Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.05.2020, Az. 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2795

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beitragspflicht zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) - kein über Senatsbeschluss vom 24.11.2009 (BVerfGE 124, 348) hinausgehender Klärungsbedarf - Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerinnen sind Aktiengesellschaften. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu Jahresbeiträgen und Sonderzahlungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen ([X.]) nach dem [X.] ([X.]) in der Fassung des [X.] ([X.] 1528 <1682>) in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der [X.] vom 19. August 1999 ([X.]-BeitragsVO) in der Fassung der [X.] vom 17. August 2009 ([X.] 2881).

2

Gegen die Beitragsbescheide der [X.] in Gestalt der Widerspruchsbescheide der [X.] ([X.]) erhoben die Beschwerdeführerinnen Anfechtungsklagen, die durch Urteile des [X.] abgewiesen wurden. Die hiergegen gerichteten Berufungen wies das [X.] zurück und ließ dabei die Revision nicht zu. Das [X.] wies die hiergegen gerichteten Beschwerden zurück.

3

Die [X.] und 2 BvR 244/15 betreffen die Jahresbeiträge 2009 (§ 8 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 1-2d [X.]-BeitragsVO). Die Beschwerdeführerinnen [X.] die Höhe der Jahresbeiträge zur [X.] im Vergleich zu den Entschädigungseinrichtungen der [X.]e, der Entschädigungseinrichtung [X.] Banken GmbH ([X.]) und der Entschädigungseinrichtung des [X.] ([X.]). Außerdem [X.] sie die unterschiedliche Beitragshöhe der einzelnen [X.]-Mitglieder. Hierin sehen sie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

4

Die mit den [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen knüpfen an den Beschluss des [X.] vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - ([X.] 124, 348) an, der die Jahresbeitragspflicht zur [X.] für die Jahre 1999 bis 2001 betraf. Der [X.] hat die Erhebung der Jahresbeiträge nach dem [X.] in Verbindung mit der [X.]-BeitragsVO grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion gebilligt (vgl. [X.] 124, 348 <366 ff.>). Er hat dabei allerdings die Frage offengelassen, ob es gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist, dass es also mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt. Es erscheine zumindest problematisch, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende [X.] aufweist ([X.] 124, 348 <377 f.>).

5

Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, die Situation und die Risikoverteilung der Wertpapierunternehmen und Banken hätten sich in den Jahren ab 2001, insbesondere infolge des P.-[X.]s (vgl. hierzu [X.] 124, 348 <376 ff.>; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.] -, [X.]Z 191, 95) erheblich verändert. Es seien mittel- und langfristig gravierende [X.] entstanden. Das [X.] und die ihm zugeordneten Beitragsverordnungen seien Erprobungsregelungen; die ihnen zugrundeliegende Prognose habe sich jedoch als evident unzutreffend erwiesen, weshalb der Gesetzgeber zu einer Nachbesserung verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerinnen müssten Jahresbeiträge zur Anlegerentschädigung leisten, die die Jahresbeiträge selbst großer Banken für die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung zusammen überschritten. Die Wahrscheinlichkeit eines [X.]s liege für Kunden der [X.]- und [X.]-Mitglieder jedoch bedeutend höher als für diejenigen der [X.]-Mitglieder. Die Auszahlungsansprüche der Kunden der [X.]- und [X.]-Mitglieder seien bereits mit Eintritt der Insolvenz gefährdet. Da die [X.]-Mitglieder keinen Zugriff auf Kundengelder hätten, bestehe hier eine Gefahr erst durch Unterschlagung der Wertpapiere. Wären die Banken [X.]-Mitglied, müssten sie jährlich Milliardenbeträge alleine für die Anlegerentschädigung leisten, während die Beschwerdeführerinnen - wären sie [X.]- oder [X.]-Mitglieder - nur den Mindestbeitrag erbringen müssten. Die Beschwerdeführerinnen hätten jeweils Jahresbeiträge zu leisten, die rund 5 % des [X.]-Gesamtjahresbeitragsaufkommens der rund 750 [X.]-Mitglieder ausmachten, während demgegenüber nahezu alle anderen [X.]-Mitglieder nur den Mindestbeitrag leisteten.

6

Zu diesem Zweck hätten [X.]-Mitglieder zwei Strategien gewählt: zum einen die Flucht in die [X.] durch Beantragung eines Status als [X.], zum anderen die gewinnmindernde [X.] (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) wegen künftiger [X.]-Sonderbeiträge oder -Sonderzahlungen und die Bildung eines Sonderpostens wegen allgemeiner Bankrisiken nach § 340g HGB, die zu einer niedrigen Jahresbeitragskappungsgrenze von 10 % des Gewinns (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]-BeitragsVO) und damit zu einer niedrigen künftigen [X.] wegen der Kappungsgrenze für Sonderbeiträge und Sonderzahlungen auf das Fünffache des Jahresbeitrags (§ 8 Abs. 6 Satz 5 [X.]) geführt hätten. Das Motiv der größten Beitragszahler - Börsenmaklerunternehmen mit hohem Eigenhandelsumsatz und [X.] - für das Verlassen der [X.] und die Zuordnung zur [X.] im Wege der [X.] sei der Unterschied des Umfangs der Jahresbeiträge zwischen diesen beiden Gruppen gewesen, auf dem auch die [X.]-Sonderzahlungen aufbauten.

7

Die Beschwerdeführerinnen treten der Auffassung des [X.] entgegen, wonach es für die Ermittlung des [X.] nicht auf den Vergleich allein der Jahresbeiträge, sondern auf die endgültige Gesamtbelastung der Mitglieder der [X.] durch Jahresbeiträge und Sonderzahlungen ankomme. Sie sind der Ansicht, ausschlaggebend sei nach § 8 [X.] die Gruppenzugehörigkeit, so dass auch die jeweilige Gruppenbelastung dem Vergleich zugänglich sein müsse. Bereits die [X.] durch die Jahresbeiträge sei als Belastung eindeutig feststellbar. Es handele sich entgegen der Ansicht des [X.] nicht um eine wenig aussagekräftige Zwischenbelastung oder eine "Belastung auf Verdacht". Das Oberverwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, das [X.] habe die Segmentierung des Systems der Ausfallhaftung gebilligt. Diese Billigung sei nur unter der Prämisse erfolgt, dass keine mittel- oder langfristigen gravierenden [X.] entstünden.

8

Die Entscheidungen des [X.]s verstießen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil es die Anforderungen an die Begründung der [X.] überspannt habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten deutlich dargelegt, dass es ihnen in erster Linie um die Frage gegangen sei, ob von einer Gesamtbelastung ausgegangen werden müsse oder ob eine isolierte Würdigung der Jahresbeiträge geboten sei. Das [X.] halte dies nicht für ausreichend, da die [X.] nicht feststünden und im Übrigen verfassungsrechtlich gedeckt seien. Der Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sei auch entscheidungserheblich, da es aufgrund des im Rahmen der Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG dargestellten Sachverhalts nicht ausgeschlossen sei, dass eine für sie günstigere Entscheidung ergangen wäre.

9

Die Verfahren 2 BvR 2323/15 und 2 BvR 2322/15 derselben Beschwerdeführerinnen betreffen die Erhebung von Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 3-6 [X.] i.V.m. § 5 [X.]-BeitragsVO).

Aufgrund des angegriffenen Bescheids hätten die Beschwerdeführerinnen Sonderzahlungen zu leisten, die rund 5 % beziehungsweise 2,5 % des Gesamtsonderzahlungsaufkommens der rund 750 [X.]-Mitglieder ausmachten, während demgegenüber nahezu alle anderen Mitglieder von der [X.] faktisch entbunden seien und bestimmte Finanzdienstleister nicht [X.]-Mitglieder seien und mithin nichts zur Finanzierung der P.-Anlegerentschädigung beitragen müssten. Im Geschäftsjahr 2010 sei die [X.]-Last bezogen auf das Jahresergebnis knapp unterhalb beziehungsweise knapp oberhalb der Steuerlast der Beschwerdeführerinnen gelegen.

Insoweit [X.] die Beschwerdeführerinnen lediglich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wobei sie auf ihre beiden anderen [X.] im Rahmen der Entscheidungserheblichkeit Bezug nehmen.

Dem [X.] liegen Stellungnahmen insbesondere der Bundesregierung (zugleich für die [X.] und die [X.]), der [X.] (übergreifend für mehrere Bankenverbände), des [X.], des [X.], des [X.] und des [X.] vor.

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen kommt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.] keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit der Jahresbeitragspflicht zur [X.] nach dem [X.] sind durch den Beschluss des [X.] vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - ([X.] 124, 348) bereits geklärt; darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigen die [X.] nicht auf ([X.]). Die Annahme der [X.] ist im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Denn sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind (I[X.]).

1. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 2 BvR 243/15 und 2 BvR 244/15 gegen ihre Heranziehung zu den [X.] wenden, ist kein über den Beschluss des [X.] vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - ([X.] 124, 348) hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf erkennbar.

Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten gewesen wären, das umfangreiche Zahlenmaterial bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzutragen, damit dem [X.] ein in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufbereiteter Fall vorliegt (vgl. [X.] 72, 84 <88>; 77, 381 <401>; 79, 1 <20>; 86, 15 <27>; 114, 258 <279 f.>; 120, 274 <300>; 123, 148 <172>; [X.]K 7, 124 <129 f.>; 7, 357 <360>), bietet das Vorbringen in den [X.] jedenfalls keine hinreichende Grundlage, um festzustellen, ob entscheidungserhebliche mittel- und langfristig gravierende [X.] vorliegen, aufgrund derer es an einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Verteilung der Kostenbelastung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen fehlen könnte (vgl. [X.] 124, 348 <377 f.>).

Dabei kann offenbleiben, ob (auch) insoweit Jahresbeiträge und Sonderzahlungen getrennt zu beurteilen sind, weil es sich um verschiedene Belastungstatbestände handelt (vgl. [X.] 124, 348 <360 f.>) und weil Jahresbeiträge regelmäßig, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dagegen nur aus Anlass eines konkreten [X.]s erhoben werden, oder ob - wie die Ausgangsgerichte annehmen - zu gegebener Zeit das gesicherte, endgültige [X.] in den Blick zu nehmen ist. Jedenfalls lässt das Vorbringen in den [X.] keine konkreten Rückschlüsse auf die Vorschriften über die Bemessung der Jahresbeiträge und deren verfassungsrechtliche Beurteilung zu.

Die [X.] behaupten insoweit, es liege eine exorbitant höhere Belastung der [X.]-Institute (wie die Beschwerdeführerinnen) gegenüber anderen (Gruppen von) Beitragspflichtigen vor, und verweisen zum Beleg insbesondere auf hypothetische Vergleichsbetrachtungen, nach denen [X.]-Institute um ein Vielfaches höhere Jahresbeiträge zu zahlen hätten, falls sie Mitglied der [X.] wären, und [X.]-Institute (wie die Beschwerdeführerinnen) wesentlich geringere Jahresbeiträge zu leisten hätten, falls sie der [X.] angehörten. Zudem beanstanden sie die Höhe der von ihnen zu zahlenden Jahresbeiträge im Vergleich zu anderen [X.]-Instituten, insbesondere jenen, die nur den Mindestbeitrag zu zahlen hätten. Dabei beziehen sich die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf den außergewöhnlichen hohen Finanzierungsbedarf aufgrund des P.-[X.]s.

Die Beschwerdeführerinnen [X.] somit die Belastung im Ergebnis, also die Höhe der jeweils erhobenen Jahresbeiträge, insbesondere im Vergleich zu anderen Beitragspflichtigen innerhalb der [X.] oder aus der [X.], anhand von Durchschnittswerten und nicht näher ins Verhältnis gesetzten Kennzahlen anderer Beitragspflichtiger. Hierdurch werden zwar implizit auch die [X.] angegriffen; die Beschwerdeführerinnen begründen aber nicht näher, inwieweit diese im Einzelnen nicht sachgerecht oder nicht fair und verhältnismäßig gleich (vgl. [X.] 124, 348 <377>) gewählt oder ausgestaltet seien.

a) Auf [X.] der Beitragsbemessung beanstanden die Beschwerdeführerinnen zunächst nicht, dass die allgemeinen Maßstäbe der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 8 Satz 1 [X.] zur näheren Ausgestaltung der Beiträge (nach Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, des Geschäftsvolumens und der Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und des Risikos, einen [X.] zu verursachen) verfassungsrechtlich zu beanstanden wären. Auch legen sie nicht dar, inwieweit die umfangreichen [X.] (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.]-BeitragsVO), die gestaffelten Beitragssätze (§ 2a Abs. 1 [X.]-BeitragsVO), die Vorschriften über die Erhöhung und Ermäßigung des Jahresbeitrags (§§ 2c, 2d [X.]-BeitragsVO) und die Kappungsgrenze (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]-BeitragsVO) diesen - unbeanstandeten - Maßstäben jeweils nicht gerecht würden oder widersprächen. Sie setzen sich mit diesen Regelungen vielmehr nur sporadisch und zudem selektiv, nicht aber im Rahmen einer nachvollziehbaren, verfassungsrechtlich substantiierten Gesamtwürdigung auseinander.

Zudem ziehen die Beschwerdeführerinnen die Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht substantiiert in Zweifel, die Gruppe der Abgabepflichtigen in verschiedene Entschädigungseinrichtungen zu segmentieren und dabei typisierend nicht auf die konkrete Tätigkeit an sich, sondern auf den nach der Zulassung möglichen Tätigkeitskreis abzustellen (vgl. [X.] 124, 348 <379>). Die Beschwerdeführerinnen stellen ferner nicht in Abrede, dass mit dieser zulässigen Segmentierung grundsätzlich auch die Befugnis einhergeht, bei der Beitragsbemessung an segmentspezifische Beitragsbemessungsfaktoren (Bemessungsgrundlage, Höhe des Beitragssatzes) anzuknüpfen (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2014 - [X.] -, Rn. 71).

b) Soweit die Beschwerdeführerinnen vielmehr die Höhe ihrer Jahresbeiträge mit jenen anderer Abgabepflichtiger vergleichen und hierin mittel- und langfristig gravierende [X.] erblicken, legen sie nicht näher dar, auf welchen konkreten Parametern die unterschiedliche Höhe der Jahresbeiträge beruht und inwieweit gerade deshalb die Ausgestaltung der [X.] verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Es ist auch nicht erkennbar, nach welchen Gesichtspunkten die Beschwerdeführerinnen die [X.] gewählt haben und ob diese repräsentativ oder aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mit den Beschwerdeführerinnen vergleichbar sind. Die bloße Gegenüberstellung der jeweils - tatsächlich oder fiktiv - zu zahlenden Jahresbeiträge ist insoweit nicht aussagekräftig, da hieraus die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht im Einzelnen hervorgehen.

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen einen vergleichsweise großen Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen der [X.] tragen und höhere Beiträge zahlen als andere Abgabepflichtige, insbesondere bestimmte der [X.] angehörige Banken, belegt jedenfalls noch keine verfassungswidrige Beitragsbemessung im Sinne mittel- und langfristiger [X.], die auf das Fehlen einer fairen und verhältnismäßig gleichen Kostenverteilung hindeuten und den Gesetz- oder Verordnungsgeber zum Handeln verpflichten könnten. Die Kostenbelastung der Beschwerdeführerinnen könnte vielmehr auch einer zutreffenden Berücksichtigung der Maßstäbe des § 8 Abs. 8 [X.] geschuldet sein (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 81). So könnte etwa die tendenzielle Steigerung der Höhe der Jahresbeiträge in den Jahren ab 2001 im Fall der Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 244/15 auch auf eine Zunahme des Umfangs ihrer erst im Jahr 1999 begonnenen beitragspflichtigen Tätigkeit zurückzuführen sein. Ebenso könnte eine hohe Kostenbelastung im Einzelfall auf einer mit Typisierungen unvermeidlich verbundenen Härte beruhen, die aber noch keinen Gleichheitsverstoß der typisierenden Regelung selbst begründet (vgl. [X.] 84, 348 <359 f.>; 122, 210 <232>; stRspr).

c) Schließlich lassen die Beschwerdeführerinnen die Frage unbeantwortet, ob allein die Auswirkungen des "spektakulären P.-Falls" ([X.] 124, 348 <378>) mit seinem ganz außergewöhnlichen, in seiner Größenordnung bislang einmaligen Entschädigungsvolumen von rund 261 Milliarden Euro geeignet sein können, mittel- und langfristige [X.] und damit die fehlende Sachgerechtigkeit der Ausgestaltung des Entschädigungssystems zu begründen. Insoweit hätte es einer vertieften Auseinandersetzung bedurft, ob bereits die Erhöhung der [X.] und die (erstmalige) Erhebung von Sonderzahlungen aus Anlass dieses [X.]s derartige [X.] begründen können oder ob es sich hierbei nicht nur um in diesem Sinne vergleichsweise kurzfristige, weil konkret anlassbezogene Sondereffekte handelt, gleichsam um eine "erste ernsthafte Bewährungsprobe" für das Entschädigungssystem (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 64). Es bedürfte dann eines längeren [X.], um festzustellen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit in der Praxis der Entschädigungseinrichtung mit erheblichen Entschädigungsansprüchen zu rechnen ist, die sich signifikant auf die Abgabenbelastung auswirken (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 63; vgl. auch [X.] 108, 186 <218>).

Insoweit ergibt sich etwa aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 243/15 vorgetragenen Zahlen, dass ihre Jahresbeiträge in den Jahren 2002 bis 2008 stetig gesunken sind, bis sie nur noch rund ein Drittel des Jahresbeitrags 2001 betrugen. Auch nach dem P.-[X.] und der Erhöhung der Jahresbeiträge im Jahr 2009 weisen die von der Beschwerdeführerin bis einschließlich des Jahres 2014 mitgeteilten Daten Jahresbeiträge aus, die durchweg unter dem Jahresbeitrag 2001 lagen.

2. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch hinsichtlich der Sonderzahlungen, gegen die sich die [X.] 2 BvR 2322/15 und 2 BvR 2323/15 wenden. Denn die Höhe der Sonderzahlungen bemisst sich im Wesentlichen nach der Höhe der Jahresbeiträge (§ 8 Abs. 6 [X.] i.V.m. § 5 [X.]-BeitragsVO). Hinzu tritt - was auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede stellen -, dass die endgültige Belastung durch Sonderzahlungen vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über die [X.] nicht gesichert feststand (vgl. § 5 Abs. 5 [X.]). Dementsprechend hat auch das [X.] insoweit (noch) keinen über den Beschluss des [X.] vom 24. November 2009 hinausgehenden entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 29. April 2015 - [X.] 10 [X.] -, Rn. 12).

Die Annahme der [X.] ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Denn es fehlt den [X.] aus den vorgenannten Gründen an einer substantiierten Darlegung eines Verstoßes der [X.] gegen verfassungsrechtliche Vorgaben (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Dass die Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderzahlungen absolute Grenzen überschritte, insbesondere eine erdrosselnde Wirkung gegenüber den Beschwerdeführerinnen entfaltete, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch soweit die [X.] darüber hinaus in allen Fällen einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG [X.], weil das [X.] die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt habe und so die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verfahrensrechts habe leerlaufen lassen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den hierfür geltenden Begründungsanforderungen.

Das [X.] hat die Beschwerden durchweg aufgrund von [X.] als unzulässig angesehen, weil die Beschwerdeführerinnen keine klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen des revisiblen Rechts dargelegt beziehungsweise inhaltlich bestimmte, die angefochtene Entscheidung tragende abstrakte Rechtssätze, von denen die Vorinstanz abgewichen sei, nicht konkret herausgearbeitet hätten (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dementsprechend hat das [X.] keinen über seine eigene Rechtsprechung und den Beschluss des [X.] vom 24. November 2009 hinausgehenden entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen.

Vor diesem Hintergrund wären die Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, sich in ihren [X.] mit allen tragenden Erwägungen des [X.]s argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 105, 252 <264>; 130, 1 <21>; [X.]K 14, 402 <417>) und dabei anhand der Urteile des [X.] und ihrer [X.] im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das [X.] jeweils die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert habe (vgl. [X.] 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>), etwa indem es für die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerinnen unzumutbare Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt hätte (vgl. [X.] 134, 106 <117 f. Rn. 34>; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, Rn. 10).

Die [X.] beschränken sich jedoch darauf, eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG pauschal zu behaupten, ohne sich mit den spezifischen, auf die jeweiligen [X.] der Beschwerdeführerinnen bezogenen Erwägungen des [X.]s im Einzelnen auseinanderzusetzen. Es ist nicht die Aufgabe des [X.]s, die Beschlüsse des [X.]s anhand der Berufungsurteile und der Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren selbst auf mögliche konkrete Verfassungsverstöße zu durchsuchen (vgl. [X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; [X.]K 19, 362 <363>). Soweit die Beschwerdeführerinnen allgemein [X.], es sei ihnen im Revisionsverfahren in erster Linie um die Frage gegangen, ob von einer Gesamtbelastung ausgegangen werden müsse oder die isolierte Würdigung der Jahresbeitragsbelastung geboten sei, kam es hierauf überdies nicht entscheidungserheblich an (siehe oben [X.] 1.).

Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen insoweit auch dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht genügt haben, der verlangt, [X.] schon im fachgerichtlichen Verfahren so zu [X.], dass das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintreten und nach Möglichkeit eine Grundrechtsverletzung bereits hier beseitigen kann (vgl. [X.] 62, 347 <352>; 67, 157 <170>; 83, 216 <228 ff.>; 84, 203 <208>; [X.]K 4, 298 <300 f.>; 5, 65 <66>; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, Rn. 26; [X.]K 13, 231 <233>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15

14.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 26. November 2014, Az: 10 B 50/14, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 2 EAEG, § 8 Abs 3 EAEG, § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 5 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, §§ 1ff KredAnstWiAWPHEV, § 1 KredAnstWiAWPHEV, § 2 KredAnstWiAWPHEV, § 2a KredAnstWiAWPHEV, § 2b KredAnstWiAWPHEV, § 2c KredAnstWiAWPHEV, § 2d KredAnstWiAWPHEV, § 5 KredAnstWiAWPHEV, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.05.2020, Az. 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15 (REWIS RS 2020, 2795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2795


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15, 14.05.2020.


Az. 10 B 50/14

Bundesverwaltungsgericht, 10 B 50/14, 26.11.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 434/10

2 BvR 1387/04

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