Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.09.2015, Az. B 13 R 201/15 B

13. Senat | REWIS RS 2015, 5437

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen - Fragerecht


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 31. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat im Urteil vom 31.3.2015 einen Anspruch des im 1967 geborenen [X.] auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab Januar 2009 verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten.

2

Der Kläger macht mit seiner beim [X.] erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten [X.] begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4, [X.] Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], [X.] ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG).

5

Die Beschwerdebegründung des [X.] wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt, das [X.] habe die Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) missachtet, weil es seinen Beweisanträgen aus dem Schriftsatz vom 23.2.2015, die er in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2015 ausdrücklich aufrechterhalten habe, und den dort hilfsweise neu gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei. Zur Darlegung des [X.] einer Verletzung des § 103 SGG muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen [X.], dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 mwN; [X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5).

6

Der Kläger hat zwar Beweisanträge benannt, die er auch noch in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2015 gestellt habe. Ob und ggf in welcher Fassung er sie zu Protokoll aufrechterhalten hat oder ob diese im Urteil des [X.] wiedergegeben sind, zeigt er jedoch nicht auf (zu diesem Erfordernis s [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11 mwN; [X.] Beschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - Juris Rd[X.] 11 ff). Überdies fehlt jeglicher Vortrag dazu, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die Entscheidung des [X.] hierauf beruhen könne. Insbesondere teilt der Kläger nicht mit, ob das Berufungsgericht nach seinem - insoweit maßgeblichen - Rechtsstandpunkt überhaupt die Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten, auf deren Zumutbarkeit seine Beweisanträge zielten, für rechtlich geboten erachtet hat (vgl [X.]-Urteil Umdruck [X.] oben).

7

Soweit der Kläger mit seiner Verfahrensrüge zugleich beanstandet, das Berufungsgericht habe ihm das Recht auf Befragung des Sachverständigen [X.] versagt, macht er in der Sache auch eine Verletzung des jedem Beteiligten gemäß § 116 [X.], § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO zustehenden Rechts geltend, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Eine Verletzung dieses Fragerechts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, selbst wenn der betreffende Sachverständige - wie hier - ein Gutachten nach § 109 SGG erstellt hat (Senatsbeschlüsse vom 20.7.2005 - [X.]3 [X.]/05 B - Juris Rd[X.] 11 f, und vom 26.5.2015 - [X.]3 R 13/15 B - Juris Rd[X.] 9 mwN; anders für Zusatz- und ergänzende Fragen, die in untrennbarem Zusammenhang zur Beweiserhebung nach § 109 SGG selbst stehen: [X.] Beschluss vom 7.10.2005 - [X.] KR 107/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 9 Rd[X.] 14). Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge aufzeigen, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Hierzu muss er darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat ([X.] Beschluss vom 27.11.2007 - [X.]/5 R 60/07 B - [X.] 4-1500 § 116 [X.] 1 Rd[X.] 7; Senatsbeschluss vom 26.5.2015 - [X.]3 R 13/15 B - Juris Rd[X.] 9).

8

Die Beschwerdebegründung genügt diesen Erfordernissen ebenfalls nicht. Ihr kann weder entnommen werden, dass der Kläger Einwendungen gegen das Gutachten des Herrn [X.] im Schriftsatz vom 23.2.2015 rechtzeitig nach dessen Kenntnis vorgebracht hat, noch zeigt sie auf, welche Fragen an den Sachverständigen zur weiteren Aufklärung hätten gerichtet werden sollen. Im Übrigen lässt der Vortrag des [X.] auch insoweit nicht erkennen, inwiefern die Entscheidung des [X.] bei Zugrundelegung von dessen materieller Rechtsansicht auf der unterlassenen Befragung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zu einzelnen Verweisungsberufen beruhen kann.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 13 R 201/15 B

15.09.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Wiesbaden, 16. November 2012, Az: S 4 R 146/10, Urteil

§ 103 SGG, § 109 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.09.2015, Az. B 13 R 201/15 B (REWIS RS 2015, 5437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5437

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