Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018, Az. I ZR 118/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11739

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen: Anforderung an die Bestimmtheit des Klageantrags; Konstruktionspläne als Betriebsgeheimnis; unbefugtes Sichverschaffen eines Geheimnisses des früheren Arbeitgebers - Hohlfasermembranspinnanlage II


Leitsatz

Hohlfasermembranspinnanlage II

1. Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.

2. Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.

3. Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.

4. Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Teil des F.    -Medical-Care-Konzerns. Sie vertreibt im Rahmen des Konzerns in [X.] Dialysefilter, die als Einmalartikel bei der Hämodialysebehandlung von [X.] Patienten eingesetzt werden, um Schadstoffe aus dem Blut zu entfernen. Die Hohlfasern, die in diesen [X.] verwendet werden, werden auf speziellen Spinnanlagen aus einer flüssigen Polymerlösung im Endlosverfahren hergestellt und zu Filtern verarbeitet. Diese Spinnanlagen werden von der Klägerin seit 1981 stetig fortentwickelt und in ihrem Auftrag hergestellt. Die Produktion der Fasern in den Spinnanlagen erfolgt mithilfe von [X.], auf die Düsen (Düsenkörper) verbaut sind. Etwa im Jahr 1990 nahm die Klägerin die Spinnanlage "[X.]" mit [X.] mit jeweils 32 Düsen und einer Kapazität von 1024 Fäden ("Ends") in Betrieb. Die [X.] bestehen aus drei Platten, nämlich Ober-, Mittel- und Unterplatte, auf denen 32 Düsen bzw. Düsenkörper angebracht sind. Die [X.]n verkauft die Klägerin nicht an außerhalb des [X.] stehende Dritte. [X.] errichtete die Klägerin nach etwa zwei Jahre andauernden Vorarbeiten die weiter entwickelte [X.] "[X.]" mit einem Düsenblock mit 48 Düsen und einer Kapazität von 1536 Fäden.

2

Die [X.] zu 1 stellt her und vertreibt Faserspinnanlangen zur Produktion synthetischer Hohlfasern für Dialysefilter. Der [X.] zu 2 ist Chemiker, der über die Herstellung von Kohlenstoff-, Hohl- und PAN-Fasern promoviert hat. Er war in der [X.] von 1982 bis 1989 bei einem Wettbewerber der Klägerin mit der Herstellung von Lösungsspinnanlagen für [X.] befasst. Von November 1990 bis Juni 1993 war er bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Produktionsleiter für den Bereich "Membranherstellung" beschäftigt und mit der Herstellung von Düsen betraut. In diesem Zusammenhang hatte er Zugang zu technischen Zeichnungen und Datensätzen der Rechtsvorgängerin der Klägerin. In seinem Arbeitsvertrag war er zur Geheimhaltung verpflichtet.

3

Die Anstellung des [X.]n zu 2 wurde durch einen Auflösungsvertrag nach Ablauf einer Freistellungsperiode zum [X.] 1993 beendet. Der Auflösungsvertrag enthielt eine Stillschweigensverpflichtung über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem [X.]n zu 2 während des Arbeitsverhältnisses bekannt geworden sind. Seit Juli 1993 ist der [X.] zu 2 für die [X.] zu 1 tätig, mittlerweile als deren Geschäftsführer. 1996 bot die [X.] zu 1 erstmals eine [X.] mit 128 Düsen an. Mit Angebot vom 29. September 2004 (Anlage [X.]) bot die [X.] zu 1 erstmals eine Hohlfasermembranspinnanlage mit 1536 Fäden auf dem Markt an.

4

Die Klägerin macht geltend, die [X.]n hätten Hohlfaserspinnanlagen mit 1024 und 1536 Fäden unter Verwendung von Konstruktionszeichnungen, Plänen und anderen Informationen der Klägerin unzulässig nachgebaut. Sie sieht darin eine rechtswidrige Verwertung von [X.] sowie einen Verstoß gegen die vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung.

5

Das [X.] hat den [X.]n, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, unter Androhung von [X.] verboten,

[X.]n des Typs "[X.] 1536 Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage [X.] [X.]] ergeben, sowie des Typs "1024 Ends" herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.

6

Das [X.] hat die [X.]n außerdem zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die [X.]n haben gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

das angegriffene Urteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass den [X.]n unter Androhung von [X.] untersagt wird, [X.]n der Typen "[X.] 1536 Ends" sowie des Typs "1024 Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A ergeben, herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese über [X.] nach Maßgabe einer der folgenden Konstruktionszeichnungen verfügen: [es folgen Abbildungen]

sowie

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den [X.]n zu verbieten, [X.]n des Typs "[X.] 1536 Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A des Klageantrags ergeben, sowie des Typs "1024 Ends" herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese über [X.] mit 32 oder 48 [X.] verfügen, die einer oder mehrerer der folgenden Abbildungen entsprechen: [es folgen Abbildungen]

7

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiter. Die [X.]n beantragen, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge, einschließlich der Hilfsanträge, als unbegründet angesehen. Die Klägerin habe weder ein Betriebsgeheimnis noch eine Verletzungshandlung im Sinne von § 17 UWG hinreichend konkret vorgetragen. Dazu hat es ausgeführt:

9

Die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG liege nicht vor. Tatsachen, für welche Geheimnisschutz beansprucht werde, seien von der Klägerin konkret zu bezeichnen. Vorliegend gehe es um eine 30 m lange Anlage, die aus einer Vielzahl technischer Bauteile und Anordnungen mit unterschiedlichen Funktionen im Rahmen des Produktionsprozesses bestehe. Es sei von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht konkret dargetan, welcher Teil oder welches Element ihrer Anlagen des Typs "1024 und 1536 Ends" ein Betriebsgeheimnis darstelle. Die Klägerin habe auch nicht ausgeführt, welcher Konstruktionsplan der [X.], gegebenenfalls in welchem einzelnen Teil oder Bereich, ein Betriebsgeheimnis enthalte.

Die Klägerin habe ferner nicht hinreichend dargetan, dass der [X.] zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe. Allein der Umstand, dass die Anlagen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse einen solchen Schluss nicht zu. Ein Schutz vor [X.] bestehe nicht, solange die Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe und Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwicklungsarbeit sein könnten.

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen nicht bekannt sei und von ihnen nicht als technisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet werde. Sie habe das von ihr ohnehin nicht konkret bezeichnete Betriebsgeheimnis auch nicht von einem seitens des [X.]n zu 2 redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt. Den [X.]n sei es deshalb nicht möglich, der Behauptung einer unbefugten Verwertung eines Betriebsgeheimnisses rechtswirksam entgegenzutreten.

Der Klägerin stünden auch keine vertraglichen Ansprüche zu. Da die Klägerin kein Betriebsgeheimnis aufgezeigt habe, das über das offenkundige Wissen eines Fachmanns hinausgehe, sei nicht erwiesen, dass der [X.] zu 2 eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung von [X.] verletzt habe.

Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsanträge der Klägerin seien zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Bezugnahme auf die Konstruktionszeichnungen der [X.] und des [X.]s entsprächen nicht den Anforderungen an die Darstellung eines konkreten Betriebsgeheimnisses, da die Klägerin nicht dargelegt habe, welches Element der in den Konstruktionszeichnungen enthaltenen Teile der [X.] bzw. des [X.]s ein Betriebsgeheimnis darstelle.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder ein Betriebsgeheimnis noch eine unbefugte Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 UWG hinreichend konkret vorgetragen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

I. Der Unterlassungshauptantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, [X.], 537 Rn. 12 = [X.], 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 203 Rn. 10 = [X.], 190 - Betriebspsychologe). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 4. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 126, 131 [juris Rn. 19] - [X.]; Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.], 1075 Rn. 10 = [X.], 1377 - Betriebsbeobachtung; Urteil vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 405 Rn. 11 = [X.], 461 - [X.]; Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.], 1052 Rn. 12 = [X.], 1339 - [X.]) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des [X.] unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des [X.]verstoßes und damit des [X.] liegen soll ([X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.], [X.], 86, 88 [juris Rn. 54] = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; [X.], [X.], 1052 Rn. 12 - [X.]).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt gefasst.

a) Das von der Klägerin mit dem Hauptantrag zu I begehrte Verbot bezieht sich auf Faserspinnanlagen der [X.]n zu 1 gemäß der Angebotsbeschreibung nach [X.] mit 1536 Fäden und damit auf eine konkrete Verletzungsform. Der Klagevortrag lässt unzweideutig erkennen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des [X.]verstoßes und damit des [X.] liegen soll (dazu unter [X.] c).

b) Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 727 Rn. 9 = [X.], 1085 - Schweißmodulgenerator; [X.], [X.], 1052 Rn. 12 - [X.]). Eine solche Beschreibung ist nicht erforderlich, wenn sich - wie im Streitfall - das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet ([X.], Urteil vom 1. Juli 1960 - [X.], GRUR 1961, 40, 42 = [X.], 241 - Wurftaubenpresse; [X.], [X.], 727 Rn. 9 f. - Schweißmodulgenerator; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, [X.], 951 Rn. 11 = [X.], 1188 - Regalsystem). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der [X.] nicht dazu führen darf, dass der Kläger unter Hintanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen ist, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. zum Spannungsverhältnis von [X.] und [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 36. Aufl., § 17 Rn. 64; [X.] in Harte/[X.], UWG, 4. Aufl., § 17 Rn. 60; [X.] in [X.]/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 17 UWG Rn. 53).

c) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die [X.]n im Unklaren darüber gelassen werden, welche konkrete Ausführungsform den Gegenstand des begehrten Verbots bildet. Die Konfiguration der im Unterlassungsantrag beschriebenen Spinnanlage der [X.]n zu 1 ist zwischen den Parteien nicht streitig. Insbesondere haben die [X.]n nicht behauptet, dass die [X.] zu 1 [X.] gemäß dem in der [X.] niedergelegten Angebots nicht oder allein mit für den Streitfall bedeutsamen unterschiedlichen technischen Spezifikationen herstelle oder hergestellt habe.

d) Der Antrag erfasst die konkrete Verletzungsform auch, soweit er sich auf eine Faserspinnanlage mit 1024 Fäden bezieht. Zwar bezieht sich die im Antrag in Bezug genommene [X.] ausdrücklich nur auf eine Anlage mit "1536 Ends". Nach dem Klagevorbringen ist die Spinnanlage mit 1536 Fäden aber lediglich eine einfache Vergrößerung der Anlage mit 1024 Fäden; die Spezifikationen sind für beide [X.] bis auf die Anzahl der Fäden identisch. Abweichendes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.

3. Die Klägerin hat auch den Klagegrund bestimmt bezeichnet.

a) Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf deliktische Ansprüche wegen Verletzung von Geschäfts- oder [X.] gemäß § 17 UWG als auch auf vertragliche Ansprüche wegen Verletzung einer [X.] gestützt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit um verschiedene Streitgegenstände (vgl. [X.], [X.], 397 Rn. 14 - [X.]; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 277; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 2.23l). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 1201 Rn. 38 = [X.], 1487 - [X.]/[X.]; Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.], [X.], 75 Rn. 11 = [X.], 74 - [X.]). Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen ([X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, [X.], 397 Rn. 28 = [X.], 434 - World of Warcraft II).

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat in der [X.] klargestellt, dass sie ihre Klageanträge in erster Linie auf § 17 Abs. 2 UWG stützt, in zweiter Linie auf allgemeines Deliktsrecht und weiter hilfsweise auf die vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung.

II. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Verwertung von [X.] gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG aF bzw. § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 UWG, jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Das Berufungsgericht hat zum einen zu hohe Anforderungen an die Darlegung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG gestellt (dazu unter [X.]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand (dazu unter [X.]). Damit fehlt auch der Verneinung vertraglicher Ansprüche durch das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage (dazu unter [X.] 3).

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dargelegt, welches die [X.]n verletzt haben könnten, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, das durch eine Mitteilung nach § 17 Abs. 1 UWG erlangt wurde oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG sich unbefugt verschafft oder gesichert worden ist, wenn zu Zwecken des [X.], aus Eigennutz, zugunsten eines [X.] oder in der Absicht gehandelt wird, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2006 - [X.], [X.], 1044 Rn. 17 = [X.], 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 603 Rn. 22 = [X.], 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, [X.], 1048 Rn. 22 = [X.], 1230 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 17 Rn. 52; [X.] in Harte/[X.] aaO § 17 Rn. 43).

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. [X.], [X.], 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; [X.], 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN). Betriebsgeheimnisse technischer Natur sind insbesondere Konstruktionen, Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Herstellungsverfahren, technische Zusammensetzungen sowie die Funktionsweise einer Anlage (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1963 - [X.], [X.], 31, 32 [juris Rn. 16] = WRP 1963, 333 - [X.]; Urteil vom 19. November 1982 - [X.], GRUR 1983, 179, 180 [juris Rn. 11] = NJW 1984, 239 - Stapel-Automat; Urteil vom 7. November 2002 - [X.], [X.], 356, 358 [juris Rn. 38] = WRP 2003, 500 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 17 Rn. 12a mwN).

b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ein solches Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nicht ausreichend dargelegt habe. Es hat angenommen, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht konkret dargetan, welcher Teil oder welches Element ihrer [X.] der Typen "1024 und 1536 Ends" ein Betriebsgeheimnis darstelle. Die Klägerin habe auch nicht ausgeführt, welcher Konstruktionsplan der [X.], gegebenenfalls in welchem einzelnen Teil oder Bereich, ein Betriebsgeheimnis enthalten solle. Die [X.]n wüssten nicht, welche Teile innerhalb der 30 m langen und aus 15 Baugruppen bestehenden Anlage geändert werden müssten, um dem von der Klägerin beanspruchten Verbot zu entgehen.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin konkret vorgetragen, welche Teile ihrer [X.] sie als Betriebsgeheimnis ansieht.

aa) Das [X.] hat auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten angenommen, dass es sich bei der Spinnanlage der Klägerin, insbesondere bei den Maßen und Anordnungen der [X.] und [X.], um ein Betriebsgeheimnis handele. Die [X.] und [X.] stellten zentrale Elemente für den technischen Betriebsablauf der Spinnanlage dar und seien für Außenstehende nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis innerhalb des Betriebs der Klägerin bekannt. Die Klägerin habe auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Umstände. Die Gestaltung der [X.] und [X.]n sei sehr "[X.]". Die Anordnung und Gestaltung der [X.]n auf den einzelnen [X.]n stellten die [X.]technologie der gesamten Anlage dar. Auch der [X.] an sich gehöre zum "Key-Equipment".

Mit dieser Beurteilung hat das [X.] Betriebsgeheimnisse festgestellt. Die konkreten Maße und Anordnungen der [X.] und [X.], die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis in Betracht (vgl. [X.], [X.], 356, 358 [juris Rn. 38] - [X.]).

bb) Das [X.] hat seine Beurteilung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin und den zu seinem Beweis eingeholten Sachverständigengutachten getroffen. Die Klägerin hat sich zudem das Ergebnis der Sachverständigengutachten und in der Berufungsinstanz die für sie günstigen Feststellungen des [X.]s zu Eigen gemacht. Dadurch hat die Klägerin konkrete Tatsachen dargetan, die nach ihrer Ansicht Betriebsgeheimnisse darstellen. Der auf das Verbot von konkreten [X.] gerichtete Unterlassungsantrag ist begründet, wenn die beanstandeten [X.] [X.] und [X.] mit den von der Klägerin vorgetragenen Maßen und Anordnungen enthalten. Eine weitere Präzisierung im Klagevorbringen, durch welche Einzelheiten das Betriebsgeheimnis verkörpert wird, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedeutung für die Begründetheit des auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrags, sondern nur für dessen Reichweite, namentlich die Frage, ob auch im [X.] gleichartige Verletzungshandlungen vom Unterlassungsgebot erfasst werden (vgl. [X.], [X.], 727 Rn. 17 f. - Schweißmodulgenerator).

c) Das Berufungsgericht ist außerdem von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab für die Beurteilung ausgegangen, wann eine Tatsache nicht offenkundig ist und daher als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in Frage kommt.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe im Hinblick auf den Gesichtspunkt der fehlenden Offenkundigkeit nicht dargelegt, dass das behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen nicht bekannt sei und von ihnen nicht als technisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet werde. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Offenkundigkeit auch durch Versendung von Angeboten, Werbung, Patentanmeldungen usw. herbeigeführt werden könne. Die Klägerin habe das von ihr geltend gemachte Betriebsgeheimnis auch nicht von einem durch den [X.]n zu 2 redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt. Es sei den [X.]n deshalb nicht möglich gewesen, der Behauptung einer unbefugten Verwertung eines Betriebsgeheimnisses wirksam entgegenzutreten. Die [X.]n seien nicht in der Lage, ihre Behauptung zu belegen, dass ihre [X.] auf eigenem Erfahrungswissen beruhten, dem Stand der Technik entsprächen oder aber offenkundig seien.

bb) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden Begriff der Offenkundigkeit ausgegangen.

Eine den [X.] einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist ([X.], [X.], 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; [X.], 1048 Rn. 31 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 17 Rn. 7). Dass die Tatsache einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren - Personenkreis zugänglich war, steht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses nicht entgegen ([X.], [X.], 1048 Rn. 31 - [X.]). Insbesondere wird der [X.] im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden ([X.], [X.], 356, 358 [juris Rn. 40] - [X.]).

Die vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete Zuordnung einer Tatsache zum Stand der Technik ist für die Frage einer den [X.] ausschließenden allgemeinen Bekanntheit dagegen ohne Bedeutung. Auch wenn der allgemeine Stand der Technik regelmäßig durch Veröffentlichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von den zugrunde liegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden ([X.], [X.], 356, 358 [juris Rn. 39] - [X.]). Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (vgl. [X.], [X.], 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; [X.], 1048 Rn. 21 - [X.]). Insbesondere die auch im Streitfall in Rede stehende Nutzung von Konstruktionsplänen, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, wird regelmäßig in erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen (vgl. [X.], [X.], 31, 33 [juris Rn. 26] - [X.]; [X.], 356, 358 [juris Rn. 38] - [X.]). Deshalb können solche Konstruktionspläne als Betriebsgeheimnis geschützt sein.

Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerhaft angenommen, für die Darlegung eines Betriebsgeheimnisses sei erforderlich, dass die Klägerin die als geheim behaupteten Tatsachen von einem redlich erworbenen Erfahrungswissen des [X.]n zu 2 abgrenze und dazu Vortrag halte. Für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsgeheimnisses ist es ohne Belang, ob ein Mitarbeiter die entsprechenden Umstände kennt. Der [X.] einer Tatsache wird regelmäßig nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden ([X.], [X.], 356, 358 [juris Rn. 40] - [X.]). Ob ein (ehemaliger) Mitarbeiter fachliches Erfahrungswissen hat, das ihn auch ohne Benutzung von während seines Beschäftigungsverhältnisses erhaltenen oder selbst gefertigten Unterlagen in die Lage versetzt, das als Verletzung eines Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten vorzunehmen, ist allenfalls für die Frage erheblich, welche Verwertungshandlungen rechtlich zulässig sind (vgl. unter [X.]).

(2) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das Merkmal der Offenkundigkeit zudem entgegen § 286 Abs. 1 ZPO die Umstände des Streitfalls sowie das Vorbringen der Parteien nicht hinreichend gewürdigt.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] der Klägerin Eigenentwicklungen darstellen, die nicht verkauft werden; verkauft werden lediglich die mit diesen Anlagen hergestellten Dialysefilter. Es hat ferner festgestellt, dass der [X.] zu 2 im Anstellungsvertrag eine - auch nachvertragliche - allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Klägerin eingegangen war, die im Auflösungsvertrag ebenfalls zu finden war. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des [X.]s, die es aufgrund der sich von der Klägerin zu Eigen gemachten Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen getroffen hat, die Maße und Anordnung der [X.] und -blöcke sowie zahlreiche weitere übereinstimmende Umstände nicht allgemein bekannt, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis innerhalb der Belegschaft der Klägerin zugänglich waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich die vom [X.]n zu 2 erlangten Vorteile in der Entwicklungs- und Konstruktionszeit hinsichtlich des gesamten [X.] auf etwa 1.000 Stunden belaufen. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit das Berufungsgericht auf eine mögliche Offenkundigkeit durch "Angebote, Werbung oder Patentanmeldungen" abgestellt hat, rügt die Revision mit Erfolg, dass es im Hinblick auf solche Umstände an entsprechenden Feststellungen fehlt.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, allein der vom [X.] nach entsprechender Beweisaufnahme festgestellte Umstand, dass die Anlagen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse nicht den Schluss zu, dass der [X.] zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe. Die Feststellung konstruktiver Übereinstimmungen könne allenfalls ein Indiz für eine unlautere Übernahme sein, wenn und soweit sich die Übereinstimmungen nicht durch Erfahrungswissen erklären ließen und nicht offenkundig seien. Es bestehe kein Schutz vor [X.], solange die Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe und nicht feststehe, dass Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwicklungsmaßnahmen sein könnten. Der [X.] zu 2 habe sich über viele Jahre mit Faserspinnanlagen und -technologie befasst. Nach den Ausführungen der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen sei der [X.] zu 2 in der Lage, aufgrund seines [X.] nicht nur eine Faserspinnanlage insgesamt, sondern auch selbständig, ohne Zuhilfenahme von Konstruktionszeichnungen, einen [X.] zu fertigen. Im Hinblick darauf, dass der [X.] zu 2 im November 1992 bei der Klägerin ausgeschieden sei und ein erstes Angebot der [X.]n zu 1 für eine Faserspinnanlage mit 128 Düsen erst 1996 erfolgt sei, komme auch dem wettbewerbsrechtlichen Erhaltungsinteresse der [X.]n, das heißt der Möglichkeit, eigenes Erfahrungswissen weiter zu benutzen und zu vertiefen, besondere Bedeutung zu.

b) Diese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerfrei.

aa) Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem [X.]verbot unterliegt (vgl. [X.], [X.], 91, 92 [juris Rn. 47] - Spritzgießwerkzeuge; [X.], 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt ([X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 934, 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - [X.]; [X.], [X.], 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; [X.], 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00, [X.], 453, 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten; [X.], [X.], 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; [X.], 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. [X.], [X.], 356, 358 [juris Rn. 30] - [X.]; [X.], 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; [X.], 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ([X.], [X.], 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; [X.], 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Ein solcher Makel verliert nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil der [X.] in der Lage ist, solche Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln (vgl. [X.], [X.], 356, 358 [juris Rn. 28] - [X.]).

bb) Das Berufungsgericht hat ferner die vom [X.] nach umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu der Frage außer Acht gelassen, ob der [X.] zu 2 die streitgegenständlichen [X.] und [X.] aus dem Gedächtnis konstruieren konnte. Nach den Feststellungen des [X.]s war der [X.] zu 2 während seiner Arbeitstätigkeit für die Klägerin als Produktionsleiter nur indirekt mit den [X.]n der [X.] befasst gewesen. Das [X.] hat angenommen, angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen bei den streitgegenständlichen [X.] und insbesondere den Layouts und Einzelmaßen der jeweiligen [X.], erscheine eine nachschaffende Übernahme ohne Verwendung von Konstruktionszeichnungen, Spezifikationen, Fotos oder [X.] als ausgeschlossen. Es bestehe keine realistische Möglichkeit, dass der [X.] zu 2 nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin in der Lage gewesen sei, die [X.] und Anordnungen der Spinnanlage aus dem Kopf nachzuarbeiten. Insgesamt ließen sich die zahlreichen technologischen und geometrischen Übereinstimmungen bezüglich der Hohlfasermembranspinnanlagen mit 1014 und mit 1536 Fäden, die in den detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen beschrieben worden seien, sowie die Mitteilung des [X.]n zu 2, auf den Konstruktionszeichnungen seien die Fertigungstoleranzen seitens der [X.]n zu 1 vor Übergabe der Pläne an die Sachverständigen bewusst entfernt worden, in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die von der [X.]n zu 1 zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Markt angebotenen Anlagen unter Verwendung von Plänen, Konstruktionszeichnungen oder anderen verkörperten Informationen der Klägerin hergestellt worden seien.

Abweichende eigene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist vielmehr selbst im Einklang mit den Feststellungen des [X.]s davon ausgegangen, dass der [X.] zu 2 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin Zugang zu technischen Zeichnungen und Datensätzen hatte.

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe kein Betriebsgeheimnis dargelegt, so dass dahinstehen könne, ob die in Rede stehenden Anträge wegen einer Verletzung von wirksam getroffenen vertraglichen Abreden über eine Geheimhaltung gerechtfertigt sein können, ebenfalls eine tragfähige Grundlage fehlt.

III. [X.] ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil das Berufungsgericht wesentliche zur Beurteilung des Klagebegehrens erforderliche tatrichterliche Feststellungen noch nicht getroffen hat. Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, liegen nicht vor, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2007 - [X.], [X.], 576 Rn. 27).

IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO besteht grundsätzlich eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Diese Regelung dient der Konzentration der Tatsachenfeststellung in der ersten Instanz ([X.]Z 162, 313, 315 [juris Rn.13]). Die in dieser Vorschrift geregelte Bindung entfällt, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. [X.]Z 159, 254, 258 [juris Rn. 15]; [X.], Beschluss vom 2. Juli 2013 - [X.]/13, NJW 2014, 74 Rn. 7 mwN). Aber auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind ([X.]Z 162, 313, 317 [juris Rn. 6]). Sofern die Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen wurden, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken ([X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 529 Rn. 4).

Wenn sich das Berufungsgericht im fortzusetzenden Berufungsverfahren aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ([X.]Z 162, 313, 317 [juris Rn. 7]; [X.], Beschluss vom 24. März 2010 - [X.], [X.], 1095 Rn. 6). Beim [X.] gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch dort bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will und insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. [X.], [X.], 1095 Rn. 8 mwN).

2. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom ersten Hilfsantrag erfassten Dimensionierungen der [X.] und des [X.]s oder die vom zweiten Hilfsantrag erfassten Maße und Ausgestaltung der [X.] Schutz als Betriebsgeheimnis der Klägerin beanspruchen können. Hierzu wird es die bereits vom [X.] getroffenen Feststellungen zu bewerten oder eigene Feststellungen nachzuholen haben, sofern es auf eine Entscheidung über die Hilfsanträge ankommt.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

[X.]     

  

Schmaltz     

  

Meta

I ZR 118/16

22.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 4. Mai 2016, Az: 9 U 1382/13

§ 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 17 Abs 2 Nr 2 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018, Az. I ZR 118/16 (REWIS RS 2018, 11739)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1330-1331 REWIS RS 2018, 11739

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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