Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.05.2013, Az. B 1 KR 50/12 B

1. Senat | REWIS RS 2013, 5543

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen Sachverständigen - eingeschränkte Prüfbefugnis des Revisionsgerichts


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Krankengeld ([X.]) für die [X.] vom 28.12.2004 bis 22.12.2005 im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das [X.] hat zur Begründung ua ausgeführt, der Anspruch auf [X.] habe bis [X.] geruht. Danach sei der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig krank gewesen (Urteil vom 21.3.2012).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.].

3

II. [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.] iVm § 169 [X.] [X.] zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.] abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.].

4

1. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 S 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB [X.] § 160a [X.], 24, 36).

5

Soweit der Kläger sich sinngemäß gegen die Zurückweisung des [X.] gegen den Sachverständigen I im Beschluss des [X.] vom 2.11.2010 wendet, bezeichnet er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO (iVm § 202 [X.]) unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des [X.] grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des [X.] ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 118 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 406 Abs 5 ZPO zurückgewiesen wird, gegeben, wenn sie - wie hier - von einem [X.] erlassen werden und deshalb gemäß § 177 [X.] der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines [X.] grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] geltend gemacht werden kann. Die Bindung des [X.] fehlt lediglich, wenn die Zurückweisung des [X.] auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des [X.] darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zum Ganzen im Falle der [X.] [X.] vom [X.] - [X.] KR 68/09 B - Juris RdNr 6; [X.] vom [X.] - [X.]2 KR 24/07 B - Juris RdNr 11 mwN; [X.]-1100 Art 101 [X.] RdNr 5 mwN). Entsprechende Darlegungen des Klägers lassen sich seiner Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

6

2. Der Kläger rügt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention). Der Kläger macht sinngemäß geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das [X.] die [X.] in der Beweisanordnung vom 31.8.2011 abweichend von denen in der Beweisanordnung vom 10.5.2006 formuliert habe. Er bezeichnet damit keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt Beteiligten schon kein Recht, dem Gericht die zu stellenden [X.] vorzuschreiben. Der Kläger rügt aber im [X.] lediglich die Verletzung des § 109 [X.]. Er macht nämlich geltend, dass das [X.] auf seine Anregung im Schreiben vom 28.9.2011 nicht eingegangen sei, die [X.] entsprechend zu ändern und er deswegen nicht den Kostenvorschuss geleistet habe, so dass das [X.] seinem Antrag nach § 109 [X.], den Facharzt für Orthopädie Dr. D gutachtlich zu hören, nicht entsprochen habe. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Kläger indes eine Revisionszulassung nicht auf eine fehlerhafte Anwendung des § 109 [X.] stützen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht ([X.] vom 22.7.2010 - [X.]3 R 585/09 B - Juris RdNr 8; [X.] vom [X.] - B 5 R 126/09 B - Juris RdNr 5; [X.]-1500 § 160 [X.] RdNr 4; [X.] vom 15.12.2005 - [X.] V 14/05 B - Juris Rd[X.]; [X.] vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 - Juris RdNr 7; [X.] § 160 [X.]4 [X.]1; ebenso [X.] vom [X.] - 1 BvR 1425/88 - [X.] 1500 § 160 [X.]). Selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten, formgültigen Antrags nach § 109 [X.] rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

7

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 50/12 B

24.05.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 22. April 2009, Az: S 1 KR 402/05, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 177 SGG, § 202 SGG, § 406 Abs 5 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.05.2013, Az. B 1 KR 50/12 B (REWIS RS 2013, 5543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5543

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