Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. XI ZR 168/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9678

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 8. Februar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 305 ff. ZPO § 1032 Abs. 1 a) Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel ü-ber die Geltung des [X.]. b) Die Einrede des [X.] ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der [X.] vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch den Schiedsvertrag, auf den er die Einrede stützt, konkret bezeichnet. [X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.]/08 - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger, ein [X.] mit Wohnsitz in [X.], verlangt von der [X.], einem [X.] [X.] mit Sitz in [X.], Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Aktienoptionsge-schäften. 1 Die der zuständigen [X.] unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Exekution- und Clearing-dienste für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler [X.] einreichen, die von der [X.] abgewickelt werden. 2 - 3 - Einer dieser Vermittler war die [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.], die bis zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbständige Finanzdienstleisterin verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein Rahmenvertrag vom 18. März 1998 zugrunde. Danach hatte [X.] der [X.] Kunden zur Eröffnung von [X.] zu vermitteln. Die Beklagte sollte die einzelnen Kundenkonten für jede Transaktion unter anderem mit einer Half-Turn-Kommission von 45 US-Dollar belasten, von denen [X.] 35 US-Dollar zu-rückzuvergüten waren. 3 [X.] warb den Kläger für über die Beklagte abzuschließende [X.] und übersandte ihm deren Vertragsunterlagen sowie die [X.] "[X.]". Der Kläger und [X.] schlossen einen Ge-schäftsbesorgungsvertrag und am 13./17. Januar 2000 einen formularmäßigen Schiedsvertrag, der unter Nr. 3 folgende Klausel enthält: 4 "Einbeziehung von Mitarbeitern Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen ([X.], Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Vermittlers und sonstige auf dessen Seite eingeschaltete Dritte im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Ange-stellte, Mitarbeiter oder Dritte der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt." Ferner schloss der Kläger mit der [X.] ein "Cash and Margin Agreement", das in Nr. 20 die Geltung des Rechts des St[X.]tes N.

[X.] und in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung enthält. 5 [X.] eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der [X.] ein [X.] für den Kläger. Dieser überwies von seinem in [X.] geführten Konto der [X.] am 19. Januar und 21. Februar 2000 insgesamt 6 - 4 - [X.] US-Dollar und erhielt nach Durchführung seiner von [X.] vermittelten Aufträge am 2. Juni 2000 5.504,59 US-Dollar zurück. Den Differenzbetrag von umgerechnet 22.350,50 • nebst Zinsen sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.216,84 • macht er mit der Klage geltend. 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 9 Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte ergebe sich aus § 32 ZPO. Da das Vermögen des [X.] an seinem Wohnort in [X.]

geschädigt worden sei, liege der Erfolgsort in [X.]. Die örtliche Zuständigkeit sei gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Prüfung des Berufungsgerichts entzogen. 10 [X.] stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Beklagte könne sich nicht auf Nr. 3 der [X.] zwischen dem Kläger und [X.] berufen. Sie gehöre nicht zu dem in dieser Klausel [X.] - 5 - ten Personenkreis. Sie sei weder ein Erfüllungsgehilfe noch ein Organ von [X.] und könne auch nicht als auf deren Seite eingeschalteter Dritter angesehen werden. Hierunter fielen nur Personen, die im Pflichtenkreis der [X.] tätig würden und deren Aufgaben erfüllten. [X.] habe keinen Anlass gehabt, die von ihrer ei-genen vertraglichen Beziehung unabhängigen, vertraglich gesondert geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern und der [X.] der [X.]n Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Zudem gingen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Verwenders und der [X.]. Die in Nr. 29 des [X.] zwischen den Parteien enthaltene [X.] umfasse die Klageforderung nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen einer Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schä-digung des [X.] durch [X.] Die [X.] betreffe hingegen Streitigkei-ten zwischen den Parteien in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertra-ges. 12 Die Klageforderung sei bis auf einen Teil der Zinsen gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB begründet. Auf diesen Anspruch finde [X.]s Recht Anwen-dung, weil der Vermögensschaden des [X.] in [X.] eingetreten sei (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dem stehe Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht entgegen. Nach Nr. 20 des [X.] finde zwar das Recht des St[X.]tes [X.]

auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien An-wendung. Eine wesentlich engere Verbindung zu diesem Recht werde dadurch für den vorliegenden Sachverhalt aber nicht begründet, weil nicht die vertragli-chen Beziehungen der Parteien, sondern die Beteiligung der [X.] an einer von [X.] in [X.] begangenen unerlaubten Handlung im Vordergrund stünden. 13 - 6 - [X.] habe den Kläger im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig ge-schädigt, indem sie ihn veranlasst habe, Geld in [X.] anzulegen, obwohl er über diese Geschäfte und die damit verbundenen Risiken nicht aus-reichend aufgeklärt war. Die Broschüre "[X.]" und die weite-ren Informationsunterlagen enthielten keine ausreichende Aufklärung. 14 15 Die Beklagte habe zu dieser unerlaubten Handlung vorsätzlich Beihilfe geleistet. Sie habe die Haupttat gefördert, indem sie [X.] den Zugang zur Börse verschafft, die Konten der Anleger geführt und die Gewinne abgerechnet habe. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger nicht ausreichend aufgeklärt war und einen Schaden erlitt. Sie habe aufgrund des Rahmenvertrages gewusst, dass der Kläger hohe Aufschläge auf die [X.] zu entrichten gehabt habe. Demnach habe sie als Fachunternehmen auch gewusst, dass er bei Durchführung der Geschäfte, insbesondere im Falle mehrerer Geschäfte, praktisch chancenlos gewesen sei. Obwohl damit auf der Hand gelegen habe, dass der Kläger von [X.] nicht ausreichend aufgeklärt [X.] sei, habe sie die Geschäfte durchgeführt, ohne sich über [X.] und deren Art der Aufklärung zu informieren oder Vorsorge gegen einen Missbrauch zu tref-fen. Dass [X.] über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz [X.] habe, entlaste die Beklagte nicht. Eine tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass der Kläger nach ord-nungsgemäßer Aufklärung vom Abschluss der [X.] abgesehen hätte. Er könne deshalb Ersatz des für die Geschäfte aufgewandten [X.] verlangen. 16 Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne ge-mäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB nF mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den 17 - 7 - Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies sei nicht vor der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des [X.] im Jahre 2005 der Fall gewesen. Dem Vortrag der [X.] sei nicht zu entnehmen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des [X.] bereits in dem [X.] Rechtsstreit gegen [X.] die Umstände, die eine Haftung der [X.]n begründeten, insbesondere die Rahmenvereinbarung vom 18. März 1998, bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt gewesen seien. [X.] Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher [X.] stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 18 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage aus-gegangen. 19 a) Es hat entgegen der Auffassung der Revision die - auch im [X.] wegen zu prüfende ([X.], Urteile vom 28. November 2002 - [X.], [X.] 153, 82, 84 ff., vom 9. Juli 2009 - [X.], [X.] 182, 24 Rn. 9, vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 17 und vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 928 Rn. 8, jeweils mwN) - interna-tionale Zuständigkeit [X.]r Gerichte für die Klage rechtsfehlerfrei bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des [X.] ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier an-wendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben, weil der Haupttäter, dem die [X.] [X.] geleistet haben soll, in [X.] gehandelt hat (vgl. Senats-urteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 20 - 8 - 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 17 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 17). 21 b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des [X.], die Beklagte könne sich nicht auf die zwischen dem Kläger und [X.] getroffene [X.] berufen, weil sie nicht zu dem in Nr. 3 der Abrede genannten Personenkreis gehöre. [X.]) Ob die Beklagte von der genannten [X.] erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der Verwendung der [X.] über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. [X.], Urteile vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.] 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - [X.] ZR 145/08, [X.] 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - [X.] ZR 104/08, [X.] 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Inte-ressen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29. April 2008 - [X.], [X.] 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - [X.] ZR 78/08, [X.] 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - [X.] ZR 86/08, [X.], 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Ausle-gung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 [X.]) zu Lasten des [X.]. Außer Betracht bleiben dabei nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.], Urteile vom 30. Oktober 2002 - [X.], [X.] 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - [X.] ZR 78/08, [X.] 180, 257 Rn. 11 mwN). 22 - 9 - [X.]) Die Auslegung von Nr. 3 der [X.] nach diesen Grundsät-zen ergibt, dass die Beklagte nicht in die [X.] zwischen dem Kläger und [X.] einbezogen war. Sie gehörte, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht zu den Erfüllungsgehilfen oder Organen der [X.] Sie ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein sonstiger auf Seiten der [X.] eingeschalteter Dritter, gegen den ein Anspruch im Zusammenhang bzw. aus Anlass des [X.] zwischen dem Kläger und [X.] geltend gemacht wird. Die Beklagte ist nicht auf Seiten der [X.] eingeschaltet worden. [X.] hatte der [X.] vielmehr aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 Kunden zu vermitteln, mit denen die Beklagte selbständige Verträge schloss, durch die sie eigene vertrag-liche Verpflichtungen gegenüber den Kunden (Einrichtung und Führung eines Kontos, Durchführung der [X.], Abrechnung der Gebühren) ein-ging. Bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hatte sie die Interessen ihrer Kun-den zu wahren und stand nicht auf Seiten der [X.] 23 Der Kläger nimmt die Beklagte auch nicht im Zusammenhang bzw. aus Anlass seines Vertrages mit [X.] in Anspruch. Er macht vielmehr geltend, die [X.] habe sich vorsätzlich an seiner sittenwidrigen Schädigung durch [X.] be-teiligt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines hierauf gestützten Anspruches stehen im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verhalten der [X.] und der [X.], ihrer Geschäftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrag vom 18. März 1998, nicht aber mit dem Vertrag zwischen dem Kläger und [X.] 24 Im Übrigen ist kein Interesse der Parteien und der [X.] ersichtlich, die in [X.] ansässige Beklagte in die [X.] vom 13./17. Januar 2000 einzubeziehen, die in Nr. 9 die Geltung der Schiedsgerichtsordnung der [X.] vorsieht. Die Beklagte selbst hatte mit dem Kläger in dem Cash and Margin Agreement eine [X.] getrof-25 - 10 - fen, nach der der [X.] und die Gesetzes des St[X.]tes [X.]

anzuwenden waren. 26 Die vorstehende Auslegung nimmt der Klausel, soweit sie Ansprüche gegen Dritte betrifft, nicht jeden Anwendungsbereich. Als Dritte kommen z.B. Verrichtungsgehilfen der [X.] im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB und [X.] in Betracht. Selbst wenn der Klausel nicht eindeutig zu entnehmen wäre, dass die Beklagte nicht als Dritte anzusehen ist, gingen etwaige Zweifel, wie bereits das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gemäß § 305c Abs. 2 BGB (früher: § 5 [X.]) zu Lasten des Verwenders und der [X.]. c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in Nr. 29 des [X.] enthaltene Schiedsklausel entgegen. In diesem [X.] bedarf keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsge-richts, diese Klausel erfasse nicht die mit der Klage geltend gemachten delikti-schen Schadensersatzansprüche, rechtlicher Überprüfung standhält. Jedenfalls hat die Beklagte eine auf diese Klausel gestützte [X.] nicht vor Be-ginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO). 27 [X.] ist an keine Form gebunden. Es ge-nügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen st[X.]tlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 66/08, [X.], 402 Rn. 30 mwN). Erforderlich ist aber, dass die Beklagte bei der Erhebung der [X.] die Schiedsvereinbarung, auf die sie die Einrede stützen will, konkret bezeichnet. Nur dann kann das st[X.]tli-che Gericht, entsprechend dem Regelungszweck des § 1032 Abs. 1 ZPO, vor der Befassung mit der Begründetheit der Klage prüfen, ob die [X.] - 11 - rung seiner Zuständigkeit entgegensteht oder ob sie nichtig, unwirksam oder undurchführbar im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist. 29 Gemessen hieran hat die Beklagte die auf Nr. 29 des [X.] gestützte [X.] nicht rechtzeitig erhoben. Sie hat zwar in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 9. Januar 2007 die Einrede des [X.] erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich aber ausschließlich auf Nr. 3 des [X.] zwischen dem Kläger und [X.] berufen. Erst nach dem 9. Januar 2007, als der Kläger aus der [X.] des [X.] Einwände gegen die auf den Schiedsvertrag zwischen dem Kläger und [X.] gestützte [X.] herzulei-ten versuchte, hat die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage auch im Hinblick auf die Schiedsklausel des [X.] geltend gemacht. Dies war verspätet. Im Revisionsverfahren hat sich die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht mehr auf die Schiedsklausel des [X.] berufen. 2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als [X.] angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. 30 a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung in rechtlich nicht zu [X.] Weise [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 31 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 44 f.). Die Beklagte hat entscheidende Teilnahmehandlun-gen in [X.] vorgenommen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), indem sie hier ihr Vertragsformular über [X.] dem Kläger hat vorlegen und von ihm unter-schreiben lassen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine Vorbereitungs-handlung, sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kläger 31 - 12 - seine Anlagebeträge nicht aus [X.] auf das bei der [X.] eröffnete Konto überwiesen hätte. Darüber hinaus ist in Fällen der vorliegenden Art auch nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB [X.]s Recht anzuwenden, weil die den Sach-verhalt wesentlich prägende Handlung in [X.] stattgefunden hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 44 f., vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 421 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 38). Die in Nr. 20 des [X.] getroffene Rechtswahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 42 Satz 1 EGBGB schließt für [X.] aus unerlaubter Handlung eine Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, aus, ohne selbst ein Recht für anwendbar zu erklären. Das anzuwendende Recht ergibt sich aus Art. 38 bis 41 EGBGB, die, wie dargelegt, entgegen der Auffassung der Revision zur Anwendbarkeit [X.]n Deliktsrechts führen. 32 b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] habe den Kläger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen [X.] vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. 33 [X.]) Ein Vermittler haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den [X.] chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, in-dem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund über-höhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres 34 - 13 - Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu [X.] (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 26 f. und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 40). 35 [X.]) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der [X.] noch weiter abnehmen. Die an die einzelnen Kontrakte anknüpfende Half-Turn-Provision von 45 US-Dollar, die zu einer [X.] von 90 US-Dollar führte, machte damit selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive [X.] äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetz-ten Mittel so gut wie sicher erscheinen. Der Kläger war nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts auch nicht in der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Weise darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Geschäfte im Ergebnis chan-cenlos waren. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. Sie beschränken sich auf die Behauptung, die Annahme, dass die Geschäfte des [X.] zwangsläufig zu erheblichen Verlusten führen mussten, sei falsch. [X.] ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es fest-gestellt, dass höhere Aufschläge auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung des Anlegers verschlechterten, weil ein höherer Kursaufschlag als der vom [X.] als realistisch angesehene notwendig war, um in die [X.] zu kommen, und dass diese Aufschläge vor allem Anleger, die meh-rere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im [X.] - 14 - nis praktisch chancenlos machten. Dass diese Feststellungen des Berufungs-gerichts rechtsfehlerhaft sind, zeigt die Revision nicht auf. 37 c) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haf-tungsrelevante Beteiligung der [X.] an der von [X.] begangenen vorsätzli-chen sittenwidrigen Schädigung bejaht hat, halten revisionsrechtlicher [X.] stand. [X.]) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung i.S. von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der [X.] wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen [X.], die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut un-terstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 34 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 44, jeweils mwN). 38 Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine [X.] Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem 39 - 15 - sittenwidrigen Verhalten ergeben (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 45, jeweils mwN). 40 [X.]) Nach diesen Grundsätzen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der [X.] bejaht hat, einer rechtlichen Überprüfung stand. (1) Die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind gegeben. Nach den [X.] [X.] hat die Beklagte aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 [X.] den Zugang zur [X.] Börse eröffnet, das Transaktionskonto des [X.] geführt und Provisionen an [X.] abgeführt. 41 In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, anders als die [X.] meint, die Rechtsprechung des [X.] zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach die-ser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des [X.] ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm [X.] war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ([X.], Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]St 46, 107, 112 f. und vom 18. Juni 2003 - 5 [X.], [X.], 41 Rn. 11 ff., jeweils mwN). Dies bedeutet, dass 42 - 16 - auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist ([X.], Beschluss vom 20. September 1999 - 5 [X.], [X.], 459, 460; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 48 mwN). 43 (2) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den [X.] der [X.] im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind frei von [X.]. Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der [X.] unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann ledig-lich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Se-natsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 50, jeweils mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand. 44 (a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind unter anderem dann erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.]n gewerblichen Terminoptionsvermittler zusam-menarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell, das in der Gebüh-renstruktur zum Ausdruck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobe-nen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger insge-samt chancenlos machen (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51). 45 - 17 - (b) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der [X.] sind erfüllt. Nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte bereits vor dem ersten Geschäft, das sie im [X.] für den Kläger durchführte, aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 positive Kenntnis von den Gebühren, die der Kläger [X.] zu entrichten hatte. Als erfahrenes [X.] wusste die Beklagte, dass aufgrund dieser Gebühren die [X.] des [X.], insgesamt betrachtet, praktisch chancenlos waren. Damit sind die subjek-tiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung der [X.] erfüllt. Auf die Voraussetzungen, unter denen die subjektiven Voraussetzungen auch ohne die positive Kenntnis eines Brokers von den Ge-bühren angenommen werden können, kommt es daher nicht an (vgl. Senatsur-teile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 42 f., vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51). 46 Dass [X.] eine Erlaubnis der Finanzaufsicht besaß, steht, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, dem Gehilfenvorsatz der [X.]n nicht entgegen. Eine solche Erlaubnis lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des Verhaltens eines gewerblichen Terminopti-onsvermittlers gegenüber seinen Kunden schließen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 54 mwN). 47 d) Auch die Verjährung der Klageforderung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei verneint. 48 [X.]) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 gel-tenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher 49 - 18 - Schadensersatzanspruch des [X.] war zu diesem Zeitpunkt, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht verjährt. Er unterlag ur-sprünglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF, die nach Abschluss des [X.] im Jahre 2000 am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war. Daher traten an die Stelle des § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die [X.] der §§ 195, 199 nF (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.], 681 Rn. 9). Für die Berechnung der [X.], zu der auch der Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - [X.] ZR 44/06, [X.] 171, 1 Rn. 19 ff. und vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346 Rn. 23), ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB das neue Verjährungsrecht maßgeblich, weil in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis ein zusätzlicher, über die Regelungen des § 852 BGB aF hinausgehender, verjährungsverkür-zender Anwendungsfall eröffnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.], 681 Rn. 10). Auch an die Stelle der [X.] 30-jährigen Verjährungsfrist von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF) ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB die kür-zere neue Regelverjährung getreten. [X.]) Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB nF war, wie das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen hat, bei Klageerhebung im August 2006 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjäh-rung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach §§ 195, 199 BGB nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den [X.] begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. 50 - 19 - (1) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem [X.] die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an ([X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89 Rn. 15 sowie Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 132/07, [X.], 1260 Rn. 32 und vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346 Rn. 27, jeweils mwN). [X.] fahrlässige [X.] ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - [X.] ZR 253/07, [X.], 2158 Rn. 34 mwN). 51 (2) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger vor dem im Streitfall ge-mäß § 199 Abs. 1 BGB relevanten Stichtag des 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der [X.] am sittenwidrigen Geschäftsmo-dell der [X.] noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Geht es, wie vorliegend, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur [X.] werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Ge-schäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die [X.] Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. 52 - 20 - Dies war vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Kläger vor diesem Zeit-punkt die Umstände, aus denen sich die Teilnehmerhaftung der [X.] er-gibt, nicht; diese Unkenntnis beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hat den Teilnehmervorsatz der [X.], anders als die [X.] meint, entscheidend damit begründet, dass sie aufgrund des [X.] vom 18. März 1998 die Gebühren kannte, die der Kläger [X.] zu entrichten hatte. Folgerichtig hat es die Klageforderung nicht als verjährt angesehen, weil dem Kläger vor dem 1. Januar 2003 weder der Rahmenvertrag vom 18. März 1998 noch die positive Kenntnis der [X.] von den Gebühren, die er an [X.] 53 - 21 - zu zahlen hatte, bekannt war und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahr-lässigkeit beruhte. Eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von diesen Umständen zeigt die Revision nicht auf. [X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 283/06 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2008 - I-9 [X.] -

Meta

XI ZR 168/08

08.02.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. XI ZR 168/08 (REWIS RS 2011, 9678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9678

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