Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2011, Az. XI ZR 168/08

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9688

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Gegenstand

Schiedsvereinbarung: Auslegung eines formularmäßigen Schiedsvertrages zwischen einem Terminoptionsvermittler und einem Anleger bezüglich der Geltung des Vertrages für dessen Ansprüche gegen Dritte und Rechtzeitigkeit der Einrede des Schiedsvertrages


Leitsatz

1. Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Dritte .

2. Die Einrede des Schiedsvertrags ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch den Schiedsvertrag, auf den er die Einrede stützt, konkret bezeichnet .

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein [X.] mit Wohnsitz in [X.], verlangt von der [X.], einem [X.] Brokerunternehmen mit Sitz in [X.], Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Aktienoptionsgeschäften.

2

Die der zuständigen [X.] unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Exekution- und Clearingdienste für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler [X.] einreichen, die von der [X.] abgewickelt werden.

3

Einer dieser Vermittler war die [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.], die bis zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbständige Finanzdienstleisterin verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein Rahmenvertrag vom 18. März 1998 zugrunde. Danach hatte [X.] der [X.] Kunden zur Eröffnung von [X.] zu vermitteln. Die Beklagte sollte die einzelnen Kundenkonten für jede Transaktion unter anderem mit einer Half-Turn-Kommission von 45 US-Dollar belasten, von denen [X.] 35 US-Dollar zurückzuvergüten waren.

4

[X.] warb den Kläger für über die Beklagte abzuschließende Optionsgeschäfte und übersandte ihm deren Vertragsunterlagen sowie die Informationsbroschüre "Putting the investor first". Der Kläger und [X.] schlossen einen Geschäftsbesorgungsvertrag und am 13./17. Januar 2000 einen formularmäßigen Schiedsvertrag, der unter Nr. 3 folgende Klausel enthält:

"Einbeziehung von Mitarbeitern

Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen (Geschäftsführer, Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Vermittlers und sonstige auf dessen Seite eingeschaltete Dritte im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Angestellte, Mitarbeiter oder Dritte der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt."

5

Ferner schloss der Kläger mit der [X.] ein "Cash and Margin Agreement", das in Nr. 20 die Geltung des Rechts des [X.] vorsieht und in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung enthält.

6

[X.] eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der [X.] ein Einzelkonto für den Kläger. Dieser überwies von seinem in [X.] geführten Konto der [X.] am 19. Januar und 21. Februar 2000 insgesamt 28.070,84 US-Dollar und erhielt nach Durchführung seiner von [X.] vermittelten Aufträge am 2. Juni 2000 5.504,59 US-Dollar zurück. Den Differenzbetrag von umgerechnet 22.350,50 € nebst Zinsen sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.216,84 € macht er mit der Klage geltend.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergebe sich aus § 32 ZPO. Da das Vermögen des [X.] an seinem Wohnort in [X.] geschädigt worden sei, liege der Erfolgsort in [X.]. Die örtliche Zuständigkeit sei gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Prüfung des Berufungsgerichts entzogen.

Die Einrede des [X.] stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Beklagte könne sich nicht auf Nr. 3 der [X.] zwischen dem Kläger und [X.] berufen. Sie gehöre nicht zu dem in dieser Klausel genannten Personenkreis. Sie sei weder ein Erfüllungsgehilfe noch ein Organ von [X.] und könne auch nicht als auf deren Seite eingeschalteter Dritter angesehen werden. Hierunter fielen nur Personen, die im Pflichtenkreis der [X.] tätig würden und deren Aufgaben erfüllten. [X.] habe keinen Anlass gehabt, die von ihrer eigenen vertraglichen Beziehung unabhängigen, vertraglich gesondert geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern und der [X.] der [X.] Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Zudem gingen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Verwenders und der [X.].

Die in Nr. 29 des [X.] zwischen den Parteien enthaltene [X.] umfasse die Klageforderung nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen einer Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schädigung des [X.] durch [X.] Die [X.] betreffe hingegen Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.

Die Klageforderung sei bis auf einen Teil der Zinsen gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB begründet. Auf diesen Anspruch finde [X.] Recht Anwendung, weil der Vermögensschaden des [X.] in [X.] eingetreten sei (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dem stehe Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht entgegen. Nach Nr. 20 des [X.] finde zwar das Recht des [X.] auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Eine wesentlich engere Verbindung zu diesem Recht werde dadurch für den vorliegenden Sachverhalt aber nicht begründet, weil nicht die vertraglichen Beziehungen der Parteien, sondern die Beteiligung der [X.] an einer von [X.] in [X.] begangenen unerlaubten Handlung im Vordergrund stünden.

[X.] habe den Kläger im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie ihn veranlasst habe, Geld in [X.] anzulegen, obwohl er über diese Geschäfte und die damit verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt war. Die Broschüre "[X.]" und die weiteren Informationsunterlagen enthielten keine ausreichende Aufklärung.

Die Beklagte habe zu dieser unerlaubten Handlung vorsätzlich Beihilfe geleistet. Sie habe die Haupttat gefördert, indem sie [X.] den Zugang zur Börse verschafft, die Konten der Anleger geführt und die Gewinne abgerechnet habe. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger nicht ausreichend aufgeklärt war und einen Schaden erlitt. Sie habe aufgrund des Rahmenvertrages gewusst, dass der Kläger hohe Aufschläge auf die Optionsprämie zu entrichten gehabt habe. Demnach habe sie als Fachunternehmen auch gewusst, dass er bei Durchführung der Geschäfte, insbesondere im Falle mehrerer Geschäfte, praktisch chancenlos gewesen sei. Obwohl damit auf der Hand gelegen habe, dass der Kläger von [X.] nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, habe sie die Geschäfte durchgeführt, ohne sich über [X.] und deren Art der Aufklärung zu informieren oder Vorsorge gegen einen Missbrauch zu treffen. Dass [X.] über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügt habe, entlaste die Beklagte nicht.

Eine tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Aufklärung vom Abschluss der [X.] abgesehen hätte. Er könne deshalb Ersatz des für die Geschäfte aufgewandten Geldbetrages verlangen.

Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB nF mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies sei nicht vor der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des [X.] im Jahre 2005 der Fall gewesen. Dem Vortrag der [X.] sei nicht zu entnehmen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des [X.] bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit gegen [X.] die Umstände, die eine Haftung der [X.] begründeten, insbesondere die Rahmenvereinbarung vom 18. März 1998, bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt gewesen seien.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.

a) Es hat entgegen der Auffassung der Revision die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende ([X.], Urteile vom 28. November 2002 - [X.], [X.]Z 153, 82, 84 ff., vom 9. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 24 Rn. 9, vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 17 und vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 928 Rn. 8, jeweils mwN) - internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Klage rechtsfehlerfrei bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des [X.] ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben, weil der Haupttäter, dem die Beklagte [X.] geleistet haben soll, in [X.] gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 17 und vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2032 Rn. 17).

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf die zwischen dem Kläger und [X.] getroffene [X.] berufen, weil sie nicht zu dem in Nr. 3 der Abrede genannten Personenkreis gehöre.

aa) Ob die Beklagte von der genannten [X.] erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. [X.], Urteile vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - [X.], [X.], 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 [X.]) zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.], Urteile vom 30. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 11 mwN).

bb) Die Auslegung von Nr. 3 der [X.] nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Beklagte nicht in die [X.] zwischen dem Kläger und [X.] einbezogen war. Sie gehörte, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht zu den Erfüllungsgehilfen oder Organen der [X.] Sie ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein sonstiger auf Seiten der [X.] eingeschalteter Dritter, gegen den ein Anspruch im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages zwischen dem Kläger und [X.] geltend gemacht wird. Die Beklagte ist nicht auf Seiten der [X.] eingeschaltet worden. [X.] hatte der [X.] vielmehr aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 Kunden zu vermitteln, mit denen die Beklagte selbständige Verträge schloss, durch die sie eigene vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden (Einrichtung und Führung eines Kontos, Durchführung der [X.], Abrechnung der Gebühren) einging. Bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hatte sie die Interessen ihrer Kunden zu wahren und stand nicht auf Seiten der [X.]

Der Kläger nimmt die Beklagte auch nicht im Zusammenhang bzw. aus Anlass seines Vertrages mit [X.] in Anspruch. Er macht vielmehr geltend, die Beklagte habe sich vorsätzlich an seiner sittenwidrigen Schädigung durch [X.] beteiligt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines hierauf gestützten Anspruches stehen im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verhalten der [X.] und der [X.], ihrer Geschäftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrag vom 18. März 1998, nicht aber mit dem Vertrag zwischen dem Kläger und [X.]

Im Übrigen ist kein Interesse der Parteien und der [X.] ersichtlich, die in [X.] ansässige Beklagte in die [X.] vom 13./17. Januar 2000 einzubeziehen, die in Nr. 9 die Geltung der Schiedsgerichtsordnung der [X.] vorsieht. Die Beklagte selbst hatte mit dem Kläger in dem Cash and Margin Agreement eine [X.] getroffen, nach der der [X.] und die Gesetzes des [X.] anzuwenden waren.

Die vorstehende Auslegung nimmt der Klausel, soweit sie Ansprüche gegen Dritte betrifft, nicht jeden Anwendungsbereich. Als Dritte kommen z.B. Verrichtungsgehilfen der [X.] im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB und [X.] in Betracht. Selbst wenn der Klausel nicht eindeutig zu entnehmen wäre, dass die Beklagte nicht als Dritte anzusehen ist, gingen etwaige Zweifel, wie bereits das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gemäß § 305c Abs. 2 BGB (früher: § 5 [X.]) zu Lasten des Verwenders und der [X.].

c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in Nr. 29 des [X.] enthaltene Schiedsklausel entgegen. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Klausel erfasse nicht die mit der Klage geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche, rechtlicher Überprüfung standhält. Jedenfalls hat die Beklagte eine auf diese Klausel gestützte [X.] nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

Die Einrede des [X.] ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - [X.], [X.], 402 Rn. 30 mwN). Erforderlich ist aber, dass die Beklagte bei der Erhebung der [X.] die Schiedsvereinbarung, auf die sie die Einrede stützen will, konkret bezeichnet. Nur dann kann das staatliche Gericht, entsprechend dem Regelungszweck des § 1032 Abs. 1 ZPO, vor der Befassung mit der Begründetheit der Klage prüfen, ob die Schiedsvereinbarung seiner Zuständigkeit entgegensteht oder ob sie nichtig, unwirksam oder undurchführbar im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist.

Gemessen hieran hat die Beklagte die auf Nr. 29 des [X.] gestützte [X.] nicht rechtzeitig erhoben. Sie hat zwar in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 9. Januar 2007 die Einrede des [X.] erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich aber ausschließlich auf Nr. 3 des [X.] zwischen dem Kläger und [X.] berufen. Erst nach dem 9. Januar 2007, als der Kläger aus der Schiedsklausel des [X.] Einwände gegen die auf den Schiedsvertrag zwischen dem Kläger und [X.] gestützte [X.] herzuleiten versuchte, hat die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage auch im Hinblick auf die Schiedsklausel des [X.] geltend gemacht. Dies war verspätet. Im Revisionsverfahren hat sich die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht mehr auf die Schiedsklausel des [X.] berufen.

2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als begründet angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise [X.] Deliktsrecht zugrunde gelegt (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2032 Rn. 31 und vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 44 f.). Die Beklagte hat entscheidende Teilnahmehandlungen in [X.] vorgenommen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), indem sie hier ihr Vertragsformular über [X.] dem Kläger hat vorlegen und von ihm unterschreiben lassen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine Vorbereitungshandlung, sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kläger seine Anlagebeträge nicht aus [X.] auf das bei der [X.] eröffnete Konto überwiesen hätte. Darüber hinaus ist in Fällen der vorliegenden Art auch nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB [X.] Recht anzuwenden, weil die den Sachverhalt wesentlich prägende Handlung in [X.] stattgefunden hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 44 f., vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 421 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 38).

Die in Nr. 20 des [X.] getroffene Rechtswahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 42 Satz 1 EGBGB schließt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eine Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, aus, ohne selbst ein Recht für anwendbar zu erklären. Das anzuwendende Recht ergibt sich aus Art. 38 bis 41 EGBGB, die, wie dargelegt, entgegen der Auffassung der Revision zur Anwendbarkeit [X.] Deliktsrechts führen.

b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] habe den Kläger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen Aktienoptionsgeschäfte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

aa) Ein Vermittler haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu bereichern (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 26 f. und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 40).

bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der [X.] noch weiter abnehmen. Die an die einzelnen Kontrakte anknüpfende Half-Turn-Provision von 45 US-Dollar, die zu einer [X.] von 90 US-Dollar führte, machte damit selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen. Der Kläger war nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht in der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Weise darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Geschäfte im Ergebnis chancenlos waren.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. Sie beschränken sich auf die Behauptung, die Annahme, dass die Geschäfte des [X.] zwangsläufig zu erheblichen Verlusten führen mussten, sei falsch. Davon ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es festgestellt, dass höhere Aufschläge auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung des Anlegers verschlechterten, weil ein höherer Kursaufschlag als der vom [X.] als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, und dass diese Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machten. Dass diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind, zeigt die Revision nicht auf.

c) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der [X.] an der von [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bejaht hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung i.S. von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 34 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 44, jeweils mwN).

Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 45, jeweils mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der [X.] bejaht hat, einer rechtlichen Überprüfung stand.

(1) Die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind gegeben. Nach den [X.] Feststellungen hat die Beklagte aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 [X.] den Zugang zur [X.] Börse eröffnet, das Transaktionskonto des [X.] geführt und Provisionen an [X.] abgeführt.

In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, die Rechtsprechung des [X.] zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach dieser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des [X.] ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ([X.], Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]St 46, 107, 112 f. und vom 18. Juni 2003 - 5 [X.], [X.], 41 Rn. 11 ff., jeweils mwN). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist ([X.], Beschluss vom 20. September 1999 - 5 [X.], [X.], 459, 460; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 48 mwN).

(2) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmervorsatz der [X.] im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind frei von Rechtsfehlern.

Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der [X.] unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 50, jeweils mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand.

(a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind unter anderem dann erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.] gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger insgesamt chancenlos machen (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 51).

(b) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der [X.] sind erfüllt. Nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte bereits vor dem ersten Geschäft, das sie im [X.] für den Kläger durchführte, aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 positive Kenntnis von den Gebühren, die der Kläger [X.] zu entrichten hatte. Als erfahrenes [X.] wusste die Beklagte, dass aufgrund dieser Gebühren die [X.] des [X.], insgesamt betrachtet, praktisch chancenlos waren. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung der [X.] erfüllt. Auf die Voraussetzungen, unter denen die subjektiven Voraussetzungen auch ohne die positive Kenntnis eines Brokers von den Gebühren angenommen werden können, kommt es daher nicht an (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 42 f., vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 51).

Dass [X.] eine Erlaubnis der Finanzaufsicht besaß, steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dem Gehilfenvorsatz der [X.] nicht entgegen. Eine solche Erlaubnis lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des Verhaltens eines gewerblichen Terminoptionsvermittlers gegenüber seinen Kunden schließen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 54 mwN).

d) Auch die Verjährung der Klageforderung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des [X.] war zu diesem Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht verjährt. Er unterlag ursprünglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF, die nach Abschluss des [X.] im Jahre 2000 am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war. Daher traten an die Stelle des § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 nF (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.], 681 Rn. 9). Für die Berechnung der Verjährungsfrist, zu der auch der Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 1 Rn. 19 ff. und vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 1346 Rn. 23), ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB das neue Verjährungsrecht maßgeblich, weil in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis ein zusätzlicher, über die Regelungen des § 852 BGB aF hinausgehender, verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.], 681 Rn. 10). Auch an die Stelle der kenntnisunabhängigen 30-jährigen Verjährungsfrist von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF) ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB die kürzere neue Regelverjährung getreten.

bb) Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB nF war, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, bei Klageerhebung im August 2006 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach §§ 195, 199 BGB nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

(1) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an ([X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89 Rn. 15 sowie Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.], 1260 Rn. 32 und vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 1346 Rn. 27, jeweils mwN). [X.] fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - [X.], [X.], 2158 Rn. 34 mwN).

(2) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger vor dem im Streitfall gemäß § 199 Abs. 1 BGB relevanten Stichtag des 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der [X.] am sittenwidrigen Geschäftsmodell der [X.] noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Geht es, wie vorliegend, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.

Dies war vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Kläger vor diesem Zeitpunkt die Umstände, aus denen sich die Teilnehmerhaftung der [X.] ergibt, nicht; diese Unkenntnis beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hat den Teilnehmervorsatz der [X.], anders als die Revision meint, entscheidend damit begründet, dass sie aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 die Gebühren kannte, die der Kläger [X.] zu entrichten hatte. Folgerichtig hat es die Klageforderung nicht als verjährt angesehen, weil dem Kläger vor dem 1. Januar 2003 weder der Rahmenvertrag vom 18. März 1998 noch die positive Kenntnis der [X.] von den Gebühren, die er an [X.] zu zahlen hatte, bekannt war und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von diesen Umständen zeigt die Revision nicht auf.

[X.]                                 Joeres                               [X.]

                   Ellenberger                            [X.]

Meta

XI ZR 168/08

08.02.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. April 2008, Az: I-9 U 157/07, Urteil

§ 305 BGB, §§ 305ff BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 1032 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2011, Az. XI ZR 168/08 (REWIS RS 2011, 9688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9688


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 168/08

Bundesgerichtshof, XI ZR 168/08, 08.02.2011.


Az. 9 U 157/07

Oberlandesgericht Köln, 9 U 157/07, 08.04.2008.


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