Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 03.04.2019, Az. 2 BvR 517/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 8610

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung, wenn diese unter eine Bedingung gestellt wird, deren Erfüllung nicht mit der Verfassung des Zielstaates in Einklang steht


Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Gründe

1

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines [X.] Staatsangehörigen, zur Strafverfolgung nach [X.].

I.

2

1. Die [X.] Behörden begehren die Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund eines Haftbefehls des Bezirksgerichts Leninsky in [X.] vom 22. August 2013. Ihm wird zur Last gelegt, im Juli 2013 in [X.] cirka 3 g Heroin besessen zu haben.

3

2. Der Beschwerdeführer verließ die [X.] Föderation 2013 mit seiner Familie und stellte in [X.] erfolglos Asylanträge. 2015 beantragte er in [X.] Asyl. Der Antrag wurde jedoch unter Verweis auf das bereits in [X.] durchgeführte Asylverfahren als unzulässiger [X.] abgelehnt. Dagegen ist eine Klage beim [X.] anhängig.

4

3. Der Beschwerdeführer wurde am 10. November 2017 in [X.] vorläufig festgenommen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem [X.] erklärte er, die Auslieferung sei politisch motiviert; das Heroin sei ihm untergeschoben worden. Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 ordnete das [X.] gegen den Beschwerdeführer Auslieferungshaft bei Aussetzung des Vollzugs an.

5

4. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Die Auslieferung sei schon aus formalen Gründen unzulässig, weil unklar sei, worauf sich die Mengenangabe des sichergestellten [X.] beziehe. Die Situation in [X.] sei rechtsstaatswidrig. Unmittelbar nach seiner Verhaftung sei der Beschwerdeführer durchsucht worden, ohne dass man etwas gefunden habe. Erst auf der Polizeiwache habe man ihm eine kleine Tüte mit weißem Pulver gezeigt und ihm eröffnet, dass er Drogen besessen haben soll. Die Beamten hätten ihm gedroht und ihn dazu gezwungen, mehrere Dokumente zu unterschreiben. Zudem hätten die Polizei und ein ihm nicht bekannter Anwalt Geld von ihm verlangt. Daneben gebe es weitere Widersprüche in den [X.] Unterlagen.

6

Es lägen ernstliche Gründe vor, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen verfolgt werde, weil er zu einer als oppositionell bekannten Großfamilie gehöre. Er habe im ersten [X.]krieg 1994 bis 1996 gekämpft, [X.] auch im zweiten [X.]krieg. Seine Familie habe sich nie den Machthabern angeschlossen. Er sei 2010, 2011 und 2012 festgenommen und schwer misshandelt worden. Bei der ersten und dritten Festnahme sei er geschlagen worden und man habe gedroht, ihm Sprengstoff unterzuschieben, was er durch eine Geldzahlung abwenden könne. Bei der zweiten Festnahme sei er in einem Wald mit Hölzern, die zuvor teils im Feuer erhitzt worden sein sollen, gequält worden. Bei allen Festnahmen sei dem Beschwerdeführer die Verwandtschaft zu [X.] vorgehalten worden. Er fürchte weitere Erlebnisse wie diese. Weil er seit den Misshandlungen stark stottere und unter psychischen Problemen leide, sei er derzeit in Behandlung. Bezüglich des Nachweises seiner politischen Verfolgung befinde sich der Beschwerdeführer in Beweisnot. Weil es deshalb in besonderem Maße auf seine Glaubwürdigkeit ankomme, sei er persönlich zu vernehmen. Schließlich entsprächen die Haftbedingungen in [X.] nicht den Anforderungen von Art. 3 [X.]. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer zu Übersetzungen von Dokumenten aus dem [X.] Asylverfahren Stellung und vertiefte seinen Vortrag.

7

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. Februar 2019 erklärte das [X.] die Auslieferung unter der Maßgabe für zulässig, dass die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft nicht in dem [X.], sondern in einer anderen Region der [X.] vollzogen, durchgeführt und vollstreckt werde, dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offenstünden, der Beschwerdeführer im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der [X.] und den [X.] Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspreche, und dass Mitglieder des [X.] [X.] den Beschwerdeführer jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen besuchen dürften.

8

Es bestehe kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung. Der [X.] habe sowohl die Akten des [X.] Anerkennungsverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem [X.] als auch die durch die [X.] Behörden übermittelten Unterlagen des [X.] Asylverfahrens eingesehen. Im Ergebnis der insoweit veranlassten Prüfung sei nicht festzustellen gewesen, dass ernstliche Gründe für die Annahme vorlägen, der Beschwerdeführer werde aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft. Seine Angaben im [X.] Asylverfahren und der schriftsätzliche Vortrag im Auslieferungsverfahren seien nicht glaubhaft und unplausibel. Insbesondere seine Angaben zu den Misshandlungen seien widersprüchlich. All dies begründe ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.

9

Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe auch kein Auslieferungshindernis entgegen. Die [X.] Behörden hätten zugesichert, dass der Beschwerdeführer nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werde. Ferner hätten sie garantiert, dass Mitarbeiter des Konsulardienstes der [X.] Botschaft jederzeit die Möglichkeit hätten, den Beschwerdeführer im Vollzug der Haft zu besuchen, um die Einhaltung der abgegebenen Garantien zu kontrollieren. Im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des [X.] sei eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten sei, dass die Zusicherung nicht eingehalten werde, wofür es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte gebe. Zudem sei nach Mitteilung des [X.] kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch die [X.] Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden seien. Vielmehr sei von durchweg positiven Erfahrungen in [X.] mit der [X.] auszugehen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor durch extremistische Auseinandersetzungen und staatliche Repressionsmaßnahmen angespannte Sicherheitslage in [X.] stelle der [X.] die Zulässigkeit der Auslieferung zusätzlich unter die Bedingung, dass das weitere Verfahren und der etwaige Vollzug von Strafhaft außerhalb der Verwaltungseinheit "Nordkaukasischer Föderalbezirk" stattfinde.

6. Mit Schriftsatz vom 13. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer, nach § 33 [X.] erneut über die Zulässigkeit zu entscheiden, und erhob Anhörungsrüge. In einem parallelen Auslieferungsverfahren vor dem [X.] hätten die [X.] Behörden nach Angaben des [X.] ([X.]) mitgeteilt, dass sie eine Verlegung des Gerichtsstandes nicht zusichern könnten, weil dies gegen das in der [X.] Verfassung verankerte Recht auf [X.] verstoße. Nach Angaben des [X.] werde in solchen Fällen in den Bewilligungsnoten der Bundesregierung unter anderem eine Bedingung zum Ausdruck gebracht, dass die Regierung der Bundesrepublik [X.] davon ausgehe, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasischen Föderalbezirks durchgeführt werde.

Die Information, dass eine Zusicherung nicht eingeholt werden könne, sei ein neuer Umstand im Sinne von § 33 [X.]. Die Verlegung des örtlichen Gerichtsstandes verstoße offenbar gegen die Verfassung der [X.]. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] in der Vergangenheit die Bedingung der Bundesregierung, dass die örtliche Zuständigkeit verändert werde, erfüllt habe, habe sie damit gegen [X.]s Recht verstoßen. Das zeige, wie wenig tragfähig diese Bedingung sei, denn die Bundesregierung müsse sich darauf verlassen, dass die [X.] Generalstaatsanwaltschaft beziehungsweise die zuständigen Behörden gegen geltendes Recht verstießen. Der [X.] habe definiert, unter welchen Voraussetzungen diplomatische Zusicherungen im Auslieferungsverkehr ausreichend seien (unter Verweis auf [X.], [X.] ([X.]) v. The United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189). Eine Voraussetzung sei, dass die lokalen Behörden an die Zusicherung gebunden sein müssten. Im vorliegenden Fall gebe es keine Zusicherung, und dass die zuständigen [X.] Behörden sich an eine Bedingung der Bundesregierung gebunden fühlten, obwohl diese nach [X.]m Recht gesetzeswidrig sei, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwartet werden. Daneben habe das [X.] den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verletzt, indem es seinen Vortrag als pauschal bewertet, hingegen die Angaben der [X.] Behörden als schlüssig und plausibel angesehen habe.

7. Mit [X.] vom 25. März 2019 bewilligte das [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers unter der vom [X.] genannten Bedingung.

II.

Mit hier am 18. März 2019 eingegangener Verfassungsbeschwerde, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, wendet er sich gegen den Beschluss des [X.]s vom 14. Februar 2019 und rügt eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das [X.] seine Angaben zur politischen Verfolgung nicht geglaubt habe, ohne ihn dazu anzuhören. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Verweis auf den Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 32) müsse der Verfolgte persönlich angehört werden, wenn dies zur Sachaufklärung notwendig sei.

Daneben werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das [X.] habe die Auslieferung nur unter der Bedingung für zulässig erklärt, dass die [X.] zusichere, dass das Gerichtsverfahren nicht im [X.] stattfinde. In einem anderen Verfahren habe sich aber herausgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] grundsätzlich nicht zusichern könne, den Gerichtsstand außerhalb des Bezirks [X.] zu verlegen. Stattdessen sei es Praxis des [X.], auf eine Zusicherung zu verzichten und den Verfolgten im Bewilligungsverfahren nur mit dem Hinweis auszuliefern, dass die Bundesregierung davon ausgehe, dass das Gerichtsverfahren außerhalb des [X.] stattfinde. Eine Bedingung, die nur einseitig von der [X.] werde, habe aber ersichtlich nicht die gleiche Verbindlichkeit und Tragfähigkeit wie eine Zusicherung, die von der Bundesregierung erbeten und von der [X.] ausdrücklich abgegeben werde. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle eines Gerichtsverfahrens vor einem tschetschenischen Gericht eine unrechtmäßige Verurteilung in einem rechtsstaatswidrigen Verfahren.

III.

Zur [X.] wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden gemäß § 32 Abs. 1 [X.] bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

1. Das [X.] kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. [X.] 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das [X.] grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des [X.]s, die Auslieferung des Beschwerdeführers unter einer Bedingung, die möglicherweise nicht mit der Verfassung der [X.] im Einklang steht, für zulässig zu erklären, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

b) Auch die nach § 32 Abs. 1 [X.] erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Auslieferung ist durch das [X.] für zulässig erklärt und durch das [X.] bewilligt worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Auslieferung liegen damit vor; sie kann jederzeit erfolgen. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die [X.] Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in [X.] würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

IV.

Fragen der Auslieferungshaft bleiben von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Meta

2 BvR 517/19

03.04.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Februar 2019, Az: (2) 53 AuslA 57/17 (29/17), Beschluss

GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 IRG, § 32 IRG, § 33 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 03.04.2019, Az. 2 BvR 517/19 (REWIS RS 2019, 8610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8610


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 517/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 22.11.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 26.09.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 03.04.2019.


Az. 2 BvR 408/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 408/21, 19.03.2021.


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