.]hts außergewöhnli[X.]her Preissteigerungen bei einer derart gewi[X.]htigen Ausgabeposition ist der Gesetzgeber allerdings verpfli[X.]htet, ni[X.]ht nur den Index für die Forts[X.]hreibung der Regelbedarfe (oben [X.] 2 b [X.][X.]), sondern au[X.]h die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Bedarfs hinsi[X.]htli[X.]h des Haushaltsstroms zu überprüfen und, falls erforderli[X.]h, anzupassen. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Höhe der Gesamtpaus[X.]hale für den Regelbedarf in den vorliegenden Verfahren mit der Verfassung ni[X.]ht mehr vereinbar wäre, weil das grundgesetzli[X.]h garantierte Mindestmaß unters[X.]hritten wäre.

Im Unters[X.]hied zur Regelbedarfsbestimmung na[X.]h der Sonderauswertung der [X.] 2003 wurde au[X.]h kein bloßer Abs[X.]hlag für Heizstrom "ins Blaue hinein" ([X.] 125, 175 <237 f.>) vorgenommen. Der Bere[X.]hnung des Bedarfs für den Haushaltsstrom liegt eine Sonderauswertung zugrunde, die [X.] aus der Erhebung auss[X.]hließt. Die so ermittelten [X.] wurden dann in vollem Umfang als regelbedarfsrelevant anerkannt. Au[X.]h die Umre[X.]hnung des Verbrau[X.]hs im Fall von Hauseigentum auf die Höhe des Verbrau[X.]hs bei gemieteten Unterkünften wurde tragfähig damit begründet, dass die besonderen [X.] bei Eigenheimen als gesonderte [X.]osten der Unterkunft gemäß § 22 [X.] neben dem Regelbedarf gede[X.]kt werden (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 56). Allerdings sind in die Dur[X.]hs[X.]hnittsbildung au[X.]h Haushalte ohne [X.]osten für Strom einbezogen. Jedo[X.]h stellen ni[X.]ht ausgewiesene Stromkosten (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 139, lfd. [X.]) bei 7,4 % der befragten Haushalte die Si[X.]herung der mens[X.]henwürdigen Existenz ni[X.]ht insgesamt in Frage. Sie sind den Haushalten ohne Angaben weder hypothetis[X.]h zugewiesen worden no[X.]h wurde dur[X.]h eine [X.]ontrollfrage, eine Gegenprobe na[X.]h dem [X.] oder dur[X.]h andere Methoden gesi[X.]hert, dass die Werte hier ni[X.]ht unsa[X.]hli[X.]h verzerrt werden. Es liegt im Ents[X.]heidungsspielraum des Gesetzgebers, wie die [X.] für diese Haushalte in einer realistis[X.]hen Bere[X.]hnung des existenzsi[X.]hernden Bedarfs einbezogen werden; dass sie einzubeziehen sind, steht jedo[X.]h außer Frage.

[X.][X.])Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, Ausgaben für [X.]fahrzeuge, alkoholis[X.]he Getränke und Tabakwaren, S[X.]hnittblumen und Zimmerpflanzen, [X.]antinenessen, [X.]hemis[X.]he Reinigung, Vorstellungsgesprä[X.]he sowie Prüfungsgebühren ni[X.]ht als regelbedarfsrelevant anzuerkennen, begegnet keinen verfassungsre[X.]htli[X.]h dur[X.]hgreifenden Bedenken. Es handelt si[X.]h um wertende Ents[X.]heidungen im Rahmen des ihm zustehenden Ausgestaltungsspielraums. Die Begründungen, die si[X.]h dazu im Einzelnen im Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 53 ff.) finden, sind na[X.]hvollziehbar und ni[X.]ht unsa[X.]hli[X.]h. Soweit erkennbar ist, dass aufgrund derartiger Ents[X.]heidungen eine Gefahr der Unterde[X.]kung entsteht, muss der Gesetzgeber dies ausglei[X.]hen (unten f).

Insbesondere ist die wertende Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, ein [X.]fahrzeug sei im Grundsi[X.]herungsre[X.]ht ni[X.]ht als existenznotwendig zu berü[X.]ksi[X.]htigen, vertretbar; allerdings sind die ohne [X.]fahrzeug zwangsläufig steigenden Aufwendungen der Hilfebedürftigen für den öffentli[X.]hen Personennahverkehr zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 125, 175 <240>). Mobilität ist ni[X.]ht nur soziokulturell bedeutsam, um Teilhabe zu ermögli[X.]hen, sondern zum Beispiel in Lebenssituationen außerhalb der [X.]ernorts[X.]haften mit entspre[X.]hender Infrastruktur au[X.]h mitunter erforderli[X.]h, um die Bedarfe des tägli[X.]hen Lebens zu si[X.]hern. [X.]ünftig wird der Gesetzgeber au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Lebenshaltungskosten si[X.]herstellen müssen, dass der existenznotwendige [X.] tatsä[X.]hli[X.]h gede[X.]kt werden kann (unten f).

f) Aus der statistis[X.]hen Bere[X.]hnung des Regelbedarfs in Orientierung an den auf der Grundlage einer Sti[X.]hprobe bere[X.]hneten [X.] eines Teils der Bevölkerung folgt die Gefahr, dass mit der Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf die [X.]osten für einzelne bedarfsrelevante Güter ni[X.]ht dur[X.]hgängig gede[X.]kt sind. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier aus der Gesamtsumme der ermittelten [X.] na[X.]hträgli[X.]h einzelne Positionen wie aus einem Warenkorb herausgenommen werden. Hat der Gesetzgeber jedo[X.]h [X.]enntnis von Unterde[X.]kungen existentieller Bedarfe, muss er darauf reagieren, um si[X.]herzustellen, dass der aktuelle Bedarf gede[X.]kt ist (vgl. [X.] 132, 134 <163, Rn. 72>; oben [X.] b [X.][X.]). Der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Ausgestaltungsfreiheit ents[X.]heiden, ob dieser Ausglei[X.]h dur[X.]h zusätzli[X.]he Ansprü[X.]he auf Zus[X.]hüsse neben dem Regelbedarf erfolgen soll (aa). Er kann au[X.]h einen internen Ausglei[X.]h vorsehen, muss aber si[X.]herstellen, dass dafür finanzieller Spielraum vorhanden ist (bb). Ents[X.]heidend ist aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht nur, dass existenzsi[X.]hernde Bedarfe insgesamt tatsä[X.]hli[X.]h gede[X.]kt sind.

aa) Auf die Gefahr einer Unterde[X.]kung kann der Gesetzgeber dur[X.]h zusätzli[X.]he Ansprü[X.]he (oben [X.]) auf Zus[X.]hüsse zur Si[X.]herung des existenznotwendigen Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Bere[X.]hnung des Regelbedarfs an einer De[X.]kung der existenzsi[X.]hernden Bedarfe, haben die Sozialgeri[X.]hte Regelungen wie § 24 [X.] über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zus[X.]huss gewährte Leistungen verfassungskonform auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - [X.] AS 79/12 R -, juris, Rn. 13 ff.). Fehlt die Mögli[X.]hkeit entspre[X.]hender Auslegung geltenden Re[X.]hts, muss der Gesetzgeber einen Anspru[X.]h auf einen Zus[X.]huss neben dem Regelbedarf s[X.]haffen. Auf ein na[X.]h § 24 Abs. 1 [X.] mögli[X.]hes Ans[X.]haffungsdarlehen, mit dem zwingend eine Reduzierung der [X.] um 10 % dur[X.]h Aufre[X.]hnung na[X.]h § 42a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 [X.] ab dem Folgemonat der Auszahlung verbunden ist, kann nur verwiesen werden, wenn die Regelbedarfsleistung so ho[X.]h bemessen ist, dass entspre[X.]hende Spielräume für Rü[X.]kzahlungen bestehen.

bb) Der Gesetzgeber darf grundsätzli[X.]h darauf verweisen, dass punktuelle Unterde[X.]kungen intern ausgegli[X.]hen werden (vgl. [X.] 125, 175 <238>), wenn ein im Regelbedarf ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutli[X.]h kostenträ[X.]htiger ist als der statistis[X.]he Dur[X.]hs[X.]hnittswert, der zu seiner De[X.]kung berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist. Für einen internen Ausglei[X.]h darf jedo[X.]h ni[X.]ht allgemein auf die Summen verwiesen werden, die den existenzsi[X.]hernden soziokulturellen Bedarf de[X.]ken sollen. Zudem muss der Paus[X.]halbetrag hinrei[X.]hend ho[X.]h bemessen sein, um einen finanziellen Spielraum für Rü[X.]klagen zu lassen.

(1) Zum internen Ausglei[X.]h kann ni[X.]ht paus[X.]hal darauf verwiesen werden, dass Bedürftige Leistungen zur De[X.]kung soziokultureller Bedarfe als Ausglei[X.]hsmasse für andere [X.] einsetzen könnten (so die Stellungnahme der Bundesregierung, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.] A[X.]53/11 R -, juris, Rn. 60), denn der soziokulturelle Bedarf gehört zum grundre[X.]htli[X.]h gesi[X.]herten, mens[X.]henwürdigen Existenzminimum. Au[X.]h die in der Paus[X.]hale für den Regelbedarf enthaltenen Leistungen für soziokulturelle Bedarfe sind keine frei verfügbare Ausglei[X.]hsmasse, da diese Bedarfe ebenfalls existenzsi[X.]hernd zu de[X.]ken sind (vgl. [X.] 125, 175 <223 f.>; 132, 134 <161, Rn. 64 f.>; oben [X.] a).

(2) Gegen die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 4 [X.], wona[X.]h Bedürftige Mittel zur Bedarfsde[X.]kung eigenverantwortli[X.]h ausglei[X.]hen und ansparen müssen, ist aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht grundsätzli[X.]h ni[X.]hts einzuwenden. Ein sol[X.]hes Modell ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Höhe der paus[X.]halen Leistungsbeträge für den monatli[X.]hen Regelbedarf es zulässt, einen Anteil für den unregelmäßig auftretenden oder kostenträ[X.]htigeren Bedarf zurü[X.]kzuhalten. Es ist vorliegend jedenfalls ni[X.]ht erkennbar geworden, dass existenzgefährdende Unterde[X.]kungen eintreten. Do[X.]h muss der Gesetzgeber künftig darauf a[X.]hten, dass der existenznotwendige Bedarf insgesamt gede[X.]kt ist (unten [X.]). Dies setzt voraus, dass die Bemessung der Regelbedarfe hinrei[X.]hend Spielraum für einen Ausglei[X.]h lässt.

Na[X.]h der vorliegenden Bere[X.]hnungsweise des Regelbedarfs ergibt si[X.]h beispielsweise die Gefahr einer Unterde[X.]kung hinsi[X.]htli[X.]h der akut existenznotwendigen, aber langlebigen [X.]onsumgüter, die in zeitli[X.]hen Abständen von mehreren Jahren anges[X.]hafft werden, eine sehr hohe Differenz zwis[X.]hen statistis[X.]hem Dur[X.]hs[X.]hnittswert und Ans[X.]haffungspreis. So wurde für die Ans[X.]haffung von [X.]ühls[X.]hrank, Gefriers[X.]hrank und -truhe, Was[X.]hmas[X.]hine, Wäs[X.]hetro[X.]kner, Ges[X.]hirrspül- und Bügelmas[X.]hine (Abteilung 05; BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 56, 140) ledigli[X.]h ein Wert von unter 3 € berü[X.]ksi[X.]htigt. Desglei[X.]hen kann eine Unterde[X.]kung entstehen, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gede[X.]kt werden können no[X.]h anderweitig gesi[X.]hert sind (vgl. [X.] 125, 175 <252 ff.>).

Na[X.]h den angegriffenen Regelungen sind die monatli[X.]hen Paus[X.]halleistungen jedo[X.]h so bere[X.]hnet, dass ni[X.]ht etwa alle, sondern bei Alleinstehenden 132 € weniger und damit insgesamt ledigli[X.]h 72 %, bei [X.]indern je na[X.]h Altersgruppe zwis[X.]hen 69 € und 76 € weniger und damit 75 % beziehungsweise 78 % der in der [X.] erfassten [X.]onsumausgaben der den unteren Einkommensgruppen zugehörigen Referenzhaushalte als existenzsi[X.]hernd anerkannt werden (vgl. [X.], SozSi[X.]h Extra September 2011, [X.] 63 <79>). Zwar ist es begründbar, einzelne Verbrau[X.]hspositionen ni[X.]ht als Bedarfe anzuerkennen (oben [X.]I 2 e). Wenn in diesem Umfang herausgere[X.]hnet wird, kommt der Gesetzgeber jedo[X.]h an die Grenze dessen, was zur Si[X.]herung des Existenzminimums verfassungsre[X.]htli[X.]h gefordert ist. Verweist der Gesetzgeber auf einen internen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen [X.], auf ein Ansparen oder au[X.]h auf ein Darlehen zur De[X.]kung existenzsi[X.]hernder Bedarfe, muss er jedenfalls die finanziellen Spielräume si[X.]hern, die dies tatsä[X.]hli[X.]h ermögli[X.]hen, oder anderweitig für Bedarfsde[X.]kung sorgen.

g) Es bestehen im Ausgangspunkt keine verfassungsre[X.]htli[X.]h dur[X.]hgreifenden Bedenken gegen die Festlegung der [X.] 4 und 6. Da in den Ausgangsverfahren niemand der Altersgruppe der 7- bis 14-Jährigen (Regelbedarfsstufe 5) zuzuordnen ist, ist diese ni[X.]ht Gegenstand der Prüfung.

aa) Die Einwände gegen die Einteilung von Altersgruppen für die Ermittlung des Regelbedarfs von [X.]indern und [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Der Gesetzgeber hat si[X.]h mit der Unters[X.]heidung in drei Altersgruppen in vertretbarer Weise an kindli[X.]hen Entwi[X.]klungsphasen ausgeri[X.]htet und an tragfähigen Erkenntnissen aus Wissens[X.]haft und Praxis orientiert (oben A I 4 [X.] bb 2 a). Die bereits zuvor geltende Unters[X.]heidung der Altersgruppen musste aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht zwingend erneut verändert werden, da der Regelbedarf nun ni[X.]ht mehr eine freihändige Setzung für "kleine Erwa[X.]hsene" ist (vgl. [X.] 125, 175 <246>).

bb) Die Bestimmung existenzsi[X.]hernder Bedarfe von [X.]indern und [X.] dur[X.]h Verteilungss[X.]hlüssel ist aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden (vgl. [X.] 125, 175 <249 f.>). Da deren Ausgaben ni[X.]ht im Einzelnen erhoben werden, nutzt der Gesetzgeber Verteilungss[X.]hlüssel, um die Ausgaben der Familienhaushalte den Erwa[X.]hsenen und dem [X.]ind oder [X.] mathematis[X.]h zuzuordnen (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 65 bis 67; Münni[X.]h/[X.], [X.] 2002, [X.] 1080 ff.). Diese Verteilungss[X.]hlüssel wurden im Auftrag des fa[X.]hli[X.]h zuständigen Ministeriums erarbeitet, in Modellre[X.]hnungen des [X.] ermittelt und in einer wissens[X.]haftli[X.]hen Studie der [X.] bestätigt, über die die Bundesregierung dem Deuts[X.]hen [X.] beri[X.]htet hat (BTDru[X.]ks 17/14282, [X.] 33 bis 36); sie sind damit au[X.]h in si[X.]h tragfähig bestimmt worden.

[X.][X.]) Die Einwände gegen die auf diese Weise ermittelten dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Ausgaben für [X.]inder und Jugendli[X.]he in ihrer konkreten Höhe führen ni[X.]ht dazu, dass die zu prüfenden Regelungen derzeit verfassungswidrig wären. Im Einzelfall sind Bedarfe, wenn keine anderweitige De[X.]kung besteht, über die verfassungskonforme Auslegung einfa[X.]hen Re[X.]hts zu si[X.]hern; der Gesetzgeber ist im Übrigen au[X.]h hier verpfli[X.]htet, ernsthaften Zweifeln an der Bedarfsde[X.]kung künftig Re[X.]hnung zu tragen (oben [X.]I 2 f).

(1) Die Höhe des Regelbedarfs in der Regelbedarfsstufe 6 für leistungsbere[X.]htigte [X.]inder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) ist na[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Gesamtbetra[X.]htung ni[X.]ht zu beanstanden. Der notwendige Lebensunterhalt bei [X.]indern umfasst au[X.]h den besonderen, namentli[X.]h den dur[X.]h ihre Entwi[X.]klung und ihr Heranwa[X.]hsen entstehenden Bedarf ([X.] 125, 175 <228>). Do[X.]h prüft das [X.] ni[X.]ht, ob der Gesetzgeber - wie in einem [X.] - für jede einzelne Position der statistis[X.]hen Ermittlung einen existenzsi[X.]hernden Betrag zugrunde gelegt hat, sondern nur, ob jenseits der evidenten Unters[X.]hreitung des Existenzminimums in einer Gesamts[X.]hau eine tragfähige Bere[X.]hnung zugrunde liegt (oben [X.] 2 b). Dies ist der Fall.

(a) [X.]inder der Regelbedarfsstufe 6 sind ni[X.]ht von den Leistungen für Bildung und Teilhabe ausges[X.]hlossen. Na[X.]h § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] sind für [X.]inder, die eine [X.]indertageseinri[X.]htung besu[X.]hen, Ausflüge und Mittagsverpflegung förderfähig; dies umfasst wie na[X.]h § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]III neben [X.]indergärten - unabhängig von ihrer Bezei[X.]hnung - alle Einri[X.]htungen zur Betreuung von [X.]indern im Vors[X.]hulalter (vgl. [X.], in: Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand: November 2013, [X.] § 28 Rn. 45; [X.], in: jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 49; [X.], in: [X.], [X.]/III, Stand: März 2013, § 28 [X.] Rn. 13; a.[X.], in: G[X.]-[X.], Stand: Dezember 2011, § 28 Rn. 29). Daneben stehen [X.]indern dieser Altersstufe die Leistungen na[X.]h § 28 Abs. 7 [X.] zur Verfügung, die mit der Verfassung vereinbar sind (unten [X.]I 2 g [X.][X.] 3).

(b) Der Gesetzgeber darf bei der statistis[X.]hen Bere[X.]hnung eines fortlaufend gezahlten Paus[X.]halbetrages für [X.]inder im Übrigen berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h Bedarfe je na[X.]h Lebensalter verändern und erwarten, dass ab Geburt gezahlte, vorübergehend ni[X.]ht benötigte Mittel aus dem denno[X.]h fortlaufend gezahlten Betrag angespart werden, um spätere Bedarfe zu de[X.]ken. Tatsä[X.]hli[X.]h ist zwar der erre[X.]hnete Betrag von monatli[X.]h 2,19 € für Verbrau[X.]hsgüter für die [X.]örperpflege für ein [X.]ind der Altersgruppe bis se[X.]hs Jahre (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 74, Abt. 12, lfd. [X.]) sehr gering. Er kann beispielsweise [X.] ledigli[X.]h für einige Tage finanzieren. Au[X.]h der Betrag für S[X.]huhe ist mit 7,02 € gering und liegt um 2,58 € unter dem für [X.]inder von se[X.]hs bis unter 14 Jahren (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 75, Abt. 03, lfd. Nr. 8). Dass insoweit bei einer Gesamtbetra[X.]htung ein interner Ausglei[X.]h etwa dur[X.]h Ansparen ausges[X.]hlossen wäre, ist jedo[X.]h derzeit ni[X.]ht erkennbar.

(2) Die Höhe des Regelbedarfs in der Regelbedarfsstufe 4 für Jugendli[X.]he zwis[X.]hen dem 15. und 18. Lebensjahr (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) ist in der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Gesamtbetra[X.]htung derzeit ni[X.]ht zu beanstanden. Zwar ers[X.]heinen die Abzüge für die ni[X.]ht unterstützten [X.] für alkoholis[X.]he Getränke und Tabakwaren von Familien mit [X.]indern zu ho[X.]h, weil es Hinweise auf einen Rü[X.]kgang des anteiligen [X.]onsums bei [X.] gibt (vgl. die Alternativre[X.]hnungen bei [X.], SozSi[X.]h Extra, September 2011, [X.] 7 <44 f.> und zum Rü[X.]kgang des regelmäßigen [X.]onsums der [X.] von Alkohol im Drogen- und Su[X.]htberi[X.]ht der Bundesregierung, 2011, [X.] 21; Drogen- und Su[X.]htberi[X.]ht der Bundesregierung, 2013, [X.] 20 und von Tabak im Drogen- und Su[X.]htberi[X.]ht der Bundesregierung, 2011, [X.] 34; Deuts[X.]hes [X.]fors[X.]hungszentrum, Rau[X.]hende [X.]inder und Jugendli[X.]he in [X.] - lei[X.]hter Einstieg, s[X.]hwerer Ausstieg, [X.] 7 f.). Dem kann der Gesetzgeber jedo[X.]h im Rahmen der nä[X.]hsten regelmäßigen Anpassung der Höhe des Regelbedarfs Re[X.]hnung tragen.

(3) Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, die in der [X.] ausgewiesenen [X.]osten für außers[X.]hulis[X.]hen Unterri[X.]ht und Hobbykurse im Wert von 3,58 € als ni[X.]ht regelbedarfsrelevant zu bewerten, ist von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden. Sie lässt si[X.]h tragfähig begründen, denn der Gesetzgeber hat Bedarfe für die gesells[X.]haftli[X.]he, politis[X.]he und kulturelle Teilhabe (vgl. [X.] 125, 175 <223>; 132, 134 <160, Rn. 64>) zum 1. Januar 2011 gesondert über das sogenannte "Bildungspaket" dur[X.]h § 28 [X.] gede[X.]kt, worauf § 19 Abs. 2 [X.] verweist (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 72). Die Verfassung verbietet dies ni[X.]ht (vgl. [X.] 125, 175 <237>); sie sind damit weiterhin Teil des existenzsi[X.]hernden Bedarfs, den der Gesetzgeber zu de[X.]ken hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und werden darüber hinaus na[X.]h § 28 und § 29 [X.] au[X.]h gewährt, wenn kein Anspru[X.]h auf Leistungen für den Regelbedarf besteht.

(a) Zwar ist der Umfang des [X.] knapp bemessen, weil na[X.]h § 28 Abs. 7 Satz 1 [X.] ein [X.] in einer Höhe von monatli[X.]h nur 10 € geleistet wird. Der na[X.]h § 28 Abs. 7 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigte Bedarf an Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 10 € im Monat ist jedenfalls für [X.]inder unter se[X.]hs Jahren ni[X.]ht "ins Blaue hinein" ges[X.]hätzt, sondern in Orientierung an gekürzten Positionen der [X.] ausgewiesen und bere[X.]hnet worden (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 106; BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 146, lfd. [X.] und 160). Soweit die Höhe des [X.] bei [X.] von 15 bis unter 18 Jahre ebenfalls auf 10 € begrenzt ist, ist dies tragfähig begründet, weil daneben ermittelte [X.] für Hobbys, Spielwaren, den Besu[X.]h von Sport- und [X.]ulturveranstaltungen oder -einri[X.]htungen, für Gebrau[X.]hsgüter für Bildung, Unterhaltung und Freizeit sowie Ausleihgebühren für Sportartikel und Bü[X.]her als regelbedarfsrelevant berü[X.]ksi[X.]htigt sind.

(b) Bildungs- und Teilhabeangebote müssen für die Bedürftigen allerdings au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ohne weitere [X.]osten errei[X.]hbar sein. Jedenfalls seit 1. August 2013 werden na[X.]h § 28 Abs. 7 Satz 2 [X.] weitere, mit dem Bildungspaket zusammenhängende tatsä[X.]hli[X.]he Aufwendungen berü[X.]ksi[X.]htigt. Zwar ist die Norm ledigli[X.]h als Ermessensvors[X.]hrift ausgestaltet und die Gesetzesbegründung zielt vorrangig auf die Finanzierung der nötigen Ausrüstung (Musikinstrumente, S[X.]hutzkleidung bei bestimmten Sportarten; BTDru[X.]ks 17/12036, [X.] 7 f.). Die Vors[X.]hrift ist jedo[X.]h einer verfassungskonformen Auslegung zugängli[X.]h, womit die Sozialgeri[X.]hte si[X.]herstellen können, dass ein Anspru[X.]h (oben [X.]) auf Fahrkosten zu derartigen Angeboten besteht.

([X.]) Es ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Leistungen im Rahmen des § 28 Abs. 7 [X.] mit bestimmten Verwendungszwe[X.]ken verknüpft hat. Er ermögli[X.]ht Teilhabe in den Berei[X.]hen Sport, Spiel, [X.]ultur und Geselligkeit (Nr. 1), am Unterri[X.]ht in künstleris[X.]hen Fä[X.]hern wie dem Musikunterri[X.]ht und verglei[X.]hbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung (Nr. 2) sowie an Freizeiten (Nr. 3). Das trägt der Freiheit in der Ausri[X.]htung an unters[X.]hiedli[X.]hen Interessen und Neigungen bei [X.]indern und [X.] hinrei[X.]hend Re[X.]hnung.

(d) Es liegt au[X.]h im [X.], Leistungen für Bildung und Teilhabe na[X.]h § 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] ni[X.]ht unmittelbar dur[X.]h eigene Sa[X.]hleistungen, sondern in Form von Guts[X.]heinen über die [X.]osten für vorhandene kommunale Angebote zu erbringen (vgl. [X.] 125, 175 <224>; 132, 134 <161, Rn. 67>). Die angegriffenen Regelungen geben finanzielle Ansprü[X.]he, um vorhandene Angebote zu nutzen und beseitigen so die finanziellen Hürden, die einer Integration von [X.]indern und [X.] in die Gesells[X.]haft entgegenstehen oder sie behindern können (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 107); ein Anspru[X.]h auf erweiterte Angebote besteht ni[X.]ht. Erst wenn Guts[X.]heinen kein nutzbares Angebot gegenüberstünde, wäre die Leistungserbringung dur[X.]h Guts[X.]heine aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen zu überprüfen.

(4) Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, [X.] für [X.]inder und Jugendli[X.]he, die dur[X.]h die Bes[X.]haffung von S[X.]hreibwaren, Zei[X.]henmaterial und Ähnli[X.]hem anfallen, über das S[X.]hulbasispaket gesondert zu erfassen (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 72 und 105), stößt ebenfalls ni[X.]ht auf dur[X.]hgreifende verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken. Mit der Regelung in § 28 Abs. 3 [X.] werden neben dem Regelbedarf für die Ausstattung mit persönli[X.]hem S[X.]hulbedarf bei S[X.]hülerinnen und S[X.]hülern jährli[X.]h zum 1. August 70 € und zum 1. Februar 30 € berü[X.]ksi[X.]htigt. Damit wollte der Gesetzgeber die Dur[X.]hlässigkeit des deuts[X.]hen Bildungssystems hervorheben und die finanzielle Situation zu Beginn des jeweiligen S[X.]hulhalbjahres entspannen (BTDru[X.]ks 16/12972, [X.] 2). Die [X.] verweisen zwar ledigli[X.]h auf Erfahrungen der Praxis, wona[X.]h 100 € au[X.]h bei [X.]indern aus bedürftigen Familien zu S[X.]huljahresbeginn eine gute Ausstattung ermögli[X.]hten (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 105; dagegen [X.], Re[X.]htsprobleme des Grundre[X.]hts auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums, 2013, [X.] 128; Rothkegel, ZfSH/SGB 2011, [X.] 69 <80>; [X.], in: LP[X.]-[X.], 5. Aufl. 2013, § 28 Rn. 16; [X.]lerks, info also 2011, [X.] 158; a.A. [X.], SozSi[X.]h Extra, September 2011, [X.] 63 <86 f.>). Do[X.]h ist, ausgehend von den im Gesetzentwurf in Bezug genommenen Positionen der [X.] 2008, eine Bedarfsunterde[X.]kung jedenfalls ni[X.]ht evident. Der Betrag von 100 € jährli[X.]h unters[X.]hreitet ni[X.]ht wesentli[X.]h die auf Grundlage der [X.] ermittelten Dur[X.]hs[X.]hnittsausgaben für diesen Bedarf (bei [X.]indern und [X.] von se[X.]hs bis unter 14 Jahren 113,88 €; zwis[X.]hen 14 bis unter 18 Jahren 104,88 €; vgl. [X.], SozSi[X.]h Extra, September 2011, [X.] 63 <87>; [X.], SozSi[X.]h Extra, September 2011, [X.] 7 <46 f.>). Au[X.]h der [X.]läger zu 3) des Ausgangsverfahrens von 1 BvL 10/12 hat ni[X.]ht vorgetragen, mit 70 € den S[X.]hulbedarf im ersten S[X.]hulhalbjahr ni[X.]ht de[X.]ken zu können.

3. Die Vorgaben zur Forts[X.]hreibung der [X.] in den Jahren, in denen keine Neuermittlung na[X.]h § 28 [X.]I erfolgt, wei[X.]hen - im Unters[X.]hied zur vormaligen Regelung (vgl. [X.] 125, 175 <242 f.>) - ni[X.]ht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab. Der Gesetzgeber kommt seiner Pfli[X.]ht, auf Änderungen der wirts[X.]haftli[X.]hen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrau[X.]hsteuern zu reagieren, um si[X.]herzustellen, dass der aktuelle Bedarf gede[X.]kt ist (vgl. [X.] 125, 175 <225>; 132, 134 <163, Rn. 72>), dur[X.]h die angegriffenen Regelungen im Grundsatz na[X.]h.

a) Eine Ho[X.]hre[X.]hnung anhand der Preisentwi[X.]klung in den Ausgabepositionen, aus denen si[X.]h der regelbedarfsrelevante Verbrau[X.]h zusammensetzt, ist mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar (vgl. [X.] 125, 175 <244>) wie die Orientierung an einem gemis[X.]hten Index, der neben der Preisentwi[X.]klung au[X.]h die Entwi[X.]klung der Löhne und Gehälter berü[X.]ksi[X.]htigt. Der Gesetzgeber hat tragfähig begründet, warum si[X.]h die Forts[X.]hreibung der [X.] nunmehr na[X.]h § 28a Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]I an die bundesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Entwi[X.]klung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Entwi[X.]klung der Nettolöhne und -gehälter anlehnt. Eine stärkere Gewi[X.]htung der Preisentwi[X.]klung na[X.]h § 28a Abs. 2 Satz 3 [X.]I ist allerdings erforderli[X.]h, weil gerade bei Leistungen zur De[X.]kung des physis[X.]hen Existenzminimums deren realer Wert zu si[X.]hern ist (BTDru[X.]ks 17/3404, [X.] 122). Die geringere Berü[X.]ksi[X.]htigung der Lohnentwi[X.]klung soll Entwi[X.]klungsstand und Lebensbedingungen berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 125, 175 <222>) und in gewissem Maße die Wohlfahrtsentwi[X.]klung der Gesells[X.]haft na[X.]hzei[X.]hnen (vgl. [X.] 125, 175 <242 f.>; Falterbaum, in: Hau[X.]k/[X.], [X.]I, Stand: Dezember 2011, [X.] § 28a [X.]). Die Lohnentwi[X.]klung ist zwar für si[X.]h genommen zur Forts[X.]hreibung der Höhe der Leistungen zur Si[X.]herung einer mens[X.]henwürdigen Existenz ni[X.]ht taugli[X.]h. Ents[X.]heidend ist aber au[X.]h hier, im Ergebnis eine mens[X.]henwürdige Existenz tatsä[X.]hli[X.]h zu si[X.]hern (oben [X.] [X.]; [X.]I 2 [X.]).

b) Der Gesetzgeber hat si[X.]h mit der abwei[X.]henden Regelung der Forts[X.]hreibung zum 1. Januar 2011 im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewegt. Zwar wird mit der Sonderregelung die Entwi[X.]klung des [X.] für die [X.] vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010 bei der Anpassung zum 1. Januar 2011 ausgeblendet. Der Forts[X.]hreibungsme[X.]hanismus zum 1. Januar 2012 beruht aber ni[X.]ht nur auf einem Verglei[X.]h der Indizes aus den [X.]räumen 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 und 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010, sondern zusätzli[X.]h auf der Veränderungsrate des [X.] im Verglei[X.]hszeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 gegenüber dem Jahresdur[X.]hs[X.]hnitt 2009 und holt diese Entwi[X.]klung somit in verfassungsre[X.]htli[X.]h no[X.]h vertretbarer Weise na[X.]h (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.] A[X.]53/11 R -, juris, Rn. 81; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2011, [X.] 178 <181 [X.]. 11>).

[X.]) Die jeweils um se[X.]hs Monate verzögerte Forts[X.]hreibung hält si[X.]h im Rahmen des verfassungsre[X.]htli[X.]h Vertretbaren. Zwar erfolgte eine Orientierung an Jahreszeiträumen (§ 28a Abs. 2 Satz 2 [X.]I) erstmals tatsä[X.]hli[X.]h erst für die Forts[X.]hreibung zum 1. Januar 2013, weshalb zwis[X.]hen dem Ende des jüngeren Verglei[X.]hszeitraums und dem Forts[X.]hreibungstermin se[X.]hs Monate liegen, Preissteigerungen in diesem [X.]raum also ni[X.]ht unmittelbar berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Do[X.]h erklärt si[X.]h diese Verzögerung von se[X.]hs Monaten aus der erforderli[X.]hen [X.] für die Ermittlung der Veränderungsrate eins[X.]hließli[X.]h des für die Forts[X.]hreibung erforderli[X.]hen Verordnungsverfahrens na[X.]h § 40 [X.]I (Falterbaum, in: Hau[X.]k/[X.], [X.]I, Stand: Dezember 2011, [X.] § 28a Rn. 18). Die Forts[X.]hreibung im Folgejahr holt die Preisentwi[X.]klung in dem ausgeblendeten [X.]raum ebenfalls na[X.]h.

4. Ein Verstoß der angegriffenen Regelungen gegen weitere Grundre[X.]hte liegt ni[X.]ht vor. [X.]re[X.]htli[X.]h ist allein ents[X.]heidend, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum na[X.]h Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.] ausrei[X.]hend erfasst wird; eines Rü[X.]kgriffs auf weitere Grundre[X.]hte bedarf es insofern im Ausgangspunkt ni[X.]ht (vgl. [X.] 125, 175 <227>). Insbesondere ist au[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung, die in der unters[X.]hiedli[X.]hen Bemessung des Regelbedarfs für Einpersonen- und Familienhaushalte liegt, offensi[X.]htli[X.]h dur[X.]h sa[X.]hli[X.]he Gründe zu re[X.]htfertigen (oben [X.]I 2 e aa).

1. Die Ermittlung von [X.], die ein mens[X.]henwürdiges Existenzminimum gewährleisten, ist stets nur annäherungsweise mögli[X.]h. Sie muss si[X.]h auf Daten zu komplexen Verhältnissen stützen, die für die jeweils aktuell geforderte De[X.]kung eines existenzsi[X.]hernden Bedarfs nur begrenzt aussagekräftig sind. Zwar muss die Bestimmung des mens[X.]henwürdigen Existenzminimums na[X.]h der erforderli[X.]hen Gesamtbetra[X.]htung auf im Ausgangspunkt tragfähigen Grundannahmen, Daten und [X.]n beruhen, jedo[X.]h s[X.]hlagen Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h einzelner Bere[X.]hnungspositionen ni[X.]ht ohne Weiteres auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung dur[X.]h. Allerdings darf der Gesetzgeber ernsthafte Bedenken, die auf tatsä[X.]hli[X.]he Gefahren der Unterde[X.]kung verweisen, ni[X.]ht einfa[X.]h auf si[X.]h beruhen lassen und forts[X.]hreiben. Er ist vielmehr gehalten, bei den periodis[X.]h anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwis[X.]henzeitli[X.]h erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzurei[X.]hende [X.] zu korrigieren.

2. Dana[X.]h sind die angegriffenen Vors[X.]hriften ni[X.]ht zu beanstanden. Die Regelung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf, eins[X.]hließli[X.]h ihrer Forts[X.]hreibungen, na[X.]h § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 [X.] und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.], jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] und § 28a [X.]I, sowie die Anlage zu § 28 [X.]I sowie § 2 [X.] 2012, § 2 [X.] 2013 und § 2 [X.] 2014, ist na[X.]h Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.] vereinbar.

1. Der Gesetzgeber hat jedo[X.]h, soweit erhebli[X.]he Zweifel an der tatsä[X.]hli[X.]hen De[X.]kung existentieller Bedarfe bestehen, bei der Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der [X.] 2013, die no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ausgewertet ist, si[X.]herzustellen, dass die Höhe des Paus[X.]halbetrags für den Regelbedarf tragfähig bemessen wird. Es liegt in seinem Gestaltungsspielraum, erforderli[X.]henfalls geeignete Na[X.]herhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu erhöhen oder Unterde[X.]kungen in sonstiger Weise aufzufangen.

a) Ergibt si[X.]h eine offensi[X.]htli[X.]he und erhebli[X.]he Diskrepanz zwis[X.]hen der tatsä[X.]hli[X.]hen Preisentwi[X.]klung und der bei der Forts[X.]hreibung der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigten Entwi[X.]klung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwi[X.]klung der Preise für Haushaltsstrom berü[X.]ksi[X.]htigt werden (oben [X.]I 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende Unterde[X.]kung dur[X.]h unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen ni[X.]ht auszus[X.]hließen, darf der Gesetzgeber dabei ni[X.]ht auf die reguläre Forts[X.]hreibung der [X.] warten.

b) Der Gesetzgeber muss si[X.]herstellen, dass der existenznotwendige [X.] tatsä[X.]hli[X.]h gede[X.]kt werden kann (oben [X.]I 2 e [X.][X.]).

[X.]) Der Gesetzgeber muss die Verteilungss[X.]hlüssel anpassen, wenn si[X.]h bei einer Bedarfsposition erhebli[X.]he Veränderungen zeigen, die eine Zuordnung von ermittelten [X.] der Familienhaushalte mit dem bisherigen Verteilungss[X.]hlüssel an einzelne Mitglieder des Haushalts offensi[X.]htli[X.]h unrealistis[X.]h werden lassen (oben [X.]I 2 g [X.][X.] 2).

d) Der Gesetzgeber hat in dem von ihm gewählten Modell si[X.]herzustellen, dass Unterde[X.]kungen, die aufgrund des statistis[X.]h ermittelten, dur[X.]h na[X.]hträgli[X.]he [X.]ürzungen modifizierten monatli[X.]hen Paus[X.]halbetrags entstehen, im Wege internen Ausglei[X.]hs oder Ansparens au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h gede[X.]kt werden können (oben [X.]I 2 f bb 2). Es liegt im Ents[X.]heidungsspielraum des Gesetzgebers, dazu einen hinrei[X.]hend großen finanziellen Spielraum zu s[X.]haffen, einen eigenen Leistungsanspru[X.]h auf einen Zus[X.]huss neben dem Regelbedarf für aus dem Paus[X.]halbetrag offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu de[X.]kende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es si[X.]h um öffentli[X.]he Dienstleistungen handelt, die [X.]osten für diese zu erlassen oder zu stunden.

2. Leistungen, die über Guts[X.]heine erbra[X.]ht werden, müssen tatsä[X.]hli[X.]h ohne Mehrkosten genutzt werden können. Die neu ges[X.]haffene Regelung ist hinsi[X.]htli[X.]h der Erstattung der Fahrkosten gemäß § 28 Abs. 7 Satz 2 [X.] als Anspru[X.]h auszulegen (oben [X.]I 2 g [X.][X.] 3 b).

Die Ents[X.]heidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft über die ausdrü[X.]kli[X.]h angegriffenen Normen hinaus au[X.]h deren weitere Fassungen und Na[X.]hfolgeregelungen (vgl. [X.] 125, 175 <256 f.>).

Meta

1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13

23.07.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 28. März 2013, Az: B 4 AS 12/12 R, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG vom 24.03.2011, § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG vom 24.03.2011, § 8 Abs 1 Nr 4 RBEG vom 24.03.2011, § 8 Abs 1 Nr 6 RBEG vom 24.03.2011, § 8 Abs 2 Nr 1 RBEG vom 24.03.2011, § 8 Abs 2 Nr 3 RBEG vom 24.03.2011, § 2 RBSFV 2012 vom 17.10.2011, § 28a SGB 12 vom 24.03.2011, § 28 Anlage SGB 12 vom 24.03.2011, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 2 S 4 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 2 S 5 SGB 2 vom 24.03.2011, § 23 Nr 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 77 Abs 4 Nr 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 77 Abs 4 Nr 2 SGB 2 vom 24.03.2011

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 (REWIS RS 2014, 3861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3861 BVerfGE 137, 34-103 REWIS RS 2014, 3861

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 12/12 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit


L 11 AS 905/18 (LSG München)

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs


B 14 AS 153/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende


1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 (Bundesverfassungsgericht)

Leistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend und mit Art 1 Abs 1 GG iVm …


L 11 AS 335/18 (LSG München)

Zur Ermittlung der Regelbedarfe nach Stufe 1 für 2017 und 2018 entsprechend den Vorgaben des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvE 2/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.