Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2020, Az. B 13 R 190/19 B

13. Senat | REWIS RS 2020, 2524

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - ausnahmsloser Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 109 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Einen Anspruch hierauf hat der beklagte Rentenversicherungsträger verneint. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.9.2018) und das L[X.] die [X.]erufung gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 28.6.2019).

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner [X.]eschwerde an das [X.][X.]. Er macht geltend, das L[X.] habe ihn verfahrensfehlerhaft in seinem rechtlichen Gehör verletzt (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), weil es einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 [X.]G übergangen habe, den er sieben Tage nach Ablauf der ihm vom L[X.] gesetzten Frist schriftsätzlich gestellt habe. Die Ablehnung des Antrags habe das L[X.] damit begründet, dass es bereits an einem ausdrücklichen Antrag nach § 109 [X.]G mangele. Selbst wenn ein solcher anzunehmen sei, sei er verspätet gestellt und aus Gründen der Verfahrensverschleppung oder grober Nachlässigkeit nicht früher angebracht worden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte die Erledigung des Rechtsstreits am 28.6.2019 verzögert.

4

II. [X.] ist unzulässig. Seine [X.]eschwerdebegründung vom 4.10.2019 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] iVm § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

5

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten [X.] begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 12.12.2003 - [X.] 13 RJ 179/03 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4; [X.][X.] [X.]eschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4; [X.][X.] [X.]eschluss vom 20.2.2017 - [X.] 13 R 124/16 [X.] - juris Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.], [X.] ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] Teilsatz 2 [X.]G) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 [X.]G nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Teilsatz 3 [X.]G).

6

Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Satz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl [X.][X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.] 19 S 33 mwN).

7

Der Kläger bringt vor, er rüge "ausdrücklich" eine Gehörsverletzung, weil das L[X.] seinem Antrag nach § 109 [X.]G auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Psychiaterin und Neurologin Dr. [X.]. oder hilfsweise Dr. K. mit der [X.]egründung der "Verspätung" nicht gefolgt sei. Im Ergebnis zielen diese [X.] jedoch darauf, dass das L[X.] unter Missachtung rechtlichen Gehörs des [X.] auf dessen Antrag kein Gutachten gemäß § 109 [X.]G eingeholt habe. Wie der Kläger selbst ausführt, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G jedoch auf die Verletzung des § 109 [X.]G nicht gestützt werden. Der in jener Vorschrift normierte Ausschluss gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensfehlerhaften Übergehung eines nach § 109 [X.]G gestellten Antrags (stRspr, z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.1.1979 - 11 [X.]A 129/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]4 S 30; [X.][X.] [X.]eschluss vom 24.11.1988 - 9 [X.]V 39/88 - [X.] 1500 § 160 [X.] 67 S 72 ff; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 126/09 [X.] - juris Rd[X.] 5; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 97/12 [X.] - juris Rd[X.] 5). Dies gilt auch für die Zurückweisung des Antrags als verspätet ([X.][X.] [X.]eschluss vom 1.8.2017 - [X.] 13 R 347/16 [X.] - juris Rd[X.] 15).

8

Entgegen der in der [X.]eschwerdebegründung geäußerten Rechtsauffassung kann der uneingeschränkte Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 109 [X.]G nicht mit der [X.]ehauptung umgangen werden, die Ablehnung der nach § 109 [X.]G beantragten [X.]egutachtung beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn - wie hier - im [X.] doch eine Verletzung des § 109 [X.]G gerügt wird. Der ausnahmslose Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 109 [X.]G gilt auch für mittelbare [X.] durch Geltendmachung eines anderen Verfahrensfehlers. Darin liegt keine Missachtung des Art 103 Abs 1 GG. Vielmehr stimmt diese Rechtsprechung durchaus mit der angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 [X.]G) verfassungsrechtlich unbedenklichen Intention des Gesetzgebers überein, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 [X.]G aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht. Wenn danach selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten, formgültigen Antrags nach § 109 [X.]G keine Zulassung der Revision rechtfertigt, so kann der Kläger auch unter [X.]erücksichtigung des Art 103 Abs 1 GG keine bessere Rechtsposition beanspruchen, indem er geltend macht, das L[X.] hätte seinen Antrag nicht übergehen dürfen, nur weil er die gesetzte Frist um sieben Tage überschritten habe (vgl hierzu [X.][X.] [X.]eschluss vom 7.3.2000 - [X.] 9 V 75/99 [X.] -; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 126/09 [X.] - juris Rd[X.] 6).

9

Soweit der Kläger vorbringt, die siebentägige Überschreitung der vom L[X.] gesetzten Frist sei keine grobe Nachlässigkeit, die die Ablehnung des Antrags nach § 109 [X.]G rechtfertige; der Rechtsstreit sei seit acht Monaten anhängig gewesen und der Antrag 14 Tage vor dem anberaumten Termin gestellt worden, vermag er damit ebenfalls schon aus den oben benannten Gründen nicht durchzudringen. [X.]ereits deswegen kann dahinstehen, ob das L[X.] - wie der Kläger vorbringt - wiederholt und auch in anderen Verfahren nicht auf die von ihm angezeigte Arbeitsüberlastung eingegangen ist; das Gericht durch [X.]erufung auf die Fristsetzung - die aus diesem Grunde nicht eingehalten werden konnte - die Verfahren zu einem Ende geführt hat und insoweit nach Auffassung des [X.] ein Ermessensfehlgebrauch iS des § 109 Abs 2 [X.]G vorliegt. Unabhängig davon hat der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen für einen Gehörsverstoß im konkreten Fall nicht schlüssig dargetan.

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat zwar ua zum Inhalt, dass die [X.]eteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgerechter Erklärungen haben müssen und ihnen dazu angemessene Zeit eingeräumt wird ([X.][X.] [X.]eschluss vom 23.10.2003 - [X.] 4 RA 37/03 [X.] - [X.] 4-1500 § 62 [X.] 1 Rd[X.] 6 mwN). Zur [X.]egründung eines entsprechenden [X.] ist jedoch nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzubringen, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ([X.][X.] [X.]eschluss vom 18.2.1980 - 10 [X.]V 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der [X.]eschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich mit zumutbarer Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s auch [X.]VerfG [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 3268/07 - [X.]VerfGK 17, 479 - juris Rd[X.] 28; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 [X.] [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 22 S 35; vgl auch [X.][X.] Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - [X.][X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.] 1 S 6; [X.][X.] [X.]eschluss vom 24.9.2014 - [X.] 9 S[X.] 11/14 [X.] - juris Rd[X.] 5).

Der Kläger bringt schon nicht vor, was die erneute [X.]egutachtung hätte ergeben sollen. Insoweit genügt es nicht aus dem Antragsschriftsatz zu zitieren, der Kläger sei Schmerzpatient und es seien im kognitiven und anamnestischen [X.]ereich nach der Chemotherapie von 1994 bis 1996 mit Sicherheit [X.]eeinträchtigungen zurückgeblieben. Hieraus und wie der Prozessbevollmächtigte des [X.] im [X.]erufungsverfahren ihn erlebt habe, sei zu schließen, dass er nicht leistungsfähig sei. Der Kläger versäumt darzulegen, warum diese [X.]egutachtung hätte erforderlich sein müssen und zu welchem neuen Ergebnis sie hätte führen können. Spätestens mit der Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert ausgeführt werden, welchen Vortrag das L[X.] dem [X.]eschwerdeführer durch sein Vorgehen abgeschnitten und welche [X.]edeutung dieser für den Ausgang des Rechtsstreits hat. Der Vortrag des [X.] lässt nicht erkennen, was eine psychiatrisch-neurologische [X.]egutachtung an neuen Erkenntnissen erbringen könnte, die, wenn die Chemotherapie mehr als zehn Jahre zurückliegt, nicht bereits im Verfahren bekannt gewesen sind. Insoweit macht sich an dieser Stelle deutlich bemerkbar, dass es in der [X.]eschwerdebegründung an einer zusammenhängenden Schilderung des Sachverhalts und der [X.]enennung der vom L[X.] festgestellten Tatsachen fehlt. Denn dem Senat erschließt sich auch aus dem weiteren Vorbringen des [X.] nicht, welche [X.]edeutung die Folgen der benannten Chemotherapie haben könnten, die noch nicht zuvor im Verwaltungs- oder Klage- sowie [X.]erufungsverfahren bei der [X.]ewertung des Leistungsvermögens des [X.] [X.]erücksichtigung gefunden haben.

Im Übrigen gehört eine Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw [X.]ezeichnung eines [X.]. "[X.]ezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das [X.]eschwerdegericht muss sich bereits anhand der [X.]eschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass die Entscheidung darauf beruhe ([X.][X.] [X.]eschluss vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] 14 S 21 = juris Rd[X.]; s auch [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.10.2017 - [X.] 13 R 234/17 [X.] - juris Rd[X.] 5). Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen ua eine - in der [X.]eschwerdebegründung des [X.] weitgehend fehlende - geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das [X.][X.] in die Lage versetzt, festzustellen, dass die Entscheidung auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des L[X.] (vgl [X.][X.] Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - [X.] [X.] 79 zu § 162 [X.]G; [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.1.1979 - 11 [X.]A 166/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]3) auf diesem Mangel beruhen kann (s zuletzt [X.][X.] [X.]eschluss vom 16.7.2019 - [X.] 13 R 150/19 [X.] - juris Rd[X.] 6).

Ferner hat der Kläger auch nicht dargebracht, dass er seinerseits alles getan hat, um sich - nach der Nachholung der [X.]egründung und vor der Entscheidung des L[X.] - rechtliches Gehör zu verschaffen. Insoweit bleibt nach dem Vorbringen des [X.] offen, warum das L[X.] an dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung eine solche nicht durchgeführt, sondern - offensichtlich - mit Zustimmung der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Daher ist es dem Senat auch nicht möglich an Hand der [X.]eschwerdebegründung nachzuvollziehen, wie im Einzelnen das Verfahren prozessrechtlich verlaufen ist und aufgrund welcher tatsächlichen Prozesshandlungen das L[X.] schlussendlich entschieden hat. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich die maßgebenden Umstände aus den Akten selbst zusammenzusuchen ([X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 283/18 [X.] - juris Rd[X.] 17).

Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 [X.]G).

Die nicht formgerecht begründete [X.]eschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 [X.]G durch [X.]eschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 13 R 190/19 B

21.01.2020

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 28. September 2018, Az: S 12 R 2262/15, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2020, Az. B 13 R 190/19 B (REWIS RS 2020, 2524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2524

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