Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2014, Az. 10 B 50/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 966

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Gründe

I

1

Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen und wendet sich gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag 2009 für die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).

2

Die [X.]eklagte erließ am 2. März 2010 den [X.] für 2009 über 316 527,24 €. Dem Widerspruch der Klägerin half die [X.] ([X.]) mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011 insoweit ab, als der [X.] einen höheren [X.]etrag als 312 722,67 € festgesetzt hatte; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2012 abgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.]erufung der Klägerin hat das [X.] mit Urteil vom 6. März 2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II

3

Die dagegen erhobene [X.]eschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung (Divergenz) von Urteilen des [X.] und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

4

1. Die Grundsatzrüge ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.

5

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechen und als solche schlüssig sein; das Gericht ist nicht gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige Anhaltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen. Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des [X.] die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich [X.]edeutung haben (vgl. [X.]eschluss vom 22. August 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 33.13 - juris Rn. 2 m.w.[X.]). Ist die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung in der Rechtsprechung eines anderen obersten [X.]undesgerichts geklärt, gebietet die [X.]egründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sich die [X.]eschwerde mit dieser (bekannten) Rechtsprechung substantiiert auseinandersetzt. Daran fehlt es hier.

6

1.1 Soweit die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage aufwirft

„Folgt aus einer nicht gegen Art. 12 [X.] verstoßenden [X.] innerhalb einer homogenen Gruppe als solcher bereits Rechtfertigungen betreffend unterschiedlicher Ausgestaltung der [X.]eitragsverordnungen der Segmente und zwar im Hinblick auf § 8 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz [X.], Art. 3 [X.] und Art. 12 [X.]?“,

weist die Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung keinen über die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

7

In der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 21. April 2004 - [X.]VerwG 6 C 20.03 - [X.]VerwGE 120, 311 <319 ff.> und des [X.] ([X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]VerfGE 124, 348 <367 ff.> = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Einlagensicherung in [X.] wie auch der [X.]en Regulierung der Finanzmärkte stellte sich, so das [X.]undesverfassungsgericht, die Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen im Ansatz als eine sach- und zweckgerechte Lösung dar. Vor dem Hintergrund der spezifisch unterschiedlichen Ausgangssituation der Einlagenkreditinstitute auf der einen Seite und der „anderen“ Institute auf der anderen Seite war, wie das [X.]undesverfassungsgericht bereits entschieden hat, die Anknüpfung an erprobte organisatorische Strukturen bereits vorhandener Entschädigungseinrichtungen mit der korrespondierenden [X.]ildung unterschiedlicher Institutsgruppen in dieser Situation dem Grunde nach gut vertretbar. Der Gesetzgeber konnte im Hinblick auf die Eignung der [X.]ildung unterschiedlicher Institutsgruppen nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum für sich in Anspruch nehmen. Allerdings ist, wie das [X.]undesverfassungsgericht des Weiteren bereits entschieden hat, die Sachgerechtigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen ohne Weiteres nur „im Ansatz“ begründet. Angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und angesichts der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen zwischen dem Wertpapierhandel und dem Einlagenkreditgeschäft kann es allerdings problematisch sein, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende [X.] aufweist. Es kann dann fraglich sein, ob nicht gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist, und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann. Daraus kann sich, so das [X.]undesverfassungsgericht, eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Nachbesserung der Regelungen ergeben.

8

Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Sie hat nur die Feststellbarkeit solcher [X.] im maßgeblichen Zeitraum verneint, ohne dass dagegen wirksame Verfahrensrügen erhoben worden wären.

9

Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren so nicht stellen, weil das [X.] nicht angenommen hat, aus der [X.] folge bereits die Rechtfertigung der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen [X.]eitragsbemessung. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die zulässige Segmentierung zwar grundsätzlich eine Anknüpfung der [X.]eitragsbemessung an segmentspezifische [X.]eitragsgrößen erlaubt, die konkrete Ausgestaltung der [X.]eitragsregelungen aber den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den [X.]n Anforderungen an Sonderabgaben mit [X.] ([X.] ff.) sowie der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Vertrauensschutzes ([X.] ff.), dem Verbot „erdrosselnder Wirkung“ ([X.] f.) und der verfassungsrechtlichen Pflicht (vgl. dazu [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 377 f. = juris Rn. 79 ff.) zur Überprüfung der Regelungen im Lichte neuer Erkenntnisse genügen müssen. Darüber hinaus hat das [X.]erufungsgericht vorsorglich auch die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 [X.] (dazu [X.] ff.) geprüft.

1.2 Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage

„ob Art. 3 [X.] im Rahmen des Art. 12 in seiner sonderabgabenrechtlichen Ausprägung überhaupt eine eigenständige Rolle spielt“ (Seite 9 der [X.]eschwerdebegründung)

wäre ebenfalls nicht erheblich, weil das [X.]erufungsgericht diese Frage offen gelassen hat.

[X.]ezüglich der Fragen

„ob die Prüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben erst ‘nach Ablauf eine ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden Erfahrungs- und Anpassungsspielraumes‘ entsprechend der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 [X.] bzw. erst nach Feststellung eines [X.]s oder ‘stets‘ im Hinblick auf eine ‘fortdauernde Legitimation‘ entsprechend der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 [X.] in der sonderabgabenrechtlichen Ausprägung zu überprüfen hat“ (Seite 11 der [X.]eschwerdebegründung),

„ob der [X.]eurteilungsmaßstab für die gerichtliche Prüfung der Erfüllung dieser gesetzgeberischen Prüfungspflicht sich anhand der sonderabgabenrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 (besonders strenge Rechtfertigungsnotwendigkeit auch betreffend [X.]n zwischen den Segmenten der Gesamtgruppe) oder in diesem Rahmen nur die Einhaltung der Grundsätze zu Handlungspflichten des Gesetzgebers nach Art. 3 [X.] überprüft werden ([X.] zwischen den Segmenten nur bei Evidenz relevant)“ (Seite 11 der [X.]eschwerdebegründung),

„ob für den Fall der Relevanz ausschließlich von Art. 3 [X.] dem Verordnungsgeber der gleiche weite [X.]eurteilungsspielraum zuzubilligen ist wie einem Gesetzgeber“ (Seite 11 der [X.]eschwerdebegründung)

genügt die [X.]eschwerdebegründung durchweg schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie beschränkt sich auf die Formulierung dieser Rechtsfragen, ohne insbesondere deren Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren substantiiert darzulegen.

Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit [X.] geklärt, dass der Gesetzgeber deren fortbestehende sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat (vgl. u.a. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 366 = juris Rn. 57 m.w.[X.]); er hat insbesondere zu kontrollieren, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist. In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, lässt sich, wie das [X.]undesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat, „nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zu Grunde liegenden Verhältnissen bemessen“ ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17. Juli 2003 - 2 [X.]vL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - [X.]VerfGE 108, 186 <231>). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kommt nach der Rechtsprechung des [X.] nicht in [X.]etracht, weil dem allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber den Rechtfertigungsanforderungen an die Jahresbeiträge als Sonderabgaben mit [X.] keine strengeren Maßstäbe zu entnehmen sind ([X.]eschluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 383 = juris Rn. 98). Ein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf wird in der [X.]eschwerdebegründung nicht dargetan.

1.3 Hinsichtlich der von der Klägerin des Weiteren als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage

„ob fehlende Erkenntnisse zu einem ‘[X.]‘ den Vergleich der Jahresbeiträge zu den verschiedenen [X.] ausschließt (offenbar gemeint: ausschließen)“ (Seite 14 der [X.]eschwerdebegründung)

genügt die [X.]eschwerdebegründung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Das [X.] ist im angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass sich für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nur Jahresbeiträge und gegebenenfalls einmalige Zahlungen für die Institute der [X.]eklagten im Sinne einer (wenig aussagekräftigen) „Zwischenbelastung“ hätten ermitteln lassen. Denn die Erhebung von [X.] zur [X.]eschaffung der Mittel zur Anlegerentschädigung sei durch den [X.]eschluss des Verwaltungsgerichts [X.]erlin vom 17. September 2008 - 1 A 74.08 - damals für rechtswidrig erklärt worden; [X.] habe die [X.]eklagte erstmals im August 2010 erlassen, um den zwischenzeitlich vom [X.]und aufgenommenen ersten Kredit zu refinanzieren; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] sei zudem damals noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass mögliche [X.] übergegangene Ansprüche noch nicht in die Prüfung hätten einbezogen werden können. Für das Streitjahr 2009 habe es mithin zu diesem Zeitpunkt noch an verlässlichen Erkenntnissen zum endgültigen [X.] der Wertpapierhandelsunternehmen im Vergleich zu demjenigen der privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute gefehlt. Deshalb hätten sich auch keine mittel- und langfristigen [X.] zeigen können, die den Gesetzgeber zum Handeln hätten veranlassen können oder sogar müssen.

Der [X.]eschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig sein soll. Soweit die Klägerin beanstandet dass die Vorinstanz in den [X.] neben den Jahresbeiträgen auch die Sonderbeiträge und -zahlungen einbezieht, setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des [X.], insbesondere dem [X.]eschluss vom 24. November 2009 auseinander. Daraus ergibt sich, dass das [X.]undesverfassungsgericht gerade nicht auf einen Vergleich der streitgegenständlichen Jahresbeiträge für die [X.], 2000 und 2001, sondern darauf abgestellt hat, ob „die Kostenbelastung“ für die von den unterschiedlichen Unternehmensgruppen aufzubringenden Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt „insgesamt“ fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist. Es hat damit erkennbar die gesamte („insgesamt“) Kostenbelastung im Sinne eines [X.]s in den [X.]lick genommen. Wenn aber für die Prüfung einer fairen und verhältnismäßig gleichen Kostenbelastung auf das [X.] der verschiedenen Unternehmensgruppen abzustellen ist, kann sich eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur „Nachbesserung“ der Einstufungs- und [X.]eitragsregelungen erst dann ergeben, wenn nicht nur die für die Festsetzung der Jahresbeiträge relevanten Daten zur Verfügung stehen, sondern gesicherte Daten zur Ermittlung des [X.]s vorliegen. Mit der [X.]eschwerdebegründung wird kein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.

1.4 Soweit die Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung im Rahmen der von ihr erhobenen Grundsatzrügen unter der Überschrift „[X.] Zeitpunkt und nachfolgende Erkenntnisse/innerer Widerspruch“ (Seite 14 ff. der [X.]eschwerdebegründung) Kritik am angegriffenen Urteil des [X.] äußert, bezeichnet sie weder eine konkrete Rechtsfrage noch genügt ihr Vorbringen auch im Übrigen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

1.5 Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung unter der Überschrift „[X.] und Sittenwidrigkeitsurteil des [X.]GH“ (Seite 16 ff. der [X.]eschwerdebegründung) sowie für ihr Vorbringen unter der Überschrift „Rechtliche Identität von ex-ante und ex-post Finanzierung“ (Seite 18 ff. der [X.]eschwerdebegründung). Insoweit fehlt es bereits an einer als klärungsbedürftig bezeichneten konkreten Rechtsfrage sowie an der Erfüllung der weiteren Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren. Die nicht auf einzelne Rechtsfragen bezogene „Gesamtwürdigung“ genügt dazu nicht.

1.6 Auch hinsichtlich der von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage

„ob die von den bankaufsichtsrechtlichen Richtlinien der [X.] eingeräumte Wahlfreiheit des nationalen Gesetzgebers, eine [X.]etriebsart von Wertpapierdienstleistungen von der [X.] auszunehmen, ein für die unter dem Licht der verfassungsrechtlich gebotenen Abgrenzung der homogenen Gruppe relevanter Gesichtspunkt ist“ (Seite 20 der [X.]eschwerdebegründung)

erfüllt ihr [X.]eschwerdevorbringen nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Rechtsprechung des [X.] ist bereits geklärt, dass die obligatorische Zugehörigkeit zu einer der Entschädigungseinrichtungen [X.]estandteil des für den Zugang der betroffenen Institute zu den Finanzmärkten bestehenden Zulassungssystems (§ 32 Abs. 3 und 3a, § 35 Abs. 1 Satz 2 KWG) ist. Ferner ist geklärt, dass die Homogenität der Gruppe derjenigen Institute, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 [X.] der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet sind, im Wesentlichen [X.] vorstrukturiert ist, dass in dieser Gruppe alle Unternehmen erfasst sind, die keine Einlagenkreditinstitute sind, aber aufgrund ihrer Erlaubnis Wertpapierdienstleistungen erbringen und dass die [X.] vorstrukturierte Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen gerade im Hinblick auf die [X.] entscheidende Sachnähe und Finanzierung Verantwortung für die mit der Abgabenerhebung verfolgten Ziele homogen ist (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 366 ff. = juris Rn. 59, 61, 62 ff.). Auch in der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass für die Homogenität der Gruppe entscheidend ist, ob die Gruppe der abgabepflichtigen Institute durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

1.7 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage

„des konfiskatorischen und erdrosselnden Charakters des streitgegenständlichen [X.]s vom 2. März 2010 über 316 527,24 € im Verbund mit dem am 30. August 2010 ergangenen [X.] über 1 157 251,51 €“ (Seite 21 der [X.]eschwerdebegründung)

formuliert keine abstrakte Rechtsfrage, sondern beanstandet die Subsumtion im konkreten Fall, überdies in [X.]ezug - auch - auf den nicht streitgegenständlichen Sonderzahlungsbescheid vom 30. August 2010.

Soweit die Klägerin ungeachtet der gewählten Formulierung damit sinngemäß die Frage aufgeworfen haben sollte

ob öffentlich-rechtliche Abgaben in Höhe über 50% des Gewinns nicht gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 [X.] verstoßen,

wird mit der [X.]eschwerdebegründung jedenfalls nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre. Das [X.] hat eine erdrosselnde Wirkung der Jahresbeitragsbelastung verneint; zur Verfassungsmäßigkeit der nicht verfahrensgegenständlichen, um ein Vielfaches höheren Sonderbeitragsbelastung und der Steuerlast hat es sich nicht geäußert.

2. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Grundsatzrügen auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (Seite 13 f. der [X.]eschwerdebegründung), erfüllt ihr Vorbringen jedenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das [X.] hat sich mit ihrem Vorbringen zum „[X.]“ auseinandergesetzt. Die Klägerin kann im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass sich das Gericht ihrer rechtlichen [X.]eurteilung anschließt.

3. Auch die [X.]n der Klägerin haben keinen Erfolg.

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des jeweiligen [X.]eschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 = juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - [X.]VerwG 9 [X.] 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657). Das Aufzeigen einer im angegriffenen Urteil erfolgten fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten [X.]undesgerichte oder das [X.]undesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht (stRspr, vgl. u.a. [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 39.94 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

Diese Anforderungen erfüllt die [X.]eschwerdebegründung nicht.

3.1 Soweit die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil des [X.] weiche mit dem darin aufgestellten Rechtssatz

„Wenn der Gesetzgeber - wie soeben dargestellt - befugt ist, das System der Ausfallhaftung zu segmentieren, geht hiermit auch die [X.]erechtigung einher, anknüpfend an die Sachgesetzlichkeiten in den jeweiligen Gruppen unterschiedliche [X.]eitragsbemessungsfaktoren - etwa die [X.]emessungsgrundlage und auch die Höhe des [X.]eitragssatzes - festzulegen.“

von einer Entscheidung des [X.] ab, das den Rechtssatz aufgestellt habe

„Der in den Jahren 1998 - 2001 aufgrund regulatorischen Neulands gegebene Prognose- und [X.]eurteilungsspielraum des Gesetzgebers gestattete eine Segmentierung gemäß der Gliederung der freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen und gibt für sich noch keine [X.]elastungsunterschiede vor oder rechtfertigt diese, denn es hat ‘mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen‘ zu kommen.“ (Seite 26 der [X.]eschwerdebegründung),

ergibt sich daraus keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Der angeführte Rechtssatz des [X.], dem ein vermeintlicher Rechtssatz des [X.] im angegriffenen Urteil entgegengestellt wird, wird bereits keiner konkret angegebenen Entscheidung des [X.] zu derselben Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts zugeordnet.

Soweit die Klägerin dabei auf den [X.]eschluss des [X.] vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]ezug genommen haben sollte, ist festzustellen, dass sich die in der [X.]eschwerdebegründung von der Klägerin wiedergegebenen Formulierungen jedenfalls in dieser Fassung dort weder im Wortlaut noch sinngemäß finden lassen. Dort wird vielmehr ausdrücklich offen gelassen, „ob nicht gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist.“ Für den Fall, dass „man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt“, war es zum Ergebnis gelangt, dass die Verfassungsmäßigkeit der seinerzeit angegriffenen Jahresbeiträge für die [X.], 2000 und 2001 hiervon nicht berührt werde.

Das [X.] hat im angegriffenen Urteil für den Fall, dass man in diesem Sinne von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, entscheidungstragend angenommen, die Verfassungsmäßigkeit des vorliegend angegriffenen Jahresbeitrags für das [X.] werde hiervon nicht berührt und hat dies im Einzelnen näher begründet ([X.] ff.).

Mit der [X.]eschwerdebegründung wird jedenfalls nicht herausgearbeitet, inwiefern das [X.] damit entscheidungstragend von dem vom [X.]undesverfassungsgericht in der Hilfsbegründung aufgestellten abstrakten Rechtssatz (für den Fall, dass „man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt“) abgewichen sein soll. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes gerügt haben sollte, reicht dies zur [X.]egründung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht aus.

3.2 Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das [X.] habe den Rechtssatz aufgestellt

„Das [X.]elastungsniveau kann nicht durch einen Vergleich allein der Jahresbeiträge der Institute zu ihren jeweiligen Entschädigungseinrichtungen ermittelt werden.“

und sei damit von dem vom [X.]undesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen,

„dass es ... sich bei den Jahresbeiträgen und den [X.] nicht um einen einheitlichen [X.]elastungstatbestand (handelt), der durch die [X.]eschwerde allein gegen die Jahresbeiträge zu einem einheitlichen Verfahrensgegenstand geworden wäre, und dass Jahresbeiträge und Sonderbeiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unterschiedlichen Voraussetzungen (unterliegen)“ und „verfahrensrechtliche, sondern auch materiellrechtliche Selbstständigkeit gegenüber den Jahresbeiträgen“ gegeben ist.

Der vom [X.]undesverfassungsgericht aufgestellte Rechtssatz laute mithin: „Jahresbeiträge zu verschiedenen [X.] können miteinander auch bei einem laufenden Entschädigungsverfahren verglichen werden.“

übersieht sie, dass sich beide von ihr angeführten Rechtssätze nicht auf dieselbe Vorschrift des revisiblen Rechts beziehen, so dass schon deshalb keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in [X.]etracht kommt. Das [X.]undesverfassungsgericht hat sich allein zu der Frage verhalten, ob die gegen die seinerzeit nur Jahresbeiträge betreffende Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde zulässigerweise und fristwahrend (§ 90 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 3 [X.]Verf[X.]) auch auf die Regelungen zur Erhebung von [X.] erstreckt werden konnte. Es ist dabei der Auffassung der damaligen [X.]eschwerdeführerin entgegengetreten, dass es sich um einen „einheitlichen Gesamtbetrag“ handele und dass „bei der verfassungsrechtlichen [X.]ewertung nicht zwischen den Jahresbeiträgen und den [X.] zu unterscheiden“ sei.

Der in der [X.]eschwerdebegründung angeführte Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung des [X.] bezieht sich auf eine gänzlich andere Fragestellung - die Ermittlung der Kostenbelastung für den [X.] - und damit auf Art. 12 Abs. 1 [X.] und die an eine Sonderabgabe mit [X.] zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

3.3 Auch soweit die Klägerin geltend macht, das [X.] habe

„den Rechtssatz der Unerheblichkeit nach maßgeblichen Entscheidungszeitraum eingetretener Umstände für die Auslegung von § 8 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz [X.] und einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung“

aufgestellt und sei damit von dem „zur rechtlichen [X.]eurteilung der Nutzung eines Prognose- und [X.]eurteilungsspielraumes und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe“ vom [X.]undesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz

„[X.] dürfen jedoch [X.] auswerten, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr entnommen werden können.“

abgewichen, in dem es ausgeführt habe

„Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage lief die Entschädigung der der [X.] nach der Kreditaufnahme der [X.]eklagten beim [X.]und erst richtig an, so dass sich die auf die Institute der [X.]eklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es im vorliegenden Zusammenhang ankommt, nicht absehen ließ.“,

lässt dies eine Divergenz im dargelegten Sinne nicht erkennen. Die geltend gemachte Abweichung wird nicht konkret herausgearbeitet, sondern lediglich behauptet. Dabei verkennt die Klägerin zudem, dass sich die jeweils angeführten Rechtssätze auf verschiedene Normen des revisiblen Rechts beziehen, so dass schon deshalb eine Divergenz fehlt. Die Ausführungen des [X.] betreffen Regelungen, die für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausweisungsverfügung maßgeblich sind. Demgegenüber bezieht sich der angeführte Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil des [X.] auf Regelungen, die den entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des nach der EdW-[X.]eitragsverordnung erhobenen Jahresbeitrags mit Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit [X.] betreffen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

10 B 50/14

26.11.2014

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. März 2014, Az: OVG 1 B 24.12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2014, Az. 10 B 50/14 (REWIS RS 2014, 966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 966


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 B 50/14

Bundesverwaltungsgericht, 10 B 50/14, 26.11.2014.


Az. 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15, 14.05.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 B 62/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen


8 B 61/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen


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