Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. I ZR 118/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11808

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318UIZR118.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
I
ZR
118/16
Verkündet
am:

22.
März
2018

Führinger

Justizangestellte

als
Urkundsbeamtin

der
Geschäftsstelle
in
dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Hohlfasermembranspinnanlage
II
UWG
§
3
Abs.
1,
§§
3a,
17
Abs.
2
Nr.
2;
ZPO
§
253
Abs.
2
Nr.
2
a)
Ein
auf
Unterlassung
des
Herstellens,
Anbietens
und
Inverkehrbringens
einer
technischen
Anlage
gerichteter
Klageantrag,
der
auf
das
Verbot
der
unbefugten
Verwertung
von
Betriebsgeheimnissen
gemäß
§
17
Abs.
2
Nr.
2
UWG
gestützt
ist,
ist
hinreichend
bestimmt,
wenn
sich
das
vom
Kläger
begehrte
Verbot
gegen
eine
konkrete
Verletzungsform
richtet,
auch
wenn
er
keine
verbale
Be-schreibung
der
Umstände
enthält,
aus
denen
der
Kläger
eine
Rechtsverletzung
herleitet.
b)
Die
konkreten
Maße
und
Anordnungen
von
[X.]
und
Düsenblöcken
einer
Hohlfasermem-branspinnanlage,
die
in
Konstruktionsplänen
und
im
Endprodukt
selbst
verkörpert
sind,
kommen
als
Betriebsgeheimnis
im
Sinne
von
§
17
UWG
in
Betracht.
c)
Für
den
Schutz
als
Betriebsgeheimnis
kommt
es
darauf
an,
ob
die
maßgebliche
Tatsache,
mag
sie
auch
zum
Stand
der
Technik
gehören,
nur
mit
einem
großen
Zeit-
oder
Kostenaufwand
ausfindig,
zugänglich
und
dem
Unternehmer
damit
nutzbar
gemacht
werden
kann.
Danach
können
Konstruk-tionspläne,
in
denen
Maße
und
Anordnungen
technischer
Bauteile
einer
Maschine
verkörpert
sind
und
deren
Erstellung
einen
erheblichen
Aufwand
erfordert,
als
Betriebsgeheimnis
geschützt
sein.
d)
Liegen
einem
ausgeschiedenen
Mitarbeiter
während
der
Beschäftigungszeit
angefertigte
schriftli-che
Unterlagen
-
beispielsweise
in
Form
privater
Aufzeichnungen
oder
in
Form
einer
auf
dem
pri-vaten
Computer
abgespeicherten
Datei
-
vor
und
entnimmt
er
ihnen
ein
Betriebsgeheimnis
seines
früheren
Arbeitgebers,
verschafft
er
sich
damit
dieses
Geheimnis
auch
dann
unbefugt
im
Sinne
von
§
17
Abs.
2
Nr.
2
UWG,
wenn
er
aufgrund
seiner
Ausbildung
und
Erfahrung
in
der
Lage
ist,
das
als
Verletzung
des
Betriebsgeheimnisses
beanstandete
Verhalten
ohne
Nutzung
dieser
Unterlagen
vorzunehmen.
[X.],
Urteil
vom
22.
März
2018
-
I
ZR
118/16
-
OLG
Koblenz

LG
Koblenz

-
2
-
Der
I.
Zivilsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
auf
die
mündliche
Verhandlung
vom
22.
März
2018
durch
die
Richter
Prof.
Dr.
Koch,
Dr.
Löffler,
die
Richterin
Dr.
[X.],
den
Richter
[X.]
und
die
Richterin
Dr.
Schmaltz

für
Recht
erkannt:
Auf
die
Revision
der
Klägerin
wird
das
Urteil
des
9.
Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Koblenz
vom
4.
Mai
2016
aufgehoben.

Die
Sache
wird
zur
neuen
Verhandlung
und
Entscheidung,
auch
über
die
Kosten
der
Revision,
an
das
Berufungsgericht
zurückver-wiesen.
Von
Rechts
wegen
Tatbestand:
Die
Klägerin
ist
Teil
des
F.

-Medical-Care-Konzerns.
Sie
vertreibt

im
Rahmen
des
Konzerns
in
Deutschland
Dialysefilter,
die
als
Einmalartikel
bei
der
Hämodialysebehandlung
von
nierenkranken
Patienten
eingesetzt
werden,
um
Schadstoffe
aus
dem
Blut
zu
entfernen.
Die
Hohlfasern,
die
in
diesen
Dialy-sefiltern
verwendet
werden,
werden
auf
speziellen
Spinnanlagen
aus
einer
flüs-sigen
Polymerlösung
im
Endlosverfahren
hergestellt
und
zu
Filtern
verarbeitet.
Diese
Spinnanlagen
werden
von
der
Klägerin
seit
1981
stetig
fortentwickelt
und
in
ihrem
Auftrag
hergestellt.
Die
Produktion
der
Fasern
in
den
Spinnanlagen
erfolgt
mithilfe
von
Düsenblöcken,
auf
die
Düsen
([X.])
verbaut
sind.
Etwa
im
Jahr
1990
nahm
die
Klägerin
die
Spinnanalage
"HEIDI
II"
mit
Düsen-blöcken
mit
jeweils
32
Düsen
und
einer
Kapazität
von
1024
Fäden
("Ends")
in
Betrieb.
Die
Düsenblöcke
bestehen
aus
drei
Platten,
nämlich
Ober-,
Mittel-
und
1
-
3
-
Unterplatte,
auf
denen
32
Düsen
bzw.
[X.]
angebracht
sind.
Die
Fa-serspinnanlagen
verkauft
die
Klägerin
nicht
an
außerhalb
des
Konzernverbunds
stehende
Dritte.
Im
Jahr
1999
errichtete
die
Klägerin
nach
etwa
zwei
Jahre
an-dauernden
Vorarbeiten
die
weiter
entwickelte
Faserspinnanlage
"HEIDI
I"
mit
einem
Düsenblock
mit
48
Düsen
und
einer
Kapazität
von
1536
Fäden.
Die
Beklagte
zu
1
stellt
her
und
vertreibt
Faserspinnanlangen
zur
Pro-duktion
synthetischer
Hohlfasern
für
Dialysefilter.
Der
Beklagte
zu
2
ist
Chemi-ker,
der
über
die
Herstellung
von
Kohlenstoff-,
Hohl-
und
PAN-Fasern
promo-viert
hat.
Er
war
in
der
Zeit
von
1982
bis
1989
bei
einem
Wettbewerber
der
Klä-gerin
mit
der
Herstellung
von
Lösungsspinnanlagen
für
Membranhohlfäden
be-fas[X.]
Von
November
1990
bis
Juni
1993
war
er
bei
der
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin
als
Produktionsleiter
für
den
Bereich
"Membranherstellung"
beschäftigt
und
mit
der
Herstellung
von
Düsen
betraut.
In
diesem
Zusammenhang
hatte
er
Zugang
zu
technischen
Zeichnungen
und
Datensätzen
der
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin.
In
seinem
Arbeitsvertrag
war
er
zur
Geheimhaltung
verpflichtet.

Die
Anstellung
des
Beklagten
zu
2
wurde
durch
einen
Auflösungsvertrag
nach
Ablauf
einer
Freistellungsperiode
zum
Sommer
1993
beendet.
Der
Auflö-sungsvertrag
enthielt
eine
Stillschweigensverpflichtung
über
alle
Geschäfts-
und
Betriebsgeheimnisse,
die
dem
Beklagten
zu
2
während
des
Arbeitsverhältnis-ses
bekannt
geworden
sind.
Seit
Juli
1993
ist
der
Beklagte
zu
2
für
die
Beklagte
zu
1
tätig,
mittlerweile
als
deren
Geschäftsführer.
1996
bot
die
Beklagte
zu
1
erstmals
eine
Faserspinnanlage
mit
128
Düsen
an.
Mit
Angebot
vom
29.
Sep-tember
2004
(Anlage
K
1)
bot
die
Beklagte
zu
1
erstmals
eine
Hohlfasermemb-ranspinnanlage
mit
1536
Fäden
auf
dem
Markt
an.

Die
Klägerin
macht
geltend,
die
Beklagten
hätten
Hohlfaserspinnanlagen
mit
1024
und
1536
Fäden
unter
Verwendung
von
Konstruktionszeichnungen,
Plänen
und
anderen
Informationen
der
Klägerin
unzulässig
nachgebaut.
Sie
2
3
4
-
4
-
sieht
darin
eine
rechtswidrige
Verwertung
von
Betriebsgeheimnissen
sowie
einen
Verstoß
gegen
die
vertragliche
Geheimhaltungsvereinbarung.

Das
Landgericht
hat
den
Beklagten,
soweit
für
das
Revisionsverfahren
von
Bedeutung,
unter
Androhung
von
Ordnungsmitteln
verboten,
Faserspinnanlagen
des
Typs
"Hollow
Fiber
Membrane
Spinning
System
1536
Ends"
bestehend
aus
den
Komponenten,
die
sich
aus
der
Anlage
A
[=
Anla-ge
K
1]
ergeben,
sowie
des
Typs
"1024
Ends"
herzustellen,
anzubieten
und/oder
in
den
Verkehr
zu
bringen.
Das
Landgericht
hat
die
Beklagten
außerdem
zur
Auskunftserteilung
verurteilt
und
die
Verpflichtung
zum
Schadensersatz
festgestellt.
Die
Beklagten
haben
gegen
die
Verurteilung
Berufung
eingelegt.
Die
Klägerin
hat
im
Beru-fungsverfahren
zuletzt
beantragt,

die
Berufung
zurückzuweisen,

hilfsweise,

das
angegriffene
Urteil
mit
der
Maßgabe
aufrecht
zu
erhalten,
dass
den
Beklag-ten
unter
Androhung
von
Ordnungsmitteln
untersagt
wird,
Faserspinnanlagen
der
Typen
"Hollow
Fiber
Membrane
Spinning
System
1536
Ends"
sowie
des
Typs
"1024
Ends"
bestehend
aus
den
Komponenten,
die
sich
aus
der
Anlage
A
ergeben,
herzustellen,
anzubieten
oder
in
den
Verkehr
zu
bringen,
wenn
diese
über
Spinndüsen
nach
Maßgabe
einer
der
folgenden
Konstruktionszeichnungen
verfügen:
[es
folgen
Abbildungen]
sowie
unter
Aufhebung
der
angefochtenen
Entscheidung
den
Beklagten
zu
verbieten,
Faserspinnanlagen
des
Typs
"Hollow
Fiber
Membrane
Spinning
System
1536
Ends"
bestehend
aus
den
Komponenten,
die
sich
aus
der
Anlage
A
des
Klage-antrags
ergeben,
sowie
des
Typs
"1024
Ends"
herzustellen,
anzubieten
oder
in
den
Verkehr
zu
bringen,
wenn
diese
über
Düsenblöcke
mit
32
oder
48
Spinndüsen
verfügen,
die
einer
oder
mehrerer
der
folgenden
Abbildungen
entsprechen:
[es
folgen
Abbildungen]
Das
Berufungsgericht
hat
das
landgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeän-dert
und
die
Klage
abgewiesen.
Mit
ihrer
vom
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
die
Klägerin
ihre
in
der
Berufungsinstanz
gestellten
Klageanträge
wei-ter.
Die
Beklagten
beantragen,
das
Rechtsmittel
der
Klägerin
zurückzuweisen.

5
6
7
-
5
-
Entscheidungsgründe:
A.
Das
Berufungsgericht
hat
die
Klageanträge,
einschließlich
der
Hilfsan-träge,
als
unbegründet
angesehen.
Die
Klägerin
habe
weder
ein
Betriebsge-heimnis
noch
eine
Verletzungshandlung
im
Sinne
von
§
17
UWG
hinreichend
konkret
vorgetragen.
Dazu
hat
es
ausgeführt:
Die
Verletzung
eines
Betriebsgeheimnisses
gemäß
§
17
UWG
liege
nicht
vor.
Tatsachen,
für
welche
Geheimnisschutz
beansprucht
werde,
seien
von
der
Klägerin
konkret
zu
bezeichnen.
Vorliegend
gehe
es
um
eine
30
m
lange
Anla-ge,
die
aus
einer
Vielzahl
technischer
Bauteile
und
Anordnungen
mit
unter-schiedlichen
Funktionen
im
Rahmen
des
Produktionsprozesses
bestehe.
Es
sei
von
der
darlegungs-
und
beweisbelasteten
Klägerin
nicht
konkret
dargetan,
welcher
Teil
oder
welches
Element
ihrer
Anlagen
des
Typs
"1024
und
1536
Ends"
ein
Betriebsgeheimnis
darstelle.
Die
Klägerin
habe
auch
nicht
ausge-führt,
welcher
Konstruktionsplan
der
Spinnanlagen,
gegebenenfalls
in
welchem
einzelnen
Teil
oder
Bereich,
ein
Betriebsgeheimnis
enthalte.

Die
Klägerin
habe
ferner
nicht
hinreichend
dargetan,
dass
der
Beklagte
zu
2
von
der
Klägerin
erlangte
Kenntnisse
unbefugt
verwertet
habe.
Allein
der
Umstand,
dass
die
Anlagen
der
Parteien
Übereinstimmungen
aufwiesen,
lasse
einen
solchen
Schluss
nicht
zu.
Ein
Schutz
vor
Geheimnisübernahme
bestehe
nicht,
solange
die
Übernahme
auf
redlich
erworbenem
Erfahrungswissen
beru-he
und
Übereinstimmungen
der
Anlagen
das
Ergebnis
zulässiger
Entwick-lungsarbeit
sein
könnten.

Die
Klägerin
habe
nicht
dargelegt,
dass
das
behauptete
Betriebsgeheim-nis
interessierten
Fachkreisen
nicht
bekannt
sei
und
von
ihnen
nicht
als
tech-nisch
sinnvolle
Lösung
eines
Problems
angewendet
werde.
Sie
habe
das
von
ihr
ohnehin
nicht
konkret
bezeichnete
Betriebsgeheimnis
auch
nicht
von
einem
seitens
des
Beklagten
zu
2
redlich
erworbenen
Erfahrungswissen
abgegrenzt.
8
9
10
11
-
6
-
Den
Beklagten
sei
es
deshalb
nicht
möglich,
der
Behauptung
einer
unbefugten
Verwertung
eines
Betriebsgeheimnisses
rechtswirksam
entgegenzutreten.

Der
Klägerin
stünden
auch
keine
vertraglichen
Ansprüche
zu.
Da
die
Klägerin
kein
Betriebsgeheimnis
aufgezeigt
habe,
das
über
das
offenkundige
Wissen
eines
Fachmanns
hinausgehe,
sei
nicht
erwiesen,
dass
der
Beklagte
zu
2
eine
vertragliche
Pflicht
zur
Geheimhaltung
von
Betriebsgeheimnissen
ver-letzt
habe.
Die
im
Berufungsverfahren
geltend
gemachten
Hilfsanträge
der
Klägerin
seien
zwar
zulässig,
aber
ebenfalls
unbegründet.
Die
Bezugnahme
auf
die
Konstruktionszeichnungen
der
Spinndüse
und
des
[X.]s
entsprächen
nicht
den
Anforderungen
an
die
Darstellung
eines
konkreten
Betriebsgeheim-nisses,
da
die
Klägerin
nicht
dargelegt
habe,
welches
Element
der
in
den
Kon-struktionszeichnungen
enthaltenen
Teile
der
Spinndüse
bzw.
des
[X.]s
ein
Betriebsgeheimnis
darstelle.

B.
Die
gegen
diese
Beurteilung
gerichtete
Revision
der
Klägerin
hat
Er-folg.
Sie
führt
zur
Aufhebung
des
Berufungsurteils
und
zur
Zurückverweisung
der
Sache
an
das
Berufungsgericht.
Die
Annahme
des
Berufungsgerichts,
die
Klägerin
habe
weder
ein
Betriebsgeheimnis
noch
eine
unbefugte
Verwertung
im
Sinne
von
§
17
Abs.
2
UWG
hinreichend
konkret
vorgetragen,
hält
der
rechtli-chen
Nachprüfung
nicht
stand.
I.
Der
Unterlassungshauptantrag
der
Klägerin
ist
hinreichend
bestimmt.

1.
Nach
§
253
Abs.
2

ZPO
darf
ein
Verbotsantrag
nicht
derart
un-deutlich
gefasst
sein,
dass
Gegenstand
und
Umfang
der
Entscheidungsbefug-nis
des
Gerichts

308
Abs.
1
ZPO)
nicht
erkennbar
abgegrenzt
sind,
sich
der
Beklagte
deshalb
nicht
erschöpfend
verteidigen
kann
und
letztlich
die
Entschei-12
13
14
15
16
-
7
-
dung
darüber,
was
dem
Beklagten
verboten
ist,
dem
Vollstreckungsgericht
überlassen
bliebe
([X.]
Rspr.;
vgl.
[X.],
Urteil
vom
2.
März
2017
-
I
ZR
194/15,
GRUR
2017,
537
Rn.
12
=
WRP
2017,
542
-
Konsumgetreide;
Urteil
vom
5.
Oktober
2017
-
I
ZR
184/16,
GRUR
2018,
203
Rn.
10
=
WRP
2018,
190

Betriebspsychologe).
Eine
hinreichende
Bestimmtheit
ist
für
gewöhnlich
gege-ben,
wenn
eine
Bezugnahme
auf
die
konkrete
Verletzungshandlung
oder
die
konkret
angegriffene
Verletzungsform
antragsgegenständlich
ist
(vgl.
nur
[X.],
Urteil
vom
4.
September
2003
-
I
ZR
23/01,
[X.]Z
156,
126,
131
[juris
Rn.
19]

Farbmarkenverletzung
I;
Urteil
vom
16.
Juli
2009
-
I
ZR
56/07,
GRUR
2009,
1075
Rn.
10
=
WRP
2009,
1377
-
Betriebsbeobachtung;
Urteil
vom
6.
Oktober
2011

I
ZR
54/10,
GRUR
2012,
405
Rn.
11
=
WRP
2012,
461
-
Kreditkontrolle;
Urteil
vom
17.
Juli
2013
-
I
ZR
21/12,
GRUR
2013,
1052
Rn.
12
=
WRP
2013,
1339

Einkaufswagen
III)
und
der
Klageantrag
zumindest
unter
Heranziehung
des
Klagevortrags
unzweideutig
erkennen
lässt,
in
welchen
Merkmalen
des
an-gegriffenen
Erzeugnisses
die
Grundlage
und
der
Anknüpfungspunkt
des
Wett-bewerbsverstoßes
und
damit
des
Unterlassungsgebots
liegen
soll
([X.],
Urteil
vom
12.
Juli
2001
-
I
ZR
40/99,
GRUR
2002,
86,
88
[juris
Rn.
54]
=
WRP
2001,
1294
-
Laubhefter;
[X.],
GRUR
2013,
1052
Rn.
12
-
Einkaufswagen
III).

2.
Nach
diesen
Grundsätzen
ist
der
Unterlassungsantrag
hinreichend
bestimmt
gefas[X.]
a)
Das
von
der
Klägerin
mit
dem
Hauptantrag
zu
I
begehrte
Verbot
be-zieht
sich
auf
Faserspinnanlagen
der
Beklagten
zu
1
gemäß
der
Angebotsbe-schreibung
nach
Anlage
A
mit
1536
Fäden
und
damit
auf
eine
konkrete
Verlet-zungsform.
Der
Klagevortrag
lässt
unzweideutig
erkennen,
in
welchen
Merkma-len
des
angegriffenen
Erzeugnisses
die
Grundlage
und
der
Anknüpfungspunkt
des
Wettbewerbsverstoßes
und
damit
des
Unterlassungsgebots
liegen
soll
(da-zu
unter
B
II
1
c).

17
18
-
8
-
b)
Der
Klageantrag
ist
nicht
deshalb
unbestimmt,
weil
er
keine
verbale
Beschreibung
der
Umstände
enthält,
aus
denen
der
Kläger
eine
Rechtsverlet-zung
herleitet
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
13.
Dezember
2007
-
I
ZR
71/05,
GRUR
2008,
727
Rn.
9
=
WRP
2008,
1085
-
Schweißmodulgenerator;
[X.],
GRUR
2013,
1052
Rn.
12
-
Einkaufswagen
III).
Eine
solche
Beschreibung
ist
nicht
er-forderlich,
wenn
sich
-
wie
im
Streitfall
-
das
vom
Kläger
begehrte
Verbot
gegen
eine
konkrete
Verletzungsform
richtet
([X.],
Urteil
vom
1.
Juli
1960

I
ZR
72/59,
GRUR
1961,
40,
42
=
WRP
1960,
241
-
Wurftaubenpresse;
[X.],
GRUR
2008,
727
Rn.
9
f.
-
Schweißmodulgenerator;
[X.],
Urteil
vom
24.
Janu-ar
2013
-
I
ZR
136/11,
GRUR
2013,
951
Rn.
11
=
WRP
2013,
1188

Regal-system).
Insoweit
ist
zu
berücksichtigen,
dass
der
Bestimmtheitsgrundsatz
nicht
dazu
führen
darf,
dass
der
Kläger
unter
Hintanstellung
seiner
berechtigten
Ge-heimhaltungsinteressen
gezwungen
ist,
im
Klageantrag
Geschäfts-
oder
Be-triebsgeheimnisse
zu
offenbaren
(vgl.
zum
Spannungsverhältnis
von
Bestimmt-heitsgrundsatz
und
Geheimnisschutz
Köhler
in
Köhler/[X.]/[X.],
UWG,
36.
Aufl.,
§
17
Rn.
64;
Harte-Bavendamm
in
Harte/[X.],
UWG,
4.
Aufl.,
§
17
Rn.
60;
Ohly
in
Ohly/[X.],
UWG,
7.
Aufl.,
§
17
UWG
Rn.
53).
c)
Im
Streitfall
ist
nicht
ersichtlich,
dass
die
Beklagten
im
Unklaren
dar-über
gelassen
werden,
welche
konkrete
Ausführungsform
den
Gegenstand
des
begehrten
Verbots
bildet.
Die
Konfiguration
der
im
Unterlassungsantrag
be-schriebenen
Spinnanlage
der
Beklagten
zu
1
ist
zwischen
den
Parteien
nicht
streitig.
Insbesondere
haben
die
Beklagten
nicht
behauptet,
dass
die
Beklagte
zu
1
Spinnanlagen
gemäß
dem
in
der
Antragsanlage
A
niedergelegten
Ange-bots
nicht
oder
allein
mit
für
den
Streitfall
bedeutsamen
unterschiedlichen
tech-nischen
Spezifikationen
herstelle
oder
hergestellt
habe.
d)
Der
Antrag
erfasst
die
konkrete
Verletzungsform
auch,
soweit
er
sich
auf
eine
Faserspinnanlage
mit
1024
Fäden
bezieht.
Zwar
bezieht
sich
die
im
Antrag
in
Bezug
genommene
Anlage
A
ausdrücklich
nur
auf
eine
Anlage
mit
19
20
21
-
9
-
"1536
Ends".
Nach
dem
Klagevorbringen
ist
die
Spinnanlage
mit
1536
Fäden
aber
lediglich
eine
einfache
Vergrößerung
der
Anlage
mit
1024
Fäden;
die
Spe-zifikationen
sind
für
beide
Spinnanlagen
bis
auf
die
Anzahl
der
Fäden
identisch.
Abweichendes
hat
das
Berufungsgericht
nicht
festgestellt
und
wird
auch
von
der
Revisionserwiderung
nicht
geltend
gemacht.
3.
Die
Klägerin
hat
auch
den
Klagegrund
bestimmt
bezeichnet.
a)
Die
Klägerin
hat
ihre
Klageanträge
sowohl
auf
deliktische
Ansprüche
wegen
Verletzung
von
Geschäfts-
oder
Betriebsgeheimnissen
gemäß
§
17
UWG
als
auch
auf
vertragliche
Ansprüche
wegen
Verletzung
einer
Geheimhal-tungsabrede
gestützt.
Dabei
handelt
es
sich
um
unterschiedliche
Klagegründe
und
damit
um
verschiedene
Streitgegenstände
(vgl.
[X.],
GRUR
2013,
397
Rn.
14
-
Peek
&
Cloppenburg
III;
Büscher
in
Fezer/Büscher/Obergfell,
UWG,
3.
Aufl.,
§
12
Rn.
277;
Köhler
in
Köhler/[X.]/[X.]
aaO
§
12
Rn.
2.23l).
Gemäß
§
253
Abs.
2
Nr.
2
ZPO
muss
die
Klageschrift
die
bestimmte
Angabe
des
Gegenstandes
und
des
Grundes
des
erhobenen
Anspruchs
enthal-ten.
Die
Klägerin
hat
daher
klarzustellen,
in
welcher
Reihenfolge
sie
die
Streit-gegenstände
geltend
macht
(vgl.
[X.],
Beschluss
vom
24.
März
2011

I
ZR
108/09,
[X.]Z
189,
56
Rn.
8

TÜV
I;
Urteil
vom
23.
September
2015

I
ZR
78/14,
GRUR
2015,
1201
Rn.
38
=
WRP
2015,
1487
-
Sparkassen-Rot/Santander-Rot;
Urteil
vom
2.
Juni
2016

I
ZR
75/15,
GRUR
2017,
75
Rn.
11
=
WRP
2017,
74
-
Wunderbaum
II).
Diese
Klarstellung
kann
noch
in
der
Revisi-onsinstanz
erfolgen
([X.],
Urteil
vom
12.
Januar
2017

I
ZR
253/14,
GRUR
2017,
397
Rn.
28
=
WRP
2017,
434
-
World
of
Warcraft
II).

b)
Diese
Voraussetzungen
liegen
vor.
Die
Klägerin
hat
in
der
Revisions-verhandlung
klargestellt,
dass
sie
ihre
Klageanträge
in
erster
Linie
auf
§
17
Abs.
2
UWG
stützt,
in
zweiter
Linie
auf
allgemeines
Deliktsrecht
und
weiter
hilfsweise
auf
die
vertragliche
Geheimhaltungsverpflichtung.
22
23
24
-
10
-
II.
Der
mit
dem
Hauptantrag
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
wegen
unbefugter
Verwertung
von
Betriebsgeheimnissen
gemäß
§
3
Abs.
1,
§
4
Nr.
11,
§
8
Abs.
1
UWG
aF
bzw.
§
3
Abs.
1,
§§
3a,
8
Abs.
1
UWG,
jeweils
in
Verbindung
mit
§
17
Abs.
2

UWG
kann
nicht
mit
der
vom
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden.
Das
Berufungsgericht
hat
zum
einen
zu
hohe
Anforderungen
an
die
Darlegung
eines
Geschäfts-
oder
Betriebsge-heimnisses
gemäß
§
17
UWG
gestellt
(dazu
unter
B
II
1).
Die
Beurteilung
des
Berufungsgerichts
im
Hinblick
auf
die
gemäß
§
17
Abs.
2
Nr.
2
UWG
maßgebli-che
Verletzungshandlung
hält
der
rechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
nicht
stand
(dazu
unter
B
II
2).
Damit
fehlt
auch
der
Verneinung
vertraglicher
Ansprüche
durch
das
Berufungsgericht
eine
tragfähige
Grundlage
(dazu
unter
B
II
3).
1.
Die
Annahme
des
Berufungsgerichts,
die
Klägerin
habe
bereits
kein
Betriebs-
oder
Geschäftsgeheimnis
dargelegt,
welches
die
Beklagten
verletzt
haben
könnten,
ist
nicht
frei
von
Rechtsfehlern.
a)
Nach
§
17
Abs.
2
Nr.
2
UWG
ist
es
untersagt,
ein
Geschäfts-
oder
Be-triebsgeheimnis
unbefugt
zu
verwerten
oder
jemandem
mitzuteilen,
das
durch
eine
Mitteilung
nach
§
17
Abs.
1
UWG
erlangt
wurde
oder
durch
eine
eigene
oder
fremde
Handlung
nach
§
17
Abs.
2
Nr.
1
UWG
sich
unbefugt
verschafft
oder
gesichert
worden
ist,
wenn
zu
Zwecken
des
Wettbewerbs,
aus
Eigennutz,
zugunsten
eines
Dritten
oder
in
der
Absicht
gehandelt
wird,
dem
Inhaber
des
Unternehmens
Schaden
zuzufügen.
Bei
diesem
Tatbestand
handelt
es
sich,
soweit
ein
Handeln
im
geschäftlichen
Verkehr
betroffen
ist,
um
eine
Marktver-haltensregelung
im
Sinne
von
§
4
Nr.
11
UWG
aF
und
§
3a
UWG
nF
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
27.
April
2006
-
I
ZR
126/03,
GRUR
2006,
1044
Rn.
17
=
WRP
2006,
1511
-
Kundendatenprogramm;
Urteil
vom
26.
Februar
2009

I
ZR
28/06,
GRUR
2009,
603
Rn.
22
=
WRP
2009,
613
-
Versicherungsuntervertreter;
Urteil
vom
23.
Februar
2012
-
I
ZR
136/10,
GRUR
2012,
1048
Rn.
22
=
WRP
2012,
25
26
27
-
11
-
1230
-
MOVICOL-Zulassungsantrag;
Köhler
in
Köhler/[X.]/[X.]
aaO
§
17
Rn.
52;
Harte-Bavendamm
in
Harte/[X.]
aaO
§
17
Rn.
43).
Ein
Geschäfts-
oder
Betriebsgeheimnis
im
Sinne
von
§
17
UWG
ist
jede
im
Zusammenhang
mit
einem
Geschäftsbetrieb
stehende
Tatsache,
die
nicht
offenkundig,
sondern
nur
einem
begrenzten
Personenkreis
bekannt
ist
und
nach
dem
bekundeten,
auf
wirtschaftlichen
Interessen
beruhenden
Willen
des
Betriebsinhabers
geheimgehalten
werden
soll
(vgl.
[X.],
GRUR
2006,
1044
Rn.
19
-
Kundendatenprogramm;
GRUR
2009,
603
Rn.
13
-
Versicherungsun-tervertreter,
jeweils
mwN).
Betriebsgeheimnisse
technischer
Natur
sind
insbe-sondere
Konstruktionen,
Konstruktionszeichnungen,
Rezepte,
Herstellungsver-fahren,
technische
Zusammensetzungen
sowie
die
Funktionsweise
einer
Anla-ge
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
10.
Juli
1963
-
Ib
ZR
21/62,
GRUR
1964,
31,
32
[juris
Rn.
16]
=
WRP
1963,
333
-
Petromax
II;
Urteil
vom
19.
November
1982

I
ZR
99/80,
GRUR
1983,
179,
180
[juris
Rn.
11]
=
NJW
1984,
239
-
Stapel-Automat;
Urteil
vom
7.
November
2002
-
I
ZR
64/00,
GRUR
2003,
356,
358
[ju-ris
Rn.
38]
=
WRP
2003,
500
-
Präzisionsmessgeräte;
Köhler
in
Köhler/[X.]/[X.]
aaO
§
17
Rn.
12a
mwN).
b)
Das
Berufungsgericht
ist
davon
ausgegangen,
dass
die
Klägerin
ein
solches
Geschäfts-
oder
Betriebsgeheimnis
nicht
ausreichend
dargelegt
habe.
Es
hat
angenommen,
die
darlegungs-
und
beweisbelastete
Klägerin
habe
nicht
konkret
dargetan,
welcher
Teil
oder
welches
Element
ihrer
Spinnanlagen
der
Typen
"1024
und
1536
Ends"
ein
Betriebsgeheimnis
darstelle.
Die
Klägerin
ha-be
auch
nicht
ausgeführt,
welcher
Konstruktionsplan
der
Spinnanlagen,
gege-benenfalls
in
welchem
einzelnen
Teil
oder
Bereich,
ein
Betriebsgeheimnis
ent-halten
solle.
Die
Beklagten
wüssten
nicht,
welche
Teile
innerhalb
der
30
m
lan-gen
und
aus
15
Baugruppen
bestehenden
Anlage
geändert
werden
müssten,
um
dem
von
der
Klägerin
beanspruchten
Verbot
zu
entgehen.

28
29
-
12
-
Diese
Beurteilung
hält
einer
rechtlichen
Überprüfung
nicht
stand.
Entge-gen
der
Ansicht
des
Berufungsgerichts
hat
die
Klägerin
konkret
vorgetragen,
welche
Teile
ihrer
Spinnanlagen
sie
als
Betriebsgeheimnis
ansieht.
aa)
Das
Landgericht
hat
auf
der
Grundlage
der
eingeholten
Sachver-ständigengutachten
angenommen,
dass
es
sich
bei
der
Spinnanlage
der
Kläge-rin,
insbesondere
bei
den
Maßen
und
Anordnungen
der
[X.]
und
Dü-senblöcke,
um
ein
Betriebsgeheimnis
handele.
Die
[X.]
und
Düsenblö-cke
stellten
zentrale
Elemente
für
den
technischen
Betriebsablauf
der
Spinnan-lage
dar
und
seien
für
Außenstehende
nicht
offenkundig,
sondern
nur
einem
begrenzten
Personenkreis
innerhalb
des
Betriebs
der
Klägerin
bekannt.
Die
Klägerin
habe
auch
ein
erhebliches
wirtschaftliches
Interesse
an
der
Geheim-haltung
dieser
Umstände.
Die
Gestaltung
der
Düsenblöcke
und
Spinndüsen
sei
sehr
"know-how-intensiv".
Die
Anordnung
und
Gestaltung
der
Spinndüsen
auf
den
einzelnen
Düsenblöcken
stellten
die
Kerntechnologie
der
gesamten
Anlage
dar.
Auch
der
Düsenblock
an
sich
gehöre
zum
"Key-Equipment".
Mit
dieser
Beurteilung
hat
das
Landgericht
Betriebsgeheimnisse
festge-stellt.
Die
konkreten
Maße
und
Anordnungen
der
[X.]
und
Düsenblö-cke,
die
in
Konstruktionsplänen
und
im
Endprodukt
selbst
verkörpert
sind,
kommen
als
Betriebsgeheimnis
in
Betracht
(vgl.
[X.],
GRUR
2003,
356,
358
[juris
Rn.
38]
-
Präzisionsmessgeräte).

bb)
Das
Landgericht
hat
seine
Beurteilung
auf
der
Grundlage
des
erstin-stanzlichen
Vortrags
der
Klägerin
und
den
zu
seinem
Beweis
eingeholten
Sachverständigengutachten
getroffen.
Die
Klägerin
hat
sich
zudem
das
Ergeb-nis
der
Sachverständigengutachten
und
in
der
Berufungsinstanz
die
für
sie
günstigen
Feststellungen
des
Landgerichts
zu
Eigen
gemacht.
Dadurch
hat
die
Klägerin
konkrete
Tatsachen
dargetan,
die
nach
ihrer
Ansicht
Betriebsgeheim-nisse
darstellen.
Der
auf
das
Verbot
von
konkreten
Spinnanlagen
gerichtete
30
31
32
33
-
13
-
Unterlassungsantrag
ist
begründet,
wenn
die
beanstandeten
Spinnanlagen
Dü-senkörper
und
Düsenblöcke
mit
den
von
der
Klägerin
vorgetragenen
Maßen
und
Anordnungen
enthalten.
Eine
weitere
Präzisierung
im
Klagevorbringen,
durch
welche
Einzelheiten
das
Betriebsgeheimnis
verkörpert
wird,
hat
entgegen
der
Ansicht
des
Berufungsgerichts
keine
Bedeutung
für
die
Begründetheit
des
auf
das
Verbot
der
konkreten
Verletzungsform
gerichteten
Antrags,
sondern
nur
für
dessen
Reichweite,
namentlich
die
Frage,
ob
auch
im
Kern
gleichartige
Ver-letzungshandlungen
vom
Unterlassungsgebot
erfasst
werden
(vgl.
[X.],
GRUR
2008,
727
Rn.
17
f.
-
Schweißmodulgenerator).

c)
Das
Berufungsgericht
ist
außerdem
von
einem
unzutreffenden
rechtli-chen
Maßstab
für
die
Beurteilung
ausgegangen,
wann
eine
Tatsache
nicht
of-fenkundig
ist
und
daher
als
Geschäfts-
oder
Betriebsgeheimnis
in
Frage
kommt.
aa)
Das
Berufungsgericht
hat
angenommen,
die
Klägerin
habe
im
Hin-blick
auf
den
Gesichtspunkt
der
fehlenden
Offenkundigkeit
nicht
dargelegt,
dass
das
behauptete
Betriebsgeheimnis
interessierten
Fachkreisen
nicht
bekannt
sei
und
von
ihnen
nicht
als
technisch
sinnvolle
Lösung
eines
Problems
angewendet
werde.
In
diesem
Zusammenhang
sei
zu
berücksichtigen,
dass
Offenkundigkeit
auch
durch
Versendung
von
Angeboten,
Werbung,
Patentanmeldungen
usw.
herbeigeführt
werden
könne.
Die
Klägerin
habe
das
von
ihr
geltend
gemachte
Betriebsgeheimnis
auch
nicht
von
einem
durch
den
Beklagten
zu
2
redlich
er-worbenen
Erfahrungswissen
abgegrenzt.
Es
sei
den
Beklagten
deshalb
nicht
möglich
gewesen,
der
Behauptung
einer
unbefugten
Verwertung
eines
Be-triebsgeheimnisses
wirksam
entgegenzutreten.
Die
Beklagten
seien
nicht
in
der
Lage,
ihre
Behauptung
zu
belegen,
dass
ihre
Spinnanlagen
auf
eigenem
Erfah-rungswissen
beruhten,
dem
Stand
der
Technik
entsprächen
oder
aber
offen-kundig
seien.

bb)
Diese
Beurteilung
ist
nicht
frei
von
Rechtsfehlern.
34
35
36
-
14
-
(1)
Das
Berufungsgericht
ist
von
einem
unzutreffenden
Begriff
der
Offen-kundigkeit
ausgegangen.
Eine
den
Geheimnischarakter
einer
Tatsache
ausschließende
Offenkun-digkeit
liegt
vor,
wenn
die
Tatsache
allgemein
bekannt
ist
([X.],
GRUR
2008,
727
Rn.
19
-
Schweißmodulgenerator;
GRUR
2012,
1048
Rn.
31
-
MOVICOL-Zulassungsantrag;
Köhler
in
Köhler/[X.]/[X.]
aaO
§
17
Rn.
7).
Dass
die
Tatsache
einem
begrenzten
-
wenn
auch
unter
Umständen
größeren
-
Personenkreis
zugänglich
war,
steht
der
Annahme
eines
Betriebsgeheimnisses
nicht
entgegen
([X.],
GRUR
2012,
1048
Rn.
31
-
MOVICOL-Zulassungs-antrag).
Insbesondere
wird
der
Geheimnischarakter
im
Allgemeinen
nicht
dadurch
aufgehoben,
dass
Vorgänge
in
einem
Produktionsbetrieb
den
dort
Be-schäftigten
bekannt
werden
([X.],
GRUR
2003,
356,
358
[juris
Rn.
40]
-
Präzi-sionsmessgeräte).
Die
vom
Berufungsgericht
als
maßgeblich
erachtete
Zuordnung
einer
Tatsache
zum
Stand
der
Technik
ist
für
die
Frage
einer
den
Geheimnischarak-ter
ausschließenden
allgemeinen
Bekanntheit
dagegen
ohne
Bedeutung.
Auch
wenn
der
allgemeine
Stand
der
Technik
regelmäßig
durch
Veröffentlichung
be-kannt
ist,
kann
eine
Offenkundigkeit
von
den
zugrunde
liegenden
Fertigungs-methoden
nicht
ohne
weiteres
angenommen
werden
([X.],
GRUR
2003,
356,
358
[juris
Rn.
39]
-
Präzisionsmessgeräte).
Für
den
Schutz
als
Betriebsgeheim-nis
kommt
es
vielmehr
darauf
an,
ob
die
maßgebliche
Tatsache,
mag
sie
auch
zum
Stand
der
Technik
gehören,
nur
mit
einem
großen
Zeit-
oder
Kostenauf-wand
ausfindig,
zugänglich
und
dem
Unternehmer
damit
nutzbar
gemacht
wer-den
kann
(vgl.
[X.],
GRUR
2008,
727
Rn.
19
-
Schweißmodulgenerator;
GRUR
2012,
1048
Rn.
21
-
MOVICOL-Zulassungsantrag).
Insbesondere
die
auch
im
Streitfall
in
Rede
stehende
Nutzung
von
Konstruktionsplänen,
in
denen
Maße
und
Anordnungen
technischer
Bauteile
einer
Maschine
verkörpert
sind,
wird
regelmäßig
in
erheblichem
Umfang
eigene
Konstruktionsarbeit
ersparen
(vgl.
37
38
39
-
15
-
[X.],
GRUR
1964,
31,
33
[juris
Rn.
26]
-
Petromax
II;
GRUR
2003,
356,
358
[juris
Rn.
38]
-
Präzisionsmessgeräte).
Deshalb
können
solche
Konstruktions-pläne
als
Betriebsgeheimnis
geschützt
sein.
Das
Berufungsgericht
hat
zudem
rechtsfehlerhaft
angenommen,
für
die
Darlegung
eines
Betriebsgeheimnisses
sei
erforderlich,
dass
die
Klägerin
die
als
geheim
behaupteten
Tatsachen
von
einem
redlich
erworbenen
Erfahrungs-wissen
des
Beklagten
zu
2
abgrenze
und
dazu
Vortrag
halte.
Für
die
Prüfung
des
Vorliegens
eines
Betriebsgeheimnisses
ist
es
ohne
Belang,
ob
ein
Mitarbei-ter
die
entsprechenden
Umstände
kennt.
Der
Geheimnischarakter
einer
Tatsa-che
wird
regelmäßig
nicht
dadurch
aufgehoben,
dass
Vorgänge
in
einem
Pro-duktionsbetrieb
den
dort
Beschäftigten
bekannt
werden
([X.],
GRUR
2003,
356,
358
[juris
Rn.
40]
-
Präzisionsmessgeräte).
Ob
ein
(ehemaliger)
Mitarbeiter
fachliches
Erfahrungswissen
hat,
das
ihn
auch
ohne
Benutzung
von
während
seines
Beschäftigungsverhältnisses
erhaltenen
oder
selbst
gefertigten
Unterla-gen
in
die
Lage
versetzt,
das
als
Verletzung
eines
Betriebsgeheimnisses
bean-standete
Verhalten
vorzunehmen,
ist
allenfalls
für
die
Frage
erheblich,
welche
Verwertungshandlungen
rechtlich
zulässig
sind
(vgl.
unter
B
II
2).
(2)
Das
Berufungsgericht
hat
im
Hinblick
auf
das
Merkmal
der
Offenkun-digkeit
zudem
entgegen
§
286
Abs.
1
ZPO
die
Umstände
des
Streitfalls
sowie
das
Vorbringen
der
Parteien
nicht
hinreichend
gewürdigt.
Das
Berufungsgericht
hat
festgestellt,
dass
die
Spinnanlagen
der
Kläge-rin
Eigenentwicklungen
darstellen,
die
nicht
verkauft
werden;
verkauft
werden
lediglich
die
mit
diesen
Anlagen
hergestellten
Dialysefilter.
Es
hat
ferner
festge-stellt,
dass
der
Beklagte
zu
2
im
Anstellungsvertrag
eine
-
auch
nachvertragli-che
-
allgemeine
Geheimhaltungsvereinbarung
mit
der
Klägerin
eingegangen
war,
die
im
Auflösungsvertrag
ebenfalls
zu
finden
war.
Hinzu
kommt,
dass
nach
den
Feststellungen
des
Landgerichts,
die
es
aufgrund
der
sich
von
der
Klägerin
40
41
42
-
16
-
zu
Eigen
gemachten
Ausführungen
der
gerichtlichen
Sachverständigen
getrof-fen
hat,
die
Maße
und
Anordnung
der
[X.]
und
-blöcke
sowie
zahlrei-che
weitere
übereinstimmende
Umstände
nicht
allgemein
bekannt,
sondern
nur
einem
eng
begrenzten
Personenkreis
innerhalb
der
Belegschaft
der
Klägerin
zugänglich
waren.
Nach
den
Ausführungen
des
Sachverständigen
hätten
sich
die
vom
Beklagten
zu
2
erlangten
Vorteile
in
der
Entwicklungs-
und
Konstrukti-onszeit
hinsichtlich
des
gesamten
Spinnsystems
auf
etwa
1.000
Stunden
belau-fen.
Abweichende
Feststellungen
hat
das
Berufungsgericht
nicht
getroffen.
So-weit
das
Berufungsgericht
auf
eine
mögliche
Offenkundigkeit
durch
"Angebote,
Werbung
oder
Patentanmeldungen"
abgestellt
hat,
rügt
die
Revision
mit
Erfolg,
dass
es
im
Hinblick
auf
solche
Umstände
an
entsprechenden
Feststellungen
fehlt.
2.
Die
Beurteilung
des
Berufungsgerichts
im
Hinblick
auf
die
gemäß
§
17
Abs.
2
Nr.
2
UWG
maßgebliche
Verletzungshandlung
hält
der
rechtlichen
Nach-prüfung
ebenfalls
nicht
stand.
a)
Das
Berufungsgericht
hat
angenommen,
allein
der
vom
Landgericht
nach
entsprechender
Beweisaufnahme
festgestellte
Umstand,
dass
die
Anla-gen
der
Parteien
Übereinstimmungen
aufwiesen,
lasse
nicht
den
Schluss
zu,
dass
der
Beklagte
zu
2
von
der
Klägerin
erlangte
Kenntnisse
unbefugt
verwertet
habe.
Die
Feststellung
konstruktiver
Übereinstimmungen
könne
allenfalls
ein
Indiz
für
eine
unlautere
Übernahme
sein,
wenn
und
soweit
sich
die
Überein-stimmungen
nicht
durch
Erfahrungswissen
erklären
ließen
und
nicht
offenkun-dig
seien.
Es
bestehe
kein
Schutz
vor
Geheimnisübernahme,
solange
die
Übernahme
auf
redlich
erworbenem
Erfahrungswissen
beruhe
und
nicht
fest-stehe,
dass
Übereinstimmungen
der
Anlagen
das
Ergebnis
zulässiger
Entwick-lungsmaßnahmen
sein
könnten.
Der
Beklagte
zu
2
habe
sich
über
viele
Jahre
mit
Faserspinnanlagen
und
-technologie
befas[X.]
Nach
den
Ausführungen
der
erstinstanzlich
gehörten
Sachverständigen
sei
der
Beklagte
zu
2
in
der
Lage,
43
44
-
17
-
aufgrund
seines
Erfahrungswissens
nicht
nur
eine
Faserspinnanlage
insge-samt,
sondern
auch
selbständig,
ohne
Zuhilfenahme
von
Konstruktionszeich-nungen,
einen
Düsenblock
zu
fertigen.
Im
Hinblick
darauf,
dass
der
Beklagte
zu
2
im
November
1992
bei
der
Klägerin
ausgeschieden
sei
und
ein
erstes
Ange-bot
der
Beklagten
zu
1
für
eine
Faserspinnanlage
mit
128
Düsen
erst
1996
er-folgt
sei,
komme
auch
dem
wettbewerbsrechtlichen
Erhaltungsinteresse
der
Beklagten,
das
heißt
der
Möglichkeit,
eigenes
Erfahrungswissen
weiter
zu
be-nutzen
und
zu
vertiefen,
besondere
Bedeutung
zu.
b)
Diese
Beurteilung
ist
nicht
rechtsfehlerfrei.
aa)
Allerdings
darf
ein
ausgeschiedener
Mitarbeiter
die
während
der
Be-schäftigungszeit
erworbenen
Kenntnisse
auch
später
unbeschränkt
verwenden,
wenn
er
-
was
das
Berufungsgericht
nicht
festgestellt
hat
-
keinem
Wettbe-werbsverbot
unterliegt
(vgl.
[X.],
GRUR
2002,
91,
92
[juris
Rn.
47]
-
Spritz-gießwerkzeuge;
GRUR
2006,
1044
Rn.
13
-
Kundendatenprogramm).
Das
Be-rufungsgericht
hat
jedoch
nicht
berücksichtigt,
dass
sich
dies
nur
auf
Informati-onen
bezieht,
die
der
frühere
Mitarbeiter
in
seinem
Gedächtnis
bewahrt
([X.],
Urteil
vom
14.
Januar
1999
-
I
ZR
2/97,
GRUR
1999,
934,
935
[juris
Rn.
26]
=
WRP
1999,
912
-
Weinberater;
[X.],
GRUR
2006,
1044
Rn.
13
-
Kundenda-tenprogramm;
GRUR
2009,
603
Rn.
15
-
Versicherungsuntervertreter).
Die
Be-rechtigung,
erworbene
Kenntnisse
nach
Beendigung
des
Dienstverhältnisses
auch
zum
Nachteil
des
früheren
Dienstherrn
einzusetzen,
bezieht
sich
dagegen
nicht
auf
Informationen,
die
dem
ausgeschiedenen
Mitarbeiter
nur
deswegen
noch
bekannt
sind,
weil
er
auf
schriftliche
Unterlagen
zurückgreifen
kann,
die
er
während
der
Beschäftigungszeit
angefertigt
hat
([X.],
Urteil
vom
19.
Dezember
2002
-
I
ZR
119/00,
GRUR
2003,
453,
454
[juris
Rn.
26]
=
WRP
2003,
642

Verwertung
von
Kundenlisten;
[X.],
GRUR
2006,
1044
Rn.
13

Kunden-datenprogramm;
GRUR
2009,
603
Rn.
15
-
Versicherungsuntervertreter).
Ein
ausscheidender
Mitarbeiter
ist
nicht
berechtigt,
sein
erlangtes
Wissen
durch
die
45
46
-
18
-
Mitnahme
oder
Entwendung
von
Konstruktionsunterlagen
aufzufrischen,
zu
si-chern
und
als
in
diesen
Unterlagen
verkörpertes
Know-how
für
eigene
Zwecke
zu
bewahren
und
weiterzuverwenden
(vgl.
[X.],
GRUR
2003,
356,
358
[juris
Rn.
30]
-
Präzisionsmessgeräte;
GRUR
2006,
1044
Rn.
14
-
Kundendatenpro-gramm;
GRUR
2009,
603
Rn.
15
-
Versicherungsuntervertreter).
Liegen
dem
ausgeschiedenen
Mitarbeiter
derartige
schriftliche
Unterlagen
-
beispielsweise
in
Form
privater
Aufzeichnungen
oder
in
Form
einer
auf
dem
privaten
Notebook
abgespeicherten
Datei
-
vor
und
entnimmt
er
ihnen
ein
Geschäfts-
oder
Be-triebsgeheimnis
seines
früheren
Arbeitgebers,
verschafft
er
sich
damit
dieses
Geheimnis
unbefugt
im
Sinne
von
§
17
Abs.
2
Nr.
2
UWG
([X.],
GRUR
2006,
1044
Rn.
14
-
Kundendatenprogramm;
GRUR
2009,
603
Rn.
15
-
Versiche-rungsuntervertreter).
Ein
solcher
Makel
verliert
nicht
schon
deshalb
an
wettbe-werbsrechtlicher
Bedeutung,
weil
der
Beklagte
in
der
Lage
ist,
solche
Geräte
oder
Geräteteile
selbst
zu
entwickeln
(vgl.
[X.],
GRUR
2003,
356,
358
[juris
Rn.
28]
-
Präzisionsmessgeräte).
bb)
Das
Berufungsgericht
hat
ferner
die
vom
Landgericht
nach
umfang-reicher
Beweisaufnahme
getroffenen
Feststellungen
zu
der
Frage
außer
Acht
gelassen,
ob
der
Beklagte
zu
2
die
streitgegenständlichen
[X.]
und
Düsenblöcke
aus
dem
Gedächtnis
konstruieren
konnte.
Nach
den
Feststellun-gen
des
Landgerichts
war
der
Beklagte
zu
2
während
seiner
Arbeitstätigkeit
für
die
Klägerin
als
Produktionsleiter
nur
indirekt
mit
den
Düsenblöcken
der
Spinn-anlagen
befasst
gewesen.
Das
Landgericht
hat
angenommen,
angesichts
der
Vielzahl
der
Übereinstimmungen
bei
den
streitgegenständlichen
Spinnanlagen
und
insbesondere
den
Layouts
und
Einzelmaßen
der
jeweiligen
Düsenblöcke,
erscheine
eine
nachschaffende
Übernahme
ohne
Verwendung
von
Konstrukti-onszeichnungen,
Spezifikationen,
Fotos
oder
Detailskizzen
als
ausgeschlossen.
Es
bestehe
keine
realistische
Möglichkeit,
dass
der
Beklagte
zu
2
nach
dem
Ausscheiden
aus
dem
Unternehmen
der
Klägerin
in
der
Lage
gewesen
sei,
die
47
-
19
-
Detailmaße
und
Anordnungen
der
Spinnanlage
aus
dem
Kopf
nachzuarbeiten.
Insgesamt
ließen
sich
die
zahlreichen
technologischen
und
geometrischen
Übereinstimmungen
bezüglich
der
Hohlfasermembranspinnanlagen
mit
1014
und
mit
1536
Fäden,
die
in
den
detaillierten
und
gut
nachvollziehbaren
Darle-gungen
der
gerichtlichen
Sachverständigen
im
Einzelnen
beschrieben
worden
seien,
sowie
die
Mitteilung
des
Beklagten
zu
2,
auf
den
Konstruktionszeichnun-gen
seien
die
Fertigungstoleranzen
seitens
der
Beklagten
zu
1
vor
Übergabe
der
Pläne
an
die
Sachverständigen
bewusst
entfernt
worden,
in
der
Gesamt-schau
nur
den
Schluss
zu,
dass
die
von
der
Beklagten
zu
1
zum
Zwecke
der
Gewinnerzielung
auf
dem
Markt
angebotenen
Anlagen
unter
Verwendung
von
Plänen,
Konstruktionszeichnungen
oder
anderen
verkörperten
Informationen
der
Klägerin
hergestellt
worden
seien.
Abweichende
eigene
Feststellungen
hat
das
Berufungsgericht
nicht
ge-troffen.
Es
ist
vielmehr
selbst
im
Einklang
mit
den
Feststellungen
des
Landge-richts
davon
ausgegangen,
dass
der
Beklagte
zu
2
im
Zusammenhang
mit
sei-ner
Tätigkeit
bei
der
Klägerin
Zugang
zu
technischen
Zeichnungen
und
Daten-sätzen
hatte.
3.
Aus
dem
Vorstehenden
ergibt
sich,
dass
der
Annahme
des
Beru-fungsgerichts,
die
Klägerin
habe
kein
Betriebsgeheimnis
dargelegt,
so
dass
da-hinstehen
könne,
ob
die
in
Rede
stehenden
Anträge
wegen
einer
Verletzung
von
wirksam
getroffenen
vertraglichen
Abreden
über
eine
Geheimhaltung
ge-rechtfertigt
sein
können,
ebenfalls
eine
tragfähige
Grundlage
fehlt.
48
49
-
20
-
III.
Die
Sache
ist
zur
neuen
Verhandlung
und
Entscheidung
an
das
Beru-fungsgericht
zurückzuverweisen.
Der
Senat
ist
an
einer
eigenen
Sachentschei-dung
gehindert,
weil
das
Berufungsgericht
wesentliche
zur
Beurteilung
des
Kla-gebegehrens
erforderliche
tatrichterliche
Feststellungen
noch
nicht
getroffen
hat.
Die
Voraussetzungen
des
§
563
Abs.
3
ZPO,
wonach
das
Revisionsgericht
in
der
Sache
selbst
zu
entscheiden
hat,
wenn
die
Aufhebung
des
Urteils
nur
wegen
Rechtsverletzung
bei
Anwendung
des
Gesetzes
auf
das
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
und
nach
Letzterem
die
Sache
zur
Endentscheidung
reif
ist,
liegen
nicht
vor,
wenn
das
Sachverhältnis
bisher
nur
vom
erstinstanzlichen
Gericht
festgestellt
worden
ist
und
das
Berufungsgericht
noch
nicht
gemäß
§
529
Abs.
1
Nr.
1
ZPO
geprüft
hat,
ob
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
an
der
Richtigkeit
der
Feststellung
des
erstinstanzlichen
Gerichts
begründen
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
30.
Oktober
2007
-
X
ZR
101/06,
NJW
2008,
576
Rn.
27).

IV.
Für
das
wiedereröffnete
Berufungsverfahren
weist
der
Senat
auf
Fol-gendes
hin:

1.
Nach
§
529
Abs.
1
Nr.
1
ZPO
besteht
grundsätzlich
eine
Bindung
des
Berufungsgerichts
an
die
Tatsachenfeststellungen
des
Erstgerichts.
Diese
Re-gelung
dient
der
Konzentration
der
Tatsachenfeststellung
in
der
ersten
Instanz
([X.]Z
162,
313,
315
[juris
Rn.13]).
Die
in
dieser
Vorschrift
geregelte
Bindung
entfällt,
sofern
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
an
der
Richtigkeit
oder
Vollstän-digkeit
begründen
und
deshalb
eine
erneute
Feststellung
gebieten.
Konkrete
Anhaltspunkte
können
sich
aus
Fehlern
ergeben,
die
dem
Eingangsgericht
bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
unterlaufen
sind
(vgl.
[X.]Z
159,
254,
258
[juris
Rn.
15];
[X.],
Beschluss
vom
2.
Juli
2013
-
VI
ZR
110/13,
NJW
2014,
74
Rn.
7
mwN).
Aber
auch
verfahrensfehlerfrei
getroffene
Tatsachenfeststellungen
sind
für
das
Berufungsgericht
nach
§
529
Abs.
1
Nr.
1
ZPO
nicht
bindend,
wenn
konkrete
Anhaltspunkte
dafür
bestehen,
dass
die
Feststellungen
unvollständig
oder
unrichtig
sind
([X.]Z
162,
313,
317
[juris
Rn.
6]).
Sofern
die
Tatsachen-50
51
52
-
21
-
feststellungen
auf
der
Grundlage
eines
Sachverständigengutachtens
getroffen
wurden,
kann
auch
die
Unvollständigkeit
des
Gutachtens
Zweifel
an
der
Rich-tigkeit
und
Vollständigkeit
der
Feststellungen
wecken
([X.]/[X.],
ZPO,
7.
Aufl.,
§
529
Rn.
4).
Wenn
sich
das
Berufungsgericht
im
fortzusetzenden
Berufungsverfahren
aufgrund
konkreter
Anhaltspunkte
von
der
Richtigkeit
der
erstinstanzlichen
Be-weiswürdigung
nicht
zu
überzeugen
vermag,
so
ist
es
zu
einer
erneuten
Tatsa-chenfeststellung
nicht
nur
berechtigt,
sondern
verpflichtet
([X.]Z
162,
313,
317
[juris
Rn.
7];
[X.],
Beschluss
vom
24.
März
2010
-
VIII
ZR
270/09,
BauR
2010,
1095
Rn.
6).
Beim
Sachverständigenbeweis
gilt
im
Grundsatz
nichts
anderes.
Auch
dort
bedarf
es
einer
erneuten
Anhörung
des
Sachverständigen
durch
das
Berufungsgericht,
wenn
es
dessen
Ausführungen
abweichend
von
der
Vor-instanz
würdigen
will
und
insbesondere
ein
anderes
Verständnis
der
Ausfüh-rungen
des
Sachverständigen
zugrunde
legen
und
damit
andere
Schlüsse
aus
diesen
ziehen
will
als
der
Erstrichter
(vgl.
[X.],
BauR
2010,
1095
Rn.
8
mwN).
53
-
22
-
2.
Das
Berufungsgericht
hat
bislang
keine
Feststellungen
dazu
getroffen,
ob
die
vom
ersten
Hilfsantrag
erfassten
Dimensionierungen
der
Spinndüse
und
des
[X.]s
oder
die
vom
zweiten
Hilfsantrag
erfassten
Maße
und
Aus-gestaltung
der
Düsenblöcke
Schutz
als
Betriebsgeheimnis
der
Klägerin
bean-spruchen
können.
Hierzu
wird
es
die
bereits
vom
Landgericht
getroffenen
Fest-stellungen
zu
bewerten
oder
eigene
Feststellungen
nachzuholen
haben,
sofern
es
auf
eine
Entscheidung
über
die
Hilfsanträge
ankommt.
Koch
Löffler
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
LG
Koblenz,
Entscheidung
vom
30.10.2013
-
10
O
354/05
-

OLG
Koblenz,
Entscheidung
vom
04.05.2016
-
9
U
1382/13
-

54

Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!

Meta

I ZR 118/16

22.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. I ZR 118/16 (REWIS RS 2018, 11808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11808

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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